Polens Sonderbehandlung für Ukraine-Flüchtlinge hinsichtlich Covid-bezogener Anforderungen

Polens Sonderbehandlung für Ukraine-Flüchtlinge hinsichtlich Covid-bezogener Anforderungen

 

Die U.S. Botschaft der Ukraine informiert unter der Rubrik „Optionen für den Grenzübertritt an der ukrainischen Landgrenze“, dass Polen (Stand 27.02.2022) auf alle COVID-bezogenen Anforderungen zum Vorzeigen von Impfausweisen und/oder PCR-Tests verzichtet hat.

Ukraine Land Border Crossing Options February 27, 2022:

„Note that Poland has waived any COVID-related requirements to show vaccination cards and/or PCR tests.“

Quelle/Source

 

Gesicherte Informationen hinsichtlich ähnlicher Vorgehensweisen beim Grenzübertritt nach Moldawien, Rumänien, Slowakei oder Ungarn konnten im Netz noch nicht ausfindig gemacht werden.

Laut der EU-Kommissarin für Inneres und Migration, Ylva Johansson sollen bereits 300,000 Ukrainer in der EU eingetroffen sein, wobei bislang nur „wenige“ Asyl beantragt oder Schutz in den Unterkünften der Mitgliedsstaaten gesucht hätten.

In Erwartung einer riesigen Fluchtbewegung aus der Ukraine will die EU-Kommission erstmals vorschlagen, Regeln für den Fall eines „massenhaften Zustroms“ von Vertriebenen in Kraft zu setzen. Beim nächsten Treffen der EU-Innenminister am kommenden Donnerstag sollen entsprechende Vorschläge diskutiert werden. 

Mindestens 15 Länder, die zusammen mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung umfassen, müssen dazu ihre Zustimmung erteilen. Es gebe eine breite Unterstützung dafür, die Richtlinie anzuwenden, sagte Johansson am Sonntag.

Zu den Mindeststandards, die alle EU-Länder garantieren müssen, gehören unter anderem:

  • Arbeitserlaubnis für die Vertriebenen
  • Zugang zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung, Bildung für Minderjährige
  • unter bestimmten Bedingungen auch die Möglichkeit zur Familienzusammenführung

Dem Vernehmen nach ist die deutsche Innenministerin Faeser offenbar über den europäischen Schulterschluss, Flüchtlinge jetzt schnell und unbürokratisch aufzunehmen, sehr zufrieden.

Seitens unserer offiziellen Covid-Pandemisten gibt es offenbar noch keine Statements, in welcher Weise die aktuellen Covid-Maßnahmen auf die Flüchtlinge angewendet werden sollen.

Zur Debatte stehen insbesondere Fragen zur Anerkennung ukrainischer Impfpässe und insbesondere dann, wenn in der EU nicht zugelassene Impfstoffe verabreicht wurden. Dazu zählt u.a. der in der Ukraine verabreichte Impfstoff „Covishield“ des Herstellers Serum Institut of India.

Ausserdem wird zu klären sein, welche Pandemie-Beschränkungen die nicht nur in deutschen Bundesländern, sondern auch innerhalb der EU unterschiedlich sind, auf die Flüchtlinge angewendet werden sollen.

Last but not least wird man sich auf eine substantielle Erhöhung der Ausgaben für Migration einstellen müssen. In diesem Zusammenhang wird es gewiss spannend sein, wie sich die Ampler eine Gegenfinanzierung vorstellen. 

Bleibt abzuwarten, ob hinsichtlich der ohnehin schon im Zusammenhang mit bisherigen Migrationskosten, umfangreicher Aufwendungen im Zusammenhang mit Covid-19 und den gerade gestern im Bundestag vorgestellten Investitionen zur Aufrüstung der Bundeswehr, zu erwartenden enormen Zusatzkosten zur Sicherung der Energieversorgung insbes. Bau und Betrieb von LNG-Terminals,, Schadensersatzforderungen der Industrie im Zusammenhang mit den Folgen der Russland-Sanktionen, erhebliche Kosten und Investitionen für den Klimaschutz, usw. das Mantra der FDP „keine Steuererhöhungen und ab 2023 Rückkehr zur Schuldenbremse“ tatsächlich umgesetzt werden kann, meint

