Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Urteilsverkündung sowie Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
Veröffentlicht: 7. Februar 2014 Abgelegt unter: ESM, Outright Monetary Transactions (OMT), Titel VIII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 119 - 144), Verfassungsbeschwerden | Tags: Artikel 119 AEUV, Artikel 127 AEUV, EFSF, ESM, EuGH, EZB, OMT-Beschluss, Prof. Dr. Nele Matz-Lück Hinterlasse einen KommentarBundesverfassungsgericht - Pressestelle -Pressemitteilung Nr. 9/2014 vom 7. Februar 2014
Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 und 14. Januar 2014 2 BvR 1390/12 (teilweise abgetrennt als 2 BvR 2728/13) 2 BvR 1421/12 (teilweise abgetrennt als 2 BvR 2729/13) 2 BvR 1438/12 (teilweise abgetrennt als 2 BvR 2730/13) 2 BvR 1439/12 2 BvR 1440/12 2 BvR 1824/12 (teilweise abgetrennt als 2 BvR 2731/13) 2 BvE 6/12 (teilweise abgetrennt als 2 BvE 13/13)Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 11. und 12. Juni 2013 (siehe Pressemitteilungen
Nr. 29/2013 vom 19. April 2013 und Nr. 36/2013 vom 14. Mai 2013) amDienstag, 18. März 2014, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz „Waldstadt“, Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhesein Urteil zu den Verfahrensgegenständen im Zusammenhang mit der Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und mit dem Vertrag
vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalpakt) verkünden. Die Akkreditierungsbedingungen werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben; derzeit sind noch keine Akkreditierungen möglich.Die Verfahrensgegenstände, die sich auf den OMT-Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 beziehen, hat der Senat abgetrennt, diese Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Gegenstand der Vorlagefragen ist insbesondere, ob der OMT-Beschluss mit dem Primärrecht der Europäischen Union vereinbar ist. Nach Auffassung des Senats sprechen gewichtige Gründe dafür, dass er über das Mandat der Europäischen Zentralbank für die Währungspolitik hinausgeht und damit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten übergreift sowie gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstößt. Der Senat neigt deshalb zur Annahme
eines Ultra-vires-Aktes, hält es aber für möglich, durch eine einschränkende Auslegung des OMT-Beschlusses im Lichte der Verträge zu einer Konformität mit dem Primärrecht zu gelangen. Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen; die Richterin Lübbe-Wolff und der Richter Gerhardt haben jeweils ein Sondervotum abgegeben.Zum Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerden und die Antragstellerin des Organstreitverfahrens wenden sich bei verständiger Würdigung ihrer Anträge zum einen gegen die Mitwirkung der Deutschen Bundesbank an der Umsetzung des Beschlusses des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über Technical features of Outright Monetary Transactions („OMT-Beschluss“), zum anderen dagegen, dass die Bundesregierung und der
Deutsche Bundestag in Ansehung dieses Beschlusses untätig geblieben sind. Im OMT-Beschluss ist vorgesehen, dass das Europäische System der Zentralbanken Staatsanleihen ausgewählter Mitgliedstaaten in unbegrenzter Höhe ankaufen kann, wenn und solange diese Mitgliedstaaten zugleich an einem mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) vereinbarten Reformprogramm teilnehmen. Erklärtes Ziel ist die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen geldpolitischen Transmission und der Einheitlichkeit der Geldpolitik. Der OMT-Beschluss ist bislang nicht umgesetzt worden.Wesentliche Erwägungen des Senats:
1. Die Kontrollaufgabe des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung darauf, ob Handlungen von Organen und Einrichtungen der Europäischen Union auf ersichtlichen Kompetenzüberschreitungen beruhen oder den nicht übertragbaren Bereich der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität des Grundgesetzes betreffen.
2. Verstieße der OMT-Beschluss gegen das währungspolitische Mandat der Europäischen Zentralbank oder gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung, läge darin ein Ultra-vires-Akt.
a) Nach der Honeywell-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 126, 286) ist dazu ein hinreichend qualifizierter Verstoß erforderlich. Dieser setzt voraus, dass das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führt.
b) Die Verträge enthalten ein auf die Währungspolitik beschränktes Mandat der Europäischen Zentralbank (Art. 119 und 127 ff. AEUV und Art.17 ff. ESZB-Satzung). Sie ist nicht zu einer eigenständigen Wirtschaftspolitik ermächtigt, sondern darauf beschränkt, die Wirtschaftspolitik in der Union zu unterstützen (Art. 119 Abs. 2, Art. 127 Abs. 1 Satz 2 AEUV; Art. 2 Satz 2 ESZB-Satzung).
Geht man -vorbehaltlich der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union- davon aus, dass der OMT-Beschluss als eigenständige wirtschaftspolitische Maßnahme zu qualifizieren ist, so verstößt er offensichtlich gegen diese Kompetenzverteilung. Diese Kompetenzverschiebung wäre auch strukturell bedeutsam, denn der OMT-Beschluss kann Hilfsmaßnahmen im Rahmen der „Eurorettungspolitik“ überlagern, die zum Kernbereich der wirtschaftspolitischen Kompetenz der Mitgliedstaaten rechnen (vgl. Art. 136 Abs. 3 AEUV). Zudem können die Outright Monetary Transactions zu einer erheblichen Umverteilung zwischen den Mitgliedstaaten führen und damit Züge eines Finanzausgleichs annehmen, den die europäischen Verträge nicht vorsehen.
