Verfassungsgericht weist Beschwerden zur EZB-Politik zurück

Verfassungsgericht weist Beschwerden zur EZB-Politik zurück
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Der Bruch zwischen dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist ausgeblieben:
Die deutschen Verfassungsrichter haben sich im Verfahren um das umstrittene OMT-Programm der Europäischen Zentralbank (EZB) der Meinung der europäischen Richter angeschlossen und mehrere Verfassungsbeschwerden abgewiesen.
Damit ist das EZB-Programm unter Auflagen zulässig (Az: 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13, 2 BvE 13/13).
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JUVE
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BVerfG
Pressemitteilung Nr. 34/2016 vom 21. Juni 2016
Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren
gegen das OMT-Programm der Europäischen Zentralbank erfolglos
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korrespondierende Kommentare
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Hütchenspieler in roten Roben
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So funktioniert Quantitative Easing

Am 22. Januar 2015 will die EZB ihr Anleihenankaufprogramm beschließen. Die Schweizer haben sich deshalb in weiser Voraussicht vom Euro gelöst.
Wie aber funktioniert die quantitative Lockerung? Ein kleiner Leitfaden.
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Stefan Gutbrunner – Wirtschaftsblatt

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Comicfiguren erklären große Geldpolitik
Die EZB will ihrer großen Schwester Fed nacheifern und in großem Stil Anleihen kaufen. Zwei Bärchen unterhalten sich in einem Youtube-Comic darüber, wie das damals in Amerika war. Mit erfrischend naiven Fragen und vielen scharfsinnigen Antworten.
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Diana Dittmer – N-TV

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Quantitative Easing Explained
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Kolumne von Wolfgang Münchau
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Einigermaßen treffsicher erklärt Wolfgang Münchau ‚locker vom Hocker‘ die Grundzüge geldpolitischer Lockerungen für den Hausgebrauch:

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QE – Teil 1
So funktioniert die Bilanz der Europäischen Zentralbank
QE – Teil 2
Jetzt mach Dich mal quantitativ locker!
QE – Teil 3
Es ist die entkoppelte Inflationserwartung, Dummkopf!
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korrespondierende Beiträge mit zahlreichen Detail- und Hintergrundinformationen:
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sibyllinischer Hilferuf anonymer EZB Insider
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Kontraproduktive unkonventionelle Geldpolitik? oder: Wie das Gespenst der Deflation nicht zu vertreiben ist
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Dr. Jens Weidmann – Präsident der Deutschen Bundesbank

„Möglichkeiten der Geldpolitik“

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Quantitative Easing: Warum Anleihekäufe der EZB der Euro-Zone schaden

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Even Central Bankers Now Admit QE Doesn’t Work

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sibyllinischer Hilferuf anonymer EZB Insider ? (++follow-up)

Nach Einschätzung von Insidern aus dem Umfeld der EZB-Spitzengremien soll den EZB-Rat die Sorge um anhaltende Konjunkturschwächen im Euro-Raum umtreiben.

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Offenbar sei man der Meinung, dass die bisherigen Stabilisierungs-Maßnahmen der EZB nicht ausreichen könnten, um den mannigfaltigen Problemen innerhalb der Euro-Zone in ausreichender Form zu begegnen.

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Intern wachse deshalb der Druck, eventuell schon Anfang kommenden Jahres eine noch stärkere Lockerung der Geldpolitik zu erwägen, wie Reuters unter Bezug auf mit den Debatten in der EZB vertraute Personen berichtet.

„Einige Leute wissen, dass der aktuell laufende Plan nicht ausreicht. Er ist einfach zu klein, und das Problem ist viel, viel größer“

zitiert das Handelsblatt unter Berufung auf die Reuters-Meldung Personen, die nicht namentlich genannt werden wollten.

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Die EZB hat vergangene Woche mit dem Aufkauf von Pfandbriefen begonnen, sie will noch im vierten Quartal anfangen, Kreditverbriefungen zu erwerben. EZB-Chef Mario Draghi hatte unlängst erklärt, sein Ziel sei es, die Bilanz der Notenbank wieder auf das Volumen von Anfang bis Mitte 2012 aufzublähen – das wären etwa eine Billion Euro mehr als zurzeit.

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Offenbar bereiten die Notenbanker um EZB-Präsident Mario Draghi hinter den Kulissen den Aufkauf von Unternehmensanleihen vor.

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Wie das Handelsblatt weiter schreibt, sei dabei eine intensiv diskutierte Option auch der in Deutschland extrem kritisch bewertete Aufkauf von Staatsanleihen von Euro-Mitgliedsländern, womit der Legitimationsdebatte um unzulässige Staatsfinanzierung durch die EZB neue Nahrung zugeführt wird.

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Somit mag sich die Frage erheben, ob die der/die EZB-Insider mit den veröffentlichten Einschätzungen quasi einen sibyllinischen Hilferuf hinsichtlich der Grenzen des EZB-Mandats in die öffentliche Debatte einbringen wollten.

