Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Urteilsverkündung sowie Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
Veröffentlicht: 7. Februar 2014 Abgelegt unter: ESM, Outright Monetary Transactions (OMT), Titel VIII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 119 - 144), Verfassungsbeschwerden | Tags: Artikel 119 AEUV, Artikel 127 AEUV, EFSF, ESM, EuGH, EZB, OMT-Beschluss, Prof. Dr. Nele Matz-Lück Hinterlasse einen KommentarBundesverfassungsgericht - Pressestelle -Pressemitteilung Nr. 9/2014 vom 7. Februar 2014
Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 und 14. Januar 2014 2 BvR 1390/12 (teilweise abgetrennt als 2 BvR 2728/13) 2 BvR 1421/12 (teilweise abgetrennt als 2 BvR 2729/13) 2 BvR 1438/12 (teilweise abgetrennt als 2 BvR 2730/13) 2 BvR 1439/12 2 BvR 1440/12 2 BvR 1824/12 (teilweise abgetrennt als 2 BvR 2731/13) 2 BvE 6/12 (teilweise abgetrennt als 2 BvE 13/13)Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 11. und 12. Juni 2013 (siehe Pressemitteilungen
Nr. 29/2013 vom 19. April 2013 und Nr. 36/2013 vom 14. Mai 2013) amDienstag, 18. März 2014, 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Amtssitz „Waldstadt“, Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhesein Urteil zu den Verfahrensgegenständen im Zusammenhang mit der Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und mit dem Vertrag
vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalpakt) verkünden. Die Akkreditierungsbedingungen werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben; derzeit sind noch keine Akkreditierungen möglich.Die Verfahrensgegenstände, die sich auf den OMT-Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 beziehen, hat der Senat abgetrennt, diese Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Gegenstand der Vorlagefragen ist insbesondere, ob der OMT-Beschluss mit dem Primärrecht der Europäischen Union vereinbar ist. Nach Auffassung des Senats sprechen gewichtige Gründe dafür, dass er über das Mandat der Europäischen Zentralbank für die Währungspolitik hinausgeht und damit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten übergreift sowie gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung verstößt. Der Senat neigt deshalb zur Annahme
eines Ultra-vires-Aktes, hält es aber für möglich, durch eine einschränkende Auslegung des OMT-Beschlusses im Lichte der Verträge zu einer Konformität mit dem Primärrecht zu gelangen. Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen; die Richterin Lübbe-Wolff und der Richter Gerhardt haben jeweils ein Sondervotum abgegeben.Zum Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerden und die Antragstellerin des Organstreitverfahrens wenden sich bei verständiger Würdigung ihrer Anträge zum einen gegen die Mitwirkung der Deutschen Bundesbank an der Umsetzung des Beschlusses des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über Technical features of Outright Monetary Transactions („OMT-Beschluss“), zum anderen dagegen, dass die Bundesregierung und der
Deutsche Bundestag in Ansehung dieses Beschlusses untätig geblieben sind. Im OMT-Beschluss ist vorgesehen, dass das Europäische System der Zentralbanken Staatsanleihen ausgewählter Mitgliedstaaten in unbegrenzter Höhe ankaufen kann, wenn und solange diese Mitgliedstaaten zugleich an einem mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) vereinbarten Reformprogramm teilnehmen. Erklärtes Ziel ist die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen geldpolitischen Transmission und der Einheitlichkeit der Geldpolitik. Der OMT-Beschluss ist bislang nicht umgesetzt worden.Wesentliche Erwägungen des Senats:
1. Die Kontrollaufgabe des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung darauf, ob Handlungen von Organen und Einrichtungen der Europäischen Union auf ersichtlichen Kompetenzüberschreitungen beruhen oder den nicht übertragbaren Bereich der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität des Grundgesetzes betreffen.
2. Verstieße der OMT-Beschluss gegen das währungspolitische Mandat der Europäischen Zentralbank oder gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung, läge darin ein Ultra-vires-Akt.
a) Nach der Honeywell-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 126, 286) ist dazu ein hinreichend qualifizierter Verstoß erforderlich. Dieser setzt voraus, dass das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führt.
b) Die Verträge enthalten ein auf die Währungspolitik beschränktes Mandat der Europäischen Zentralbank (Art. 119 und 127 ff. AEUV und Art.17 ff. ESZB-Satzung). Sie ist nicht zu einer eigenständigen Wirtschaftspolitik ermächtigt, sondern darauf beschränkt, die Wirtschaftspolitik in der Union zu unterstützen (Art. 119 Abs. 2, Art. 127 Abs. 1 Satz 2 AEUV; Art. 2 Satz 2 ESZB-Satzung).
Geht man -vorbehaltlich der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union- davon aus, dass der OMT-Beschluss als eigenständige wirtschaftspolitische Maßnahme zu qualifizieren ist, so verstößt er offensichtlich gegen diese Kompetenzverteilung. Diese Kompetenzverschiebung wäre auch strukturell bedeutsam, denn der OMT-Beschluss kann Hilfsmaßnahmen im Rahmen der „Eurorettungspolitik“ überlagern, die zum Kernbereich der wirtschaftspolitischen Kompetenz der Mitgliedstaaten rechnen (vgl. Art. 136 Abs. 3 AEUV). Zudem können die Outright Monetary Transactions zu einer erheblichen Umverteilung zwischen den Mitgliedstaaten führen und damit Züge eines Finanzausgleichs annehmen, den die europäischen Verträge nicht vorsehen.
c) Auch soweit der OMT-Beschluss gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung (Art. 123 Abs. 1 AEUV) verstoßen sollte, läge darin eine offensichtliche und strukturell bedeutsame Kompetenzüberschreitung. Der Verstoß wäre offensichtlich, weil das Primärrecht das Verbot ausdrücklich normiert und Kompetenzen der
Europäischen Zentralbank insoweit zweifelsfrei ausschließt. Er wäre auch strukturell bedeutsam, denn das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung ist eine der zentralen Regeln für die Ausgestaltung der Währungsunion als Stabilitätsunion. Zudem sichert es die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages ab.3. Die Bejahung eines Ultra-vires-Aktes in diesem Sinne löste Unterlassungs- und Handlungspflichten deutscher Staatsorgane aus. Diese sind vor dem Bundesverfassungsgericht jedenfalls insoweit einklagbar, als sie sich auf Verfassungsorgane beziehen.
a) Aus der Integrationsverantwortung erwächst für den Bundestag und die Bundesregierung die Pflicht, über die Einhaltung des Integrationsprogramms zu wachen und bei offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch Organe der Europäischen Union aktiv auf die Einhaltung des Integrationsprogramms hinzuwirken.
