„Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) („einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) vorläufig auszusetzen.“
„Die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation in § 20a IfSG als solche begegnet zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.“
„Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die deshalb gebotene Folgenabwägung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht.“
„Die hier den Beschwerdeführenden drohenden Nachteile überwiegen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht diejenigen Nachteile, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für vulnerable Menschen zu besorgen wären.“
Sachverhalt:
„Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen.“
„Der Impf- oder Genesenennachweis muss den Anforderungen des § 2 Nr. 3 und 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen, wobei die Verordnung ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.“
„Die meisten Beschwerdeführenden sind in den von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen selbständig, angestellt oder verbeamtet tätig. Sie sind überwiegend ungeimpft oder lehnen jedenfalls weitere Impfungen ab; einige waren bereits an COVID-19 erkrankt. Weitere Beschwerdeführende sind Leiter einer Einrichtung oder eines Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG, die weiterhin ungeimpfte Personen beschäftigen wollen. Die übrigen Beschwerdeführenden befinden sich bei ungeimpften Ärzten, Zahnärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern in Behandlung.“
„Mit ihrem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie im Wesentlichen, den Vollzug des § 20a IfSG vorläufig auszusetzen.“
Wesentliche Erwägungen des Senats:
„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.“
„I. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben.“
„II. Gemessen an diesen strengen Anforderungen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.“
„1.Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet.“
„Zwar begegnet die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen vor allem der sachkundigen Dritten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik.“
Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet. Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird.
„2.Die danach gebotene Folgenabwägung rechtfertigt aber nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.“
„a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Anwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, von besonderem Gewicht. Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel. Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen.Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein. Dass die in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen, haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt; dies ist auch sonst – jedenfalls für den genannten Zeitraum – nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen.“
„b) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Nichtanwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, ebenfalls von besonderem Gewicht. Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) wären dann in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken. Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten (?) ist davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit Blick auf die Omikronvariante des Virus bewirken. Würde die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht nun vorläufig außer Vollzug gesetzt, ginge dies aber mit einer geringeren Impfquote in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen und damit einer erhöhten Gefahr einher, dass sich die dort Tätigen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen übertragen. In der Folge müsste damit gerechnet werden, dass sich auch in der begrenzten Zeit bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mehr Menschen, die den vulnerablen Gruppen zuzurechnen sind, irreversibel mit dem Virus infizieren, schwer an COVID-19 erkranken oder gar versterben, als wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde.“
„c) Vor diesem Hintergrund überwiegen letztlich die Nachteile, mit denen bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen wäre. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgehen, sind nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten. Ungeachtet dessen bleibt es den von der Nachweispflicht betroffenen Personen unbenommen, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. Dass die damit verbundenen beruflichen Nachteile in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache sehr schwer wiegen, ist nicht zu besorgen.“
„Nach wie vor ist die Pandemie jedoch durch eine besondere Infektionsdynamik mit hohen Fallzahlen geprägt, mit der eine große Infektionswahrscheinlichkeit und dadurch ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für vulnerable Personen einhergeht. Für diese ist auch im Hinblick auf die Omikronvariante des Virus weiterhin eine möglichst frühzeitige Unterbrechung von Übertragungsketten besonders wichtig, zu der ausweislich der weitgehend übereinstimmenden Stellungnahmen der angehörten sachkundigen Dritten (?) eine COVID-19-Impfung in einem relevanten Maß beitragen kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich gerade vulnerable Personen grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen können und sie zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen erbringen, angewiesen sind.“
„d) Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung (?) steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden Nachteile muss daher das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin ungeimpft in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sein zu können.“
Während „Verwahrheiter“ die Abweisung des Eilantrages begrüßen, wie etwa der grüne „Gesundheitsexperte“ Janosch Dahmen, der offenbar seine virologische Kompetenzen von seiner Facharztweiterbildung zum Unfallchirurgen und Spezialisierung zum Notfallmediziner ableitet und möglicherweise Wert darauf legt, als Oberarzt für die Ärztliche Leitung des Rettungsdienstes Berlin bei der Berliner Feuerwehr für die Berliner Feuerwehr kurzzeitig zuständig war, erscheint es geboten, einzelne Passagen der Senats-Entscheidung einer Bewertung zu unterziehen, wie dies hier der Fall war.
Darüber hinaus ist jedoch festzuhalten, dass
-der Senat über Verfassungsbeschwerden aus 2021 entschieden hat (d.h. Verfassungsbeschwerden aus dem laufenden Jahr sind noch nicht entschieden) und lediglich der Eilbedürftigkeit nicht statt gab und betonte, dass über den Inhalt der Verfassungsbeschwerden erst in der Hauptsache zu befinden ist.
-der Senat hat in seiner Begründung jedoch eingeräumt, dass die Impfung Nebenwirkungen, ja selbst tödlich endende Nebenwirkungen auslöst. Daraus folgt, dass in der Hauptverhandlung eine Abwägung dahingehend zu erwarten ist, ob solche finalen Nebenwirkungen eine Impf-Pflicht rechtfertigen.
Zerstörerisches Potential für den Verfassungsstaat
Sollte das BVerfG durch verfassungsrechtliche Abstinenz der Politik einen Dienst erweisen haben wollen, so hat es viel Schaden angerichtet, meint Oliver Lepsius. Warum Kommentare die Entscheidung nicht zitieren sollten.