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Ihr Oeconomicus
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follow-up, 26.11.2014
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Staatsanleihenkauf: EZB will Anfang 2015 Entscheidung treffen
Die Europäische Zentralbank könnte bereits im ersten Quartal kommenden Jahres eine Grundsatzentscheidung über den Kauf von Staatsanleihen im Kampf gegen die drohende Deflation treffen.
Die EZB erwarte zwar, dass sich ihre Bilanz durch die bereits beschlossenen Maßnahmen wie Geldspritzen für die Banken und den Kauf von Kreditverbriefungen und Pfandbriefen wieder auf das Niveau von Anfang 2012 und damit um gut eine Billion Euro aufblähe.

„Wir müssen aber natürlich genau darauf gucken, ob sich das Tempo der Ausweitung mit dieser Erwartung deckt“

sagte EZB-Vizepräsident Vitor Constancio am Mittwoch in London.

„Während des ersten Quartals kommenden Jahres sollten wir in der Lage sein, besser zu beurteilen ob das der Fall ist.“

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Handelsblatt

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follow-up, 28.11.2014
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Deutsche und französische Bonds in der Krise
Die Renditen deutscher und französischer Bonds gehen in den Keller. Grund sind die Spekulationen über eine weitere Lockerung der EZB-Geldpolitik. Die Wahrscheinlichkeit dafür steigt.
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WiWo

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follow-up, 04.12.2014
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EZB-Debatte über Anleihekäufe: Wie viel Geld druckt Draghi?
Die EZB hat hohe Erwartungen geweckt. Die meisten Ökonomen rechnen damit, dass sie bald Staatsanleihen kauft. Doch vor der heutigen Sitzung sind entscheidende Details noch offen.
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Handelsblatt

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follow-up, 05.12.2014
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EZB-Rat debattiert 1000-Milliarden-Euro-Kaufprogramm
Die Anleihekäufe der Zentralbank sind innerhalb der EZB heftig umstritten. Doch die Befürworter einer geldpolitischen Lockerung drängen. Nach Informationen der F.A.Z. wird im EZB-Rat über größere Anleihekäufe gesprochen als bislang bekannt.
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Philip Plickert – FAZ

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follow-up, 17.12.2014
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„Staatsanleihekäufe sind kein Wundermittel“
Bundesbankpräsident Jens Weidmann hat vor rund 70 Mitgliedern des Internationalen Clubs Frankfurter Wirtschaftsjournalisten Forderungen zurückgewiesen, der EZB-Rat solle zeitnah zusätzliche unkonventionelle geldpolitische Maßnahmen in Form einer Programms zur geldpolitischen Lockerung – auf Englisch Quantitative Easing – beschließen.

„Vor dem Hintergrund der eher bescheidenen und unsicheren Wirkung sowie der Risiken und Nebenwirkungen und der zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eindeutig gegebenen Notwendigkeit, beurteile ich derzeit ein breit angelegtes QE-Programm skeptisch“

sagte Weidmann.

Viele Beobachter gehen davon aus, dass der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) im kommenden Jahr ein solches Programm – in Form von Staatsanleihekäufen – wegen der anhaltend gedämpften Preisaussichten im Euro-Raum beschließen wird.
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Bundesbank

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follow-up, 20.12.2014
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EZB-Vize Constâncio warnt vor „gefährlichem Teufelskreislauf“
Die stetig fallenden Ölpreise schüren bei der Europäischen Zentralbank die Angst vor einer Deflation. EZB-Vize Constâncio warnt vor einem „gefährlichem Teufelskreislauf“.
[…]
WiWo

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Anmerkung
Man mag sich zu Recht fragen, wovon der portugiesische EZB-Vize nachts träumt.
Einerseits orakelt er von einem gefährlicher Teufelskreis aus sinkenden Preisen, steigenden realen Lohnkosten, sinkenden Gewinnen, schrumpfender Nachfrage und weiter sinkenden Preisen, was Rezessions-Ängste beflügeln könne.
Andererseits räumt er ein, dass einige Monate mit negativen Inflationsraten noch keine Deflation bedeute und spricht gleichzeitig von Erholungstendenzen der Wirtschaft in Irland und Spanien.
Zugleich sieht er jedoch die Notwendigkeit, dass die EZB im Kampf gegen die Deflation alle möglichen Instrumente, auch den umstrittenen Ankauf von Staatsanleihen, einsetzen müsse, was zuletzt Jens Weidmann sehr fundiert kritisiert hatte.
Im selben Atemzug versucht er dann, die vorher getroffenen Überzeugungen zu relativieren und weißt darauf hin, dass es bei der EZB „keine Obsession, unbedingt Staatsanleihen zu kaufen“ gäbe.
Also was jetzt ??
Im Lichte deutlicher Asset-Inflation-Anzeichen -speziell in Deutschland- mag man ein wenig amüsiert Constâncio’s Bewertung, an Aktien- und Immobilienmärkten sei keine Blasenbildung erkennbar, zur Kenntnis nehmen.
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Ihr Oeconomicus
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follow-up, 30.12.2014
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„Deflation ist gefährlich“
Der Vizepräsident der Europäischen Zentralbank (EZB) warnt vor dauerhaft sinkenden Preisen im europäischen Währungsraum und verteidigt den umstrittenen Kauf von Staatsanleihen.
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WiWo

