Alkoholverbot im öffentlichen Raum in Bayern unwirksam
Veröffentlicht: 22. Januar 2021 Abgelegt unter: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Entscheidungen deutscher Gerichte, Lockdowns & Proteste, Staatliche Maßnahmen Hinterlasse einen KommentarAlkoholverbot im öffentlichen Raum in Bayern unwirksam
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss v. 19.01.2021 Tag das bayernweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum (§ 24 Abs. 2 der 11. BayIfSMV) vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit dem Eilantrag einer Privatperson aus Regensburg insoweit stattgegeben; die weiter beantragte Außervollzugsetzung der Regelungen über Kontaktbeschränkungen, über die Schließung von Bibliotheken und Archive sowie über die 15-km-Regelung für tagestouristische Ausflüge hat er abgelehnt (BayVGH, Beschl. v. 19.01.2021 – 20 NE 21.76).
In der Pressemitteilung v. 19.01.2021 heißt es:
„Zur Begründung führte der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat aus, dass nach § 28a des Infektionsschutzgesetzes(IfSG) Alkoholverbote nur an bestimmten öffentlichen Plätzen vorgesehen seien.
Die Anordnung eines Alkoholverbots für die gesamte Fläche des Freistaats Bayern überschreite daher die Verordnungsermächtigung des Bundesgesetzgebers.
Die Entscheidung des Senats gilt insofern allgemein und ab sofort bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.
Das Gericht hat es hingegen abgelehnt, die vom Antragsteller auch angegriffenen Regelungen über Kontaktbeschränkungen, wonach sich Angehörige eines Hausstandes nur noch mit einer Person eines anderen Hausstandes treffen dürfen, vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Die Kontaktbeschränkungen seien vom IfSG gedeckt, hinreichend bestimmt und angesichts des aktuellen pandemischen Geschehens auch verhältnismäßig.
Hinsichtlich der Schließung von Bibliotheken und Archiven sah es der Senat als offen an, ob diese angesichts fehlender Ausnahmen für Bring- und Abholdienste verhältnismäßig sei.
Bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache überwiege aber das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Corona-Pandemie das individuelle Interesse des Antragstellers an der Nutzung von Bibliotheken und Archiven.
Den Antrag des Antragstellers, die 15-km-Regelung für tagestouristische Ausflüge außer Vollzug zu setzen, hat der Senat als unzulässig abgewiesen.
Der Antragsteller sei von der Regelung derzeit nicht betroffen, weil die Regelung erst ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 200 gelte und Regensburg derzeit eine viel niedrigere Inzidenz aufweise.
Der Senat traf damit keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der 15-km-Regelung.Gegen den Beschluss des Senats gibt es keine Rechtsmittel.“
VG Ansbach: Kein Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen Eintritts in das Kirchenasyl
Veröffentlicht: 31. Dezember 2016 Abgelegt unter: Abschiebehemmnis: Kirchenasyl, Abschiebung/Rückführung, Asyl- und Flüchtlingspolitik, Asyl-Politik, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Dublin III-Verordnung, FREISTAAT BAYERN, Gerichtsentscheidungen zu Asylverfahren, Rechtsgrundlagen der Asylpolitik, Verwaltungsgericht Ansbach | Tags: Verordnung Nr. 604/213 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Ein Kommentar.
VG Ansbach:
Kein Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen Eintritts in das Kirchenasyl
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Leitsätze:
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1
Einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamtes fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn der Asylbewerber sich im Kirchenasyl der staatlichen Gewalt entzieht. (redaktioneller Leitsatz)
2
Das Kirchenasyls ist einem „Untertauchen“ in aufenthaltsmäßiger Hinsicht gleichzusetzen, weil sich der Asylbewerber der staatlichen Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht unterordnet, sondern bewusst und gerade solange entzieht, bis die Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO abgelaufen ist. (redaktioneller Leitsatz)
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Tenor
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I.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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Gründe:
[…]
VG Ansbach, Beschluss v. 07.12.2016 – AN 14 S 16.50339
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Anmerkung:
Der Ratsvorsitzende der EKD, Bischof Wolfgang Huber gab 2003 ein „juristisches Glaubensbekenntnis“ ab:
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„Kirchenasyl ist kein Bruch geltender Gesetze, sondern ein Dienst am Rechtsstaat.“
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Um den vermeintlichen Vorwurf, er könnte wie ein Pharisäer geredet haben, nicht erst entstehen zu lassen, hätte Huber im Lichte der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wohl besser etwas sinnstiftendes getan, z.B. einen signifikanten Teil seiner Alimentierung zu Lasten aller Steuerzahler für Obdachlose zu spenden!