Eine hochspannende Analyse, die (hoffentlich) bei Verfassungsrechtlern, Volljuristen UND Politikern aus dem Fachbereich, die in dieser Entscheidung einen Freibrief für künftige Grundrechtsbeschränkungen sehen, für erfrischende Erkenntnisse sorgen mag, wünscht sich
Ihr Oeoconomicus
korrespondierend
Corona und die Grundrechte. Urteil zur Bundesnotbremse (Interview mit Prof. Lepsius)
Ist das BVerfG Urteil zu den Grundrechtseinschränkungen ein Skandal? Wie funktioniert Verfassungsrecht überhaupt? Wie sind die Zusammenhänge mit der (ursprünglich mathematischen) Spieltheorie? Diesen Fragen gehen wir in diesem Interview nach.
Kleiner Tipp:
Man beachte gewisse Analogien zwischen spieltheoretischen und verfassungsrechtlichen Überlegungen
„Wie soll das Volk das Unrecht wieder gut machen, das ihm angetan wird?“
(Aus hoffentlich nachvollziehbaren Erwägungen habe ich dieses süffisante Zitat des Philosophen und Schriftstellers Dr. Manfred Hinrich (1926 – 2015) ausgewählt.)
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Mir ist nicht bekannt, ob in den Lehrplänen der Erweiterten Oberschule im Honny-Reich grundsätzlicher Diskurs über Schopenhauers Hauptwerk „Die Welt als Wille und Vorstellung„ vorgesehen war.
Falls dies so war, wären Schülerinnen und Schüler mit Schopenhauers politischen Ansichten einigermaßen vertraut.
Im Zusammenhang mit der Revolution 1848 äußerte sich Schopenhauer unter anderem zur Rolle des Staates:
„In der Natur herrsche Gewalt, auch zwischen den Menschen, was die „Masse“ in Vorteil bringe; aber da das Volk ein „ewig unmündiger Souverain“ sei, „unwissend, dumm und unrechtlich“, so müsse dessen „physische Gewalt der Intelligenz, der geistigen Überlegenheit“ unterworfen werden.
Zweck des Staates sei es, dass „möglichst wenig Unrecht im Gemeinwesen“ herrsche,zugunsten des Gemeinwohls dürfe der Staat auch Unrechtes tun.“
Unter der Prämisse, dass die Schutzheilige der volkswirtschaftlichen Selbstverstümmelung je davon gehört hat, wäre so manche obstinate Haltung zwar nachvollziehbar, gleichwohl aber unverzeihlich und man müsste tatsächlich Winston Churchill’s Definition von Takt „die Fähigkeit, jemandem zu sagen, er solle so zur Hölle fahren, dass er sich auf die Reise freut“ bemühen, um auch nur annähernd zu beschreiben, was viele Menschen in diesem Land bewegen mag.
Im Lichte bevorstehender Landtagswahlen und insbesondere der für September vorgesehenen Bundestagswahl, wird man jedoch feststellen, ob sich einer der Kernsätze
„Für erlittenes Unrecht haben die Menschen ein besseres Gedächtnis als für empfangene Wohltaten.“
Sie haben sicher schon längst erkannt, dass diese Vorrede im Bezug auf die gestern von Kanzlerin und MP’s (einer Gruppierung, die nicht Teil der „trinitas“ des tragenden Organisations- und Funktionsprinzip der Verfassung eines Rechtsstaates ist) beschlossenen Verlängerung des Lockdowns bis zum 7. März 2021 gewidmet ist.
Zu dem rechtsstaatlichen Verständnis dieser Beteiligten, die wohl in einem Anflug von Hypostase ihre Kaffeekränzchen als Teil konstituierender Staatsgewalt betrachten und dies schlimmstenfalls noch immer tun, hat sich selbst der ehemalige CDU-Bundestagsabgeordnete und seit Juni 2020 amtierende Präsident des Bundesverfassungsgerichts geäussert:
„Die wesentliche Entscheidungen müssen vom Parlament getroffen werden. Zwar seien Krisen in ihrem frühen Stadium die Stunde der Exekutive, ab einem bestimmten Zeitpunkt habe aber der Gesetzgeber der Exekutive genauere Handlungsanweisungen zu geben. Je wichtiger die betroffenen Rechtsgüter seien, desto stärker sei der Gesetzgeber zur Entscheidung berufen.“
Ob dieser wohlwollende Fingerzeig Früchte gezeigt hat oder noch zeigen wird, kann derzeit nur vermutet werden, auch wenn die Kanzlerin während ihrer Darlegungen in der gestrigen Pressekonferenz (s. auch Mitschrift der PK)
einräumte:
„Ich habe bestimmte eigene Vorstellungen über das Öffnen von Kindertagesstätten und auch Schulen gehabt, die eher auf eine Öffnung zum 1. März hinausliefen; denn ich glaube, dass wir dieses Datum für die Erreichung einer Inzidenz von unter 50 sehr voraussehbar anpeilen können.
Ich weiß aber auch, dass wir in einem föderalen Staat leben – der Föderalismus ist unter dem Strich die bessere Ordnung als ein Zentralismus; davon bin ich zutiefst überzeugt, selbst wenn es manchmal etwas mühsam ist -, und die Schulen und Kitas sind ganz eindeutige und tief verankerte Länderzuständigkeiten.
Da ist es einfach nicht möglich, dass ich mich als Bundeskanzlerin so durchsetze, als hätte ich ein Vetorecht, wie das zum Beispiel in der Europäischen Union bei Beschlüssen, die Einstimmigkeit erfordern, möglich ist.
