VG Augsburg: Widerruf eines Abschiebungsverbotes eines alleinstehenden arbeitsfähigen männlichen Rückkehrers


.
VG Augsburg:
Widerruf eines Abschiebungsverbotes eines alleinstehenden arbeitsfähigen männlichen Rückkehrers
.
.
Titel:
Widerruf eines Abschiebungsverbotes eines alleinstehenden arbeitsfähigen männlichen Rückkehrers
Normenketten:
AsylG § 73 Abs. 3, § 73c Abs. 2, Abs. 3
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
.
Leitsätze:
1
Trotz der schlechten Versorgungslage in Afghanistan muss ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, alsbald nach seiner Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage zu geraten, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. (redaktioneller Leitsatz)
2
Für einen jungen gesunden Mann ist es in einer größeren afghanischen Stadt auch abseits der Herkunftsprovinz möglich, das Existenzminimum zu sichern. (redaktioneller Leitsatz)
.
Tenor
[…]
Tatbestand
[…]
Entscheidungsgründe
[…]
VG Augsburg, Urteil v. 28.11.2016 – Au 5 K 16.31710
.
.
Anmerkung:
Vielleicht sollten sich die einschlägige Asylindustrie einschließlich gewisser Kirchenfürsten die Leitsätze des Verwaltungsgerichts hinter die Ohren schreiben … auch dann, wenn es das so sorgsam aufgebaute und gepflegte ‚mitleidige‘ Geschäftsmodell bedroht.
.
Ihr Oeconomicus
.


Hinterlasse einen Kommentar