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wird fortgesetzt … 

Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Urteilsverkündung sowie Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 9/2014 vom 7. Februar 2014


Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 und 14. Januar 2014
2 BvR 1390/12 (teilweise abgetrennt als 2 BvR 2728/13)
2 BvR 1421/12 (teilweise abgetrennt als 2 BvR 2729/13)
2 BvR 1438/12 (teilweise abgetrennt als 2 BvR 2730/13)
2 BvR 1439/12
2 BvR 1440/12
2 BvR 1824/12 (teilweise abgetrennt als 2 BvR 2731/13)
2 BvE 6/12 (teilweise abgetrennt als 2 BvE 13/13)

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 11. und 12. Juni 2013 (siehe Pressemitteilungen
Nr. 29/2013 vom 19. April 2013 und Nr. 36/2013 vom 14. Mai 2013) am

Dienstag, 18. März 2014, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz „Waldstadt“, Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe

sein Urteil zu den Verfahrensgegenständen im Zusammenhang mit der Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und mit dem Vertrag
vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalpakt) verkünden. Die Akkreditierungsbedingungen werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben; derzeit sind noch keine Akkreditierungen möglich.

Die Verfahrensgegenstände, die sich auf den OMT-Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 beziehen, hat der Senat abgetrennt, diese Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Gegenstand der Vorlagefragen ist insbesondere, ob der OMT-Beschluss mit dem Primärrecht der Europäischen Union vereinbar ist. Nach Auffassung des Senats sprechen gewichtige Gründe dafür, dass er über das Mandat der Europäischen Zentralbank für die Währungspolitik hinausgeht und damit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten übergreift sowie gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstößt. Der Senat neigt deshalb zur Annahme
eines Ultra-vires-Aktes, hält es aber für möglich, durch eine einschränkende Auslegung des OMT-Beschlusses im Lichte der Verträge zu einer Konformität mit dem Primärrecht zu gelangen. Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen; die Richterin Lübbe-Wolff und der Richter Gerhardt haben jeweils ein Sondervotum abgegeben.

Zum Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerden und die Antragstellerin des Organstreitverfahrens wenden sich bei verständiger Würdigung ihrer Anträge zum einen gegen die Mitwirkung der Deutschen Bundesbank an der Umsetzung des Beschlusses des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über Technical features of Outright Monetary Transactions („OMT-Beschluss“), zum anderen dagegen, dass die Bundesregierung und der
Deutsche Bundestag in Ansehung dieses Beschlusses untätig geblieben sind. Im OMT-Beschluss ist vorgesehen, dass das Europäische System der Zentralbanken Staatsanleihen ausgewählter Mitgliedstaaten in unbegrenzter Höhe ankaufen kann, wenn und solange diese Mitgliedstaaten zugleich an einem mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) vereinbarten Reformprogramm teilnehmen. Erklärtes Ziel ist die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen geldpolitischen Transmission und der Einheitlichkeit der Geldpolitik. Der OMT-Beschluss ist bislang nicht umgesetzt worden.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

1. Die Kontrollaufgabe des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung darauf, ob Handlungen von Organen und Einrichtungen der Europäischen Union auf ersichtlichen Kompetenzüberschreitungen beruhen oder den nicht übertragbaren Bereich der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität des Grundgesetzes betreffen.

2. Verstieße der OMT-Beschluss gegen das währungspolitische Mandat der Europäischen Zentralbank oder gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung, läge darin ein Ultra-vires-Akt.

a) Nach der Honeywell-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 126, 286) ist dazu ein hinreichend qualifizierter Verstoß erforderlich. Dieser setzt voraus, dass das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führt.

b) Die Verträge enthalten ein auf die Währungspolitik beschränktes Mandat der Europäischen Zentralbank (Art. 119 und 127 ff. AEUV und Art.17 ff. ESZB-Satzung). Sie ist nicht zu einer eigenständigen Wirtschaftspolitik ermächtigt, sondern darauf beschränkt, die Wirtschaftspolitik in der Union zu unterstützen (Art. 119 Abs. 2, Art. 127 Abs. 1 Satz 2 AEUV; Art. 2 Satz 2 ESZB-Satzung).

Geht man -vorbehaltlich der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union- davon aus, dass der OMT-Beschluss als eigenständige wirtschaftspolitische Maßnahme zu qualifizieren ist, so verstößt er offensichtlich gegen diese Kompetenzverteilung. Diese Kompetenzverschiebung wäre auch strukturell bedeutsam, denn der OMT-Beschluss kann Hilfsmaßnahmen im Rahmen der „Eurorettungspolitik“ überlagern, die zum Kernbereich der wirtschaftspolitischen Kompetenz der Mitgliedstaaten rechnen (vgl. Art. 136 Abs. 3 AEUV). Zudem können die Outright Monetary Transactions zu einer erheblichen Umverteilung zwischen den Mitgliedstaaten führen und damit Züge eines Finanzausgleichs annehmen, den die europäischen Verträge nicht vorsehen.

c) Auch soweit der OMT-Beschluss gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung (Art. 123 Abs. 1 AEUV) verstoßen sollte, läge darin eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Kompetenzüberschreitung. Der Verstoß wäre offensichtlich, weil das Primärrecht das Verbot ausdrücklich normiert und Kompetenzen der
Europäischen Zentralbank insoweit zweifelsfrei ausschließt. Er wäre auch strukturell bedeutsam, denn das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung ist eine der zentralen Regeln für die Ausgestaltung der Währungsunion als Stabilitätsunion. Zudem sichert es die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages ab.