Deshalb haben wir gesagt:
Die Kultushoheit zählt hier, und die Länder werden das – das wird durch die Ländervertreter sicherlich auch noch dargestellt – in eigener Verantwortung entscheiden.“
Bleibt abzuwarten, wie sich die Landesparlamente, denen gnädigerweise im Nachgang die eigentliche legislative Rolle zugedacht wird, die getroffenen Entscheidungen bewerten.
Interessanter wird jedoch sein, ob nun seitens der weiterhin „geknechteten Unternehmen“ eine weitere Klagewelle losgetreten wird und wie sich die Verwaltungsgerichte dazu positionieren.
Im Zusammenhang mit dem Artikel 28a des Infektionsschutzgesetzes werden die zu erwartenden gerichlichen Entscheidungen schon alleine deshalb, weil Satz 3 des Artikels wenig Raum für richterliche Interpretationen zulässt.
Dort heißt es:
„Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten.
Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Die Länder Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne des Satzes 2.
Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen.
Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.
Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.
Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen.
Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht.
Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben.
Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben.
Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist.
Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach diesem Absatz jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de im Internet veröffentlicht.“
In Satz 6 ist zu lesen:
„Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist.
Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist.
Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist.“
In diesem Zusammenhang erscheinen die vor der Pressekonferenz dargelegten Erläuterungen von Wolfgang Kubicki, stv. FDP-Vorsitzender, recht spannend:
Wesentliche Prämissen des FDP-Politikers wurden auch in den ntv-Sendung „Frühstart“ vom 10. Februar in Printform zusammengefasst.
Weitere Stellungnahmen nach der PK hat Peter Mühlbauer bei telepolis zusammengefasst.
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korrespondierende Meinungen
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„Der Umgang mit Grundrechten ist nicht mehr akzeptabel“
Die Politik begründet Lockdown-Maßnahmen nur noch mit allgemeiner Gefahrenabwehr, Referenzwerte sind längst beliebig geworden.
Es kann – so bitter dies scheinen mag – nicht darum gehen, jeden virusbedingten Todesfall zu verhindern; das kann Politik nicht leisten, es kommt sogar einer Hybris gleich.
So kommentiert IW-Direktor Michael Hüther die aktuelle Corona-Politik und fordert eine schnellstmögliche Öffnung – unter Berücksichtigung von bewährten Hygienekonzepten.
[…] Institut der deutschen Wirtschaft
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Anmerkung:
Gerade erst hat Prof. Thomas Mertens, Virologe und Vorsitzender der Ständigen Impfkommission (STIKO) erklärt, dass das Durchschnittsalter der Menschen, die zeitlich nach Impfung verstorben sind, 85 Jahre beträgt.
Mertens führte weiter aus: „Wenn Sie in einer Gruppe von Menschen impfen, die sowieso ein statistisch hohes Risiko haben, in nächster Zeit zu sterben, dann kann es natürlich auch sein, dass jemand im engeren zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung stirbt.“
Sein Fazit: „Das muss dann aber nichts mit der Impfung zu tun haben, trotzdem werde dies im Einzelfall überprüft.“
Seinem Rückschluss mag man zustimmen, allerdings erhebt sich in diesem Zusammenhang die Frage, warum man diese Menschen mit einer Impfung beglückt und damit Hoffnungen auslöst, die nicht haltbar sind.
Hieraus ergeben sich Fragen:
1) Wäre es nicht angebracht, Menschen mit Vorerkrankungen die Impfung und damit das infinite Todesrisiko zu ersparen ?
2) Falls ich die seit Herbst letzten Jahres erschienen Fachinformationen seitens WHO, CDC, RKI, PEI usw. und zahlreiche Gespräche mit Neurologen und einigen Virologen richtig verstanden habe, töten Viren selbst nicht, allerdings kann die Reise ins Licht insbesondere bei Menschen mit Vorerkrankungen durch eine verzögerte Immunreaktion und deren Überschiessen ausgelöst werden.
Sollte diese These fachlich fundiert widerlegt werden können, wäre dies sicher sehr hilfreich !
3) Wäre es denn nicht vorausschauender, vorzugsweise bei den sogenannten vulnerablen Gruppen unmittelbar vor der Impfung einen umfassenden Gesundheits-Check durchzuführen, der weit über aktuelle ärztliche Einzeldiagnosen und deren Status hinsichtlich der Behandlung von Vorerkrankungen hinausgeht ?
Ein solches Vorgehen erscheint sinnvoll, da die möglicherweise zunehmende Progression einer (Vor)Erkrankung in der Regel mit einer Verschlechterung der Symptome, erhöhtem Krankheitsgefühl und abnehmender Leistungsbereitschaft einhergehen kann. Zwar können die Zeiträume, in welchen sich solche Veränderungen vollziehen durchaus unterschiedlich sein. Dabei ist jedoch auch an rasch-progrediente Erkrankungen mit schnellem Krankheitsverlauf zu denken, der innerhalb kurzer Zeit zu Verschlechterungen des Gesundheitszustandes führen kann.
Im Lichte solcher Überlegungen auch vor dem Hintergrund, dass sich mit zunehmenden Alter die Stoffwechselprozesse im Körper verlangsamen, was sich unter anderem auch auf die Schleimhäute auswirkt, die eigentlich die Aufgabe haben, Erreger abzuwehren. Daneben werden mit den Jahren die (Immun-) Zellen schwächer, kurzum: das gesamte Immunsystem wird mit fortschreitendem Alter weniger aktiv.
An der Stelle soll nun mit der Impfung unter Vorspiegelung einer Infektion der potentiell geschwächte Körper dazu ertüchtigt werden, Antikörper und so genannte Gedächtniszellen zu bilden.