c) Auch soweit der OMT-Beschluss gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung (Art. 123 Abs. 1 AEUV) verstoßen sollte, läge darin eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Kompetenzüberschreitung. Der Verstoß wäre offensichtlich, weil das Primärrecht das Verbot ausdrücklich normiert und Kompetenzen der
Europäischen Zentralbank insoweit zweifelsfrei ausschließt. Er wäre auch strukturell bedeutsam, denn das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung ist eine der zentralen Regeln für die Ausgestaltung der Währungsunion als Stabilitätsunion. Zudem sichert es die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages ab.3. Die Bejahung eines Ultra-vires-Aktes in diesem Sinne löste Unterlassungs- und Handlungspflichten deutscher Staatsorgane aus. Diese sind vor dem Bundesverfassungsgericht jedenfalls insoweit einklagbar, als sie sich auf Verfassungsorgane beziehen.
a) Aus der Integrationsverantwortung erwächst für den Bundestag und die Bundesregierung die Pflicht, über die Einhaltung des Integrationsprogramms zu wachen und bei offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch Organe der Europäischen Union aktiv auf die Einhaltung des Integrationsprogramms hinzuwirken.
Eine Kompetenzanmaßung können sie nachträglich legitimieren, indem sie eine Änderung des Primärrechts anstoßen und die in Anspruch genommenen Hoheitsrechte im Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG förmlich übertragen. Soweit dies nicht möglich oder nicht gewollt ist, sind sie dagegen grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen mit rechtlichen oder mit politischen Mitteln auf die Aufhebung vom Integrationsprogramm nicht gedeckter Maßnahmen hinzuwirken sowie – solange die Maßnahmen fortwirken – geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die innerstaatlichen Auswirkungen der Maßnahmen so weit
wie möglich begrenzt bleiben.b) Ein Verstoß gegen diese Pflichten verletzt subjektive, mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige Rechte der Wahlberechtigten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, wenn das Wahlrecht in einem für die politische Selbstbestimmung des Volkes wesentlichen Bereich leerzulaufen droht. Dagegen gewährt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Anspruch auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle demokratischer Mehrheitsentscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht.
Gegenüber offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch die europäischen Organe hat der Schutz aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG auch eine verfahrensmäßige Komponente:
Der wahlberechtigte Bürger hat zur Sicherung seiner demokratischen Einflussmöglichkeit im Prozess der europäischen Integration grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Verlagerung von Hoheitsrechten nur in den dafür vorgesehenen Formen erfolgt, die bei einer eigenmächtigen Kompetenzanmaßung jedoch unterlaufen werden. Der Bürger kann deshalb verlangen, dass Bundestag und Bundesregierung sich aktiv mit der Frage auseinandersetzen, wie die Kompetenzordnung wiederhergestellt werden kann, und eine positive Entscheidung darüber herbeiführen, welche Wege dafür beschritten werden sollen. Ein Ultra-vires-Akt kann ferner Gegenstand eines Organstreits sein.
4. Vorbehaltlich der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist der OMT-Beschluss nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Primärrecht unvereinbar; eine andere Beurteilung könnte allerdings bei einer primärrechtskonformen Auslegung des OMT-Beschluss geboten sein.
a) Der OMT-Beschluss dürfte nicht vom Mandat der Europäischen Zentralbank gedeckt sein. Die Währungspolitik ist nach Wortlaut, Systematik und Zielsetzung der Verträge insbesondere von der primär den Mitgliedstaaten zustehenden Wirtschaftspolitik abzugrenzen. Für die Abgrenzung kommt es auf die objektiv zu bestimmende unmittelbare Zielsetzung einer Maßnahme, die zur Erreichung dieses Ziels gewählten Mittel sowie ihre Verbindung zu anderen Regelungen an. Für die Einordnung des OMT-Beschlusses als wirtschaftspolitische Maßnahme spricht die unmittelbare Zielsetzung, Zinsaufschläge auf Staatsanleihen einzelner Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes zu neutralisieren.
Diese beruhen nach Auffassung der Europäischen Zentralbank teilweise auf einer Furcht der Anleger vor einer Reversibilität des Euro; nach Ansicht der Bundesbank spiegeln solche Zinsaufschläge dagegen nur die Skepsis der Marktteilnehmer wider, dass einzelne Mitgliedstaaten eine hinreichende Haushaltsdisziplin einhalten werden, um dauerhaft zahlungsfähig zu bleiben. Auch der selektive Ankauf von Staatsanleihen nur einzelner Mitgliedstaaten ist ein Indiz für die Qualifikation des OMT-Beschlusses als wirtschaftspolitische Maßnahme, denn dem geldpolitischen Handlungsrahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken ist eine zwischen einzelnen Mitgliedstaaten differenzierende Vorgehensweise grundsätzlich fremd. Die Parallelität mit Hilfsprogrammen der EFSF bzw. des ESM sowie das Risiko, deren Zielsetzung und Auflagen zu unterlaufen, erhärten diesen Befund. Der vom OMT-Beschluss vorgesehene Ankauf von Staatsanleihen zur Entlastung einzelner Mitgliedstaaten erscheint insoweit als funktionales Äquivalent zu einer Hilfsmaßnahme der genannten Institutionen – allerdings ohne deren parlamentarische Legitimation und Kontrolle.b) Art. 123 Abs. 1 AEUV verbietet der Europäischen Zentralbank, Staatsanleihen unmittelbar von den emittierenden Mitgliedstaaten zu erwerben. Es liegt auf der Hand, dass dieses Verbot nicht durch funktional äquivalente Maßnahmen umgangen werden darf. Die genannten Gesichtspunkte der Neutralisierung von Zinsaufschlägen, der Selektivität des Ankaufs sowie der Parallelität mit EFSF- und ESM-Hilfsprogrammen sprechen dafür, dass der OMT-Beschluss auf eine verbotene Umgehung von Art. 123 Abs. 1 AEUV zielt.