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Ihr Oeconomicus
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korrespondierend:
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29.08.2016
Streit um Kirchenasyl – die Debatte
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25.02.2015
Kirchenasyl – Rechtsbruch oder Akt der Barmherzigkeit?
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Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft
Asyl in der Kirche:
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Erstinformation
Das »Kirchenasyl« steht in einer jahrhundertealten Schutztradition, aus der heraus es sich in den letzten drei Jahrzehnten zu einer Art Institution entwickelt hat, die dann eingreift, wenn Abschiebung in Gefahrensituationen droht.
Das erste Kirchenasyl wurde im Jahr 1983 in Berlin gewährt. 1994 wurde die BAG Asyl in der Kirche e.V. gegründet.
Dieses zugegeben kleine Schutzelement hat mehreren tausenden Menschen das Leben gerettet, hat innerhalb der verfassten Kirche Anstöße gegeben, hat Umkehr ermöglicht, hat Stellungnahmen herausgefordert.
Viele Gemeinden haben in der Flüchtlingssolidarität Stärkung erfahren.
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Diese kurze Erstinformation möchte Gemeinden ermutigen, das Thema „Kirchenasyl“ theologisch und pragmatisch zu durchdenken.
Sie soll außerdem dann, wenn schnelles solidarisches Handeln gefragt ist, eine Hilfestellung bieten. Dabei hat jedes »Kirchenasyl« seinen eigenen Verlauf und seine lokalen Besonderheiten.
Die hier gegebenen Hinweise sind nicht als starres Regelwerk zu verstehen, sondern spiegeln zahlreiche Praxiserfahrungen wieder:
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Allgemeine Informationen
Was ist „Kirchenasyl“?
Wer berät die Gemeinde?
Was wird von der Gemeinde erwartet?
Was wird von der Gemeinde nicht erwartet?
Wie wird das „Kirchenasyl“ finanziert?
Wie lange dauert ein „Kirchenasyl“?
Wird ein „Kirchenasyl“ öffentlich gemacht?
Ist das „Kirchenasyl“ eine erfolgversprechende Aktion?
Gibt es rechtliche Konsequenzen für die Gemeinde?
Wie stehen die Kirchenleitungen zum „Kirchenasyl“? -
Dublin III und Kirchenasyl
Was ist Dublin III?
Warum Kirchenasyl in diesen Fällen?
Unverzügliche Meldung an die Behörden
Es braucht ein gerechtes Aufnahme- und Verteilungssystem von Flüchtlingen innerhalb der Europäischen Union
Was es für ein Kirchenasyl bedarf -
Bedingungen für ein »Kirchenasyl«
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Hinweise zur Durchführung
Beratung
Unterbringung
Materielle Ressourcen
Krankenbehandlung
Kinderbetreuung
Rechtliche Begleitung
UnterstützerInnenkreis
Öffentlichkeitsarbeit
Gemeindeleben
Dauer
Beendigung des „Kirchenasyls“
Nachbereitung -
Leitgedanken des »Kirchenasyls«
VGH München: Keine Verfolgungsgefahr im Iran bei formalem Glaubensübertritt zum Christentum
Veröffentlicht: 31. Dezember 2016 Abgelegt unter: Abschiebe-Hemmnis: Konvertierung zum Christentum, Abschiebung/Rückführung, Artikel 60 Abs. 7 Satz 1 (Abschiebungsverbot), Asyl- und Flüchtlingspolitik, Asyl-Politik, AufenthG - Aufenthaltsgesetz, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), FREISTAAT BAYERN, Gerichtsentscheidungen Hinterlasse einen Kommentar.