Ob eine solche „Ertüchtigung“ im denkbar schlimmsten Fall nicht einem one-way-Ticket für die Reise ins Licht gleichkommt, fragt sich
Stephan Harbarth wuchs in Schriesheim auf. 1991 legte er das Abitur am Bunsen-Gymnasium in Heidelberg ab und studierte anschließend Rechtswissenschaft an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. 1996 legte er die Erste juristische Staatsprüfung ab, absolvierte zwischen 1997 und 1999 das Referendariat am Kammergericht in Berlin und legte dort im August 1999 die Zweite juristische Staatsprüfung ab. 1998 wurde er an der Universität Heidelberg zum Dr. iur. promoviert. Im Studienjahr 1999/2000 studierte er mit einem Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) an der Yale Law School; er erwarb dort den akademischen Grad eines Master of Laws.
Von 2000 bis zu seiner Ernennung als Richter am Bundesverfassungsgericht war Harbarth als wirtschaftsrechtlich beratender Rechtsanwalt in Mannheim tätig. Von 2006 bis 2008 war er Partner der internationalen Anwaltssozietät Shearman & Sterling LLP.[3] Ab Mai 2008 wurde er Vorstandsmitglied der (wieder eigenständigen) SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwalts AG[4] und verdiente dort neben seiner Abgeordnetendiät bis 2018 in der Stufe 10 oberhalb von 250.000 Euro jährlich.[5] Für den Zeitraum Januar bis November 2018 ist mit Einkünften bei SZA Schilling, Zutt & Anschütz von „mehr als 400.000 Euro, vermutlich sogar gut das Doppelte“ auszugehen. „Hinzu kam die Abgeordnetendiät.“[6] Harbarth dementierte, bei der Übernahme des Richterpostens beim Bundesverfassungsgericht wegen der damit verbundenen Einkommenseinbußen gezögert zu haben.[6] Mit seiner Ernennung zum Richter am Bundesverfassungsgericht am 30. November 2018 schied Harbarth als Partner und Rechtsanwalt aus der Kanzlei SZA aus.
Harbarth ist katholisch, verheiratet und Vater dreier Kinder.[12]
Politik
Partei
1987 trat Harbarth in die Junge Union ein und führte von 1995 bis 1997 den Kreisverband Rhein-Neckar. 1993 wurde er Mitglied der CDU und gehörte seit 1995 dem Kreisvorstand der CDU Rhein-Neckar und seit 2005 dem Bezirksvorstand der CDU Nordbaden an. 2007 wurde er stellvertretender Kreisvorsitzender der CDU Rhein-Neckar und seit 2009 war er Mitglied im CDU-Bundesausschuss. Ende August 2010 wurde Harbarth in den Bundesfachausschuss Wirtschafts-, Haushalts- und Finanzpolitik der CDU Deutschlands berufen. 2011 wurde er als Nachfolger von Georg Wacker zum Kreisvorsitzenden der CDU Rhein-Neckar gewählt, seit 2013 war er Mitglied des Landesvorstandes der CDU Baden-Württemberg. Er war ab 2016 Mitglied im CDU-Bundesvorstand.
Harbarth war im Parlament ordentliches Mitglied des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung. Darüber hinaus war er stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Inneres und Heimat sowie im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.[13] Er ist Mitglied der Europa-Union Parlamentariergruppe Deutscher Bundestag und Vorstandsmitglied im Parlamentskreis Mittelstand der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.
Vom 28. Januar 2014 bis zum 21. Juni 2016 war er Obmann der CDU/CSU-Fraktion im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages.[14][15] Am 7. Juni 2016 wurde er zum stellvertretenden Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für die Bereiche Recht und Verbraucherschutz, Innen, Sport und Ehrenamt, Vertriebene, Aussiedler und deutsche Minderheiten gewählt[16] und in diesem Amt am 29. Januar 2018[17] sowie am 25. September 2018[18] bestätigt.