Hinzu kommen folgende Aspekte:
die Bereitschaft, sich mit Blick auf die zu erwerbenden Anleihen an einem Schuldenschnitt zu beteiligen; das erhöhte Risiko; die Möglichkeit, die erworbenen Staatsanleihen bis zur Endfälligkeit zu halten; der Eingriff in die Preisbildung am Markt und die vom EZB-Rat ausgehende Ermutigung der Marktteilnehmer zum Erwerb der in Rede stehenden Anleihen am Primärmarkt.
c) Die von der Europäischen Zentralbank zur Rechtfertigung des OMT-Beschlusses angeführte Zielsetzung, eine Störung des geldpolitischen Transmissionsmechanismus zu beheben, vermag hieran nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nichts zu ändern. Dass der Ankauf von Staatsanleihen unter Umständen auch zur Erreichung währungspolitischer Zielsetzungen beitragen kann, macht den OMT-Beschluss als solchen noch nicht zu einer währungspolitischen Maßnahme. Würde man den Kauf von Staatsanleihen bei jeder Störung des geldpolitischen Transmissionsmechanismus zulassen, käme dies einer Befugnis der Europäischen Zentralbank gleich, jede Verschlechterung der Bonität eines Euro-Mitgliedstaates durch den Kauf von Staatsanleihen dieses Staates beheben zu dürfen. Dies würde das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung weitgehend außer Kraft setzen.
d) Der OMT-Beschluss wäre aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts jedoch möglicherweise dann nicht zu beanstanden, wenn er primärrechtskonform so ausgelegt oder in seiner Gültigkeit beschränkt würde, dass er die Konditionalität der Hilfsprogramme von EFSF und ESM nicht unterläuft und tatsächlich einen die Wirtschaftspolitik in der Union nur unterstützenden Charakter behält. Mit Blick auf Art. 123 Abs. 1 AEUV setzte dies wohl voraus, dass die Inkaufnahme eines Schuldenschnitts ausgeschlossen werden müsste, Staatsanleihen einzelner Mitgliedstaaten nicht in unbegrenzter Höhe angekauft werden und Eingriffe in die Preisbildung am Markt soweit wie möglich vermieden werden. In der mündlichen Verhandlung und in dem Verfahren vor dem Senat abgegebene Erklärungen der Vertreter der Europäischen Zentralbank deuten darauf hin, dass eine solche primärrechtskonforme Auslegung mit Sinn und Zweck des OMT-Beschlusses durchaus noch vereinbar sein dürfte.
5. Ob der OMT-Beschluss und sein Vollzug auch die Verfassungsidentität des Grundgesetzes verletzen können, ist derzeit nicht sicher absehbar und hängt nicht zuletzt von Inhalt und Reichweite des -primärrechtskonform ausgelegten – OMT-Beschlusses ab.
Abweichende Meinung der Richterin Lübbe-Wolff:
In dem Bemühen, die Herrschaft des Rechts zu sichern, kann ein Gericht die Grenzen richterlicher Kompetenz überschreiten. Das ist meiner Meinung nach hier geschehen. Die Anträge hätten als unzulässig abgewiesen werden müssen. Die Frage, wie Bundestag und Bundesregierung auf eine Verletzung von Souveränitätsrechten der Bundesrepublik Deutschland, sei sie kriegerischer oder nicht kriegerischer Art, zu reagieren haben, ist nicht sinnvoll im Sinne der Auferlegung bestimmter positiver Handlungspflichten verregelbar. Die Auswahl zwischen den vielfältigen Möglichkeiten der Reaktion, die von bloßen Missfallensbekundungen bis hin zum Austritt aus der Währungsgemeinschaft reichen, kann nur Sache des politischen Ermessens sein. Es verwundert deshalb nicht, dass sich diesbezügliche Regeln weder dem Verfassungstext noch der Rechtsprechungstradition entnehmen lassen.
Die Annahme, dass unter näher bestimmten Voraussetzungen nicht nur positiv-souveränitäts-beschränkende Akte deutscher Bundesorgane, sondern auch eine bloße Untätigkeit bei qualifizierten Übergriffen der Union unter Berufung auf Art. 38 Abs. 1 GG angegriffen werden können, weicht von erst jüngst bekräftigter Rechtsprechung ab, nach der ein Unterlassen von Bundestag oder Bundesregierung mit der Verfassungsbeschwerde nur gerügt werden kann, wenn sich der Beschwerdeführer auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang der als verletzt behaupteten Handlungspflicht im Wesentlichen umgrenzt. Auch für Anträge im Organstreitverfahren hat der Senat noch kürzlich festgestellt, dass sie nur gegen ein konkretes Unterlassen zulässig sind, das heißt gegen das Unterlassen einer konkreten als geboten darstellbaren Handlung. Die Annahme, dass unter anderem ein bloßes Unterlassen der Bundesregierung, sich auf der Ebene der Union in bestimmter Weise zu verhalten, zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann, stünde zudem in Gegensatz dazu, dass
selbst positive Mitwirkungshandlungen der Bundesregierung an Beschlüssen von Organen der Union oder intergouvernementalen Beschlüssen in Angelegenheiten der Union noch vor kurzem zu untauglichen Angriffsgegenständen erklärt worden sind.Abweichende Meinung des Richters Gerhardt:
Ich halte die Verfassungsbeschwerden und den Antrag im Organstreitverfahren, soweit sie den OMT-Beschluss betreffen, für unzulässig. Der vorliegende Beschluss erweitert die Möglichkeit des Einzelnen, über Art. 38 Abs. 1 GG – ohne Rückanbindung an ein materielles Grundrecht – eine verfassungsgerichtliche Kontrolle in Bezug auf Akte von Unionsorganen zu initiieren. Mit der Zulassung einer solchen Ultra-vires-Kontrolle wird die Tür zu einem allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch geöffnet, den das Grundgesetz nicht kennt.
