Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 54. Sitzung. Berlin, Donnerstag, den 25. September 2014
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Deutscher Bundestag
Stenografischer Bericht
54. Sitzung
Berlin, Donnerstag, den 25. September 2014
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PDF – [196 Seiten] – Quelle: Deutscher Bundestag
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Auszug:
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Tagesordnungspunkt 3:
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  • a) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes
    zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014
    zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen
    und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG 1 des Rates,
    der Richtlinien 2001/24/EG 2, 2002/47/EG 3, 2004/25/EG 4, 2005/56/EG 5, 2007/36/EG 6, 2011/35/EU 7, 2012/30/EU 8 und 2013/36/EU 9
    sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 10 und (EU) Nr. 648/2012 11 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz)

    Drucksachen 18/2575, 18/2626 – 4884 C

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    1 Richtlinie 82/891/EWG:
    „Der Schutz der Interessen von Gesellschaftern und Dritten erfordert es, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Spaltung von Aktiengesellschaften zu koordinieren, sofern die Mitgliedstaaten die Spaltung zulassen.
    Im Rahmen der Koordinierung ist es besonders wichtig, die Aktionäre der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften angemessen und so objektiv wie möglich zu unterrichten und ihre Rechte in geeigneter Weise zu schützen.“

    2 Richtlinie 2001/24/EG
    „Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten“
    3 Richtlinie 2002/47/EG
    „Finanzsicherheiten

    4 Richtlinie 2004/25/EG
    „Übernahmeangebote“

    5 Richtline 2005/56/EG
    „Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten“

    6 Richtlinie 2007/36/EG
    „Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften“
    7 Richtlinie 2011/35/EU
    „Verschmelzung von Aktiengesellschaften“
    8 Richtlinie 2012/30/EU
    „Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten.“
    9 Richtlinie 2013/36/EU
    „Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen“
    10 Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
    „Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde)“
    11 Verordnung (EU) Nr. 648/2012
    „OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister“

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  • b) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
    Drucksachen 18/2576, 18/2627 – 4884 C
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  • c) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
    Drucksachen 18/2577, 18/2629 – 4884 D
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  • d) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
    Drucksachen 18/2580, 18/2628 – 4884 D
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Dr. Wolfgang Schäuble, Bundesminister – BMF- 4885 A
Dr. Sahra Wagenknecht (DIE LINKE) – 4887 B
Carsten Schneider (Erfurt) (SPD) – 4888 D
Dr. Gerhard Schick (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) – 4891 A
Ralph Brinkhaus (CDU/CSU)  – 4892 C
Dr. Axel Troost (DIE LINKE)  – 4894 B
Manfred Zöllmer (SPD)  – 4895 B
Manuel Sarrazin (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) – 4896 D
Antje Tillmann (CDU/CSU) – 4897 D
Lothar Binding (Heidelberg) (SPD) – 4899 B
Dr. Sahra Wagenknecht (DIE LINKE)- 4900 B
Norbert Barthle (CDU/CSU) – 4901 C
Alexander Radwan (CDU/CSU) – 4903 A

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Präsident Dr. Norbert Lammert
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„Ich eröffne die Aussprache und erteile das Wort dem Bundesfinanzminister.“

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(Beifall bei der CDU/CSU und der SPD)

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Dr. Wolfgang Schäuble, Bundesminister der Finanzen:
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„Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Mit den vorliegenden vier Gesetzentwürfen schaffen wir wichtige Bausteine zum Aufbau der europäischen Bankenunion. Mit dieser Bankenunion ziehen wir die Lehre aus der Finanz- und Bankenkrise; denn die Finanz- und Bankenkrise hat uns mit ihrer unglaublichen Dynamik ja gezeigt, dass die Banken heute – jedenfalls alle großen, die global bzw. grenzüberschreitend tätig sind – mit einer nationalen Aufsicht nicht mehr hinreichend zu beaufsichtigen sind. Wir brauchen eine grenzüberschreitende Bankenaufsicht. Deswegen ist es richtig, dass wir mit der europäischen Bankenunion eine europäische Bankenaufsicht für die großen, systemrelevanten Banken schaffen.

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Der zweite Grund für diese Bankenunion ist, dass es notwendig ist, das Risiko auf dem Gebiet des Finanzsektors von der Reduzierung der Staatsverschuldung zu trennen. Diese Verbindung hat sich ja in den zurückliegenden Jahren der Euro-Krise als ein besonders erschwerendes Element bei der Überwindung der Krise und der Rückgewinnung des Vertrauens in unsere europäische Währung erwiesen.

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Für diese Bankenunion konnten wir bei den gegebenen europäischen Verträgen die Aufsicht nur bei der Europäischen Zentralbank schaffen. Anderenfalls hätten wir eine neue europäische Institution schaffen müssen. Dafür braucht man eine Vertragsänderung; dafür braucht man einstimmige Entscheidungen. Das war nicht möglich. Deswegen ist die Rechtsgrundlage nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Artikel 127 Absatz 6, wonach durch einstimmigen Beschluss im Zusammenhang mit der Bankenaufsicht Aufgaben auf die EZB übertragen werden können.

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Ich erwähne das deswegen, weil es nicht ganz unproblematisch ist, geldpolitische Verantwortung und Bankenaufsicht in ein und derselben Institution anzusiedeln. Es ist ganz wichtig, dass beim Aufbau der Bankenaufsicht innerhalb oder bei der EZB die Trennung zwischen beiden Verantwortungsbereichen so strikt wie möglich durchgeführt wird, um jeden Interessenkonflikt zu vermeiden, ja, um auch den Anschein von möglichen Interessenkonflikten zu vermeiden. Ich füge die Bemerkung hinzu: Auch vor diesem Hintergrund bin ich über die derzeit von der EZB begonnene Debatte über den etwaigen Ankauf von Verbriefungsprodukten nicht besonders glücklich; genau dies könnte diese Diskussion bestärken.“

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(Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der SPD)

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„Ich finde, man sollte das vorsichtig bedenken.

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In der europäischen Bankenaufsicht, mit deren Vorbereitung die EZB beschäftigt ist – am 4. November 2014 soll diese Bankenaufsicht ihre Arbeit aufnehmen –, werden etwa 120 europäische Banken und Bankengruppen – die systemrelevanten; von jedem Mitgliedsland mindestens eine – der europäischen Bankenaufsicht unterstellt. Sie umfassen etwa 85 Prozent der gesamten Bilanzsumme aller europäischen Finanzinstitute, sodass der Großteil der europäischen Banken der europäischen Bankenaufsicht untersteht. Es sind auch rund 20 Banken und Bankengruppen aus Deutschland dabei.

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Die kleineren Institute – das sind in insgesamt gegenwärtig mehrere Tausend; davon stammt ein großer Teil aus Deutschland – unterliegen weiterhin der nationalen Aufsicht. Auch das ist wichtig zu betonen. Die grenzüberschreitenden, systemrelevanten Institute werden der europäischen Bankenaufsicht unterstellt. Wie gesagt, die kleineren Institute unterstehen weiterhin der nationalen Aufsicht. Im Übrigen führt die Übertragung der nationalen Aufsichtsaufgaben auf die Europäische Zentralbank auch zu neuen Berichtspflichten der EZB gegenüber Rat, Europäischem Parlament und auch nationalen Parlamenten, soweit es die jeweiligen Banken anbetrifft. Auch das ist wichtig.

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Die Europäische Zentralbank führt derzeit die notwendigen Vorbereitungen durch mit der Prüfung der Bilanzen aller zu übernehmenden Banken und mit den entsprechenden Stresstests, die sicherstellen sollen, dass die Banken, die von der europäischen Bankenaufsicht übernommen werden, genügend Kapital haben. Wir haben die Antragsfrist für den Soffin bis zum 31. Dezember kommenden Jahres verlängert, damit wir, wenn deutsche Banken im Zusammenhang mit dem Stresstest Probleme haben sollten – derzeit zeichnet sich das nicht ab –, notfalls in der Lage wären, die entsprechenden Mittel, um handeln zu können, zur Verfügung zu haben.

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Das Entscheidende beim BRRD-Umsetzungsgesetz, also bei der Umsetzung der europäischen Richtlinie, die die Abwicklung und die Sanierung von Kreditinstituten in Europa vorsieht – das ist übrigens eine Richtlinie, die in ganz Europa gilt, weil sie eine Frage des gemeinsamen Binnenmarkts, also des europäischen Rechts ist –, ist, dass in Zukunft im Sanierungs- oder Abwicklungsfall mindestens 8 Prozent von Eigentümern und Gläubigern getragen werden müssen. Das ist die in der EU-Restrukturierungsrichtlinie vorgesehene Mindestvorschrift für ein Bail-in, die umgesetzt werden muss. Wir schaffen auch für den Abwicklungsmechanismus, den sogenannten SRM, in der Euro-Zone eine entsprechende Vorschrift.