Die Volkswagen AG mandatierte 2015 die SZA Rechtsanwaltsgesellschaft, um dem Konzern bei der Bewältigung des VW-Abgasskandals zu helfen. Daher wurde ihm von der Opposition Befangenheit als deren Vorstandsmitglied vorgeworfen.[19] Der damalige Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) schrieb, es gebe „nach geltendem Recht keine zwingenden Gründe für einen Ausschluss von Stimmrechten eines Abgeordneten bei Entscheidungen des Bundestages, die diesen selbst begünstigen können“. Harbarth hatte für die Absetzung des Tagesordnungspunktes VW gestimmt, ohne den Ausschuss über seinen Interessenskonflikt zu informieren.[20] Harbarth war an dem Mandat nicht aktiv beteiligt und die Beratung der Kanzlei bezog sich auf aktienrechtliche Aspekte.[21]
Der Öffentlichkeit wurde Stephan Harbarth bekannt durch seine Initiative zu einem Antrag im Kampf gegen Antisemitismus, mit dem der Posten des Antisemitismusbeauftragten der Bundesregierung eingeführt wurde. Der Antrag wurde von CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Grüne unterzeichnet und am 18. Januar 2018 mehrheitlich angenommen; mit den Stimmen der AfD und bei Enthaltung der Linken.[22][23] In der Bundestagsdebatte im November 2018 zum umstrittenen UN-Migrationspakt sprach sich Harbarth für dessen Unterzeichnung aus.[24]
Bundesverfassungsgericht
Der Richter Ferdinand Kirchhof hätte im Juni 2018 aus dem Bundesverfassungsgericht ausscheiden sollen, die Suche nach einem Nachfolger gestaltete sich aber schwierig, da die regierende Koalition (CDU/CSU, SPD) keine Zweidrittelmehrheit hatte und zusätzlich Stimmen aus der Opposition brauchte.[25] Im November 2018 einigten sich die Fraktionsführungen von Union, SPD, Grünen und FDP darauf, Harbarth als Richter für das Bundesverfassungsgericht zu nominieren.[26] Am 22. November 2018 wurde Harbarth vom Bundestag zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt.[27] Er ist damit seit 2005 der erste ehemalige Rechtsanwalt als Richter am Bundesverfassungsgericht. Am 23. November 2018 wählte ihn der Bundesrat einstimmig zum Vizepräsidenten des Gerichts.[28] Er wurde am 30. November 2018 ernannt und ist Vorsitzender des ersten Senates.[2]Dorothea Siems kommentierte, dass seine Fachkenntnisse „sowohl in der Politik als auch in Kollegenkreisen“ anerkannt seien.[24] Weiterhin wurde hervorgehoben, dass jemand mit Gesetzgebungserfahrung an die Spitze des Verfassungsgerichts rückt.[29]
Am 8. März 2020 erklärte Harbarth, Nachfolger von Andreas Voßkuhle als Präsident des Bundesverfassungsgerichts werden zu wollen.[30] Voßkuhles reguläre Amtszeit endete am 6. Mai 2020. Am 15. Mai 2020 wurde Harbarth vom Bundesrat einstimmig zum Präsidenten gewählt; die Ernennung durch den Bundespräsidenten steht noch aus.[31]
Kritik
Die Wahl von Harbarth zum Bundesverfassungsrichter ist beständiger Kritik ausgesetzt (u.A. aufgrund seiner vorhergehenden Rechtsanwaltstätigkeit, aber vor allem auch wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das Abgeordnetengesetz durch Annahme von Zahlungen ohne Gegenleistung).[32][33]
Dagegen konstatiert Aled Wyn Griffiths, Chefredakteur des JUVE Verlag für juristische Information, „ehrliche Verblüffung“,[34] dass überhaupt eine Diskussion über die Wählbarkeit von Harbarth geführt werde. Gäbe es Interessenskonflikte, sei „[d]er Schlüssel dafür […] eine Definition von Befangenheit und Interessenkonflikten, die so streng und klar ist, dass Richter wissen, wenn sie einen Fall abgeben sollten.“ Griffiths zog einen Vergleich mit dem britischen und dem US-amerikanischen Rechtssystem, wo Richter in der Regel vorher als Anwälte praktizierten und die Interessen ihrer Mandanten wahrnahmen.[35]
Harbarth selbst sieht die Kritik als unberechtigt an.
Vorwürfe von Verstößen gegen § 44a des Abgeordnetengesetzes
In der Öffentlichkeit werden Vorwürfe erhoben, es sei vom Arbeitsumfang nicht nachvollziehbar, wie Harbarth während seiner Zeit als Bundestagsabgeordneter nebenher so viel Geld mit seiner Anwaltstätigkeit verdient haben kann.[36] „Wofür bekam Harbarth also seine hohe Vergütung?“, fragte das Handelsblatt.[37][38] Entweder habe Harbarth sein Abgeordneten-Mandat angesichts des abgerechneten Arbeitsumfangs fast nicht wahrgenommen oder habe Leistungen als Anwalt abgerechnet, ohne eine entsprechende Anwaltstätigkeit auszuüben.[39] Letzteres wäre ein Verstoß gegen § 44a Abs. 2 S. 3 AbgG: „Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestages gewährt wird.“[40]
Mit einer Feststellungsklage vor dem Bundesverfassungsgericht wurde 2019 von zwei Bundestagsabgeordneten (Frauke Petry und Mario Mieruch, beide fraktionslos) die Feststellung begehrt, dass die Wahl und Ernennung von Harbarth zum Richter des Bundesverfassungsgerichts nichtig sind, da er unter anderem nicht offengelegt habe, ob er Vermögenszuwendungen aus dritten, ungeklärten Quellen erhalten habe und die Vermutung eines unzulässigen, mit dem freien Mandat eines Abgeordneten unvereinbaren Interessenkonflikts bestehe.[41] Das Bundesverfassungsgericht verwarf diese Feststellungsanträge als unzulässig und entschied nicht zur Sache. In der Berichterstattung der juristischen Fachpresse wurde die abweisende Entscheidung positiv aufgenommen, da die Vorwürfe „ersichtlich spekulativ und ohne äußeren Anlass ins Blaue hinein vorgebracht“ seien.[42]