Die Integrationsverantwortung der deutschen Verfassungsorgane besteht gegenüber der Allgemeinheit, und aus ihr folgt nichts für die Konstruktion eines subjektiven Rechts eines jeden Wahlberechtigten auf Tätigwerden von Verfassungsorganen. Bundesregierung und Bundestag muss bezüglich der Frage, ob ein qualifizierter Ultra-vires-Akt vorliegt, ein vom Bürger hinzunehmender Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zukommen. Der Beschluss geht davon aus, dass eine Kompetenzüberschreitung auch dann offensichtlich sein kann, wenn dem ein längerer Klärungsprozess vorausgeht. Wie schwierig das Kriterium der Offensichtlichkeit zu handhaben ist, zeigt der Fall überdeutlich.
Währungs- und Wirtschaftspolitik sind aufeinander bezogen und können nicht strikt unterschieden werden. In der Gesamtschau erscheint mir das Vorbringen, es gehe in erster Linie um die Wiederherstellung des monetären Transmissionsmechanismus, nicht mit der zu fordernden Eindeutigkeit widerlegbar.Dass der Einzelne das Selbstbefassungsrecht des Bundestags mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts in eine bestimmte Richtung lenken kann, fügt sich nicht in die grundgesetzlichen Rahmenbedingungen parlamentarischer Arbeit. Der Bürger kann mittels Eingaben, über die Parteien und Abgeordneten sowie insbesondere über die Medien auf Art und Ziel der politischen Willensbildung Einfluss nehmen. Der Bundestag hätte ohne weiteres auf politischem Wege den OMT-Beschluss missbilligen, gegebenenfalls auch eine Nichtigkeitsklage androhen, die Reaktion der Europäischen Zentralbank und der Finanzmärkte abwarten und dann weitere Konsequenzen ziehen können. Dass er all dies nicht getan hat, indiziert kein Demokratiedefizit, sondern ist Ausdruck einer Mehrheitsentscheidung für eine bestimmte Politik zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsraum.
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BVerfG – Pressemitteilung (Hervorhebungen durch mich)
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STAATSRECHT III
TEIL 3: DEUTSCHLAND ALS EU-MITGLIED
X. Entscheidungen des BVerfG zu Inhalt und Grenzen der europäischen Integration
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Prof. Dr. Nele Matz-Lück – PDF [4 Seiten]
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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 119 (ex-Artikel 4 EGV)
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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 123 (ex-Artikel 101 EGV)
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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 127 (ex-Artikel 105 EGV)
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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 136
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EuGH entscheidet über Rechtmäßigkeit: OMT-Programm steht auf der Kippe
OMT-Programm: Nur wenige Anleger dürften bis vor einigen Tagen von diesem Programm der EZB gehört haben. Doch wer die Presse zuletzt aufmerksam verfolgte, bekam zu hören, dass genau an diesem Programm womöglich die Zukunft des Euro hängt.
Worum geht es beim OMT-Programm? Weshalb gilt dieses als „Lebensversicherung des Euro“?
Dietmar Zantke bei Börse Stuttgart TV.
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Einschätzungen von Gunnar Beck:
„Es fehlt den Verfassungsrichtern nicht an Kompetenz, sondern an Charakter, nicht an Argumentationsschärfe, sondern an Integrität. Darum fürchten sie die Verantwortung.“
GEOLITICO
Dr. Gunnar Beck lehrt EU-Recht und Rechtstheorie an der Universität London. Er ist Autor der Studie The Legal Reasoning of the Court of Justice of the European Union, die im Februar bei HART Legal Publishing Publishing (Oxford) erschienen ist.
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Karlsruhe und das währungspolitische F-Wort
Als Mario Draghi am 6. September 2012 den Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank über die „Outright Monetary Transactions“ verkündete, öffnete er die geldpolitische Tür Europas in Richtung Unendlichkeit. Denn das unbegrenzte Aufkaufen von Staatsanleihen kennt ersichtlich schon rein begrifflich kein Halten. Was unbegrenzt ist, ist grenzenlos und also unendlich. Nichts anderes besagt schließlich auch der englische Name des Programms: „Outright“ ist gänzlich, ganz und gar, komplett, vorbehaltlos, völlig und vollständig. Die liegende 8 als Zeichen der mathematischen Analysis für die Unendlichkeit symbolisiert genau diejenige Funktion, die über alle Grenzen wächst.
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Carlos A. Gebauer – ef-magazin
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Archiv-Beiträge zu ‚Outright Money Transactions‘ (OMT)
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Wir sehen uns am 18. März 2014 in Karlsruhe.
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Ihr Oeconomicus
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Lebenslügen des Euro – reloaded !
Veröffentlicht: 4. August 2011 Abgelegt unter: €URO, Banken-Union, BEWERTUNGEN ZUM ZEITGESCHEHEN, Titel VIII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 119 - 144) | Tags: Art. 125 AEUV, Autolyse, €-Bonds, Bail-out, Blasenbildung, Denkverbot-Heftplaster, EFRE (Fonds für regionale Entwicklung), EIB, ESF (europäischer Sozialfonds), Kohäsionsfonds, Konvergenz, Korruption - Nepotismus - Rousfetia, Lebenslüge, Maastricht, septischer Schock, Stabilitätsunion, Statistik, Transfer-Union, Transferempfänger, Währungshoheit, Wohlstand, Wundbrand Ein KommentarLebenslügen des Euro
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HEUREKA!
Die Wirtschaftswoche befasst sich mit „den Lebenslügen des Euro“ deren Inhalte bereits vor Jahren von zahlreichen Volkswirten und Makro-Ökonomen öffentlich diskutiert wurden.