3. Die Bejahung eines Ultra-vires-Aktes in diesem Sinne löste Unterlassungs- und Handlungspflichten deutscher Staatsorgane aus. Diese sind vor dem Bundesverfassungsgericht jedenfalls insoweit einklagbar, als sie sich auf Verfassungsorgane beziehen.

a) Aus der Integrationsverantwortung erwächst für den Bundestag und die Bundesregierung die Pflicht, über die Einhaltung des Integrationsprogramms zu wachen und bei offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch Organe der Europäischen Union aktiv auf die Einhaltung des Integrationsprogramms hinzuwirken.
Eine Kompetenzanmaßung können sie nachträglich legitimieren, indem sie eine Änderung des Primärrechts anstoßen und die in Anspruch genommenen Hoheitsrechte im Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG förmlich übertragen. Soweit dies nicht möglich oder nicht gewollt ist, sind sie dagegen grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen mit rechtlichen oder mit politischen Mitteln auf die Aufhebung vom Integrationsprogramm nicht gedeckter Maßnahmen hinzuwirken sowie – solange die Maßnahmen fortwirken – geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die innerstaatlichen Auswirkungen der Maßnahmen so weit
wie möglich begrenzt bleiben.

b) Ein Verstoß gegen diese Pflichten verletzt subjektive, mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige Rechte der Wahlberechtigten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, wenn das Wahlrecht in einem für die politische Selbstbestimmung des Volkes wesentlichen Bereich leerzulaufen droht. Dagegen gewährt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Anspruch auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle demokratischer Mehrheitsentscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht.

Gegenüber offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch die europäischen Organe hat der Schutz aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG auch eine verfahrensmäßige Komponente:

Der wahlberechtigte Bürger hat zur Sicherung seiner demokratischen Einflussmöglichkeit im Prozess der europäischen Integration grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Verlagerung von Hoheitsrechten nur in den dafür vorgesehenen Formen erfolgt, die bei einer eigenmächtigen Kompetenzanmaßung jedoch unterlaufen werden. Der Bürger kann deshalb verlangen, dass Bundestag und Bundesregierung sich aktiv mit der Frage auseinandersetzen, wie die Kompetenzordnung wiederhergestellt werden kann, und eine positive Entscheidung darüber herbeiführen, welche Wege dafür beschritten werden sollen. Ein Ultra-vires-Akt kann ferner Gegenstand eines Organstreits sein.

4. Vorbehaltlich der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist der OMT-Beschluss nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Primärrecht unvereinbar; eine andere Beurteilung könnte allerdings bei einer primärrechtskonformen Auslegung des OMT-Beschluss geboten sein.

a) Der OMT-Beschluss dürfte nicht vom Mandat der Europäischen Zentralbank gedeckt sein. Die Währungspolitik ist nach Wortlaut, Systematik und Zielsetzung der Verträge insbesondere von der primär den Mitgliedstaaten zustehenden Wirtschaftspolitik abzugrenzen. Für die Abgrenzung kommt es auf die objektiv zu bestimmende unmittelbare Zielsetzung einer Maßnahme, die zur Erreichung dieses Ziels gewählten Mittel sowie ihre Verbindung zu anderen Regelungen an. Für die Einordnung des OMT-Beschlusses als wirtschaftspolitische Maßnahme spricht die unmittelbare Zielsetzung, Zinsaufschläge auf Staatsanleihen einzelner Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes zu neutralisieren.
Diese beruhen nach Auffassung der Europäischen Zentralbank teilweise auf einer Furcht der Anleger vor einer Reversibilität des Euro; nach Ansicht der Bundesbank spiegeln solche Zinsaufschläge dagegen nur die Skepsis der Marktteilnehmer wider, dass einzelne Mitgliedstaaten eine hinreichende Haushaltsdisziplin einhalten werden, um dauerhaft zahlungsfähig zu bleiben. Auch der selektive Ankauf von Staatsanleihen nur einzelner Mitgliedstaaten ist ein Indiz für die Qualifikation des OMT-Beschlusses als wirtschaftspolitische Maßnahme, denn dem geldpolitischen Handlungsrahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken ist eine zwischen einzelnen Mitgliedstaaten differenzierende Vorgehensweise grundsätzlich fremd. Die Parallelität mit Hilfsprogrammen der EFSF bzw. des ESM sowie das Risiko, deren Zielsetzung und Auflagen zu unterlaufen, erhärten diesen Befund. Der vom OMT-Beschluss vorgesehene Ankauf von Staatsanleihen zur Entlastung einzelner Mitgliedstaaten erscheint insoweit als funktionales Äquivalent zu einer Hilfsmaßnahme der genannten Institutionen – allerdings ohne deren parlamentarische Legitimation und Kontrolle.