Eine Kompetenzanmaßung können sie nachträglich legitimieren, indem sie eine Änderung des Primärrechts anstoßen und die in Anspruch genommenen Hoheitsrechte im Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG förmlich übertragen. Soweit dies nicht möglich oder nicht gewollt ist, sind sie dagegen grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen mit rechtlichen oder mit politischen Mitteln auf die Aufhebung vom Integrationsprogramm nicht gedeckter Maßnahmen hinzuwirken sowie – solange die Maßnahmen fortwirken – geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die innerstaatlichen Auswirkungen der Maßnahmen so weit
wie möglich begrenzt bleiben.b) Ein Verstoß gegen diese Pflichten verletzt subjektive, mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige Rechte der Wahlberechtigten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, wenn das Wahlrecht in einem für die politische Selbstbestimmung des Volkes wesentlichen Bereich leerzulaufen droht. Dagegen gewährt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Anspruch auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle demokratischer Mehrheitsentscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht.
Gegenüber offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch die europäischen Organe hat der Schutz aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG auch eine verfahrensmäßige Komponente:
Der wahlberechtigte Bürger hat zur Sicherung seiner demokratischen Einflussmöglichkeit im Prozess der europäischen Integration grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Verlagerung von Hoheitsrechten nur in den dafür vorgesehenen Formen erfolgt, die bei einer eigenmächtigen Kompetenzanmaßung jedoch unterlaufen werden. Der Bürger kann deshalb verlangen, dass Bundestag und Bundesregierung sich aktiv mit der Frage auseinandersetzen, wie die Kompetenzordnung wiederhergestellt werden kann, und eine positive Entscheidung darüber herbeiführen, welche Wege dafür beschritten werden sollen. Ein Ultra-vires-Akt kann ferner Gegenstand eines Organstreits sein.
4. Vorbehaltlich der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist der OMT-Beschluss nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Primärrecht unvereinbar; eine andere Beurteilung könnte allerdings bei einer primärrechtskonformen Auslegung des OMT-Beschluss geboten sein.
a) Der OMT-Beschluss dürfte nicht vom Mandat der Europäischen Zentralbank gedeckt sein. Die Währungspolitik ist nach Wortlaut, Systematik und Zielsetzung der Verträge insbesondere von der primär den Mitgliedstaaten zustehenden Wirtschaftspolitik abzugrenzen. Für die Abgrenzung kommt es auf die objektiv zu bestimmende unmittelbare Zielsetzung einer Maßnahme, die zur Erreichung dieses Ziels gewählten Mittel sowie ihre Verbindung zu anderen Regelungen an. Für die Einordnung des OMT-Beschlusses als wirtschaftspolitische Maßnahme spricht die unmittelbare Zielsetzung, Zinsaufschläge auf Staatsanleihen einzelner Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes zu neutralisieren.
Diese beruhen nach Auffassung der Europäischen Zentralbank teilweise auf einer Furcht der Anleger vor einer Reversibilität des Euro; nach Ansicht der Bundesbank spiegeln solche Zinsaufschläge dagegen nur die Skepsis der Marktteilnehmer wider, dass einzelne Mitgliedstaaten eine hinreichende Haushaltsdisziplin einhalten werden, um dauerhaft zahlungsfähig zu bleiben. Auch der selektive Ankauf von Staatsanleihen nur einzelner Mitgliedstaaten ist ein Indiz für die Qualifikation des OMT-Beschlusses als wirtschaftspolitische Maßnahme, denn dem geldpolitischen Handlungsrahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken ist eine zwischen einzelnen Mitgliedstaaten differenzierende Vorgehensweise grundsätzlich fremd. Die Parallelität mit Hilfsprogrammen der EFSF bzw. des ESM sowie das Risiko, deren Zielsetzung und Auflagen zu unterlaufen, erhärten diesen Befund. Der vom OMT-Beschluss vorgesehene Ankauf von Staatsanleihen zur Entlastung einzelner Mitgliedstaaten erscheint insoweit als funktionales Äquivalent zu einer Hilfsmaßnahme der genannten Institutionen – allerdings ohne deren parlamentarische Legitimation und Kontrolle.b) Art. 123 Abs. 1 AEUV verbietet der Europäischen Zentralbank, Staatsanleihen unmittelbar von den emittierenden Mitgliedstaaten zu erwerben. Es liegt auf der Hand, dass dieses Verbot nicht durch funktional äquivalente Maßnahmen umgangen werden darf. Die genannten Gesichtspunkte der Neutralisierung von Zinsaufschlägen, der Selektivität des Ankaufs sowie der Parallelität mit EFSF- und ESM-Hilfsprogrammen sprechen dafür, dass der OMT-Beschluss auf eine verbotene Umgehung von Art. 123 Abs. 1 AEUV zielt.