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Lebenslüge 1: Wohlstand für alle
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Lebenslüge 2: Mehr Konvergenz
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Lebenslüge 3: No Bail-Out
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Lebenslüge 4: Statistik lügt nicht
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Lebenslüge 5: Stabilitätsunion
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Lebenslüge 6: Fördern und fordern
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Lebenslüge 7: Hauptprofiteur Deutschland
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Gleichwohl will sich angesichts eines fortgeschrittenen Wundbrands des Euro-Systems kein Gefühl von Genugtuung einstellen.
Wie mir auf Nachfrage die Gefäß-Chirugie einer namhaften deutschen Universitäts-Klink telefonisch bestätigte, beschreibt man, vereinfacht ausgedrückt, den Wundbrand als fressendes Geschwür oder auch Gewebsnekrose [absterben des Gewebes] ausgelöst durch Blutunterversorgung mit der Folge von Verwesung und Autolyse (Selbstauflösung).
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Bleibt der Wundbrand zunächst unbehandelt, kann mit starken Antibiotika gegengewirkt werden. Ist dieses Zeitfenster bereits geschlossen, gibt es als ultima ratio, also lebensrettende Maßnahme, nur noch die Möglichkeit der Resektion (zurückschneiden) oder in weiter fortgeschrittenem Stadium die Nekretomie des Gewebes durch Amputation.
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Die ursächliche Infektion ging von Polit-Clowns aus, die ohne sich um den Willen Ihrer Bürger zu scheren, glaubten, einen bürokratischen Moloch schaffen zu müssen, der mit dem Pseudo-Deckmäntelchen eines europäischen Parlaments demokratische Strukturen vortäuscht.
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Mit dem Postulat „ein gemeinsamer Wirtschaftsraum brauche eine gemeinsame Währung“ wurde ohne den ausdrücklichen Willen des Volkes mit dem Versprechen, der Euro sei so stabil wie die D-Mark, die Euro-Zone geschaffen.
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Die Forderung Frankreich’s im Zusammenhang mit der Zustimmung zur deutschen Wiedervereinigung die Hegemonialstellung der Bundesbank aufzugeben, wurde uns als weiteren Schritt der viel beschworenen deutsch-französischen Freundschaft an die Backe genagelt. Im realen Leben könnte wohl jeder die Intensität einer solchen „Freundschaft“ bewerten.
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Schon Reichskanzler Otto von Bismarck stellte fest „zwischen Staaten gibt es keine Freundschaften – nur Interessen!“
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Wohlstand für Alle:
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Der Wohlstand für Alle ist heute für jedermann sichtbar:
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Knapp 10 Mio deutsche Transferbezieher, wenn man Arbeitslose, H-4 Empfänger, Aufstocker und Menschen die von Sozialhilfe leben müssen zusammennimmt, eine verarmende Rentnerschaft, ein Gesundheitswesen das mit seiner 3-Klassen-Medizin zum Himmel schreit, etwa 150 Krankenkassen und deren unnötigen Vorstände alimentiert und der Pharma-Industrie Milliarden an Profiten garantiert!
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Um bei unserem Metapher zu bleiben hat man durchaus eine schon spürbare Infektion konstatiert und mit „Denkverbot-Heftplaster“ gegenüber Kritikern vermeintlich gestoppt!
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Mehr Konvergenz:
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Mit mehr „Konvergenz“, auch so ein Modewort, die aufgrund hochheterogener Voraussetzungen der Mitgliedsländer nie funktionieren konnte, wie damals und heute zahlreiche dezidierte Ausführungen unabhängiger Makro-Ökonomen dokumentieren, sollten die feuchten Träume der Clowns nach einer zentralistischen Europa-Regierung zugekleistert werden.
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Den Eintritt in die Euro-Zone wurde den potentiellen Mitgliedstaaten durch die reale Aussicht auf deutlich niedrigere Zinsen bei der Emission von Euro-Bonds versüsst.
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Statt diesen erheblichen Zinsvorteil für volkswirtschaftlich sinnvolle Investitionen und/oder Reduzierung der eigenen Verschuldung zu nutzen, ging die Party speziell in den Club-Med-Staaten jetzt so richtig los. Die heute ersichtlichen Folgen, eine Blasenbildung im Immobilienbereich, Erhöhung von Militär-Budgets und Steigerung vorwiegend konsumtiver Investitionen, oder gar wie im Falle Griechenlands ein Privilegien-Sumpf als Gegenleistung für Wählerstimmen anzulegen, waren bereits vor Eintritt in die Euro-Zone erkennbar.
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Seitens der EU wurden teilweise sinnlose Investitionen mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds und den Strukturfonds wie EFRE (Fonds für regionale Entwicklung) oder ESF (europäischer Sozialfonds) nachhaltig begünstigt.
Der Trick dabei war, dass die Mitgliedsländer projektabhängig 5-25% der Investitionen aus den Fonds erhielten und die Differenz mit zinsgünstigen Darlehen der EIB (Europäische Investitionsbank, Sitz Luxemburg) finanzieren konnten.
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So konnten u.a. Milliarden in (privatwirtschaftlich betriebene) Autobahnen (hauptsächlich Spanien, Griechenland und Portugal), Infrastruktur-Maßnahmen wie Bewässerungtechnik (z.B. in Andalusien), oder gar die Entwicklung von bis dato in verarmten Regionen (Beispiel Costa de la Luz) hin zu Touristikstandorten ohne dauerhaft tragfähige Konzepte zu Gunsten internationaler Hotelkonzerne und der Bauindustrie) befeuert werden.
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Es dürfte wohl auf der Hand liegen, dass mit solchen Maßnahmen möglicherweise Korruption und Förderung mafiöser Strukturen Scheunentore geöffnet wurden.