VGH München:
Keine Verfolgungsgefahr im Iran bei formalem Glaubensübertritt zum Christentum
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Leitsätze:
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Es gibt keine Erkenntnisse dahingehend, dass einem allein aus formalen bzw. asyltaktischen Gründen zum christlichen Glauben Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrechtlich relevante und/oder abschiebungsrelevante Verfolgung drohen könnte (vgl. VGH München BeckRS 2015, 56145). (redaktioneller Leitsatz)
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Wird in einem Urteil auf ein anderes Urteil als bestätigender Beleg für die eigene Würdigung hingewiesen, unterliegt die Bezugnahme nicht den besonderen Anforderungen des § 108 Abs. 2 VwGO (ebenso BVerwG BeckRS 2014, 49494). (redaktioneller Leitsatz)
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(Vorinstanz:
VG Bayreuth Beschluss vom 11.08.2016B 2 K 16.30837)
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Tenor
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I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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Gründe:
[…]
VGH München, Beschluss v. 07.11.2016 – 14 ZB 16.30380
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korrespondierend:
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22.09.2016
Vom Islam zum Christentum – Flüchtlinge konvertieren
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06.05.2016
Massentaufe: Wenn Flüchtlinge Christus entdecken
Gleich 80 Flüchtlinge ließen sich in Hamburg in einer Massentaufe das Sakrament erteilen – sie konvertierten vom Islam zum Christentum.
Schnell regt sich der Verdacht: Sie wollen bloß Asyl erschleichen.
[…]
Ellen Ivits – STERN
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26.02.2016
Wenn Flüchtlinge zu Christen werden – wahrer Glaube oder Asyltrick?
Hunderte Flüchtlinge aus Afghanistan, dem Irak oder Syrien konvertieren vom Islam zum Christentum. Die Sorge: Die Taufe könnte bloß dazu dienen, Asyl zu erschleichen. Doch ein Glaubenswechsel ist gar nicht so einfach.
[…]
Ellen Ivits – STERN
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VGH München: Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen psychischer Erkrankung
Veröffentlicht: 31. Dezember 2016 Abgelegt unter: Artikel 11 Abs. 7 (Einreise- und Aufenthaltsverbot), Asyl- Integration- und Migrationsdebatten, Asyl- und Flüchtlingspolitik, Asyl-Politik, Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), AufenthG - Aufenthaltsgesetz, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), FREISTAAT BAYERN, Gerichtsentscheidungen zu Asylverfahren, Rechtsgrundlagen der Asylpolitik, Verwaltungsgericht München | Tags: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Hinterlasse einen Kommentar.
VGH München:
Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen psychischer Erkrankung
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Titel:
Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen psychischer Erkrankung
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Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 3, § 4 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2
AufenthG § 11 Abs. 7, § 60 Abs. 7
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 19a
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Tenor
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I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Gründe:
[…]
VG München
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VG Augsburg: Widerruf eines Abschiebungsverbotes eines alleinstehenden arbeitsfähigen männlichen Rückkehrers
Veröffentlicht: 31. Dezember 2016 Abgelegt unter: Abschiebung/Rückführung, Artikel 60 Abs. 7 Satz 1 (Abschiebungsverbot), Asyl- und Flüchtlingspolitik, Asyl-Politik, AufenthG - Aufenthaltsgesetz, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), FREISTAAT BAYERN, Gerichtsentscheidungen, Rechtsgrundlagen der Asylpolitik, Verwaltungsgericht Augsburg Hinterlasse einen Kommentar.