Hinzu kommen folgende Aspekte:
die Bereitschaft, sich mit Blick auf die zu erwerbenden Anleihen an einem Schuldenschnitt zu beteiligen; das erhöhte Risiko; die Möglichkeit, die erworbenen Staatsanleihen bis zur Endfälligkeit zu halten; der Eingriff in die Preisbildung am Markt und die vom EZB-Rat ausgehende Ermutigung der Marktteilnehmer zum Erwerb der in Rede stehenden Anleihen am Primärmarkt.
c) Die von der Europäischen Zentralbank zur Rechtfertigung des OMT-Beschlusses angeführte Zielsetzung, eine Störung des geldpolitischen Transmissionsmechanismus zu beheben, vermag hieran nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nichts zu ändern. Dass der Ankauf von Staatsanleihen unter Umständen auch zur Erreichung währungspolitischer Zielsetzungen beitragen kann, macht den OMT-Beschluss als solchen noch nicht zu einer währungspolitischen Maßnahme. Würde man den Kauf von Staatsanleihen bei jeder Störung des geldpolitischen Transmissionsmechanismus zulassen, käme dies einer Befugnis der Europäischen Zentralbank gleich, jede Verschlechterung der Bonität eines Euro-Mitgliedstaates durch den Kauf von Staatsanleihen dieses Staates beheben zu dürfen. Dies würde das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung weitgehend außer Kraft setzen.
d) Der OMT-Beschluss wäre aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts jedoch möglicherweise dann nicht zu beanstanden, wenn er primärrechtskonform so ausgelegt oder in seiner Gültigkeit beschränkt würde, dass er die Konditionalität der Hilfsprogramme von EFSF und ESM nicht unterläuft und tatsächlich einen die Wirtschaftspolitik in der Union nur unterstützenden Charakter behält. Mit Blick auf Art. 123 Abs. 1 AEUV setzte dies wohl voraus, dass die Inkaufnahme eines Schuldenschnitts ausgeschlossen werden müsste, Staatsanleihen einzelner Mitgliedstaaten nicht in unbegrenzter Höhe angekauft werden und Eingriffe in die Preisbildung am Markt soweit wie möglich vermieden werden. In der mündlichen Verhandlung und in dem Verfahren vor dem Senat abgegebene Erklärungen der Vertreter der Europäischen Zentralbank deuten darauf hin, dass eine solche primärrechtskonforme Auslegung mit Sinn und Zweck des OMT-Beschlusses durchaus noch vereinbar sein dürfte.
5. Ob der OMT-Beschluss und sein Vollzug auch die Verfassungsidentität des Grundgesetzes verletzen können, ist derzeit nicht sicher absehbar und hängt nicht zuletzt von Inhalt und Reichweite des -primärrechtskonform ausgelegten – OMT-Beschlusses ab.
Abweichende Meinung der Richterin Lübbe-Wolff:
In dem Bemühen, die Herrschaft des Rechts zu sichern, kann ein Gericht die Grenzen richterlicher Kompetenz überschreiten. Das ist meiner Meinung nach hier geschehen. Die Anträge hätten als unzulässig abgewiesen werden müssen. Die Frage, wie Bundestag und Bundesregierung auf eine Verletzung von Souveränitätsrechten der Bundesrepublik Deutschland, sei sie kriegerischer oder nicht kriegerischer Art, zu reagieren haben, ist nicht sinnvoll im Sinne der Auferlegung bestimmter positiver Handlungspflichten verregelbar. Die Auswahl zwischen den vielfältigen Möglichkeiten der Reaktion, die von bloßen Missfallensbekundungen bis hin zum Austritt aus der Währungsgemeinschaft reichen, kann nur Sache des politischen Ermessens sein. Es verwundert deshalb nicht, dass sich diesbezügliche Regeln weder dem Verfassungstext noch der Rechtsprechungstradition entnehmen lassen.
Die Annahme, dass unter näher bestimmten Voraussetzungen nicht nur positiv-souveränitäts-beschränkende Akte deutscher Bundesorgane, sondern auch eine bloße Untätigkeit bei qualifizierten Übergriffen der Union unter Berufung auf Art. 38 Abs. 1 GG angegriffen werden können, weicht von erst jüngst bekräftigter Rechtsprechung ab, nach der ein Unterlassen von Bundestag oder Bundesregierung mit der Verfassungsbeschwerde nur gerügt werden kann, wenn sich der Beschwerdeführer auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang der als verletzt behaupteten Handlungspflicht im Wesentlichen umgrenzt. Auch für Anträge im Organstreitverfahren hat der Senat noch kürzlich festgestellt, dass sie nur gegen ein konkretes Unterlassen zulässig sind, das heißt gegen das Unterlassen einer konkreten als geboten darstellbaren Handlung. Die Annahme, dass unter anderem ein bloßes Unterlassen der Bundesregierung, sich auf der Ebene der Union in bestimmter Weise zu verhalten, zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann, stünde zudem in Gegensatz dazu, dass
selbst positive Mitwirkungshandlungen der Bundesregierung an Beschlüssen von Organen der Union oder intergouvernementalen Beschlüssen in Angelegenheiten der Union noch vor kurzem zu untauglichen Angriffsgegenständen erklärt worden sind.Abweichende Meinung des Richters Gerhardt:
Ich halte die Verfassungsbeschwerden und den Antrag im Organstreitverfahren, soweit sie den OMT-Beschluss betreffen, für unzulässig. Der vorliegende Beschluss erweitert die Möglichkeit des Einzelnen, über Art. 38 Abs. 1 GG – ohne Rückanbindung an ein materielles Grundrecht – eine verfassungsgerichtliche Kontrolle in Bezug auf Akte von Unionsorganen zu initiieren. Mit der Zulassung einer solchen Ultra-vires-Kontrolle wird die Tür zu einem allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch geöffnet, den das Grundgesetz nicht kennt.
Die Integrationsverantwortung der deutschen Verfassungsorgane besteht gegenüber der Allgemeinheit, und aus ihr folgt nichts für die Konstruktion eines subjektiven Rechts eines jeden Wahlberechtigten auf Tätigwerden von Verfassungsorganen. Bundesregierung und Bundestag muss bezüglich der Frage, ob ein qualifizierter Ultra-vires-Akt vorliegt, ein vom Bürger hinzunehmender Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zukommen. Der Beschluss geht davon aus, dass eine Kompetenzüberschreitung auch dann offensichtlich sein kann, wenn dem ein längerer Klärungsprozess vorausgeht. Wie schwierig das Kriterium der Offensichtlichkeit zu handhaben ist, zeigt der Fall überdeutlich.