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Nach diesen 8 Prozent der Bilanzsumme, die zunächst von Eigentümern und Gläubigern, den Anlegern der Banken, getragen werden müssen, müssen in der Euro-Zone dann die Banken selber, also die Banken, die der europäischen Bankenaufsicht unterstellt werden, im Rahmen eines Bankenfonds Vorsorge treffen, damit im Falle eines weiteren Finanzierungsbedarfs die Finanzindustrie selbst dafür aufkommen kann und eben nicht mehr, wie in der Finanzkrise, der Steuerzahler. Der Sinn des Ganzen ist, dass nicht mehr die Steuerzahler das Risiko tragen, sondern die Banken selber: zunächst die Eigentümer und Anleger und darüber hinaus die Banken selber.“

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(Beifall bei der CDU/CSU und der SPD)

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„Dieser europäische Bankenfonds, dessen Einrichtung wir ebenfalls in den Gesetzentwurf aufgenommen haben, soll innerhalb von acht Jahren auf eine Summe von etwa 1 Prozent der gesicherten Einlagen des europäischen Bankensystems – das sind 55 Milliarden Euro – aufgefüllt werden. Die Banken müssen dazu entsprechende Beiträge zahlen.

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Die Beiträge werden durch nationale Gesetze beschlossen. Das ist deswegen wichtig, weil wir keine Rechtsgrundlage für eine europäische Bankenabgabe haben. Deswegen müssen nationale Gesetze nach einheitlichem Maßstab erlassen werden. Die Einzelheiten, wie die Beiträge genau ausgestaltet werden, liegen noch nicht fest. Aber es ist nach den Vorschlägen der Kommission jetzt schon klar, dass die kleineren Institute weniger bezahlen müssen und dass der Hauptanteil der Bankenabgabe von den großen, risikorelevanten Instituten – so entspricht es auch dem Sinn der Regelung – getragen werden muss. Das ist der entscheidende Punkt.

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Wir haben übrigens auch sichergestellt, dass die Institutssicherung der Bankengruppen, der Sparkassen, Raiffeisenbanken und der Kreditgenossenschaften als Institutssicherungen anerkannt werden, so wie wir auch in der Einlagensicherungsrichtlinie, die wir im nächsten Jahr beraten und beschließen müssen – sie ist nicht Bestandteil dieses Pakets –, gewährleisten werden, dass die Einlagensicherung nicht vergemeinschaftet wird. Es bleibt bei dem Einlagensicherungssystem. Die Einlagensicherungssysteme unserer Banken- und Sparkassengruppen bleiben anerkannt. Sie müssen allerdings noch leistungsfähiger werden, damit sie im Notfall in der Lage sind, die Anforderungen zu erfüllen. Diese Bemerkung füge ich im Hinblick auf aktuelle Sorgen hinzu.

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Die Bankenabgabe, die in diesen europäischen Fonds aufgrund nationaler Gesetze einbezahlt wird, wird schrittweise vergemeinschaftet. Bis die Bankenabgabe innerhalb von acht Jahren voll einbezahlt ist, haften die Mitgliedstaaten, die die Gesetze machen und die Gesetze vollziehen müssen, dafür, dass die Banken die Abgabe zahlen. Das ist entscheidend. Wir haben auf europäischer Ebene keine Möglichkeit, die Zahlung dieser Abgabe durchzusetzen. Deswegen müssen die nationalen Gesetzgeber und die nationalen Regierungen in der Verantwortung bleiben, dass diese Regelung nicht nur beschlossen, sondern auch angewendet wird. Das ist in Europa immer ein großes Problem.“

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(Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der SPD)

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„Bis zur vollen Einzahlung der Beiträge haften also die Mitgliedstaaten.

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Erst wenn die Beiträge voll einbezahlt sind, gibt es auch die Möglichkeit der direkten Bankenrekapitalisierung aus dem europäischen Rettungssystem. Diese direkte Bankenrekapitalisierung aus dem europäischen Rettungssystem bleibt allerdings nachrangig. Es ist in jedem Fall so: Zunächst müssen die Eigentümer und Gläubiger die 8 Prozent der Bilanzsumme der Bank zahlen. Danach springt die Finanzindustrie selbst zur Bankensicherung ein, und dann gibt es noch die Möglichkeit – Voraussetzung dafür ist aber, dass der Mitgliedstaat einen Antrag stellt –, dass mit dem Mitgliedstaat die entsprechenden Bedingungen, die Konditionalität, vereinbart wird. Es gibt keine Mittel aus dem europäischen Rettungsschirm ohne einen Antrag des Mitgliedstaates und ohne eine mit dem Mitgliedstaat zu vereinbarende Konditionalität. Das ist das entscheidende Element, der Grund, warum der europäische Rettungsschirm so erfolgreich gewesen ist.

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Wir haben durchgesetzt, dass das auch bei der direkten Bankenrekapitalisierung gilt, die im Übrigen nur dann infrage kommt, wenn ein Mitgliedstaat zur indirekten Bankenrekapitalisierung nicht in der Lage ist. Ich sage ausdrücklich: Die direkte Bankenrekapitalisierung ist nachrangig. Diese Haftungskaskade haben wir sichergestellt.

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Das Entscheidende bei allen europäischen Regulierungen ist:Wir müssen auf all das achten, solange unsere gemeinsame Währung auf einer Währungsunion beruht, die eben nicht ihre Entsprechung in einer Finanz- und Wirtschaftsunion bzw. in einer politischen Union hat. Es ist das Grundprinzip der Konstruktion der europäischen Währung, dass die Währung vergemeinschaftet ist und wir eine gemeinsame Geldpolitik haben, weswegen sich die Mitgliedstaaten an die Verabredungen für die Finanz- und Wirtschaftspolitik halten sollten. Das ist vielfach Gegenstand aktueller Diskussionen. Würden sich alle an das, was vereinbart worden ist, halten, hätten wir weniger Probleme in Europa. Auch das muss man gelegentlich sagen.“

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(Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der SPD)

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„Weil dies so ist, müssen wir Fehlanreize in Europa vermeiden. Deswegen muss klar sein: Es wird niemand – ich sage das auch im Hinblick auf eine aktuelle Debatte in einem anderen Zusammenhang – eine Chance haben, ohne die Vereinbarung von Anpassungsprogrammen in den Mitgliedstaaten, die sogenannte Konditionalität, auf Mittel des europäischen Rettungsschirms Zugriff zu bekommen. Die 80 Milliarden Euro, die wir in den europäischen Rettungsschirm einbezahlt haben, sind keine Verfügungsmasse für alle möglichen kreativen Ideen an neuen Finanzierungsinstrumenten, sondern sie sind eine Vorsorge dafür, dass die europäische Währung stabil bleibt und das Vertrauen der Finanzmärkte behält. Das haben wir erfolgreich eingeführt. Der Grund für die Einführung dieses Rettungssystems war eigentlich, dass man es hat, ohne es zu brauchen.“

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(Volker Kauder [CDU/CSU]: So ist es! Wie bei der Feuerwehr!)

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„Genau das ist der Sinn eines Sicherungssystems: dass es nicht immer gebraucht wird. Deswegen stehen diese 80 Milliarden Euro auch nicht für alle möglichen kreativen Gestaltungsideen in Europa zur Verfügung.“

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(Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der SPD)

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„Meine Damen und Herren, damit komme ich zu meiner letzten Bemerkung. Wir haben, obwohl die Konstruktion der europäischen Währung kompliziert ist und viele am Anfang gezweifelt haben, ob sie überhaupt funktioniert – die Debatte über die Frage „Kann eine Geldpolitik mit unterschiedlichen Finanz- und Wirtschaftspolitiken klappen?“ haben viele Ökonomen über Jahrzehnte geführt –, die Vertrauenskrise gut überwunden, weil wir ganz konsequent an dem Grundsatz „Hilfe und Solidarität gegen Hilfe zur Selbsthilfe“ festgehalten haben. Es geht immer um Hilfe zur Selbsthilfe.

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Die Geschichte der fünf Länder, die Rettungsprogramme bekommen haben, ist eine Erfolgsgeschichte. Sie alle haben die strukturellen Reformen umgesetzt und sind auf dem richtigen Weg. Diejenigen, die heute Probleme haben, können aus dieser Erfolgsgeschichte lernen. Es führt kein Weg daran vorbei, dass jedes Mitgliedsland seine eigenen Reformen und Strukturanpassungen durchführt. Dann werden wir alle gemeinsam in Europa Erfolg haben.