Ihr Oeconomicus 

 

 

 


Dänemark entzieht Syrern den Aufenthaltsstatus

Dänemark entzieht Syrern den Aufenthaltsstatus
Dänemark hat 94 Syrern die Aufenthaltserlaubnis entzogen und will sie zurück in ihre Heimat schicken. Der Minister für Ausländer und Integration, Mattias Tesfaye, sagte dem britischen Telegraph:
„Wir haben den syrischen Flüchtlingen immer deutlich gesagt, dass ihre Aufenthaltserlaubnis zeitlich begrenzt ist.“
Die Hauptstadt Damaskus und ihre Umgebung, das Gouvernement Rif Dimaschq, seien inzwischen sichere Gebiete.
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Von Anfang an sei man offen und ehrlich mit den Syrern gewesen, hatte Tesfaye schon im Januar erklärt:
„Wir müssen den Menschen Schutz gewähren, solange sie diesen brauchen. Aber wenn sich die Bedingungen im Heimatland verbessern, sollte ein ehemaliger Flüchtling nach Hause zurückkehren und sich dort ein Leben aufbauen.“
Während in Deutschland derzeit nur straffällig gewordene Syrer, Gefährder, Messerkünstler, sexuelle Agressoren, usw. – und auch dies nur theoretisch – abgeschoben werden können, ist Dänemark damit das erste europäische Land, das die Rückreise für alle Syrer obligatorisch macht, sobald ihr »Fluchtgrund« entfallen ist.
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Das geflügelte Wort „Dänen können Sie trauen“ bestätigt sich somit einmal mehr.
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Zugegeben nicht bei einschlägigen Gesinnungsethikern, betreuten Denkern oder all jenen, deren ideologisch anmutende Scheinwelt den Zugang zu intelligiblen Welten versperrt.
All dies wird die einschlägigen, vornehmlich deutsche und europäische Organisationen nicht daran hindern, über dem Land und dessen proaktiver Regierung, lange gereifte und vielleicht sogar im Sinne von vermeintlicher Solidarität vergärte Gülle über’s Haupt zu schütten.
Wer jedoch gelernt hat, sich ins Licht der Wahrheitserkenntnis zu bewegen, wird diese mutige Maßnahme ausdrücklich begrüßen.
Angesichts des zu erwartenden Procedures mag man der dänischen Regierung anraten, sich nicht in Verteidigungs-Strategien zu verfangen, sondern zu akzeptieren, dass es im Sinne der Höhlengleichnis-Analogie nichts schwierigeres geben mag, als jenen sich im komfortablen Trugbild wohlfühlender Autopoiesis (Prozess der Selbsterschaffung und systemischer Selbsterhaltung) schwelgenden Zeitgenossen, das Angebot der selbstbestimmter Freiheit akzeptabel zu machen.
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Es wird also kaum gelingen, bei dieser Klientel die Lust auf intellektuelle Befreiung zu wecken, da deren Blick, erfüllt und berauscht durch potemkinsche Gratifikationen, die metaphorischen Kerkermauern weder erkennen kann noch will, was mutmaßlich auch und/oder insbesondere den Auswirkungen des medienpsychologisch angewandten Eskapismus geschuldet sein mag.
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Abgesehen davon, wird sich Dänemark mit dieser Maßnahme nicht dem deutschen Scherbenhaufen gescheiterter Integrationspolitik aussetzen, der sich wie gerade erst durchsickerte dadurch offenbart, dass zwischenzeitlich mancherorts über 90 Prozent der Corona-Intensivpatienten in einer Lungenklinik Migrationshintergrund haben sollen und der bundesweite Anteil dieser Patienten offenbar weit über 50 Prozent ausmacht.
Mit diesen vom RKI getroffenen Feststellungen erhält Frau Merkel’s apodiktische Formel „Wir schaffen das“ eine weitere Dimension, deren Wirkung im Zusammenhang mit ausgesetzten Grundrechten leidvoll erlebt werden.
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An der Stelle mag deutlich werden, das menschliches Denken, Erkennen und Handeln endlich ist, da es vielfältigen Einschränkungen unterliegt, die u.a. aus den Bedingungen von Zeit und Raum, individuellen Veranlagungen, Umgebung und Situation resultieren, meint
Ihr Oeconomicus

