Neues Bundesmeldegesetz: Ab 1. November 2015 benötigen Mieter eine Vermieterbescheinigung


Neues Bundesmeldegesetz:
Ab 1. November 2015 benötigen Mieter eine Vermieterbescheinigung
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Am 1.November 2015 kehrt die Vermieterbescheinigung zurück. Vermieter müssen Mietern dann wieder schriftlich den Ein- und Auszug bestätigen. Die Bescheinigung müssen die Mieter dann beim Einwohnermeldeamt vorlegen. Bei Verstoß drohen Mietern und Vermietern empfindliche Geldstrafen.
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Die Vermieterbescheinigung war vor über 10 Jahren zunächst abgeschafft worden. Jeder Bürger konnte sich unter einer neuen Adresse anmelden, ohne nachweisen zu müssen, ob er dort auch tatsächlich lebt. Weil das aber dazu geführt hatte, dass sich vermeintliche Mieter beim Einwohnermeldeamt unter einer Adresse anmeldeten, nur um zum Beispiel den gewünschten Kita-Platz zu bekommen, hat der Gesetzgeber beschlossen, die Vermieterbescheinigung mit Inkraftreten des neuen Bundesmeldegesetzes am 1.November 2015 wieder einzuführen. Durch die Änderung soll Scheinanmeldungen wirksamer begegnet werden.
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Osnabrücker Zeitung
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Vorlage Vermieterbescheinigung

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Bundesmeldegesetz (BMG)

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Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 20.06.2015 BGBl. I S. 970
Geltung ab 01.11.2015, abweichend §§ 55 bis 57 ab 26.11.2014; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
5 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 22 Vorschriften zitiert
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
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Abschnitt 2 Schutzrechte
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Abschnitt 3 Allgemeine Meldepflichten
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Abschnitt 4 Besondere Meldepflichten
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Abschnitt 5 Datenübermittlungen
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Unterabschnitt 1 Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen
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Unterabschnitt 2 Melderegisterauskunft
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Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten
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Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften, Schlussvorschriften
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