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Die Bankenunion, die wir mit diesen vier Gesetzen schaffen, ist ein wichtiger Schritt, um in einer Zeit voller Ungewissheiten Europa noch ein Stück stabiler und handlungsfähiger zu machen. Deswegen bitte ich Sie um sorgfältige Beratung und am Ende um Zustimmung zu diesen Gesetzentwürfen.“

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(Beifall bei der CDU/CSU und der SPD)

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Anmerkung
… Beitrag wird fortgeführt 

 

Ihr Oeconomicus


Die nächste Raubzug-Welle soll nach der parlamentarischen Sommerpause vorbereitet werden

unsere geschätzte Bundesregierung hat die Sommerpause genutzt, um zwei hübsche neue Gesetzesentwürfe auszuarbeiten, die nach der parlamentarischen Sommerpause den, gelegentlich als abnickende Irrlichter wahrgenommenen, Akteuren im Bundeskasperl-Theater zur Aussprache und ersten Lesung vorgelegt werden sollen.

Die Rede ist 

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  1. vom Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente
    nach Artikel 19 des Vertrags vom 2. Februar 2012
    zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus 1
  2. vom Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes 2
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Zu 1) sei der geneigten Leserschaft den nachfolgenden Auszug, der in manchen Ohren wie purer Hohn klingen mag, zur Kenntnis gebracht
(Hervorhebungen und Querverweise by Oeconomicus):

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„Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) hat seit seinem Inkrafttreten am 27. September 2012 maßgeblich zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsgebiet beigetragen.
Er wurde eingerichtet, um die nach Ausbruch der Krise geschaffenen Instrumente zur Stabilisierung des Euro-Währungsgebiets wie den Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) und die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) als dauerhaften Mechanismus abzulösen. Sein Ziel, die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzes zu wahren, hat er – nicht zuletzt durch das mittlerweile erfolgreich abgeschlossene Hilfsprogramm für Spanien (spanisches Bankenprogramm) sowie das noch laufende Hilfsprogramm für Zypern – wirksam verfolgt.

Im Zuge der Bewältigung der Staatsschuldenkrise hat sich jedoch gezeigt, dass die Krise der öffentlichen Haushalte einzelner ESM-Mitgliedstaaten eng mit der Krise ihres jeweiligen Finanzsektors verbunden ist.
So kann es möglich werden, dass im Einzelfall ein ESM-Mitgliedstaat nicht dazu in der Lage ist, erforderliche Finanzhilfen für seine Finanzinstitute in voller Höhe bereitzustellen, ohne dass dies sehr nachteilige Auswirkungen auf die Tragfähigkeit seiner öffentlichen Haushalte hat bzw. seinen dauerhaften Zugang zum Kapitalmarkt gefährden und somit eine Finanzierung des gesamten staatlichen Finanzbedarfs über den ESM erforderlich machen würde.

Um den sich daraus ergebenden Gefährdungen der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzes und seiner Mitgliedstaaten auch in derartigen Fällen entgegenwirken zu können, haben die Staats- und Regierungschefs der Mitglieder des Euro-Währungsgebiets in ihrer Gipfelerklärung vom 29. Juni 2012 beschlossen, dass der ESM, sobald unter Einbeziehung der Europäischen Zentralbank (EZB) ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus für Banken des Euro-Währungsgebiets eingerichtet worden ist, nach einem ordentlichen Beschluss die Möglichkeit hätte, Banken auch direkt zu rekapitalisieren.

Durch diese Gewährung von Finanzhilfen des ESM direkt an Finanzinstitute soll ein Beitrag dazu geleistet werden, Krisen im Bankensektor eines Mitgliedstaats stärker von einer Krise der öffentlichen Haushalte zu entkoppeln. Indem am Ende einer Haftungskaskade Hilfen des ESM für Finanzinstitute – anders als bei Finanzhilfen zur indirekten Rekapitalisierung von Finanzinstituten – nicht in Form eines Darlehens an den betreffenden Mitgliedstaat, sondern unmittelbar an ein Finanzinstitut vergeben werden, können im Einzelfall besonders negative Auswirkungen auf den Schuldenstand eines Mitgliedstaats vermieden werden.
Daher gilt aber weiterhin ein Vorrang der indirekten vor der direkten Bankenrekapitalisierung.

Gleichzeitig wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass unter Einbeziehung der EZB ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus die Aufsicht über bedeutende Finanzinstitute übernimmt.

Darüber hinaus wird durch die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) 7  ein Verfahren für eine geordnete Abwicklung von Banken unter Heranziehung der Anteilseigner und Gläubiger geschaffen.“

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So liebe Freunde, an der Stelle überlasse ich Sie zunächst entweder

– der Entwicklung eines Augustinischen Zorns, oder
– Ihrer sanftmütigen Zuversicht, dass -insbesondere im Hinblick auf die fulminante Kompetenz unserer Parlamentarier in Berlin und Brüssel/Straßbourg- jetzt für die Menschen (und nicht für die Zocker) alles gut wird.

Ich ziehe es vor, pro-aktiv Analyse, Bewertung und Faktensammlung zu betreiben, ggfls. zur vorbereitenden Unterstützung einer erneuten Verfassungsbeschwerde.

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Besten Dank für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit.

Ihr Oeconomicus

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Gesetzentwurf Aenderung ESM Gesetz Bankenkapitalisierung
Gesetzentwurf Änderung ESM-Finanzierungsgesetz
3 Ende des EFSF-Bankenrettungsprogramms
Gipfelerklärung vom 29. Juni 2012
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
ABl L 287 vom 29.10.2013 S. 63
ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190

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korrespondierende Beiträge:

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Remarks at Jackson Hole by Christine Lagarde (27.08.2011)

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Empfehlungen der Trilateralen Commission:

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Trilateral Commission – Credible European Governance:
III. What should be undertaken in the coming period ?
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Quote (see @page 14):
„Secondly, financial stability must be ensured. Any economic union in the making must rely on a stable financial footing. The current setting-up of a Banking Union is an important first step in this direction. With the European economy so dependent on bank credit, the priority remains to solve the banking sector’s problems…“

„Also to be noted is the capacity, in exceptional cases, for the European Stability Mechanism (ESM) to recapitalise banks…“

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Trilateral Commission – May 2014 – PDF [26 pages]

Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen ESM und Fiskalpakt erfolglos

Spannender Vormittag beim BVerfG, insbesondere die Gespräche vor und nach der Entscheidung mit einigen Verfahrensbeteiligten und Prozess-Beobachtern.

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Urteil und Begründung liegen vor .. zwischenzeitlich auch online in deutscher und englischer Sprache abrufbar.

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Wer die Berichterstattung nicht verfolgen konnte, wird hier fündig:

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Anmerkungen

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In der Urteilsbegründung wird insbesondere die Haltung des BVerfG zum uneingeschränkten Haushaltsrecht des Deutschen Bundestages verdeutlicht:

„… Käme es zu einer Aussetzung der Stimmrechte der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 4 Abs. 8 Satz 1 ESMV, liefe die innerstaatlich vorgesehene Beteiligung des Bundestages an den Entscheidungen der ESM-Organe für die Dauer der Stimmrechtsaussetzung leer. Damit entfiele aus deutscher Sicht zugleich die demokratische Legitimation und Kontrolle der in diesem Zeitraum getroffenen Entscheidungen, und zwar unabhängig davon, welche Abstimmungsregeln der Vertrag für die konkret zu treffenden Entscheidungen, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berühren und daher grundsätzlich seiner Mitwirkung bedürfen.“

„Um eine Aussetzung der Stimmrechte zu vermeiden, hat der Bundestag daher nicht nur den auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden, in Art. 8 Abs.2 Satz 2 ESMV geregelten Anteil am anfänglich einzuzahlenden Kapital im Haushalt bereitzustellen, sondern im gebotenen Umfang auch durchgehend sicherzustellen, dass die weiteren auf Deutschland entfallenden Anteile am genehmigten Stammkapital nach Art, 8 Abs.1 ESMV im Fall von Abrufen nach Art. 9 ESMV … jederzeit fristgerecht und vollständig eingezahlt werden können…
Entscheidend ist allein, ob die Bundesrepublik Deutschland eine geforderte Zahlung im gebotenen Umfang und Zeitrahmen tatsächlich vornehmen kann und von Verfassungs wegen vornehmen darf.