b) Art. 123 Abs. 1 AEUV verbietet der Europäischen Zentralbank, Staatsanleihen unmittelbar von den emittierenden Mitgliedstaaten zu erwerben. Es liegt auf der Hand, dass dieses Verbot nicht durch funktional äquivalente Maßnahmen umgangen werden darf. Die genannten Gesichtspunkte der Neutralisierung von Zinsaufschlägen, der Selektivität des Ankaufs sowie der Parallelität mit EFSF- und ESM-Hilfsprogrammen sprechen dafür, dass der OMT-Beschluss auf eine verbotene Umgehung von Art. 123 Abs. 1 AEUV zielt.

Hinzu kommen folgende Aspekte:

die Bereitschaft, sich mit Blick auf die zu erwerbenden Anleihen an einem Schuldenschnitt zu beteiligen; das erhöhte Risiko; die Möglichkeit, die erworbenen Staatsanleihen bis zur Endfälligkeit zu halten; der Eingriff in die Preisbildung am Markt und die vom EZB-Rat ausgehende Ermutigung der Marktteilnehmer zum Erwerb der in Rede stehenden Anleihen am Primärmarkt.

c) Die von der Europäischen Zentralbank zur Rechtfertigung des OMT-Beschlusses angeführte Zielsetzung, eine Störung des geldpolitischen Transmissionsmechanismus zu beheben, vermag hieran nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nichts zu ändern. Dass der Ankauf von Staatsanleihen unter Umständen auch zur Erreichung währungspolitischer Zielsetzungen beitragen kann, macht den OMT-Beschluss als solchen noch nicht zu einer währungspolitischen Maßnahme. Würde man den Kauf von Staatsanleihen bei jeder Störung des geldpolitischen Transmissionsmechanismus zulassen, käme dies einer Befugnis der Europäischen Zentralbank gleich, jede Verschlechterung der Bonität eines Euro-Mitgliedstaates durch den Kauf von Staatsanleihen dieses Staates beheben zu dürfen. Dies würde das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung weitgehend außer Kraft setzen.

d) Der OMT-Beschluss wäre aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts jedoch möglicherweise dann nicht zu beanstanden, wenn er primärrechtskonform so ausgelegt oder in seiner Gültigkeit beschränkt würde, dass er die Konditionalität der Hilfsprogramme von EFSF und ESM nicht unterläuft und tatsächlich einen die Wirtschaftspolitik in der Union nur unterstützenden Charakter behält. Mit Blick auf Art. 123 Abs. 1 AEUV setzte dies wohl voraus, dass die Inkaufnahme eines Schuldenschnitts ausgeschlossen werden müsste, Staatsanleihen einzelner Mitgliedstaaten nicht in unbegrenzter Höhe angekauft werden und Eingriffe in die Preisbildung am Markt soweit wie möglich vermieden werden. In der mündlichen Verhandlung und in dem Verfahren vor dem Senat abgegebene Erklärungen der Vertreter der Europäischen Zentralbank deuten darauf hin, dass eine solche primärrechtskonforme Auslegung mit Sinn und Zweck des OMT-Beschlusses durchaus noch vereinbar sein dürfte.

5. Ob der OMT-Beschluss und sein Vollzug auch die Verfassungsidentität des Grundgesetzes verletzen können, ist derzeit nicht sicher absehbar und hängt nicht zuletzt von Inhalt und Reichweite des -primärrechtskonform ausgelegten – OMT-Beschlusses ab.

Abweichende Meinung der Richterin Lübbe-Wolff:

In dem Bemühen, die Herrschaft des Rechts zu sichern, kann ein Gericht die Grenzen richterlicher Kompetenz überschreiten. Das ist meiner Meinung nach hier geschehen. Die Anträge hätten als unzulässig abgewiesen werden müssen. Die Frage, wie Bundestag und Bundesregierung auf eine Verletzung von Souveränitätsrechten der Bundesrepublik Deutschland, sei sie kriegerischer oder nicht kriegerischer Art, zu reagieren haben, ist nicht sinnvoll im Sinne der Auferlegung bestimmter positiver Handlungspflichten verregelbar. Die Auswahl zwischen den vielfältigen Möglichkeiten der Reaktion, die von bloßen Missfallensbekundungen bis hin zum Austritt aus der Währungsgemeinschaft reichen, kann nur Sache des politischen Ermessens sein. Es verwundert deshalb nicht, dass sich diesbezügliche Regeln weder dem Verfassungstext noch der Rechtsprechungstradition entnehmen lassen.