Währungs- und Wirtschaftspolitik sind aufeinander bezogen und können nicht strikt unterschieden werden. In der Gesamtschau erscheint mir das Vorbringen, es gehe in erster Linie um die Wiederherstellung des monetären Transmissionsmechanismus, nicht mit der zu fordernden Eindeutigkeit widerlegbar.Dass der Einzelne das Selbstbefassungsrecht des Bundestags mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts in eine bestimmte Richtung lenken kann, fügt sich nicht in die grundgesetzlichen Rahmenbedingungen parlamentarischer Arbeit. Der Bürger kann mittels Eingaben, über die Parteien und Abgeordneten sowie insbesondere über die Medien auf Art und Ziel der politischen Willensbildung Einfluss nehmen. Der Bundestag hätte ohne weiteres auf politischem Wege den OMT-Beschluss missbilligen, gegebenenfalls auch eine Nichtigkeitsklage androhen, die Reaktion der Europäischen Zentralbank und der Finanzmärkte abwarten und dann weitere Konsequenzen ziehen können. Dass er all dies nicht getan hat, indiziert kein Demokratiedefizit, sondern ist Ausdruck einer Mehrheitsentscheidung für eine bestimmte Politik zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsraum.
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BVerfG – Pressemitteilung (Hervorhebungen durch mich)
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STAATSRECHT III
TEIL 3: DEUTSCHLAND ALS EU-MITGLIED
X. Entscheidungen des BVerfG zu Inhalt und Grenzen der europäischen Integration
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Prof. Dr. Nele Matz-Lück – PDF [4 Seiten]
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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 119 (ex-Artikel 4 EGV)
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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 123 (ex-Artikel 101 EGV)
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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 127 (ex-Artikel 105 EGV)
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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 136
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EuGH entscheidet über Rechtmäßigkeit: OMT-Programm steht auf der Kippe
OMT-Programm: Nur wenige Anleger dürften bis vor einigen Tagen von diesem Programm der EZB gehört haben. Doch wer die Presse zuletzt aufmerksam verfolgte, bekam zu hören, dass genau an diesem Programm womöglich die Zukunft des Euro hängt.
Worum geht es beim OMT-Programm? Weshalb gilt dieses als „Lebensversicherung des Euro“?
Dietmar Zantke bei Börse Stuttgart TV.
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Einschätzungen von Gunnar Beck:
„Es fehlt den Verfassungsrichtern nicht an Kompetenz, sondern an Charakter, nicht an Argumentationsschärfe, sondern an Integrität. Darum fürchten sie die Verantwortung.“
GEOLITICO
Dr. Gunnar Beck lehrt EU-Recht und Rechtstheorie an der Universität London. Er ist Autor der Studie The Legal Reasoning of the Court of Justice of the European Union, die im Februar bei HART Legal Publishing Publishing (Oxford) erschienen ist.
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Karlsruhe und das währungspolitische F-Wort
Als Mario Draghi am 6. September 2012 den Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank über die „Outright Monetary Transactions“ verkündete, öffnete er die geldpolitische Tür Europas in Richtung Unendlichkeit. Denn das unbegrenzte Aufkaufen von Staatsanleihen kennt ersichtlich schon rein begrifflich kein Halten. Was unbegrenzt ist, ist grenzenlos und also unendlich. Nichts anderes besagt schließlich auch der englische Name des Programms: „Outright“ ist gänzlich, ganz und gar, komplett, vorbehaltlos, völlig und vollständig. Die liegende 8 als Zeichen der mathematischen Analysis für die Unendlichkeit symbolisiert genau diejenige Funktion, die über alle Grenzen wächst.
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Carlos A. Gebauer – ef-magazin
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Archiv-Beiträge zu ‚Outright Money Transactions‘ (OMT)
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Wir sehen uns am 18. März 2014 in Karlsruhe.
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Ihr Oeconomicus
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„Eigentlich!“
Veröffentlicht: 4. September 2013 Abgelegt unter: ESM | Tags: Banken Altlasten, Bundesbank, EFSF, ESM, GRIECHENLAND / GREECE, Jens Weidmann, SPANIEN, ZYPERN Hinterlasse einen KommentarDeutsche Steuerzahler sollen Altlasten der europäischen Pleite-Banken schlucken
Griechenland und Irland wollen die Milliarden-Schulden für die geretteten Banken heimlich in den ESM verschieben. Das könnte auch Spanien und Zypern gefallen. Damit würden den europäischen Steuerzahlern die Altlasten der Pleite-Banken untergejubelt.
Finanzminister Schäuble sieht diese Möglichkeit „eigentlich“ nicht.
„Eigentlich“ ist ein sehr gefährliches Wort in der Euro-Krise.
Seit Juni vergangenen Jahres ist es möglich, Banken direkt über den ESM zu rekapitalisieren. Dem hat auch der Bundestag zugestimmt. Strittig ist jedoch, ob auch Altlasten der Banken vom ESM übernommen werden. Griechenland und Irland drängen indessen darauf, die bisher über den Staatshaushalt geflossenen Summen rückwirkend auf den ESM „umzubuchen“.
In einer Rede am vergangenen Donnerstag anlässlich des Parlamentarischen Abends der Bundesbank Hauptverwaltung in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein in Hamburg warnte Bundesbankpräsident Jens Weidmann vor einer Vergemeinschaftung der Altlasten der Bankschulden.
Insbesondere bezog sich Weidmann auf die bevorstehende Bankenunion und betonte, Altlasten in den Bankbilanzen müssten vorher mit Hilfe einer gründlichen und strengen Überprüfung identifiziert werden. Da der Kapitalbedarf unter nationaler Aufsicht entstanden ist, sollte er auch auf nationaler Ebene bereinigt werden – von den jeweiligen Heimatländern der Banken. Alles andere ginge mit einem Transfer einher und sollte dann auch als solcher offengelegt werden. Es dürfe nicht zu einer heimlichen Vergemeinschaftung von Bilanzrisiken unter dem Deckmantel der Bankenunion kommen, so Weidmann.