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Bezogen auf unser Metapher wurde die Infektion nicht wirksam behandelt, sondern die absehbaren Konsequenzen mit Rauschmitteln vernebelt.
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No Bail-Out:
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Artikel 125 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besagt sinngemäß:
„ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten (…) eines anderen Mitgliedstaats und tritt für derartige Verbindlichkeiten nicht ein“.
Wie wir gelernt haben, schrecken die Verantwortlichen vor offenem Rechtsbruch zur Durchsetzung eigener Ziele gegen Bevölkerung und Steuerzahler (Stichworte: Haftungsgemeinschaft und Transfer-Union) keineswegs zurück!
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Für unser Metapher bedeutet dies die Verabreichung kostspieliger Medikation, ohne Aussicht auf Heilung, sondern Verlängerung der Krankheitsperiode, mit dem Ziel den Profiteuren (Ärzte, Apotheker, Kliniken, Pharmaindustrie) weitere Profite zu Lasten der Krankenversicherungsträger (und somit dem Steuerzahler) zu bescheren!
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Statistik lügt nicht:
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Massiver Betrug mit dem Hilfsmittel der Statistik ist nicht erst am Beispiel Griechenland in den Mittelpunkt öffentlicher Wahrnehmung gerückt.
Winston Churchill wird die Feststellung „Traue keiner Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast“ zugesprochen.
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Schaut man sich beispielsweise den Warenkorb des statistischen Bundesamtes an, der als Referenz für die Ermittlung von Inflationsraten dient, weiss man, dass derjenige der sich im 6-Monatsrhythmus einen neuen Flachbildschirm kauft, oder regelmäßig zweimal pro Jahr eine Pauschalreise zu bestimmten Fernzielen bucht, eine niedrige persönliche Inflationsrate reklamieren kann, als einer der oben angeführten Transferempfänger bei dem Preissteigerungen im Lebensmittelbereich mit bis zu 30% im letzten Jahr die Existenzgrundlage bedrohen.
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Bezogen auf unser Metapher könnte man im Hinblick auf den festgestellten Wundbrand argumentieren, der Blutdruck des Patienten habe sich deutlich stabilisiert!
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Stabilitätsunion:
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Die Stabilitätskriterien des Euro darf man getrost ebenso wie die Bestimmungen des oben erwähnten Maastricht-Vertrages als Papiertiger bezeichnen. Ein weiteres Pseudo-Argument, mit dessen Hilfe insbesondere dem deutschen Steuerzahler Sand in die Augen gestreut werden sollte.
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Für unser Metapher könnte man diese Kriterien sinngemäß so auslegen:
lieber Patient, machen Sie sich keine Sorgen, der Wundbrand ist nicht ansteckend und unsere Vorsichtsmaßnahmen zum Heilungsprozess können keine weiteren gesundheitlichen Bedrohungen auslösen!
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Fördern und Fordern:
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Die von Frau Dr. Merkel in die Debatten eingeführte Semantik „Fördern und Fordern“ darf man getrost als Nebelkerzen bezeichnen, die politischen Starrsinn und hochgradige Inkompetenz verdecken sollen.
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Unserem Metapher entsprechend, wäre dies eine Überweisung des Patienten an den HNO-Arzt!
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Deutschland: Hauptprofiteuer des Euro:
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Der hohe Anteil an Importen von Zulieferern deutscher Unternehmen aus Ländern außerhalb der Euro-Zone ist seit Einführung des Euro deutlich teurer geworden, als dies zu D-Mark-Zeiten der Fall war.
Als Beispiel seien Schweizer Unternehmen erwähnt, die bei einem starken Wechselkurs des Franken zu anderen Währungen deutlich gestiegene Erlöse verzeichnen.
Die gebetsmühlenartige Wiederholung „Deutschland sei der Hauptprofiteur des Euro“ wird seit Jahren von unabhängigen Experten als eine der dreistesten Lügen seitens gewisser Euro-Protagonisten entlarvt.
Um einem möglichen „Mubarak-Käfig-Szenario“ zu entgehen, sollen nun dem ESM, seinen Managern und politischen Anführern bislang beispiellose Immunitätsrechte gewährt werden .. ein Skandal allererster Güte!
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Bemühen wir nochmal unser Metapher, so wurde dem Patienten gegenüber so argumentiert, durch die medizinische Betreuung habe sich sein Allgemeinzustand verbessert, grippale Infekte oder gar Lungenentzündungen seien ausgeblieben.
Allerdings und das wird nicht gesagt: der Wundbrand mit dem täglich wachsenden Risikos eines septischen Schocks, der unweigerlich zum Exitus führen kann, ist geblieben!
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Fazit:
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Bevor der septische Schock und somit der Exitus der Europäischen Idee und unserer aufgezwungenen Währung eintritt, MÜSSEN unweigerlich Resektionen vorgenommen werden.
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Griechenland, Portugal, Spanien und Italien (in der Folge möglicherweise auch Frankreich, das unglaubliche Kreditsummen nach Italien gepumpt hat) müssen zur eigenen Gesundung und zur Vermeidung gesellschaftlicher Verwerfungen die Eurozone verlassen, die eigene Währungshoheit zurückgewinnen, um u.a. mit Abwertungen gegenüber der verbleibenden Euro-Zone die eigenen Volkswirtschaften auf den Pfad monetärer Tugenden zu führen!
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Herzliche Grüße in den Tag
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Ihr Oeconomicus
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CROSSPOST: GEOLITICO
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korrespondierende Beiträge
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22.06.2015
Hans-Werner Sinn: „Der Grexit ist die Rettung“
Ifo-Präsident Hans-Werner Sinn fordert, endlich offen den Konkurs der Griechen zu erklären. Deutschland habe genug gezahlt. Der Grexit sei für alle die bessere Lösung, sagt er im Interview.