Der Rechtswissenschaftler Michael Sachs war zwar darüber „irritiert, dass [vom Gericht] wie selbstverständlich die Beeinflussung durch bewusste Falsch- oder Nichtinformation unter den Begriff des Zwangs subsumiert wird, jedoch blieb das im Ergebnis ohne Bedeutung, weil das BVerfG keine für nötig erklärten hinreichend konkreten Anhaltspunkte feststellen konnte.“[43] Die Regierungskoalition aus CDU/CSU/SPD legte kurz nach dieser Entscheidung einen Gesetzesentwurf zur Verschärfung von § 44a AbgG vor, auch in Reaktion auf Kritik der Staatengruppe gegen die Korruption des Europarates (GRECO).[44]
Vorratsdatenspeicherung
In der Legal Tribune Online führte Christian Rath an, dass eine Befangenheit nicht bei jeder Mitabstimmung gegeben sei, sondern nur wenn Harbarth „eine besonders enge Verbindung zu einem Regelwerk“ habe. Er führt als Beispiel die Vorratsdatenspeicherung an, für die sich Harbarth nachdrücklich eingesetzt habe.[21]
Cum-Ex-Geschäfte
Auf den NachDenkSeiten wies der Journalist Werner Rügemer u. a. darauf hin, dass die Cum-Ex-Geschäfte in Harbarths ehemaliger Kanzlei Shearman & Stirling (sic!) „zur juristischen Reife“ gebracht worden seien. In Harbarths Kanzlei sei gleichzeitig Hanno Berger tätig gewesen, gegen den Strafverfahren anhängig seien.[45]
Diesel-Abgasskandal und Wirtschaftsmandate
Ein Anwalt der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer legte für Teilnehmer der Musterfeststellungsklage (MFK) im Abgasskandal gegen die Volkswagen AG am 28. November 2019 Verfassungsbeschwerde gegen die Ernennung Harbarths als Bundesverfassungsrichter ein. Es bestehe die Besorgnis, dass die Automobilindustrie und der damit zusammenhängende Industriekomplex wie Zulieferer die Möglichkeit erhalten, die Rechtsprechung zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Es seien zudem Nebeneinkünfte in jährlicher Millionenhöhe aus seiner Zeit als Bundestagsabgeordneter ungeklärt. Am 18. Februar 2020 (Az. 2 BvR 2088/19) wies das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde ab.[46] Der Anwalt kündigte an, den Gang vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu prüfen.[29]
In einem Interview mit der Augsburger Allgemeinen wies Harbarth den Vorwurf der Befangenheit zurück.[47] Im Spiegel hatte Harbarth bereits im Januar 2019 gesagt, man „könne sich nicht ‚wünschen, dass ein Rechtsanwalt an das Bundesverfassungsgericht gewählt wird‘, und es dann ‚für grundlegend problematisch erachten, dass dieser Rechtsanwalt auch Mandanten hatte‘.“[6]
§ 217 StGB (Sterbehilfe) und Beachtung der religiös-weltanschaulichen Begründungsneutralität von Rechtsnormen
In einer ifw-Mitteilung kritisierte Jacqueline Neumann Harbarths Wirken als Bundestagsabgeordneter u. a. beim § 217 StGB, § 219a StGB und der gleichgeschlechtlichen Ehe aus verfassungs-, religions- und weltanschauungsrechtlicher Sicht. Seine Positionen zur Einschränkung der individuellen Selbstbestimmung missachteten das verfassungsrechtliche Gebot der religiös-weltanschaulichen Begründungsneutralität von Rechtsnormen. Beim § 217 StGB habe er 2015 als Abgeordneter „zu einer der schlimmsten Fehlleistungen des Gesetzgebers in der Geschichte der Bundesrepublik“ beigetragen, die von den Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts im Februar 2020 mit acht zu null Stimmen korrigiert wurde. Es gebe seit Bestehen der Bundesrepublik keinen Bundesverfassungsrichter, geschweige denn einen Präsidenten, der eine verfassungswidrige Strafnorm zustande gebracht habe, die vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde. Das mache seine Personalie einmalig.[48]
Umstände der Ernennung zum Honorarprofessor in Heidelberg in 2018
Im Handelsblatt berichteten Jan Keuchel und Volker Votsmeier, dass Gutachten und Gutachter von der Universität Heidelberg über die Ernennung Harbarths zum Honorarprofessor im Jahr 2018 verschwiegen würden. Der Zeitung gegenüber habe sich die Universität Heidelberg auf Vertraulichkeit berufen – „im Interesse des offenen Wortes in den akademischen Berufungs- und Bestellungsverfahren“. Es gebe jedoch, so die Journalisten, eine „offensichtlich finanzielle und personelle Nähe der Hochschule zu Harbarths früherer Kanzlei SZA Schilling Zutt & Anschütz aus Mannheim“.[49] Am 18. Juli 2018 berichtete die überregionale Presse, Harbarth werde als Mitherausgeber der angesehenen Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (ZGR) „in einen besonders erlauchten Kreis von Rechtsprofessoren aufgenommen“.[50][51] Zuvor war der zusammen mit Harbarth für die CDU im Bundestag und im Rechtsausschuss sitzende Kölner Abgeordnete und Hamburger Universitätsprofessor Heribert Hirte aus dem Kreis der Herausgeber der ZGR und des European Company and Financial Law Review (ECFR) ausgeschlossen worden.[52] Über die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dieses Ausschlusses wird bis heute vor Gericht gestritten.[53]
Internationale Wirkung
Der polnische Außenminister Jacek Czaputowicz äußerte, die Wahl eines „aktiven Abgeordneten“ zum Verfassungsrichter sei als politische Einflussnahme zu erachten.[54]
Schriften
Anlegerschutz in öffentlichen Unternehmen (Dissertation) ISBN 3-428-09729-7.
↑ Hochspringen nach:abcMelanie Amann, Dietmar Hipp: Politisches Gift. Stephan Harbarth ist für das Verfassungsgericht als neuer Vizepräsident Bereicherung und Hypothek zugleich. In: Der Spiegel, Nr. 4, 19. Januar 2019, S. 38–39.