Unterdessen drängt Griechenlands Finanzminister Stournaras darauf, die bereits für die Bankenrettungen des Landes bewilligten 50 Milliarden Euro aus dem „Rettungsfonds“ EFSF – wovon bisher bereits 39 Milliarden Euro abgerufen wurden, rückwirkend auf den ESM umzubuchen, berichtet das Handelsblatt.
Hintergrund ist, dass die Summe dem griechischen Staat zur Verfügung gestellt wurde und den Haushalt direkt belastet. Sollte der entsprechende Betrag rückwirkende auf den ESM „umgebucht“ werden, entlastete dies den griechischen Staatshaushalt und damit dessen Schuldenstand, würde im Gegenzug jedoch „europäisiert“ und dem Steuerzahler aufgebrummt. Deutschland haftet beim ESM (wie auch bei den „Rettungsfonds“ EFSF und EFSM) jeweils mit etwa 27 Prozent.
Auch Irland, das seit November 2010 mit bisher 67,5 Milliarden Euro aus dem „Rettungsfonds“ EFSF gestützt wird, möchte gern die Altlasten der Banken von etwa 30 Milliarden Euro rückwirkend auf den ESM abladen. Dadurch würden sich die Refinanzierungskosten des Landes auf dem Anleihemarkt enorm vergünstigen. Das Land möchte sich nach Auslaufen des „Rettungsschirms“ EFSF zum Jahresende wieder am internationalen Markt finanzieren.
Demnach erhebt sich die Frage ob nicht auch Spanien in den Genuss einer „rückwirkenden Umbuchung“ kommen möchte. Dem Land wurden im Juni vergangenen Jahres 100 Milliarden Euro zur Bankenrettung aus dem ESM zugesprochen, wovon aktuell 41,4 Milliarden Euro abgerufen sind. Diese Summe kam zwar direkt vom ESM, wurden jedoch dem spanischen Bankenrettungsfonds FROB zugeleitet, wofür (aktuell) der spanische Staat haftet. Im Grunde sind auch diese bisher abgerufenen 41,4 Milliarden Euro sozusagen als Altlasten der spanischen Banken zu verstehen.
Und auch Zypern, das zur Refinanzierung seiner Banken von den zugesagten 9 Milliarden Euro aus dem ESM bisher drei Milliarden Euro erhalten hat, dürfte nicht hinten anstehen wollen.
Die Frage der rückwirkenden Finanzierung der Altlasten der Banken in der Peripherie ist gesetzlich nicht geregelt. Die Statuten des ESM geben es schlicht nicht her (mehr hier).
Darauf reagierte am Montag auch Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble. Doch sein Dementi klingt, wenn man die Usancen der Euro-Rettung kennt, wie eine gefährliche Drohung. Schäuble sagte: „Die Chancen einer rückwirkenden Bankenrekapitalisierung sehe ich eigentlich nicht als gegeben.“ Ein solches Hilfsinstrument gebe es bisher auch nicht, berichtet Reuters.
Eigentlich nicht.
Denn bisher hatten die Finanzjongleure der Eurozone stets eine kreative juristische Lösung gefunden.
Vor allem werden mittlerweile im Monats-Takt alle Vereinbarungen und Gesetze gebrochen, die in der Euro-Zone eigentlich gelten sollten.
Eigentlich.
Der Bundestag hatte im Juni 2012 einer Kapitalisierung der Banken über den ESM zugestimmt. Verteilungen und Zuordnungen bestimmt ausschließlich der Gouverneursrat. Dieses Gremium ist niemandem verantwortlich, unterliegt keiner Jurisdiktion und ist an keinerlei Transparenz-Vorschriften gebunden.
Der deutsche Vertreter im ESM ist der Bundesfinanzminister. Ihm obliegt eine – wenn auch minimale – Berichtspflicht gegenüber dem Haushaltsausschuss. Er muss lediglich die Stellungnahme des Haushaltsausschusses mit einbeziehen.
Die Abgeordneten werden zum ESM gefragt, wenn eine Aufstockung der bisherig geregelten Haftungssumme Deutschlands von 190 Milliarden Euro ansteht.
Sonst nicht.
Artikel 25 des ESM-Vertrags verpflichtet Deutschland, im entsprechenden Fall die Kapitaleinzahlungen von Ländern zu übernehmen, die ihren Anteil nicht einzahlen können. Dieser Artikel geht möglicherweise im „Verlustfall“ dem Artikel 8 vor, der die deutsche Kapitaleinlage auf 190 Milliarden Euro beschränkt.
Sinn der Übung ist, dass die Kapitaleinzahlungen Deutschlands in den ESM nur bedingt den Maastricht-Schuldenstand erhöhen: „Kredite, die in der Zukunft vom ESM vergeben werden, haben keinen Einfluss auf die nationalen Schuldenstandsquoten der Geberländer“ lautet es im Monatsbericht des Bundesfinanzministeriums.
Es handelt sich also um ein Beispiel von äußerst kreativer Buchführung: Die Schulden werden so lange hin- und hergebucht, bis sie am Ende bei denen landen, von denen man glaubt, dass sie sie am ehesten bezahlen können.
Das ist bei der Euro-Rettung immer der europäische Steuerzahler.
Der deutsche Steuerzahler ist stets mit 27 Prozent der Gesamtsumme dabei.
Kredite sind beim ESM und nicht bei den Mitgliedstaaten schuldenstandswirksam, da dieser von Eurostat als internationale Finanzinstitution eingeordnet wird, heißt es dazu aus dem Finanzministerium auf Rückfrage der Deutschen Wirtschafts Nachrichten.
Die von EFSF und ESM ausgereichten Garantien sind allgemein weder schuldenstands- noch defizitwirksam. Bei Abruf kann es allerdings zu defizit- und schuldenstandswirksamen Effekten kommen.