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Christian Siedenbiedel – FAZ
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22.06.2015
Nächster Akt der €/EU-Kernschmelze oder Weiterwursteln nach der ‘Methode Monnet’ ?
Während er letzten 7 Jahrzehnte durften wir relativ unbeschwert die vielschichtigen Freuden unseres Lebens genießen. Diesen Zustand zu erhalten, bedarf angesichts schon fast unübersichtlicher weltweiter Verwerfungen erheblicher Anstrengungen nahezu aller Gesellschaftsschichten.
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Die Erkenntnis, dass dies auch für die Kaste der Euroholiker gilt, mag man in dieses Tagen schon fast mit Händen greifen. Wir erleben einen zunehmend aufgeregten Hühnerhaufen deren Vorturner sich primär dem eigenen Machterhalt und dessen -Zuwachs verpflichtet fühlen und seit Jahren erfolglos versuchen, jene Probleme der EU zu lösen, die es ohne dieses demokratieferne Konstrukt gar nicht gäbe.
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Oeconomicus
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11.03.2014
Scheinheilige Sprüche beim EVP-Parteitag in Dublin
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06.10.2013
“Das Ei des Tartaros” oder der Preis für ein geschändetes Europa
Nach Hesiods Theogonie wird das Chaos an den Anfang gestellt. Daraus entsteht als erste Göttergeneration die Erde Gaia, die Unterwelt Tartaros, die Liebe Eros, die Finsternis Erebos und die Nacht Nyx.
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Bezogen auf die aktuelle hellenische Krisenlage, entspringt nun eine neue Erkenntnis, welche man als “Ei des Tartaros” bezeichnen könnte: “Verlängerung der Hilfskredite auf 50 Jahre”
[…]
Oeconomicus
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12.04.2013
Der Euro als Qualitätswährung – Bericht zur Bundespressekonferenz mit Prof. Hankel und Hubert Aiwanger
Bei einer Pressekonferenz in Berlin wendeten sich der Bundesvorsitzende der FREIEN WÄHLER Hubert Aiwanger und der international renommierte Währungsexperte und “Vater des Bundesschatzbriefes” Wilhelm Hankel gegen die Merkel’sche Politik des “weiter so!” und gegen die verantwortungslose Forderung von Eurogegnern nach einem Austritt Deutschlands aus dem Euro aus.
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Oeconomicus
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02.03.2013
Die drei Götter des Epsilon: Teutates, Esus und Taranis .. umgangssprachlich auch Troika genannt
Der römische Dichter und Neffe des Philosophen Seneca (des Jüngeren), Marcus Annaeus Lucanus (39–65), beschreibt in seinem Epos “Pharsalia” drei gallische Götter, Teutates, Esus und Taranis, die durch Menschenopfer befriedigt werden müssen!
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Aufmerksame Beobachter einer menschenunwürdigen Euro-Politik in den Club-Med-Staaten, welche in der Tat durch Arbeitslosigkeit, bitterste Armut, Perspektivlosigkeit und permanenten Rechtsbruch im übertragenen Sinne Menschenopfer zugunsten einer Clique machtbesessener und selbsternannter Finanz-Aristokraten darstellen, konnten solche Parallelen längst beobachten.
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Oeconomicus
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01.11.2012
Austritt Griechenlands aus der Europäischen Währungsunion:
Historische Erfahrungen, makroökonomische Konsequenzen und organisatorische Umsetzung
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Ist der Austritt Griechenlands aus der Währungsunion, verbunden mit einer externen Abwertung der neuen Währung, eine gangbare Alternative zur derzeitigen Strategie der internen Abwertung, verbunden mit öffentlichem Kapitaltransfer?
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Das ifo Institut vergleicht in dem Beitrag die makroökonomischen Konsequenzen von drei möglichen Zukunftsszenarien.
Im ersten Szenario tritt Griechenland aus dem Euro aus und führt die Neue Griechische Drachme als offizielles Zahlungsmittel ein.
Im zweiten Szenario verbleibt Griechenland in der Währungsunion und schafft es, die notwendige interne Abwertung zu erreichen. Im dritten Szenario wird angenommen, dass Griechenland zwar in der Währungsunion verbleibt, die notwendige interne Abwertung jedoch misslingt und durch öffentliche Subventionen aus der EU ausgeglichen wird.
Während das letzte Szenario die aktuelle Situation fortschreibt, wird für die ersten beiden Szenarien anhand von historischen Beispielen untersucht, wie sich wichtige volkswirtschaftliche Größen nach großen Abwertungen entwickelt haben.
Zudem werden für diese beiden Szenarien mögliche negative Bilanzeffekte für Griechenland analysiert.
Zum Abschluss wird die technische Umsetzung des Austritts Griechenlands aus der Eurozone diskutiert.
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Born, Benjamin / Buchen, Teresa / Carstensen, Kai / Grimme, Christian / Kleemann, Michael / Wohlrabe, Klaus / Wollmershäuser, Timo – CES-Ifo
CES-Ifo – PDF
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29.06.2012
Mitschrift Pressekonferenz:Pressestatements von Bundeskanzlerin Angela Merkel zum Europäischen Rat
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24.05.2012
Die Abwahl des Euro
Billionenpoker: Der Protest der Völker zwingt zur Umkehr / Rückkehr zu nationalen Währungen
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Die Franzosen wählten nicht Angela Merkels Wunschpartner Nicolas Sarkozy sondern den Sozialisten François Hollande zum neuen Staatspräsidenten. Die Griechen stimmten zu zwei Dritteln für rechte und linke Parteien, die das Spardiktat von EU und Internationalem Währungsfonds (IWF) grundweg ablehnen. Der Ausgang dieser Wahlen macht auch dem letzten Euro-Retter klar:
So wie bisher geplant läßt sich die Gemeinschaftswährung nicht mehr retten.