Ersteres ist eine Frage der Liquidität. Hierzu hat der Deutsche Bundestag durch seine Verfahrensbevollmächtigten erklärt, das Liquiditätasmanagement der „Finanzagentur GmbH“ sei hinreichend „umsichtig und leistungsfähig“, um fristgerechte Einzahlungen zu gewährleisten; diese tatsächliche Einschätzung ist vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmen.
Letzteres ist eine Frage der Vereinbarkeit fristgerechter und vollständiger Zahlung mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes.“

„Nach Art. 110 Abs. 1 GG müssen alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen des Bundes in den Haushaltsplan eingestellt werden. Der Haushaltsplan, der nach Art. 110 Abs. 2. Satz 1 GG durch Haushaltsgesetz festgestellt wird, ist Wirtschaftsplan und zugleich staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform. Er erfüllt eine demokratische Legitimations- und Kontrollfunktion im Hinblick auf sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Staates und dient zugleich auch der Information der Öffentlichkeit.
Vor diesem Hintergrund ist das Budgetrecht eines der wichtigsten Rechte des Parlaments und ein wesentlichen Instrument der parlamentarischen Regierungskontrolle.
Der besondere Gesetzesvorbehalt des Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet das Parlament dazu, sowohl sich selbst als auch der Öffentlichkeit Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben des Staates abzulegen. Nicht zuletzt deshalb wird die parlamentarische Aussprache über den Haushalt -einschließlich des Maßes der Verschuldung- als politische Generaldebatte verstanden.
Erweisen sich die vorhandenen Haushaltsansätze im Laufe des jeweiligen Haushaltsjahres als zu gering oder ergeben sich sachliche Bedürfnisse, die das Haushaltsgesetz nicht berücksichtigt hat, besteht für die Bundesregierung die verfassungsrechtliche Pflicht, eine Änderungsvorlage zum Haushaltsplan (Nachtraghaushalt) nach Maßgabe des Art. 100 Abs. 3 GG einzubringen, um die Vollständigkeit des Haushaltsplanes zu gewährleisten
[…]“

[Urteilsbegründung 199 uff ab Seite 93]

Vor diesem Hintergrund sollten Herrn Dr. Schäuble hinsichtlich seines Postulats von einem ausgeglichenen Haushalt für 2014 die Ohren klingeln!
Trotz der Sorge um die Folgen für diesen Persilschein des BVerfGes gilt es festzuhalten:
auch die Mehrheitsverhältnisse der GroKo werden nicht verhindern können, dass weitere deutsche Verpflichtungen zu Gunsten des ESM in aller Stille durchgezogen werden können. Somit dürfte es auch der Kanzlerin sehr viel schwerer fallen, einer Re-Kapitalisierung angeschlagener europäischer Banken via ESM, das Wort zu reden.
Aber auch sonst wird die Öffentlichkeit mit Argusaugen etwaige Kapitalzusagen aus Berlin, z.B. im Rahmen von Banken-Union, Euro-Bonds oder gar Finanzhilfen für die Ukraine, beobachten und ggfls. erneut das BVerfG anrufen!

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Ihr Oeconomicus

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erste Reaktionen:

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Lammert begrüßt Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Zur aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe erklärt Bundestagspräsident Norbert Lammert:

„Mit der Abweisung der Klagen gegen den ESM und den Fiskalvertrag betont und stärkt das Bundesverfassungsgericht den politischen Einschätzungsspielraum des Bundestages gerade auch bei Maßnahmen der Euro-Rettung. Die heutige Entscheidung ist eine Bestätigung der Budgethoheit des Gesetzgebers bei allen Entscheidungen zum ESM. Das Gericht stellt klar, dass die Haushaltsautonomie des Parlaments hinreichend gewahrt ist.

Gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Diskussion um die richtige Balance der Zuständigkeiten von Legislative, Exekutive und Judikative erkennt das Bundesverfassungsgericht die besondere Einschätzungsprärogative des Bundestages an. Die Zurückhaltung des Gerichts in der politischen Einschätzung der jeweils vereinbarten Maßnahmen und seinen Respekt vor der Rolle des Parlaments begrüße ich ausdrücklich.

Das Gericht hatte schon bei der damaligen Eilentscheidung betont, dass vor allem der Deutsche Bundestag dazu berufen ist, politische Entscheidungen zu treffen, weil es als einziges Verfassungsorgan unmittelbar gewählt wird und deswegen über eine besonders starke Legitimation verfügt. Gerade im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Wirtschafts- und Währungskrise hat das Bundesverfassungsgericht die besondere Verantwortung des Deutschen Bundestages erneut deutlich gemacht und gestärkt.“
Quelle: Pressemitteilung – Deutscher Bundestag

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Einschätzungen und Kommentare des Mainstreams

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Karlsruhe weist Klagen gegen ESM ab
rp-online

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Gauweiler: „Haben Euro-Rettern Grenzen gesetzt“
FAZ

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Karlsruhe gibt grünes Licht für Euro-Rettung
[…]
Mit dem Urteil bestätigten die Richter ihre Entscheidung vom September 2012.
Allerdings gab Karlsruhe der Bundesregierung auf, künftig in Prognosen für das kommende Haushaltsjahr abzuschätzen, ob der ESM über die bereits geleisteten Einzahlungen von 22 Milliarden Euro hinaus mit weiterem Geld aus Deutschland bedient werden muss. Diese Risiken müssten dann in den nächsten Haushalt eingestellt werden. Die Gelder über Nachtragshaushalte oder gar über das Nothaushaltsrecht freizumachen, was die Bundesregierung zunächst beabsichtigt hatte, sei demnach unzulässig – immerhin eine Einschränkung zum völlig freien Zugriff auf den Haushalt.
[…]
WiWo

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Kläger verbuchen ESM-Entscheidung als Erfolg
Die Richter in Karlsruhe machen den Weg endgültig für den Euro-Rettungsschirm ESM frei. Die Kläger sind zwar enttäuscht. Dennoch werten sie ihre Klage als Erfolg.
[…]
focus

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Bewertungen von unabhängigen Kommentatoren

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IFO Institut bedauert Urteil zum ESM
Der Präsident des ifo Instituts, Prof. Hans-Werner Sinn, hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Euro-Rettungsschirm ESM bedauert.

„Das Gericht setzt die Latte für eine Verfassungswidrigkeit zu hoch an. Sie wird erst dann angenommen, wenn das Haushaltrecht des Bundestages vollständig leerläuft“

sagte Sinn am Dienstag in Karlsruhe. Immerhin müsse das Bundesfinanzministerium nun aber Einzahlungen in den ESM vorab in den Haushalt einstellen und dürfe dies nicht im Jahresverlauf per Nachtrags- oder Nothaushalt regeln.
[…]
aktien-portal

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Urteil zu den ESM-Klagen.
In aller Kürze zusammengefasst lautet es: Alle Klagen werden verworfen und zurückgewiesen.
oder:

„Die EU, die EU, die hat immer Recht!“

Viel anderes war nicht zu erwarten gewesen.
[…]
Egon W. Kreutzer

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Deutschland: Das totale Organversagen – Am Ende eines Rechtsstaates
Nachdem ich der Wut etwas Raum gegeben habe, ist nun die Trauer eingezogen. Am heutigen Tage hat die letzte Bastion des Rechtsstaates versagt und die kommenden Generationen und die Nation an das Finanzwesen verhökert. Ob es den anwesenden Richtern wohl klar war? Wenn nicht, hätten diese nicht mal den Stuhl in einem Amtsgericht verdient, als Schöffe. Rein aus meiner Perspektive müsste ich eine Dankeskarte nach Karlsruhe schicken, mit Blick auf diese Nation jedoch bleibt mir nur mehr Verachtung.
[…]
Jens Blecker – iknews

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vertiefende Informationen

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Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013
PDF – [2998 Seiten]

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Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 (Nachtragshaushaltsgesetz 2013)
PDF – [64 Seiten]


Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Urteilsverkündung sowie Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 9/2014 vom 7. Februar 2014


Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 und 14. Januar 2014
2 BvR 1390/12 (teilweise abgetrennt als 2 BvR 2728/13)
2 BvR 1421/12 (teilweise abgetrennt als 2 BvR 2729/13)
2 BvR 1438/12 (teilweise abgetrennt als 2 BvR 2730/13)
2 BvR 1439/12
2 BvR 1440/12
2 BvR 1824/12 (teilweise abgetrennt als 2 BvR 2731/13)
2 BvE 6/12 (teilweise abgetrennt als 2 BvE 13/13)

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 11. und 12. Juni 2013 (siehe Pressemitteilungen
Nr. 29/2013 vom 19. April 2013 und Nr. 36/2013 vom 14. Mai 2013) am

Dienstag, 18. März 2014, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz „Waldstadt“, Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe

sein Urteil zu den Verfahrensgegenständen im Zusammenhang mit der Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und mit dem Vertrag
vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalpakt) verkünden. Die Akkreditierungsbedingungen werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben; derzeit sind noch keine Akkreditierungen möglich.