Dann ist der Bundeshaushalt gefragt, den eigentlich der Deutsche Bundestag als Königsrecht der Souveränität beschließen sollte.
Mit dem ESM haben sich die Euro-Retter also ein Vehikel geschaffen, dass es ihnen ermöglicht, Transaktionen so vorzunehmen, dass der Deutsche Bundestag nur Zuseher ist.
Die Bundestagsabgeordneten, die seinerzeit alternativlos und mit Begeisterung ihrer eigenen Entmachtung zugestimmt hatten, wollten eigentlich stets mitreden.
Eigentlich.
Prof. Dr. Wilhelm Hankel: Einführung in mein Buch – „Die Eurobombe wird entschärft“
Veröffentlicht: 22. April 2013 Abgelegt unter: Buch-Tipps & Literatur-Empfehlungen, Titel IV - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 45 - 66), Wilhelm Hankel, Wilhelm Hankel: Die Euro-Bombe wird entschärft | Tags: Alt-Schulden, Art. 66 AEUV, BIP, EFSF, ELA, ESM, Euro-System, EZB, Geldschöpfung, Goldstandard, Greshamsches Gesetz, Inflation, Kapitalexporte, Lohnkosten, monetäre Staatsfinanzierung, Prof. Dr. Wilhelm Hankel, Target, Währungswettbewerb, Zahlungsbilanzkredite, Zypern-Krise Hinterlasse einen Kommentar„Die Eurobombe wird entschärft“
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1. Die Ursachen der EU-Krise: Leistungsbilanzdefizite oder Lohnkostenexplosion? – Wissenschaftliche Glasperlenspiele.
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Der Theoretiker-Streit um die Ursachen der Eurokrise kreist um ein Henne-Ei-Problem. Geht die Zerreißprobe der Einheitswährung auf die chronischen Leistungsbilanzdefizite der Euro-Randstaaten (Portugal, Spanien, Italien, Griechenland etc.) zurück, oder sind diese die Folge von deren (dazu paralleler) Stücklohnkosten-Inflation?
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Das eine bedingt das andere: Ohne die intern (real) falschen Wechselkurse der Euro-Staaten (die einen sind unter-, die anderen überbewertet) gäbe es weder die auf Dauer „unfinanzierbaren“ Diskrepanzen der Leistungsbilanz-Salden (extreme Defizite der einen, Überschüsse der anderen) noch die Finanz-Ressourcen für die (realwirtschaftlich) die Produktivität übersteigenden Lohnkosten-Exzesse.
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Beides wird („simultan“) von Außen finanziert – in der ersten Euro-Phase geschah es über die Finanzmärkte (Kredite und Kapitalexporte der Überschussländer), inzwischen geschieht es „monetär“: über die eskalierenden „Liquiditätshilfen“ (ELA,TARGET, EFSF, ESM usw.) der EZB.
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Die EZB mit ihren Hilfsorganen ist zum „regionalen IWF“ mutiert, – nur dass letzterer seine Mittel nicht „schöpft“, sondern aus den Einlagen (Quoten) seiner Mitgliedsländer bezieht, während die EZB ihre „Zahlungsbilanzkredite“ aus eigener Geldschöpfung finanziert: Inflation produziert statt zu bekämpfen!
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Beides: Tiefrote Leistungsbilanzen und vom Produktivitäts-Maßstab abweichende Lohnentwicklung wären unmöglich – gäbe es (nationalen) Währungswettbewerb und einen marktgerechten Anpassungszwang für die Wechselkursbildung. Und keine den Anpassungs-Druck für Wechselkurse und Löhne aufhebende grenzen- und uferlose Zahlungsbilanz-Kredite seitens der EZB!
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Die drei Stoßrichtungen („ Ziele“) der Euro-Reform, die der Wissenschaftler-Streit unnötigerweise vernebelt, sind daher:
- Zurück zu Währungswettbewerb und nationalen Währungen,
- Wiederherstellung marktgerechter Wechselkurse mit Abwertungszwang für inflationäre Defizitländer und
- Verzicht der EZB auf Zahlungsbilanz- und darin involvierte Budget-Kredite („monetäre Staatsfinanzierung“).
Für alle drei Ziele besteht Handlungsbedarf und –zwang. Doch die Frage ist: Lassen sie sich umsetzen? Und wie rasch? Denn die „Lebenserwartung“ der gegenwärtigen Euro-Union ist wegen akuter Krisen-Eskalationsgefahr begrenzt.
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2. Die akute Krisen- und Zerfalls-Gefahr der Euro-Zone geht allein vom Finanzsektor aus
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Die Zypern-Krise deckt ein bislang tot geschwiegenes finanzielles Struktur-Problem der Euro-Zone gnadenlos auf: die Überdehnung des Bank-Sektors (Europas „overbanking“)
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Die Bankbilanz-Volumina der Euro-Länder übersteigen (im Gegensatz zu den USA) die realen Wirtschaftsleistungen (gemessen am BIP) bei weitem, am dramatischsten in Mini-Volkswirtschaften ohne industriellen Kern: Luxemburg, Malta, Zypern; außerhalb der EU in der Schweiz.
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Am Rande der Euro-Zone hat sich ein Gürtel wirtschaftlich schwacher Volkswirtschaften mit hypertrophiertem Bank-Sektor gebildet, der selber nicht in der Lage (zu „unterkapitalisiert“ ) ist, um sich im Krisenfall zu helfen. (In Luxemburg übersteigt das Bilanzvolumen der dort domizilierenden Banken das BIP um 2.100 Prozent. Weniger als 15% der lokal verdienten Einkommen stammen aus realer Wertschöpfung und Arbeit). Fälle wie Zypern werden sich wiederholen und bedrohen in letzter Konsequenz die weltweite Liquidität des Euro und des europäischen Kapitalverkehrs (Art. 66 AEUV). Das Euro-Krisenmanagement setzt auf Kapitalverkehrs-Kontrollen als „Lösung“. Der Euro mutiert statt zur „zweiten D-Mark“ zur „zweiten Mark der DDR“.