↑Lars Wienand: Dem neuen Präsidenten hängen alte Geldfragen an.In: T-Online. 15. Mai 2020, abgerufen am 15. Mai 2020. „„Kann man etliche Jahre Bundestagsabgeordneter sein und dazu hauptberuflich ein Vorstand einer Anwaltskanzlei? Rechnerisch verdient Harbarth dort so viel, dass man dafür bei 500 Euro Stundensatz 2.500 Stunden im Jahr arbeiten müsste. (…) Aus Angaben für Januar 2018, als aus der Anwalts-AG eine GmbH wurde, ergibt sich eine monatliche Vergütung zwischen 75.000 und 100.000 Euro. Harbarth verdient damals so außergewöhnlich viel, dass Kritiker fragen, ob seine Anwaltstätigkeit wirklich als Nebentätigkeit gelten kann. Das Mandat für den Bürger muss aber für einen Bundestagsabgeordneten im Mittelpunkt der Tätigkeit stehen, heißt es im Abgeordnetengesetz. (…) “Welcher Partner schenkt einem Partner, der nur maximal 25 Prozent neben dem Abgeordneten-Job arbeiten kann, 75 Prozent Einnahmen und warum?”, fragt Siemon. Die Annahme von Geld ist nach dem Abgeordnetengesetz unzulässig, “wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestags gewährt wird”. Dahinter steckt: Abgeordnete sollen keine Lobbyisten sein.“.
↑Lars Wienand: Dem neuen Präsidenten hängen alte Geldfragen an.In: T-Online. 15. Mai 2020, abgerufen am 15. Mai 2020. „Wenn aber die Aufgaben als Abgeordneter im Vordergrund standen und für die Anwaltstätigkeit wenig Zeit blieb, stellt sich die andere Frage: Wofür bekam Stefan Harbarth dann diese Summen?“
↑Heike Anger, Volker Votsmeier: Stephan Harbarth zum obersten Verfassungshüter gewählt. In: Handelsblatt. 15. Mai 2020, abgerufen am 15. Mai 2020. „Doch Harbarth ist zugleich umstritten. Im Parlament gehörte er als einer der Geschäftsführer der Wirtschaftskanzlei SZA Schilling, Zutt & Anschütz mit jährlichen Nebeneinkünften von deutlich mehr als 250.000 Euro zu den Topverdienern. Mehr Transparenz schreibt das Abgeordnetengesetz nicht vor. Offen bleibt die Frage, wie er diesen anspruchsvollen Job neben seinem Bundestagsmandat ausüben konnte.“
↑Arno Balzer: Bundesverfassungsgericht: Stephan Harbarth ist Favorit für die Nachfolge von Ferdinand Kirchhof. In: Die Welt. 18. Juli 2018 (welt.de [abgerufen am 27. April 2020]).
↑„Manche Entscheidungen entstehen irrational“, Interview, NJW-aktuell 1–2/2020, S. 12 f.
↑Zitiert nach Jost Müller-Neuhof, Unabhängig, aber wie? in Deutsche Richterzeitung (DRiZ) 2019, S. 54.
Diese Seite wurde zuletzt am 18. Mai 2020 um 18:40 Uhr bearbeitet.
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Anmerkung
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Die vorstehenden Informationen bieten hinreichend Gelegenheit, eigene unabhängige Denkprozesse in Gang zu setzen. Daher habe ich nicht das Bedürfnis diesen Vorgang und/oder die dargelegten Kritikpunkte zu kommentieren.
Es kann jedoch nicht schaden, sich mit der Mitgliedschaft von Herrn Harbarth bei der Europa-Union zu beschäftigen und sich insbesondere über deren Geschichte und Ziele zu informieren.
Dabei könnte es hilfreich sein, sich mit dem Beitrag „MdBs für EU-Bundesstaat“ vom 29.10.2012 zu beschäftigen.
Link: https://oconomicus.wordpress.com/2012/10/29/mdbs-fur-eu-bundesstaat/
Sachverständigenrat deutscher Stiftungen
für Integration und Migration (SVR)
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Der Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR) ist ein unabhängiges, interdisziplinär besetztes Expertengremium, das die Politik handlungsorientiert berät und der Öffentlichkeit sachliche Informationen zur Verfügung stellt. Die neun Sachverständigen legen jährlich ein Jahresgutachten vor und beziehen zu aktuellen Entwicklungen in den Bereichen Integration und Migration Stellung.
[…]
Der Sachverständigenrat geht auf eine Initiative der Stiftung Mercator und der VolkswagenStiftung zurück. Ihr gehören sieben Stiftungen an:
Stiftung Mercator, VolkswagenStiftung, Bertelsmann Stiftung, Freudenberg Stiftung, Robert Bosch Stiftung, Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft und Vodafone Stiftung Deutschland.
[…] SVR
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Mitglieder des SVR
Die Mitglieder des Sachverständigenrats wurden für drei Jahre berufen.
Die aktuelle Zusammensetzung des Rats:
Thomas Bauer ist Professor für Empirische Wirtschaftsforschung an der Ruhr-Universität Bochum und Vizepräsident des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in der ökonomischen Migrationsforschung sowie der empirischen Bevölkerungs- und Arbeitsmarktökonomik.
Hacı Halil Uslucan ist Professor für Moderne Türkeistudien und wissenschaftlicher Leiter des Zentrums für Türkeistudien und Integrationsforschung an der Universität Duisburg-Essen. Seine Arbeitsschwerpunkte sind Entwicklungs- und Bildungspsychologie, kulturvergleichende Psychologie, Migration und psychische Gesundheit, religiöse Erziehung und Religionsunterricht sowie Jugendentwicklung und Erziehung in interkulturellen Kontexten.