Die Verfahrensgegenstände, die sich auf den OMT-Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 beziehen, hat der Senat abgetrennt, diese Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Gegenstand der Vorlagefragen ist insbesondere, ob der OMT-Beschluss mit dem Primärrecht der Europäischen Union vereinbar ist. Nach Auffassung des Senats sprechen gewichtige Gründe dafür, dass er über das Mandat der Europäischen Zentralbank für die Währungspolitik hinausgeht und damit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten übergreift sowie gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstößt. Der Senat neigt deshalb zur Annahme
eines Ultra-vires-Aktes, hält es aber für möglich, durch eine einschränkende Auslegung des OMT-Beschlusses im Lichte der Verträge zu einer Konformität mit dem Primärrecht zu gelangen. Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen; die Richterin Lübbe-Wolff und der Richter Gerhardt haben jeweils ein Sondervotum abgegeben.

Zum Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerden und die Antragstellerin des Organstreitverfahrens wenden sich bei verständiger Würdigung ihrer Anträge zum einen gegen die Mitwirkung der Deutschen Bundesbank an der Umsetzung des Beschlusses des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über Technical features of Outright Monetary Transactions („OMT-Beschluss“), zum anderen dagegen, dass die Bundesregierung und der
Deutsche Bundestag in Ansehung dieses Beschlusses untätig geblieben sind. Im OMT-Beschluss ist vorgesehen, dass das Europäische System der Zentralbanken Staatsanleihen ausgewählter Mitgliedstaaten in unbegrenzter Höhe ankaufen kann, wenn und solange diese Mitgliedstaaten zugleich an einem mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) vereinbarten Reformprogramm teilnehmen. Erklärtes Ziel ist die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen geldpolitischen Transmission und der Einheitlichkeit der Geldpolitik. Der OMT-Beschluss ist bislang nicht umgesetzt worden.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

1. Die Kontrollaufgabe des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung darauf, ob Handlungen von Organen und Einrichtungen der Europäischen Union auf ersichtlichen Kompetenzüberschreitungen beruhen oder den nicht übertragbaren Bereich der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität des Grundgesetzes betreffen.

2. Verstieße der OMT-Beschluss gegen das währungspolitische Mandat der Europäischen Zentralbank oder gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung, läge darin ein Ultra-vires-Akt.

a) Nach der Honeywell-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 126, 286) ist dazu ein hinreichend qualifizierter Verstoß erforderlich. Dieser setzt voraus, dass das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führt.

b) Die Verträge enthalten ein auf die Währungspolitik beschränktes Mandat der Europäischen Zentralbank (Art. 119 und 127 ff. AEUV und Art.17 ff. ESZB-Satzung). Sie ist nicht zu einer eigenständigen Wirtschaftspolitik ermächtigt, sondern darauf beschränkt, die Wirtschaftspolitik in der Union zu unterstützen (Art. 119 Abs. 2, Art. 127 Abs. 1 Satz 2 AEUV; Art. 2 Satz 2 ESZB-Satzung).

Geht man -vorbehaltlich der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union- davon aus, dass der OMT-Beschluss als eigenständige wirtschaftspolitische Maßnahme zu qualifizieren ist, so verstößt er offensichtlich gegen diese Kompetenzverteilung. Diese Kompetenzverschiebung wäre auch strukturell bedeutsam, denn der OMT-Beschluss kann Hilfsmaßnahmen im Rahmen der „Eurorettungspolitik“ überlagern, die zum Kernbereich der wirtschaftspolitischen Kompetenz der Mitgliedstaaten rechnen (vgl. Art. 136 Abs. 3 AEUV). Zudem können die Outright Monetary Transactions zu einer erheblichen Umverteilung zwischen den Mitgliedstaaten führen und damit Züge eines Finanzausgleichs annehmen, den die europäischen Verträge nicht vorsehen.

c) Auch soweit der OMT-Beschluss gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung (Art. 123 Abs. 1 AEUV) verstoßen sollte, läge darin eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Kompetenzüberschreitung. Der Verstoß wäre offensichtlich, weil das Primärrecht das Verbot ausdrücklich normiert und Kompetenzen der
Europäischen Zentralbank insoweit zweifelsfrei ausschließt. Er wäre auch strukturell bedeutsam, denn das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung ist eine der zentralen Regeln für die Ausgestaltung der Währungsunion als Stabilitätsunion. Zudem sichert es die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages ab.

3. Die Bejahung eines Ultra-vires-Aktes in diesem Sinne löste Unterlassungs- und Handlungspflichten deutscher Staatsorgane aus. Diese sind vor dem Bundesverfassungsgericht jedenfalls insoweit einklagbar, als sie sich auf Verfassungsorgane beziehen.

a) Aus der Integrationsverantwortung erwächst für den Bundestag und die Bundesregierung die Pflicht, über die Einhaltung des Integrationsprogramms zu wachen und bei offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch Organe der Europäischen Union aktiv auf die Einhaltung des Integrationsprogramms hinzuwirken.
Eine Kompetenzanmaßung können sie nachträglich legitimieren, indem sie eine Änderung des Primärrechts anstoßen und die in Anspruch genommenen Hoheitsrechte im Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG förmlich übertragen. Soweit dies nicht möglich oder nicht gewollt ist, sind sie dagegen grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen mit rechtlichen oder mit politischen Mitteln auf die Aufhebung vom Integrationsprogramm nicht gedeckter Maßnahmen hinzuwirken sowie – solange die Maßnahmen fortwirken – geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die innerstaatlichen Auswirkungen der Maßnahmen so weit
wie möglich begrenzt bleiben.

b) Ein Verstoß gegen diese Pflichten verletzt subjektive, mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige Rechte der Wahlberechtigten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, wenn das Wahlrecht in einem für die politische Selbstbestimmung des Volkes wesentlichen Bereich leerzulaufen droht. Dagegen gewährt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Anspruch auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle demokratischer Mehrheitsentscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht.

Gegenüber offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch die europäischen Organe hat der Schutz aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG auch eine verfahrensmäßige Komponente:

Der wahlberechtigte Bürger hat zur Sicherung seiner demokratischen Einflussmöglichkeit im Prozess der europäischen Integration grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Verlagerung von Hoheitsrechten nur in den dafür vorgesehenen Formen erfolgt, die bei einer eigenmächtigen Kompetenzanmaßung jedoch unterlaufen werden. Der Bürger kann deshalb verlangen, dass Bundestag und Bundesregierung sich aktiv mit der Frage auseinandersetzen, wie die Kompetenzordnung wiederhergestellt werden kann, und eine positive Entscheidung darüber herbeiführen, welche Wege dafür beschritten werden sollen. Ein Ultra-vires-Akt kann ferner Gegenstand eines Organstreits sein.

4. Vorbehaltlich der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist der OMT-Beschluss nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Primärrecht unvereinbar; eine andere Beurteilung könnte allerdings bei einer primärrechtskonformen Auslegung des OMT-Beschluss geboten sein.

a) Der OMT-Beschluss dürfte nicht vom Mandat der Europäischen Zentralbank gedeckt sein. Die Währungspolitik ist nach Wortlaut, Systematik und Zielsetzung der Verträge insbesondere von der primär den Mitgliedstaaten zustehenden Wirtschaftspolitik abzugrenzen. Für die Abgrenzung kommt es auf die objektiv zu bestimmende unmittelbare Zielsetzung einer Maßnahme, die zur Erreichung dieses Ziels gewählten Mittel sowie ihre Verbindung zu anderen Regelungen an. Für die Einordnung des OMT-Beschlusses als wirtschaftspolitische Maßnahme spricht die unmittelbare Zielsetzung, Zinsaufschläge auf Staatsanleihen einzelner Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes zu neutralisieren.
Diese beruhen nach Auffassung der Europäischen Zentralbank teilweise auf einer Furcht der Anleger vor einer Reversibilität des Euro; nach Ansicht der Bundesbank spiegeln solche Zinsaufschläge dagegen nur die Skepsis der Marktteilnehmer wider, dass einzelne Mitgliedstaaten eine hinreichende Haushaltsdisziplin einhalten werden, um dauerhaft zahlungsfähig zu bleiben. Auch der selektive Ankauf von Staatsanleihen nur einzelner Mitgliedstaaten ist ein Indiz für die Qualifikation des OMT-Beschlusses als wirtschaftspolitische Maßnahme, denn dem geldpolitischen Handlungsrahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken ist eine zwischen einzelnen Mitgliedstaaten differenzierende Vorgehensweise grundsätzlich fremd. Die Parallelität mit Hilfsprogrammen der EFSF bzw. des ESM sowie das Risiko, deren Zielsetzung und Auflagen zu unterlaufen, erhärten diesen Befund. Der vom OMT-Beschluss vorgesehene Ankauf von Staatsanleihen zur Entlastung einzelner Mitgliedstaaten erscheint insoweit als funktionales Äquivalent zu einer Hilfsmaßnahme der genannten Institutionen – allerdings ohne deren parlamentarische Legitimation und Kontrolle.

b) Art. 123 Abs. 1 AEUV verbietet der Europäischen Zentralbank, Staatsanleihen unmittelbar von den emittierenden Mitgliedstaaten zu erwerben. Es liegt auf der Hand, dass dieses Verbot nicht durch funktional äquivalente Maßnahmen umgangen werden darf. Die genannten Gesichtspunkte der Neutralisierung von Zinsaufschlägen, der Selektivität des Ankaufs sowie der Parallelität mit EFSF- und ESM-Hilfsprogrammen sprechen dafür, dass der OMT-Beschluss auf eine verbotene Umgehung von Art. 123 Abs. 1 AEUV zielt.