Mikroökonomisch angelegte Instituts-Lösungen (à la Basel oder der Ausbau der EZB zur Bankenaufsichts-Behörde) reichen zur Krisenabwehr nicht aus – und sind überdies erst auf lange Sicht einsatzbereit..
Das oben skizzierte Programm muss daher durch die Wiederherstellung nationaler „ Feuerwehrfonds“ mit nationalen Zentralbanken als „lender of inexhaustable resorts“ gegen finanzielle Flächenbrände (à la 1930er Jahre) ergänzt und zusätzlich abgesichert werden.(Ein Punkt auf den der Verf. schon in der Verfassungsklage von 1998 hingewiesen hatte)
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Wie sieht (oder sähe) ein solches den obigen Erfordernissen angepasstes Euro-System aus? Es wird in meinem Buch vorgestellt und begründet.
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3. Der Euro kann durch nationale Währungen nur ergänzt, nicht er-setzt werden. Ein Euro als ECU II würde zum „Goldstandard ohne das gelbe Metall“
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Vorbemerkungen:
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– Ein ersatzloses Streichen des Euro stürzt Europa in das größte Währungs- und Finanzchaos seit Untergang des Römischen Reiches. Der Block der aufgelaufenen Schulden und Vermögen in Euro (annähernd 12 bis 13 Billionen Euro, vier deutsche BIP) kann weder 1:1 (in alten Umrechnungskursen) zurück gerechnet, noch durch Abwertung in den neuen (alten) Währungen „aufgewertet“ (verteuert) werden. Deswegen muss für die Alt-Schulden-Regelung in Euro entweder eine europäische oder nationale „Bad-Bank-Lösung“ gefunden werden.
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– Die EZB hat als „europäische Bundesbank“ auf der ganzen Linie versagt. Daher kann sie weder als „ultimativer lender of liquidity“ beibehalten noch als „IWF der Euro-Zone“ fortgeführt werden. Unter beiden Prämissen ergibt sich für die Euro-Zone – sie ist beides: sowohl „nicht-optimaler“ wie „staatenloser“ Währungsraum (denn Brüssels zentralistischer Super-Staat ist aus politischen, rechtlichen wie ökonomischen Gründen abzulehnen) – eine durchaus funktionsfähige Währungsverfassung mit folgenden Elementen:
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– Euro und jeweils nationale Währung bilden in jedem Euro-Staat ein „duales Währungssystem“. Der zu Beginn zwischen beiden „gesetzlichen Zahlungsmitteln“ (am Einführungstag) festgelegte Umrechnungskurs ist und bleibt jedoch ein „monetärer Marktpreis“ und steht unter dem Diktat der Markt-Bewertung. Ein (monetär wie budgetär) „zu expansives“ Euro-Land gerät dadurch marktgesetzlich unter Abwertungs-Druck.
– Die EZB emittiert Euro nur gegen den Ankauf nationaler Währungen zu Markt-Bedingungen: sie sanktioniert damit den Abwertungs-Druck und verzichtet auf jede „Flutung“ mit Euro. (Liquiditäts-Hilfen à la ELA, TARGET usw. sind allein unter in ihrem Statut zu definierenden „Not- und Ausnahmefällen“ erlaubt.).
Unter diesen Bedingungen können inflatorische Prozesse (und Exzesse) nur von den nationalen Zentral- und Geschäftsbanken ausgehen (Die Gesamt-Geld-Mengen im Euro-System bleibt konstant und kann nur über Kredite konjunkturell „atmen“). Inflatorische Alleingänge einzelner Euro-Länder werden vom Markt durch Abwertung und Zinserhöhung „bestraft“; ihr Ansteckungseffekt auf andere Länder tendiert gegen Null.
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4. Welches sind die Vorteile des neuen (€+)-Systems?
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1. Das „Greshamsche Gesetz“ gilt wieder. Bürger und Anleger entscheiden, in welcher Währung sie sparen und ausgeben. Der (neue) Euro würde automatisch zum stabilsten, weil abwertungs-sicheren Geld Europas: Alle nationalen Währungen können (und müssen!) zum Euro abwerten. Der Euro würde zum „Gold ohne das gelbe Metall“.
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2. Europas Währungsgraben zwischen Euro- und Nicht-Euro-Ländern verschwindet. Nicht-Euro-Länder mit eigener Währung (Schweiz, Russland, Norwegen) könnten der EU und neuen Euro-Zone beitreten. Dasselbe gilt für alle WKII-Länder innerhalb der (alten) Euro-Zone.
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3. Selbstverschuldete nationale Währungs- und Finanz-Krisen (à la Zypern und demnächst andere) bleiben nationale Krisen und gefährden nicht mehr den Euro. Der Euro wird endlich, was er werden sollte: ein global sicheres und akzeptiertes Geld – sicherer als der US-Dollar.
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4. Die Euro-Alt-Schulden-Regelung – entweder über nationale „ Bad-Banks“ oder die bewährten Alt-Schulden – „Clubs“ unter Aufsicht des IWF (Pariser und Londoner Club) – befreien die heutigen Krisen-Länder (Griechenland & Co) von ihrer unzumutbaren (und politisch explosiven „Selbst-Kasteiung“. Sie erhalten über die Bad Bank-Lösung für ihre Alt-Euro-Schulden sowohl Zeit für eine Schuldenstreckung sowie die Chance der Schuldenstreichung („haircut“): Es wäre die die Beendigung ihrer Dauer-Krise. Die EU würde wieder an Zusammenhalt und Attraktivität gewinnen.
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5. Last but not least: Die akute Gefahr, dass die Euro-Staaten über die eskalierende Kapitalflucht in „totes Kapital“ (Gold, Immobilien, Alt-Aktien, Auslandsanlagen) wertvolles Wachstums- und Innovations-Potential verlieren, wäre gebannt. Die EU würde wieder zum dynamischen Akteur auf der Weltwirtschafts-Bühne, eine Rolle, die sie seit der Euro-Krise nicht mehr spielt.