VG Augsburg:
Widerruf eines Abschiebungsverbotes eines alleinstehenden arbeitsfähigen männlichen Rückkehrers
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Titel:
Widerruf eines Abschiebungsverbotes eines alleinstehenden arbeitsfähigen männlichen Rückkehrers
Normenketten:
AsylG § 73 Abs. 3, § 73c Abs. 2, Abs. 3
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
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Leitsätze:
1
Trotz der schlechten Versorgungslage in Afghanistan muss ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, alsbald nach seiner Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage zu geraten, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. (redaktioneller Leitsatz)
2
Für einen jungen gesunden Mann ist es in einer größeren afghanischen Stadt auch abseits der Herkunftsprovinz möglich, das Existenzminimum zu sichern. (redaktioneller Leitsatz)
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Tenor
[…]
Tatbestand
[…]
Entscheidungsgründe
[…]
VG Augsburg, Urteil v. 28.11.2016 – Au 5 K 16.31710
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Anmerkung:
Vielleicht sollten sich die einschlägige Asylindustrie einschließlich gewisser Kirchenfürsten die Leitsätze des Verwaltungsgerichts hinter die Ohren schreiben … auch dann, wenn es das so sorgsam aufgebaute und gepflegte ‚mitleidige‘ Geschäftsmodell bedroht.
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Ihr Oeconomicus
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Bayerische Asylpolitik: Handeln statt Reden (!)
Veröffentlicht: 16. Juli 2015 Abgelegt unter: Bayerischer Landtag, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Hubert Aiwanger (Fraktionsvorsitz), Politik- und Behördenversagen, Rechtsfolgen abgelehnter Asylanträge | Tags: Albanische Flüchtlinge ohne Bleibeperspektive, Robert Seegmüller (Bund Deutscher Verwaltungsrichter), Stephan Kersten (Präsident BayVWG) Hinterlasse einen KommentarBayerische Asylpolitik: Handeln statt Reden (!)
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In seiner Rede im Bayerischen Landtag wirft der Fraktionsvorsitzende der Freien Wähler der alleinregierenden CSU bei ihrer Asylpolitik einen Dornröschenschlaf vor und argumentiert ein Mitverschulden der CSU im Hinblick auf einen Stau bei den vorliegenden und noch zu erwartenden Asylklagen.
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Ebenso wie der Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs, Stephan Kersten, der einen Fehlbestand von mindestens 50 Verwaltungsrichtern reklamiert, beklagt Aiwanger diesen Personalmangel.
Seine Vorhaltungen an die Bayerische Staatsregierung illustriert der FW-Fraktionsvorsitzende mit der öffentlichen Zusage ab Januar 2016 ganze 16 neue Richterstellen am Verwaltungsgerichtshof einrichten zu wollen, was der Abarbeitung des Asylstaus nicht förderlich sein kann.
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Beispielhaft erwähnt Aiwanger etwa 30,000 Asylbewerber aus Albanien, deren Bleibeperspektiven bei nahezu NULL liegen dürften und die erfahrungsgemäß mit einem hohen Prozentsatz gegen abgelehnte Asylanträge den Rechtsweg einschlagen.
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Aiwanger legt völlig zu Recht den Finger in die Wunde, da bundesweit eine kaum noch zu bewältigende Klageflut zu verzeichnen ist, welche deutsche Verwaltungsgerichte weit über die Grenzen der Belastbarkeit hinaus beansprucht, ein Umstand der auch von dem Vorsitzenden des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter, Robert Seegmüller immer wieder angemahnt wird.
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Ungeachtet der Aussichtslosigkeit solcher Klagen ist bspw. aus Baden-Württemberg zu hören, dass man im laufenden Jahr mit rund 12,000 neuen Asylverfahren vor den Verwaltungsgerichten rechnen muss, etwa dreimal so viele wie 2012.
In Rheinland-Pfalz zeichnet sich im Vergleich zum Vorjahr eine Verdopplung ab. Auch in Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Berlin, Thüringen, Hessen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg häufen sich Asylverfahren. Das lässt auch die Verfahrensdauer an vielen Orten steigen.
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Nach Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde im Jahr 2014 gegen vier von zehn Entscheidungen des Bundesamts geklagt. Häufig gingen zum Beispiel Menschen aus Serbien, Mazedonien und der Russischen Föderation diesen Schritt.
„Es fällt uns angesichts der Menge der Verfahren immer schwerer, den Kopf über Wasser zu halten“