Hinzu kommen folgende Aspekte:

die Bereitschaft, sich mit Blick auf die zu erwerbenden Anleihen an einem Schuldenschnitt zu beteiligen; das erhöhte Risiko; die Möglichkeit, die erworbenen Staatsanleihen bis zur Endfälligkeit zu halten; der Eingriff in die Preisbildung am Markt und die vom EZB-Rat ausgehende Ermutigung der Marktteilnehmer zum Erwerb der in Rede stehenden Anleihen am Primärmarkt.

c) Die von der Europäischen Zentralbank zur Rechtfertigung des OMT-Beschlusses angeführte Zielsetzung, eine Störung des geldpolitischen Transmissionsmechanismus zu beheben, vermag hieran nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nichts zu ändern. Dass der Ankauf von Staatsanleihen unter Umständen auch zur Erreichung währungspolitischer Zielsetzungen beitragen kann, macht den OMT-Beschluss als solchen noch nicht zu einer währungspolitischen Maßnahme. Würde man den Kauf von Staatsanleihen bei jeder Störung des geldpolitischen Transmissionsmechanismus zulassen, käme dies einer Befugnis der Europäischen Zentralbank gleich, jede Verschlechterung der Bonität eines Euro-Mitgliedstaates durch den Kauf von Staatsanleihen dieses Staates beheben zu dürfen. Dies würde das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung weitgehend außer Kraft setzen.

d) Der OMT-Beschluss wäre aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts jedoch möglicherweise dann nicht zu beanstanden, wenn er primärrechtskonform so ausgelegt oder in seiner Gültigkeit beschränkt würde, dass er die Konditionalität der Hilfsprogramme von EFSF und ESM nicht unterläuft und tatsächlich einen die Wirtschaftspolitik in der Union nur unterstützenden Charakter behält. Mit Blick auf Art. 123 Abs. 1 AEUV setzte dies wohl voraus, dass die Inkaufnahme eines Schuldenschnitts ausgeschlossen werden müsste, Staatsanleihen einzelner Mitgliedstaaten nicht in unbegrenzter Höhe angekauft werden und Eingriffe in die Preisbildung am Markt soweit wie möglich vermieden werden. In der mündlichen Verhandlung und in dem Verfahren vor dem Senat abgegebene Erklärungen der Vertreter der Europäischen Zentralbank deuten darauf hin, dass eine solche primärrechtskonforme Auslegung mit Sinn und Zweck des OMT-Beschlusses durchaus noch vereinbar sein dürfte.

5. Ob der OMT-Beschluss und sein Vollzug auch die Verfassungsidentität des Grundgesetzes verletzen können, ist derzeit nicht sicher absehbar und hängt nicht zuletzt von Inhalt und Reichweite des -primärrechtskonform ausgelegten – OMT-Beschlusses ab.

Abweichende Meinung der Richterin Lübbe-Wolff:

In dem Bemühen, die Herrschaft des Rechts zu sichern, kann ein Gericht die Grenzen richterlicher Kompetenz überschreiten. Das ist meiner Meinung nach hier geschehen. Die Anträge hätten als unzulässig abgewiesen werden müssen. Die Frage, wie Bundestag und Bundesregierung auf eine Verletzung von Souveränitätsrechten der Bundesrepublik Deutschland, sei sie kriegerischer oder nicht kriegerischer Art, zu reagieren haben, ist nicht sinnvoll im Sinne der Auferlegung bestimmter positiver Handlungspflichten verregelbar. Die Auswahl zwischen den vielfältigen Möglichkeiten der Reaktion, die von bloßen Missfallensbekundungen bis hin zum Austritt aus der Währungsgemeinschaft reichen, kann nur Sache des politischen Ermessens sein. Es verwundert deshalb nicht, dass sich diesbezügliche Regeln weder dem Verfassungstext noch der Rechtsprechungstradition entnehmen lassen.

Die Annahme, dass unter näher bestimmten Voraussetzungen nicht nur positiv-souveränitäts-beschränkende Akte deutscher Bundesorgane, sondern auch eine bloße Untätigkeit bei qualifizierten Übergriffen der Union unter Berufung auf Art. 38 Abs. 1 GG angegriffen werden können, weicht von erst jüngst bekräftigter Rechtsprechung ab, nach der ein Unterlassen von Bundestag oder Bundesregierung mit der Verfassungsbeschwerde nur gerügt werden kann, wenn sich der Beschwerdeführer auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang der als verletzt behaupteten Handlungspflicht im Wesentlichen umgrenzt. Auch für Anträge im Organstreitverfahren hat der Senat noch kürzlich festgestellt, dass sie nur gegen ein konkretes Unterlassen zulässig sind, das heißt gegen das Unterlassen einer konkreten als geboten darstellbaren Handlung. Die Annahme, dass unter anderem ein bloßes Unterlassen der Bundesregierung, sich auf der Ebene der Union in bestimmter Weise zu verhalten, zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann, stünde zudem in Gegensatz dazu, dass
selbst positive Mitwirkungshandlungen der Bundesregierung an Beschlüssen von Organen der Union oder intergouvernementalen Beschlüssen in Angelegenheiten der Union noch vor kurzem zu  untauglichen Angriffsgegenständen erklärt worden sind.

Abweichende Meinung des Richters Gerhardt:

Ich halte die Verfassungsbeschwerden und den Antrag im Organstreitverfahren, soweit sie den OMT-Beschluss betreffen, für unzulässig. Der vorliegende Beschluss erweitert die Möglichkeit des Einzelnen, über Art. 38 Abs. 1 GG – ohne Rückanbindung an ein materielles Grundrecht – eine verfassungsgerichtliche Kontrolle in Bezug auf Akte von Unionsorganen zu initiieren. Mit der Zulassung einer solchen Ultra-vires-Kontrolle wird die Tür zu einem allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch geöffnet, den das Grundgesetz nicht kennt.

Die Integrationsverantwortung der deutschen Verfassungsorgane besteht gegenüber der Allgemeinheit, und aus ihr folgt nichts für die Konstruktion eines subjektiven Rechts eines jeden Wahlberechtigten auf Tätigwerden von Verfassungsorganen. Bundesregierung und Bundestag muss bezüglich der Frage, ob ein qualifizierter Ultra-vires-Akt vorliegt, ein vom Bürger hinzunehmender Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zukommen. Der Beschluss geht davon aus, dass eine Kompetenzüberschreitung auch dann offensichtlich sein kann, wenn dem ein längerer Klärungsprozess vorausgeht. Wie schwierig das Kriterium der Offensichtlichkeit zu handhaben ist, zeigt der Fall überdeutlich.
Währungs- und Wirtschaftspolitik sind aufeinander bezogen und können nicht strikt unterschieden werden. In der Gesamtschau erscheint mir das Vorbringen, es gehe in erster Linie um die Wiederherstellung des monetären Transmissionsmechanismus, nicht mit der zu fordernden Eindeutigkeit widerlegbar.

Dass der Einzelne das Selbstbefassungsrecht des Bundestags mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts in eine bestimmte Richtung lenken kann, fügt sich nicht in die grundgesetzlichen Rahmenbedingungen parlamentarischer Arbeit. Der Bürger kann mittels Eingaben, über die Parteien und Abgeordneten sowie insbesondere über die Medien auf Art und Ziel der politischen Willensbildung Einfluss nehmen. Der Bundestag hätte ohne weiteres auf politischem Wege den OMT-Beschluss missbilligen, gegebenenfalls auch eine Nichtigkeitsklage androhen, die Reaktion der Europäischen Zentralbank und der Finanzmärkte abwarten und dann weitere Konsequenzen ziehen können. Dass er all dies nicht getan hat, indiziert kein Demokratiedefizit, sondern ist Ausdruck einer Mehrheitsentscheidung für eine bestimmte Politik zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsraum.