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Quelle: Prof. Dr. Wilhelm Hankel, Königswinter
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Besten Dank für diese erkenntnisreichen Erläuterungen.
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Ihr Oeconomicus
Strafanzeige von Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 6 von 6
Veröffentlicht: 21. Dezember 2012 Abgelegt unter: Dokumenten-Sammlung, Wolfgang Philipp | Tags: EFSF, RA Dr. iur. Wolfgang Philipp Ein KommentarStrafanzeige von Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 6 von 6
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gewünschten Ziele erreicht werden oder erreicht werden können, sehr viel größer ist. Als
Täter kommen in Betracht weitere Mitglieder der Bundesregierung und die Verwaltung
des EFSF-Rettungsfonds.Der hier zugrunde liegende nur in Kürze dargestellte Sachverhalt hätte längst zu einem
Eingreifen der Staatsanwaltschaft geführt, wenn etwa der Vorstand einer Bank oder einer
Versicherung solche Geschäfte machen würde. Es ist nach diesseitiger Auffassung Pflicht
der Staatsanwaltschaft, diese Vorgänge intensiv zu prüfen, einer rechtlichen Würdigung
zuzuführen und gegebenenfalls Anklage zu erheben. Es sei besonders hervorgehoben,
dass es sich bei der EFSF trotz des politischen Hintergrundes um eine ganz normale
Aktiengesellschaft privaten Rechts handelt. Die für dieses Institut handelnden Vorstands-
mitglieder, Aufsichtsratsmitglieder oder sonstigen Einfluss nehmenden Berater sind nicht
anders zu behandeln als in sonstigen Fällen vergleichbarer Art.Ich bitte Sie, sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt, diesen außerordentlich bedrückenden
und schwerwiegenden Sachverhalt entsprechend zu prüfen und verbleibemit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
PS: Soeben erhalte ich aus einem Zeitungsarchiv weitere Unterlagen, teils in deutscher,
teils in englischer Sprache, aus denen sich ergibt, wie im Vorfeld insbesondere
Hedgefonds darauf spekuliert haben, dass die ja (leichtfertigerweise) angekündigte
Rückkaufaktion ihnen hohe Kursgewinne bescheren werde. Allein ein einziger
Hedgefonds hat nach diesem Bericht an dieser Aktion eine halbe Milliarde Euro
verdient, ohne dass dies in irgendeinem öffentlichen Interesse Deutschlands oder
Europas liegt, es handelt sich um eine Veruntreuung von Geld durch den Bundes-
finanzminister zu Lasten der Steuerzahler..
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Strafanzeige von Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 5 von 6
Veröffentlicht: 21. Dezember 2012 Abgelegt unter: Dokumenten-Sammlung, Wolfgang Philipp | Tags: Bilanzfälschung, Bundestag, EFSF, Insolvenz, Professor Dr. Henning Klodt, RA Dr. iur. Wolfgang Philipp, Spekulationsgewinne Ein KommentarStrafanzeige von Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 5 von 6
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Eine solche Begründung ist durch nichts zu rechtfertigen. Sie dient nur dazu, die EFSF
auch vor den geringsten Verlusten zu schützen, denn sie hat allenfalls noch 19 Mio. € zu
verlieren, höhere Verluste führen zur sofortigen Insolvenz. Portugal-Anleihen wurden per
28.12.2011 mit 86, 61,45 bzw. sogar nur 47,20 % gehandelt, Irland-Anleihen lagen bei
92,19 bzw. 87,10 % des Nennwertes– Anlage 6 -.
Es gibt keinen Grund, Anleihen, welche Portugal und Irland bei der EFSF (auch noch zu
niedrigeren Zinsen) aufgenommen haben, höher zu bewerten als andere von ihnen
aufgenommene Anleihen, die an der Börse handelbar sind. Es besteht der dringende
Verdacht, dass bei der EFSF in großem Umfange Bilanzfälschung betrieben wird, um das
Entstehen auch nur der geringsten Verluste zu vermeiden. Es sei in Erinnerung gerufen,
dass nach den zugrunde liegenden Verträgen die EFSF als praktisch vermögenslose
Gesellschaft am Markt bis zu 440 Mrd. € aufnehmen und dieses Geld als „Stabilitäts-
hilfen“ an notleidende Euro-Staaten weitergeben soll.Die so beschaffene Gesellschaft ist durch die absolut unvertretbare und nur als kriminell
zu bezeichnende Fehlleitung von Geldern an die Gläubiger des griechischen Staates,
deren Anleihen von diesem zu überhöhten Kursen zurückgekauft wurden, belastet.Die in Rede stehende Fehlleitung hätte auch vermieden werden können, wenn der BFM
und die EFSF beim griechischen Staat darauf gedrungen hätten, dass zumindest kein
Gläubiger seine Anleihe für 33,8 % an den griechischen Staat verkaufen kann, der sie zu
niedrigeren Kursen erworben hat. Das wäre in jedem Einzelfalle durchaus nachprüfbar
gewesen. Dann wären wenigstens Spekulationsgewinne dieser Art vermieden worden.
Freilich wäre die Subventionierung der Altgläubiger, die bereits bis zu fast 90 % durch
Kursverluste verloren hatten, immer noch geblieben.Dass die Rückkaufaktion außer der Begünstigung von Banken und Hedgefonds
Griechenland nichts gebracht hat, ergibt sich auch aus einer Ausarbeitung des Professors
Henning Klodt, gegenwärtig Leiter des Zentrums Wirtschaftspolitik des Instituts für
Weltwirtschaft– Anlage 7 -.
Es ist offenkundig, dass der Kreis der Täter, der dafür verantwortlich ist, dass öffentliche
Gelder mit dem Ziel oder dem Effekt ausgegeben werden, in Milliardenhöhe Banken und
Hedgefonds Vorteile zukommen zu lassen, ohne dass die vom Deutschen Bundestag.
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