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Was nützen ein billionenschwerer Europäischer Stabilisierungs-Mechanismus (ESM), eine 1,1 Billionen-Kreditlinie europäischen Banken bei der Europäischen Zentralbank (EZB) und weitere etwa 800 Milliarden Euro Überbrückungshilfen der Bundesbank an ihre notleidenden Zentralbankschwestern in den Euro-Krisenländern, wenn die einen (Griechen) ab sofort nicht mehr sparen und die anderen (Franzosen) bei der Sanierung (dem Fiskalpakt) partout nicht mehr mitmachen wollen.
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Die klaren Wählervoten machen die alten stereotypen Beschwichtigungsformeln der Eurokraten zu Makulatur. Wenn jetzt die einen „Wachstum“ wollen, die anderen an „Schuldentilgung“ und „Haushaltskonsolidierung“ festhalten, gibt es nichts „nachzuverhandeln“. Wenn die griechische Parlamentsmehrheit weiteres „Kaputtsparen“ ablehnt, kann man ihr nicht „etwas mehr nicht-sparen“ (oder weniger Selbstverstümmelung) schmackhaft machen – so wenig wie man Frankreich zumuten kann, sich bei der Euro-Rettung selber als „Grande Nation zweiter Klasse“ einzustufen.
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Die Bundeskanzlerin und ihr Finanzminister Wolfgang Schäuble mögen noch so wendig sein im Segelstreichen und rechtzeitigem Kurswechsel. Doch wenn sie die Forderung nach „Staatschuldengrenzen“ über Nacht fallenlassen, dann bringt sie das nicht nur um ihre Regierungskoalition, sondern auch um ihre Wiederwahl bei der Bundestagswahl – und das wissen sie.
Die Zeit ist reif, es in Sachen EU-Politik und Integration einmal mit der ökonomischen Vernunft zu versuchen.
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Der Billionen-Rausch des ESM läßt Bürger und Steuerzahler blaß werden, die Finanzmärkte läßt der sogenannte Euro-Rettungsfonds kalt. Sie wissen:
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Gerade sein aufgepumptes Volumen (an Bilanz, geplanten Garantien, nicht eingezahltem Eigenkapital) macht ihn verdächtig. Ein solches „Superding“ (größer als EZB, Bundesbank und Deutsche Bank zusammen genommen) kann nur entweder seine Träger (die Euro-Staaten) ruinieren oder sich selbst. Schon der ESM-Vorgänger, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) zeigt, daß auch dieser Rettungsfonds gezwungen ist, seine Langfristkredite (über eine Dekade und länger) mit wesentlich kürzeren laufenden Anleihen zu finanzieren:
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Dieser Verstoß gegen die „Goldene Bankregel“ (Prinzip der Fristenkongruenz) bringt das Finanzieren à la Lehman Brothers nach Europa!
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Ecu-Wechselkursverbund statt Einheitswährung Euro
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EZB und Bundesbank haben als Zentralbanken völlig vergessen, daß sich Geldmenge und Geldmengenpotential nach der realen Leistung der ihnen anvertrauten Volkswirtschaften zu richten haben – in keinem Fall aber nach dem Geldbedarf von (noch dazu unseriös regierten) Staaten und der bei ihnen verzockten Banken. Der Geldbedarf der Wirtschaft war in dieser Krise (wie in jeder) mäßig. Gleichwohl haben EZB und Bundesbank ihr Bilanzvolumen mehr als verdoppelt. Die Bundesbank hat mit ihren großzügigen Target2-Krediten ein gutes Fünftel des deutschen Bruttoinlandsprodukts (BIP) ins Ausland transferiert!
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Es ist ein schwacher Trost, daß die daraus resultierenden Verluste an Volksvermögen am wenigsten den deutschen Sparer treffen (er unterhält dort keine Einlagen), sondern „nur“ den Finanzminister. Fette Einnahmen aus Bundesbank-Gewinnen wird Schäuble wohl sobald nicht mehr sehen. Verantwortungsvolle, auf Geldwertstabilität und Vermögenserhalt gerichtete Politik sieht anders aus! Und wie geht es weiter? Das Euro-Abenteuer sollte nicht „von selbst“ zu Ende gehen – das macht es noch einmal so teuer.
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Es muß jetzt überlegt beendet werden. Dafür gibt es realistischerweise nur den einen Weg:
Zurück zu den nationalen Währungen der Vor-Euro-Zeit. Die Völker haben ihren Regierungen an der Urne bestätigt, daß sie besser wissen, wo ihr Wohlergehen liegt und wo die Zukunft ihrer Kinder sicher aufgehoben ist: in ihren Staaten, in denen sie arbeiten und für ihre Gemeinschaftsaufgaben auch ihre Steuern erbringen. Die Lösung liegt nicht in einem nebulösen Europa der Funktionäre, Bürokraten und Illusionisten, das sie verführt hat, diese Steuern durch Kredite zu ersetzen und das sie nun mit diesen Schulden sitzen läßt, ohne zu wissen, wie man sie sozial verträglich tilgt.
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Und der Euro?
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Er könnte in einem neuen europäischen Währungs- und Wechselkursverbund nach dem Muster der alten fortleben, als ein „zweiter Ecu“ (Rechnungseinheit aus Währungskorb der EU-Länder) – und als Erinnerungsposten an den nicht mehr wiederholbaren Jugendstreich eines sehr alten Kontinents, der darüber um ein Haar seine Zukunft verspielt hätte.
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[Abdruck mit freundlicher Genehmigung von Prof. Hankel)
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19.04.2012
Prof. Dr. Wilhelm Hankel – Gegen den Euro Wahn
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