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BVerfG – Pressemitteilung (Hervorhebungen durch mich)

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STAATSRECHT III
TEIL 3: DEUTSCHLAND ALS EU-MITGLIED
X. Entscheidungen des BVerfG zu Inhalt und Grenzen der europäischen Integration
[…]
Prof. Dr. Nele Matz-Lück – PDF [4 Seiten]

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Grundgesetz – Artikel 23

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Grundgesetz – Artikel 38

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 119 (ex-Artikel 4 EGV)

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 123 (ex-Artikel 101 EGV)

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 127 (ex-Artikel 105 EGV)

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 136

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PROTOKOLL (Nr. 4) ÜBER DIE SATZUNG DES EUROPÄISCHEN SYSTEMS
DER ZENTRALBANKEN UND DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

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EuGH entscheidet über Rechtmäßigkeit: OMT-Programm steht auf der Kippe
OMT-Programm: Nur wenige Anleger dürften bis vor einigen Tagen von diesem Programm der EZB gehört haben. Doch wer die Presse zuletzt aufmerksam verfolgte, bekam zu hören, dass genau an diesem Programm womöglich die Zukunft des Euro hängt.
Worum geht es beim OMT-Programm? Weshalb gilt dieses als „Lebensversicherung des Euro“?
Dietmar Zantke bei Börse Stuttgart TV.

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Einschätzungen von Gunnar Beck:
„Es fehlt den Verfassungsrichtern nicht an Kompetenz, sondern an Charakter, nicht an Argumentationsschärfe, sondern an Integrität. Darum fürchten sie die Verantwortung.“
GEOLITICO
Dr. Gunnar Beck lehrt EU-Recht und Rechtstheorie an der Universität London. Er ist Autor der Studie The Legal Reasoning of the Court of Justice of the European Union, die im Februar bei HART Legal Publishing Publishing (Oxford) erschienen ist.

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Karlsruhe und das währungspolitische F-Wort
Als Mario Draghi am 6. September 2012 den Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank über die „Outright Monetary Transactions“ verkündete, öffnete er die geldpolitische Tür Europas in Richtung Unendlichkeit. Denn das unbegrenzte Aufkaufen von Staatsanleihen kennt ersichtlich schon rein begrifflich kein Halten. Was unbegrenzt ist, ist grenzenlos und also unendlich. Nichts anderes besagt schließlich auch der englische Name des Programms: „Outright“ ist gänzlich, ganz und gar, komplett, vorbehaltlos, völlig und vollständig. Die liegende 8 als Zeichen der mathematischen Analysis für die Unendlichkeit symbolisiert genau diejenige Funktion, die über alle Grenzen wächst.
[…]
Carlos A. Gebauer – ef-magazin

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Archiv-Beiträge zu ‚Outright Money Transactions‘ (OMT)

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Wir sehen uns am 18. März 2014 in Karlsruhe.

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Ihr Oeconomicus

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A Complete Guide to European Bail-Out Facilities – Part 2: Target2 & EFSF / ESM

Today we present the Target2-system and the fiscal bail-out facilities in our series on European efforts to bail out itself.
For new readers,
check out part 1 

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  1. Tran-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System – TARGET2
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In order to facilitate cross-border financial transactions within the currency union an interbank payment system was constructed with the various national central banks as intermediaries.

A Spanish construction company, say, needs a new crane and buy one from one of the major German crane manufactures. We can assume the construction company got a loan from one of the rapidly expanding Spanish banks which can be used to buy German goods. The bank on the other hand cannot fund itself in international money markets and domestic savings cannot keep up with credit demand. However, they can issue a commercial paper which can be used as collateral for a loan with the Banco de España. The transaction is thus helped by the “temporary” credit line provided by Banco de España as part of the Target2 system.  As an offset to the monetary financial institution (MFI) loan on the Banco de España balance sheet we find a Target2 liability.

The European Central Bank (ECB) is obviously balanced as the Banco de España liability is perfectly matched by a Bundesbank Target2 asset.

Euros created on back of dubious Spanish collateral are transferred to the German bank via the Bundesbank which get a Target2 asset as an offset.  The German bank uses the claim on the Bundesbank to create a deposit for the German exporter.

This is how a Target2 imbalance is accumulated. However, in “normal” times the German exporter would save his money or invest directly in international claims. Somehow, the capital would find its way back through the chain cancelling the previous Target2 transaction.

However, if the Germans in this case were afraid of the solvency of its counterpart and capital flows dried up, Target2 claims and liabilities would never cancel. As a matter of fact, there is nothing inherent in the system that prohibits infinite Target2 claims and liabilities from accumulating.

Within the Federal Reserve System for example, any imbalance between regional Federal Reserve banks must be settled annually. No such thing exits within the ESCB-system.

Target2 T-account illustration

Source: Bawerk.net

A long story short, the Target2 system made possible a massive unfunded capital transfer from the north to the south. The unsustainable capital consumption in the south and the pretense of saving in the north were allowed to reach unimaginable proportions.

We have looked through every one of the seventeen NCBs in order to see just how big this unintended bail-out was at the height of the crisis. Den Rest des Beitrags lesen »


„Eigentlich!“

Deutsche Steuerzahler sollen Altlasten der europäischen Pleite-Banken schlucken

Griechenland und Irland wollen die Milliarden-Schulden für die geretteten Banken heimlich in den ESM verschieben. Das könnte auch Spanien und Zypern gefallen. Damit würden den europäischen Steuerzahlern die Altlasten der Pleite-Banken untergejubelt.

Finanzminister Schäuble sieht diese Möglichkeit „eigentlich“ nicht.
„Eigentlich“ ist ein sehr gefährliches Wort in der Euro-Krise.

Seit Juni vergangenen Jahres ist es möglich, Banken direkt über den ESM zu rekapitalisieren. Dem hat auch der Bundestag zugestimmt. Strittig ist jedoch, ob auch Altlasten der Banken vom ESM übernommen werden. Griechenland und Irland drängen indessen darauf, die bisher über den Staatshaushalt geflossenen Summen rückwirkend auf den ESM „umzubuchen“.

In einer Rede am vergangenen Donnerstag anlässlich des Parlamentarischen Abends der Bundesbank Hauptverwaltung in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein in Hamburg warnte Bundesbankpräsident Jens Weidmann vor einer Vergemeinschaftung der Altlasten der Bankschulden.

Insbesondere bezog sich Weidmann auf die bevorstehende Bankenunion und betonte, Altlasten in den Bankbilanzen müssten vorher mit Hilfe einer gründlichen und strengen Überprüfung identifiziert werden. Da der Kapitalbedarf unter nationaler Aufsicht entstanden ist, sollte er auch auf nationaler Ebene bereinigt werden – von den jeweiligen Heimatländern der Banken. Alles andere ginge mit einem Transfer einher und sollte dann auch als solcher offengelegt werden. Es dürfe nicht zu einer heimlichen Vergemeinschaftung von Bilanzrisiken unter dem Deckmantel der Bankenunion kommen, so Weidmann.

Unterdessen drängt Griechenlands Finanzminister Stournaras darauf, die bereits für die Bankenrettungen des Landes bewilligten 50 Milliarden Euro aus dem „Rettungsfonds“ EFSF – wovon bisher bereits 39 Milliarden Euro abgerufen wurden, rückwirkend auf den ESM umzubuchen, berichtet das Handelsblatt.

Hintergrund ist, dass die Summe dem griechischen Staat zur Verfügung gestellt wurde und den Haushalt direkt belastet. Sollte der entsprechende Betrag rückwirkende auf den ESM „umgebucht“ werden, entlastete dies den griechischen Staatshaushalt und damit dessen Schuldenstand, würde im Gegenzug jedoch „europäisiert“ und dem Steuerzahler aufgebrummt. Deutschland haftet beim ESM (wie auch bei den „Rettungsfonds“ EFSF und EFSM) jeweils mit etwa 27 Prozent.

Auch Irland, das seit November 2010 mit bisher 67,5 Milliarden Euro aus dem „Rettungsfonds“ EFSF gestützt wird, möchte gern die Altlasten der Banken von etwa 30 Milliarden Euro rückwirkend auf den ESM abladen. Dadurch würden sich die Refinanzierungskosten des Landes auf dem Anleihemarkt enorm vergünstigen. Das Land möchte sich nach Auslaufen des „Rettungsschirms“ EFSF zum Jahresende wieder am internationalen Markt finanzieren.