Die Annahme, dass unter näher bestimmten Voraussetzungen nicht nur positiv-souveränitäts-beschränkende Akte deutscher Bundesorgane, sondern auch eine bloße Untätigkeit bei qualifizierten Übergriffen der Union unter Berufung auf Art. 38 Abs. 1 GG angegriffen werden können, weicht von erst jüngst bekräftigter Rechtsprechung ab, nach der ein Unterlassen von Bundestag oder Bundesregierung mit der Verfassungsbeschwerde nur gerügt werden kann, wenn sich der Beschwerdeführer auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang der als verletzt behaupteten Handlungspflicht im Wesentlichen umgrenzt. Auch für Anträge im Organstreitverfahren hat der Senat noch kürzlich festgestellt, dass sie nur gegen ein konkretes Unterlassen zulässig sind, das heißt gegen das Unterlassen einer konkreten als geboten darstellbaren Handlung. Die Annahme, dass unter anderem ein bloßes Unterlassen der Bundesregierung, sich auf der Ebene der Union in bestimmter Weise zu verhalten, zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann, stünde zudem in Gegensatz dazu, dass
selbst positive Mitwirkungshandlungen der Bundesregierung an Beschlüssen von Organen der Union oder intergouvernementalen Beschlüssen in Angelegenheiten der Union noch vor kurzem zu  untauglichen Angriffsgegenständen erklärt worden sind.

Abweichende Meinung des Richters Gerhardt:

Ich halte die Verfassungsbeschwerden und den Antrag im Organstreitverfahren, soweit sie den OMT-Beschluss betreffen, für unzulässig. Der vorliegende Beschluss erweitert die Möglichkeit des Einzelnen, über Art. 38 Abs. 1 GG – ohne Rückanbindung an ein materielles Grundrecht – eine verfassungsgerichtliche Kontrolle in Bezug auf Akte von Unionsorganen zu initiieren. Mit der Zulassung einer solchen Ultra-vires-Kontrolle wird die Tür zu einem allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch geöffnet, den das Grundgesetz nicht kennt.

Die Integrationsverantwortung der deutschen Verfassungsorgane besteht gegenüber der Allgemeinheit, und aus ihr folgt nichts für die Konstruktion eines subjektiven Rechts eines jeden Wahlberechtigten auf Tätigwerden von Verfassungsorganen. Bundesregierung und Bundestag muss bezüglich der Frage, ob ein qualifizierter Ultra-vires-Akt vorliegt, ein vom Bürger hinzunehmender Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zukommen. Der Beschluss geht davon aus, dass eine Kompetenzüberschreitung auch dann offensichtlich sein kann, wenn dem ein längerer Klärungsprozess vorausgeht. Wie schwierig das Kriterium der Offensichtlichkeit zu handhaben ist, zeigt der Fall überdeutlich.
Währungs- und Wirtschaftspolitik sind aufeinander bezogen und können nicht strikt unterschieden werden. In der Gesamtschau erscheint mir das Vorbringen, es gehe in erster Linie um die Wiederherstellung des monetären Transmissionsmechanismus, nicht mit der zu fordernden Eindeutigkeit widerlegbar.

Dass der Einzelne das Selbstbefassungsrecht des Bundestags mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts in eine bestimmte Richtung lenken kann, fügt sich nicht in die grundgesetzlichen Rahmenbedingungen parlamentarischer Arbeit. Der Bürger kann mittels Eingaben, über die Parteien und Abgeordneten sowie insbesondere über die Medien auf Art und Ziel der politischen Willensbildung Einfluss nehmen. Der Bundestag hätte ohne weiteres auf politischem Wege den OMT-Beschluss missbilligen, gegebenenfalls auch eine Nichtigkeitsklage androhen, die Reaktion der Europäischen Zentralbank und der Finanzmärkte abwarten und dann weitere Konsequenzen ziehen können. Dass er all dies nicht getan hat, indiziert kein Demokratiedefizit, sondern ist Ausdruck einer Mehrheitsentscheidung für eine bestimmte Politik zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsraum.

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BVerfG – Pressemitteilung (Hervorhebungen durch mich)

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STAATSRECHT III
TEIL 3: DEUTSCHLAND ALS EU-MITGLIED
X. Entscheidungen des BVerfG zu Inhalt und Grenzen der europäischen Integration
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Prof. Dr. Nele Matz-Lück – PDF [4 Seiten]

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Grundgesetz – Artikel 23

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Grundgesetz – Artikel 38

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 119 (ex-Artikel 4 EGV)

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 123 (ex-Artikel 101 EGV)

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 127 (ex-Artikel 105 EGV)

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 136

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PROTOKOLL (Nr. 4) ÜBER DIE SATZUNG DES EUROPÄISCHEN SYSTEMS
DER ZENTRALBANKEN UND DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

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EuGH entscheidet über Rechtmäßigkeit: OMT-Programm steht auf der Kippe
OMT-Programm: Nur wenige Anleger dürften bis vor einigen Tagen von diesem Programm der EZB gehört haben. Doch wer die Presse zuletzt aufmerksam verfolgte, bekam zu hören, dass genau an diesem Programm womöglich die Zukunft des Euro hängt.
Worum geht es beim OMT-Programm? Weshalb gilt dieses als „Lebensversicherung des Euro“?
Dietmar Zantke bei Börse Stuttgart TV.