Gianni D’Amato ist Professor für Migration und Staatsbürgerschaft an der Universität Neuchâtel, Direktor des Schweizerischen Forums für Migrations- und Bevölkerungsstudien (SFM) und des Nationalen Forschungsschwerpunkts „On the Move: The Migration-Mobility Nexus“. Er ist außerdem Direktionsmitglied des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte. Zu den Arbeitsschwerpunkten des Politologen zählen Migration, Bürgergesellschaft, nationale Identitäten und soziale Bewegungen.
Prof. Dr. Petra Bendel ist Professorin für Politikwissenschaft und Geschäftsführerin des Zentralinstituts für Regionenforschung an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Zu den Schwerpunkten der Politikwissenschaftlerin zählen das europäische und deutsche Flüchtlings- und Asylsystem sowie die Integrationspolitik auf verschiedenen politischen Ebenen. Petra Bendel ist Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und Beraterin verschiedener Expertenkommissionen.
Wilfried Bos ist Professor für Bildungsforschung und Qualitätssicherung an der Technischen Universität Dortmund und Direktor des Arbeitsbereichs Bildungsmonitoring und Schulentwicklungsforschung am Institut für Schulentwicklungsforschung. Seine Arbeitsschwerpunkte sind die international vergleichende empirische Bildungsforschung und die Schulentwicklungsforschung. Er ist zudem Leiter der IGLU- und der TIMSS-Studie für Deutschland.
Claudia Diehl ist Professorin für Soziologie mit Schwerpunkt Mikrosoziologie an der Universität Konstanz. Die Forschungsschwerpunkte der überwiegend quantitativ arbeitenden Sozialwissenschaftlerin sind internationale Wanderungsbewegungen, sozio-kulturelle und identifikative Integrationsprozesse von Zuwanderern, unter besonderer Berücksichtigung des generationalen Wandels, sowie ethnische Grenzziehungsprozesse wie Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung. Sie ist Mitglied des Expertenrats Demografie beim Bundesminister des Innern und des Wissenschaftlichen Beirats für Familienfragen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Heinz Faßmann ist Vizerektor der Universität Wien, Professor für Angewandte Geographie, Raumforschung und Raumordnung sowie Direktor des Instituts für Stadt- und Regionalforschung (ISR) an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Er ist zudem Vorsitzender des Expertenrats für Integration beim Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich. Forschungsschwerpunkte: Stadtgeografie, Demografie und ausgewählte Themen der Migrations- und Integrationsforschung.
Christian Joppke ist Professor für Allgemeine Soziologie an der Universität Bern. Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehören der Islam in der westlichen Einwanderungsgesellschaft, Immigrationspolitik im internationalen Vergleich, Staatsbürgerschaft und Multikulturalismus.
Prof. Dr. Daniel Thym ist Professor für Öffentliches Recht, Europa- und Völkerrecht an der Universität Konstanz und Direktor des dortigen Forschungszentrums Ausländer- & Asylrecht (FZAA). Seine Arbeitsschwerpunkte umfassen deutsches, europäisches und internationales Migrations- und Flüchtlingsrecht, Fragen von Staatsangehörigkeit und Integration, die Entwicklung der Europäischen Union sowie den Grundrechtsschutz in Deutschland und Europa. Er ist maßgeblich beteiligter Wissenschaftler am Exzellenzcluster „Kulturelle Grundlagen von Integration“ an der Universität Konstanz.
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Frühere Mitglieder des Sachverständigenrats:
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Prof. Dr. Christine Langenfeld, Mitglied (2008–2016) und Vorsitzende (2012–2016), Institut für Öffentliches Recht an der Universität Göttingen. Am 8. Juli 2016 wurde Langenfeld vom Bundesrat als Konsenskandidatin von CDU und B90/Die Grünen in den zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts gewählt und am 20. Juli zur Richterin ernannt.
Prof. Dr. Klaus J. Bade, Mitglied (2008–2012) und Gründungsvorsitzender (2008–2012), Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS), Universität Osnabrück
Prof. Dr. Michael Bommes (†), Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS), Universität Osnabrück
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung durch ein kommunales Freizeitbad
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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Preisgestaltung durch ein kommunales Freizeitbad richtete.
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Der aus Österreich stammende Beschwerdeführer hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde vornehmlich eine Benachteiligung gerügt, da er als Besucher des Freizeitbads den regulären Eintrittspreis zu entrichten hatte, während die Einwohner der umliegenden Betreibergemeinden einen verringerten Eintrittspreis bezahlten.
Fazit:
Gemeinden dürfen ihren Einwohnern (die immerhin mit ihren Steuergeldern das bestimmt subventionierte Bad bezahlen) keine Preisvorteile im Eintritt gewähren. Toll !!!
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Um diese Entscheidung zu unterlaufen müssten ohnehin klamme Kommunen ihre Freibäder als Genossenschaft führen und per Satzung Preisvorteile für die Genossen verabschieden. Alternativ wäre auch an eine Aktiengesellschaft zu denken, an welcher die Steuerzahler mit Vorzugsaktion und oder Genußscheinen (auch bei der Rechtsform der GmbH denkbar) entsprechenden Anteil haben, um so besondere Preisvorteile zu begründen.
Verfassungsgericht weist Beschwerden zur EZB-Politik zurück
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Der Bruch zwischen dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist ausgeblieben:
Die deutschen Verfassungsrichter haben sich im Verfahren um das umstrittene OMT-Programm der Europäischen Zentralbank (EZB) der Meinung der europäischen Richter angeschlossen und mehrere Verfassungsbeschwerden abgewiesen.
Damit ist das EZB-Programm unter Auflagen zulässig (Az: 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13, 2 BvE 13/13).
[…] JUVE