Demnach erhebt sich die Frage ob nicht auch Spanien in den Genuss einer „rückwirkenden Umbuchung“ kommen möchte. Dem Land wurden im Juni vergangenen Jahres 100 Milliarden Euro zur Bankenrettung aus dem ESM zugesprochen, wovon aktuell 41,4 Milliarden Euro abgerufen sind. Diese Summe kam zwar direkt vom ESM, wurden jedoch dem spanischen Bankenrettungsfonds FROB zugeleitet, wofür (aktuell) der spanische Staat haftet. Im Grunde sind auch diese bisher abgerufenen 41,4 Milliarden Euro sozusagen als Altlasten der spanischen Banken zu verstehen.

Und auch Zypern, das zur Refinanzierung seiner Banken von den zugesagten 9 Milliarden Euro aus dem ESM bisher drei Milliarden Euro erhalten hat, dürfte nicht hinten anstehen wollen.

Die Frage der rückwirkenden Finanzierung der Altlasten der Banken in der Peripherie ist gesetzlich nicht geregelt. Die Statuten des ESM geben es schlicht nicht her (mehr hier).

Darauf reagierte am Montag auch Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble. Doch sein Dementi klingt, wenn man die Usancen der Euro-Rettung kennt, wie eine gefährliche Drohung. Schäuble sagte: „Die Chancen einer rückwirkenden Bankenrekapitalisierung sehe ich eigentlich nicht als gegeben.“ Ein solches Hilfsinstrument gebe es bisher auch nicht, berichtet Reuters.

Eigentlich nicht.

Denn bisher hatten die Finanzjongleure der Eurozone stets eine kreative juristische Lösung gefunden.

Vor allem werden mittlerweile im Monats-Takt alle Vereinbarungen und Gesetze gebrochen, die in der Euro-Zone eigentlich gelten sollten.

Eigentlich.

Der Bundestag hatte im Juni 2012 einer Kapitalisierung der Banken über den ESM zugestimmt. Verteilungen und Zuordnungen bestimmt ausschließlich der Gouverneursrat. Dieses Gremium ist niemandem verantwortlich, unterliegt keiner Jurisdiktion und ist an keinerlei Transparenz-Vorschriften gebunden.

Der deutsche Vertreter im ESM ist der Bundesfinanzminister. Ihm obliegt eine – wenn auch minimale – Berichtspflicht gegenüber dem Haushaltsausschuss. Er muss lediglich die Stellungnahme des Haushaltsausschusses mit einbeziehen.

Die Abgeordneten werden zum ESM gefragt, wenn eine Aufstockung der bisherig geregelten Haftungssumme Deutschlands von 190 Milliarden Euro ansteht.

Sonst nicht.

Artikel 25 des ESM-Vertrags verpflichtet Deutschland, im entsprechenden Fall die Kapitaleinzahlungen von Ländern zu übernehmen, die ihren Anteil nicht einzahlen können. Dieser Artikel geht möglicherweise im „Verlustfall“ dem Artikel 8 vor, der die deutsche Kapitaleinlage auf 190 Milliarden Euro beschränkt.

Sinn der Übung ist, dass die Kapitaleinzahlungen Deutschlands in den ESM nur bedingt den Maastricht-Schuldenstand erhöhen: „Kredite, die in der Zukunft vom ESM vergeben werden, haben keinen Einfluss auf die nationalen Schuldenstandsquoten der Geberländer“ lautet es im Monatsbericht des Bundesfinanzministeriums.

Es handelt sich also um ein Beispiel von äußerst kreativer Buchführung: Die Schulden werden so lange hin- und hergebucht, bis sie am Ende bei denen landen, von denen man glaubt, dass sie sie am ehesten bezahlen können.

Das ist bei der Euro-Rettung immer der europäische Steuerzahler.

Der deutsche Steuerzahler ist stets mit 27 Prozent der Gesamtsumme dabei.

Kredite sind beim ESM und nicht bei den Mitgliedstaaten schuldenstandswirksam, da dieser von Eurostat als internationale Finanzinstitution eingeordnet wird, heißt es dazu aus dem Finanzministerium auf Rückfrage der Deutschen Wirtschafts Nachrichten.

Die von EFSF und ESM ausgereichten Garantien sind allgemein weder schuldenstands- noch defizitwirksam. Bei Abruf kann es allerdings zu defizit- und schuldenstandswirksamen Effekten kommen.

Dann ist der Bundeshaushalt gefragt, den eigentlich der Deutsche Bundestag als Königsrecht der Souveränität beschließen sollte.

Mit dem ESM haben sich die Euro-Retter also ein Vehikel geschaffen, dass es ihnen ermöglicht, Transaktionen so vorzunehmen, dass der Deutsche Bundestag nur Zuseher ist.

Die Bundestagsabgeordneten, die seinerzeit alternativlos und mit Begeisterung ihrer eigenen Entmachtung zugestimmt hatten, wollten eigentlich stets mitreden.

Eigentlich.

Erstveröffentlichung DWN


BVerfG: mündliche Verhandlung im Hauptsacheverfahren ESM/EZB vom 11. und 12. Juni 2013

Verantwortung der Staaten und Notenbanken in der Euro-Krise

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Temporärer Dienstsitz des Bundesverfassugserichts bis 2014 / Quelle: Wikipedia/Matthias Cantow

Temporärer Dienstsitz des BVerfG bis 2014 / Quelle: Wiki/Matthias Cantow
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Als einer der Sachverständigen im Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nahm Prof. Hans-Werner Sinn zu den Klagen gegen den Ankauf der Staatsanleihen durch die Europäische Zentralbank Stellung. Der Präsident des ifo Instituts beschrieb die Regulierungsfehler, durch die die südeuropäischen Länder ungehindert in eine immer größere private und öffentliche inflationäre Kreditblase geraten konnten, die sie ihrer Wettbewerbsfähigkeit beraubte, und dokumentierte das Ausmaß der inzwischen zur Verfügung gestellten Hilfskredite.
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Etwa zwei Drittel dieser Kredite wurden durch die EZB gewährt, nur ein Drittel floss unter der Kontrolle der Parlamente.
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In seinem Gutachten stellt Sinn die Grundlage der angekündigten Käufe von Staatspapieren im Rahmen des OMT-Programms der EZB sowie die der SMSF des Rettungsfonds ESM in Frage. Da die beiden Instrumente offenbar genau dasselbe tun, besteht der Verdacht, dass entweder die EZB ihre Kompetenzen überschreitet, indem sie Fiskalpolitik betreibt, oder der ESM, indem er Geldpolitik durchführt. Prof. Sinn setzt sich außerdem kritisch mit der ökonomischen Begründung der EZB für die Durchführung des OMT-Programms auseinander. Die EZB spricht von einer Dysfunktionalität der Märkte, die sich in der starken Ausspreizung der Zinsen niederschlage und bezeichnet es als Aufgabe des OMT-Programms, durch Marktinterventionen die Zinsspreizung zu reduzieren. Hingegen weist Prof. Sinn auf die marktwirtschaftliche Bedeutung der Zinsspreizungen hin, die die unterschiedlichen Risiken der Investitionen abbilden.
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Am Ende des Gutachtens findet sich eine Kurzzusammenfassung in Thesenform.
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Quelle: Pressemitteilung: CesIfo
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Sinn-Juni2013-EZB-Kurs
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Auszug – Gliederung

1. Regulatorische Gründe für die Krise
2. Refinanzierungskredite und Target-Salden
2.1 Die Target-Salden
2.2 Target-Salden und offene Rettungskredite
2.3 Die Absenkung der Sicherheitsstandards für die Besicherung der Refinanzierungskredite
2.4 Mittelbare Staatsfinanzierung durch Refinanzierungskredite an die Banken
3. Staatspapierkäufe der EZB und offizielle Rettungsprogramme
3.1 Von der mittelbaren zur unmittelbaren Staatsfinanzierung: Das SMP-Programm
3.2 Die Rettungsschirme der Staatengemeinschaft: EFSF, ESM & Co.
3.3 Geldpolitik oder Fiskalpolitik: ESM, SMP und OMT
4. Die Risiken und Kosten der EZB-Politik
4.1 Die mögliche Haftung aus dem OMT-Programm
4.2 Risiken aus Refinanzierungskrediten
4.3 Target-Verluste bei einem Austritt und Konkurs, doch Fortexistenz des Euro
4.4 Target-Verluste bei einem Untergang des Euro oder einem deutschen Austritt
4.5 Verlagerung der Wachstumskräfte durch kostenlosen Versicherungsschutz
4.6 Die Pfadabhängigkeit der Politik
4.7 Schleichende Enteignung der Sparer
5. Ökonomische Bewertung der EZB-Politik
6. Politikmaßnahmen gegen Zinsspreizungen: Die Begründungen der EZB
6.1 Die ökonomische Bedeutung von Zinsspreizungen
6.2 Diskussion der Argumente der EZB
7. Zusammenfassung in Thesenform

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