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Einschätzungen von Gunnar Beck:
„Es fehlt den Verfassungsrichtern nicht an Kompetenz, sondern an Charakter, nicht an Argumentationsschärfe, sondern an Integrität. Darum fürchten sie die Verantwortung.“
GEOLITICO
Dr. Gunnar Beck lehrt EU-Recht und Rechtstheorie an der Universität London. Er ist Autor der Studie The Legal Reasoning of the Court of Justice of the European Union, die im Februar bei HART Legal Publishing Publishing (Oxford) erschienen ist.

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Karlsruhe und das währungspolitische F-Wort
Als Mario Draghi am 6. September 2012 den Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank über die „Outright Monetary Transactions“ verkündete, öffnete er die geldpolitische Tür Europas in Richtung Unendlichkeit. Denn das unbegrenzte Aufkaufen von Staatsanleihen kennt ersichtlich schon rein begrifflich kein Halten. Was unbegrenzt ist, ist grenzenlos und also unendlich. Nichts anderes besagt schließlich auch der englische Name des Programms: „Outright“ ist gänzlich, ganz und gar, komplett, vorbehaltlos, völlig und vollständig. Die liegende 8 als Zeichen der mathematischen Analysis für die Unendlichkeit symbolisiert genau diejenige Funktion, die über alle Grenzen wächst.
[…]
Carlos A. Gebauer – ef-magazin

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Archiv-Beiträge zu ‚Outright Money Transactions‘ (OMT)

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Wir sehen uns am 18. März 2014 in Karlsruhe.

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Ihr Oeconomicus

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A Complete Guide to European Bail-Out Facilities – Part 2: Target2 & EFSF / ESM

Today we present the Target2-system and the fiscal bail-out facilities in our series on European efforts to bail out itself.
For new readers,
check out part 1 

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  1. Tran-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System – TARGET2
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In order to facilitate cross-border financial transactions within the currency union an interbank payment system was constructed with the various national central banks as intermediaries.

A Spanish construction company, say, needs a new crane and buy one from one of the major German crane manufactures. We can assume the construction company got a loan from one of the rapidly expanding Spanish banks which can be used to buy German goods. The bank on the other hand cannot fund itself in international money markets and domestic savings cannot keep up with credit demand. However, they can issue a commercial paper which can be used as collateral for a loan with the Banco de España. The transaction is thus helped by the “temporary” credit line provided by Banco de España as part of the Target2 system.  As an offset to the monetary financial institution (MFI) loan on the Banco de España balance sheet we find a Target2 liability.

The European Central Bank (ECB) is obviously balanced as the Banco de España liability is perfectly matched by a Bundesbank Target2 asset.

Euros created on back of dubious Spanish collateral are transferred to the German bank via the Bundesbank which get a Target2 asset as an offset.  The German bank uses the claim on the Bundesbank to create a deposit for the German exporter.

This is how a Target2 imbalance is accumulated. However, in “normal” times the German exporter would save his money or invest directly in international claims. Somehow, the capital would find its way back through the chain cancelling the previous Target2 transaction.

However, if the Germans in this case were afraid of the solvency of its counterpart and capital flows dried up, Target2 claims and liabilities would never cancel. As a matter of fact, there is nothing inherent in the system that prohibits infinite Target2 claims and liabilities from accumulating.

Within the Federal Reserve System for example, any imbalance between regional Federal Reserve banks must be settled annually. No such thing exits within the ESCB-system.

Target2 T-account illustration

Source: Bawerk.net

A long story short, the Target2 system made possible a massive unfunded capital transfer from the north to the south. The unsustainable capital consumption in the south and the pretense of saving in the north were allowed to reach unimaginable proportions.

We have looked through every one of the seventeen NCBs in order to see just how big this unintended bail-out was at the height of the crisis. Den Rest des Beitrags lesen »


A Complete Guide to European Bail-Out Facilities

Part 1: ECB

Over the last couple of years we have been tracking the various bail-out schemes concocted by ingenious Eurocrats. It is truly fascinating to observe these people get entangled in one lie after another; always trying to resolve the old lie with a new one. The hard cold truth is of course that Europe is bankrupt! They cannot repay what they owe and they cannot maintain a level of consumption that for most are far higher than production. A deep-seated fundamental restructuring is long over-due, but the Eurocrats have an uncanny ability to kick the proverbial can. Our main concern today is what they will do when they run out of road. But that is a discussion for another time.

The road of course ends when there is no more real capital to leverage. We see signs of this already! In the meantime, every time our Eurocrats need to circumvent self-imposed rules or see the same signs as we do, a new destructive program, or bazooka, is launched to save Europe.

We will take you through all of these schemes in order to make a small, but important, contribution to educate our readers about the utter destructiveness the European elite is prepared to go through in order to maintain status quo!

We will try to keep a chronological order, but often it will be impossible as these arrangements run in parallel or have become too intertwined to really be easily separated. Some plans are just that, deliberate plans while others stem from poor designs in the euro-system that ended up as far larger bail-outs than the ones contrived by Eurocrats.

Before we start our exercise in European folly it is important for the reader to understand certain concepts crucial to modern economies.

First of all, the ultimate measure all tend look to when assessing the overall health of an economic system, namely gross domestic production (GDP) does not measure production at all. It measures the broadest level of monetary inflation possible. It takes into account the monetary base as given by the central bank and on top of that total commercial banking leverage. In addition, it account for overall velocity. GDP thus measure the level of excess the government can allow itself. It measures the relative debt share and it measures the amount of deficits any given government can maintain through inflation.

Secondly, as implied by our GDP discussion, it also provides a direct link between overall banking leverage and “growth”. In other words, unless the banking system is healthy enough to maintain a constant level of credit inflation GDP growth will come to a halt. It is imperative for the government to make sure the banking system is free to inflate because they will both rise and fall together. Any bail out of states is bail out of banks; any bail out of banks is bail out of states. Realize this, and everything else falls into place. Den Rest des Beitrags lesen »


BVerfG: mündliche Verhandlung im Hauptsacheverfahren ESM/EZB vom 11. und 12. Juni 2013

Verantwortung der Staaten und Notenbanken in der Euro-Krise

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Temporärer Dienstsitz des Bundesverfassugserichts bis 2014 / Quelle: Wikipedia/Matthias Cantow

Temporärer Dienstsitz des BVerfG bis 2014 / Quelle: Wiki/Matthias Cantow
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Als einer der Sachverständigen im Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nahm Prof. Hans-Werner Sinn zu den Klagen gegen den Ankauf der Staatsanleihen durch die Europäische Zentralbank Stellung. Der Präsident des ifo Instituts beschrieb die Regulierungsfehler, durch die die südeuropäischen Länder ungehindert in eine immer größere private und öffentliche inflationäre Kreditblase geraten konnten, die sie ihrer Wettbewerbsfähigkeit beraubte, und dokumentierte das Ausmaß der inzwischen zur Verfügung gestellten Hilfskredite.
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Etwa zwei Drittel dieser Kredite wurden durch die EZB gewährt, nur ein Drittel floss unter der Kontrolle der Parlamente.
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In seinem Gutachten stellt Sinn die Grundlage der angekündigten Käufe von Staatspapieren im Rahmen des OMT-Programms der EZB sowie die der SMSF des Rettungsfonds ESM in Frage. Da die beiden Instrumente offenbar genau dasselbe tun, besteht der Verdacht, dass entweder die EZB ihre Kompetenzen überschreitet, indem sie Fiskalpolitik betreibt, oder der ESM, indem er Geldpolitik durchführt. Prof. Sinn setzt sich außerdem kritisch mit der ökonomischen Begründung der EZB für die Durchführung des OMT-Programms auseinander. Die EZB spricht von einer Dysfunktionalität der Märkte, die sich in der starken Ausspreizung der Zinsen niederschlage und bezeichnet es als Aufgabe des OMT-Programms, durch Marktinterventionen die Zinsspreizung zu reduzieren. Hingegen weist Prof. Sinn auf die marktwirtschaftliche Bedeutung der Zinsspreizungen hin, die die unterschiedlichen Risiken der Investitionen abbilden.
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Am Ende des Gutachtens findet sich eine Kurzzusammenfassung in Thesenform.
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Quelle: Pressemitteilung: CesIfo
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Sinn-Juni2013-EZB-Kurs
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Auszug – Gliederung

1. Regulatorische Gründe für die Krise
2. Refinanzierungskredite und Target-Salden
2.1 Die Target-Salden
2.2 Target-Salden und offene Rettungskredite
2.3 Die Absenkung der Sicherheitsstandards für die Besicherung der Refinanzierungskredite
2.4 Mittelbare Staatsfinanzierung durch Refinanzierungskredite an die Banken
3. Staatspapierkäufe der EZB und offizielle Rettungsprogramme
3.1 Von der mittelbaren zur unmittelbaren Staatsfinanzierung: Das SMP-Programm
3.2 Die Rettungsschirme der Staatengemeinschaft: EFSF, ESM & Co.
3.3 Geldpolitik oder Fiskalpolitik: ESM, SMP und OMT
4. Die Risiken und Kosten der EZB-Politik
4.1 Die mögliche Haftung aus dem OMT-Programm
4.2 Risiken aus Refinanzierungskrediten
4.3 Target-Verluste bei einem Austritt und Konkurs, doch Fortexistenz des Euro
4.4 Target-Verluste bei einem Untergang des Euro oder einem deutschen Austritt
4.5 Verlagerung der Wachstumskräfte durch kostenlosen Versicherungsschutz
4.6 Die Pfadabhängigkeit der Politik
4.7 Schleichende Enteignung der Sparer
5. Ökonomische Bewertung der EZB-Politik
6. Politikmaßnahmen gegen Zinsspreizungen: Die Begründungen der EZB
6.1 Die ökonomische Bedeutung von Zinsspreizungen
6.2 Diskussion der Argumente der EZB
7. Zusammenfassung in Thesenform

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