Scheinidentitäten: Sozialbetrug in Millionenhöhe

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Scheinidentitäten: Sozialbetrug in Millionenhöhe
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Seit Monaten sitzen Haug Schalk und Jörn Memenga vor roten Heftern mit Akten im Büro der Braunschweiger Polizei. Es sind viele Akten. Die Chefermittler der Braunschweiger „Sonderkommission Zentrale Ermittlungen“ (Soko ZErm) haben mittlerweile mehr als 300 auf dem Schreibtisch.
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300 Fälle von mutmaßlichem Sozialbetrug, bei denen sich Asylbewerber während der Flüchtlingskrise im vergangenen Jahr Scheinidentitäten zugelegt haben.
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„Die haben sich einfach mehrfach registriert“,
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sagt Jörn Memenga, Leiter der Soko ZErm,
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„teilweise bei den gleichen Mitarbeitern.
Aber in der Zeit waren alle sehr überlastet.
Da ist das einfach nicht aufgefallen.“
[…]
Peter Jagla @NDR-Hallo Niedersachsen
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VG Ansbach: Kein Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen Eintritts in das Kirchenasyl

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VG Ansbach:
Kein Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen Eintritts in das Kirchenasyl
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Leitsätze:
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1
Einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamtes fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn der Asylbewerber sich im Kirchenasyl der staatlichen Gewalt entzieht. (redaktioneller Leitsatz)
2
Das Kirchenasyls ist einem „Untertauchen“ in aufenthaltsmäßiger Hinsicht gleichzusetzen, weil sich der Asylbewerber der staatlichen Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht unterordnet, sondern bewusst und gerade solange entzieht, bis die Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO abgelaufen ist. (redaktioneller Leitsatz)
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Tenor
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I.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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Gründe:
[…]
VG Ansbach, Beschluss v. 07.12.2016 – AN 14 S 16.50339
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Anmerkung:
Der Ratsvorsitzende der EKD, Bischof Wolfgang Huber gab 2003 ein „juristisches Glaubensbekenntnis“ ab:
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„Kirchenasyl ist kein Bruch geltender Gesetze, sondern ein Dienst am Rechtsstaat.“
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Um den vermeintlichen Vorwurf, er könnte wie ein Pharisäer geredet haben, nicht erst entstehen zu lassen, hätte Huber im Lichte der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wohl besser etwas sinnstiftendes getan, z.B. einen signifikanten Teil seiner Alimentierung zu Lasten aller Steuerzahler für Obdachlose zu spenden!
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Ihr Oeconomicus
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korrespondierend:
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29.08.2016
Streit um Kirchenasyl – die Debatte
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25.02.2015
Kirchenasyl – Rechtsbruch oder Akt der Barmherzigkeit?
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Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft
Asyl in der Kirche:
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Erstinformation
Das »Kirchenasyl« steht in einer jahrhundertealten Schutztradition, aus der heraus es sich in den letzten drei Jahrzehnten zu einer Art Institution entwickelt hat, die dann eingreift, wenn Abschiebung in Gefahrensituationen droht.
Das erste Kirchenasyl wurde im Jahr 1983 in Berlin gewährt. 1994 wurde die BAG Asyl in der Kirche e.V. gegründet.
Dieses zugegeben kleine Schutzelement hat mehreren tausenden Menschen das Leben gerettet, hat innerhalb der verfassten Kirche Anstöße gegeben, hat Umkehr ermöglicht, hat Stellungnahmen herausgefordert.
Viele Gemeinden haben in der Flüchtlingssolidarität Stärkung erfahren.
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Diese kurze Erstinformation möchte Gemeinden ermutigen, das Thema „Kirchenasyl“ theologisch und pragmatisch zu durchdenken.
Sie soll außerdem dann, wenn schnelles solidarisches Handeln gefragt ist, eine Hilfestellung bieten. Dabei hat jedes »Kirchenasyl« seinen eigenen Verlauf und seine lokalen Besonderheiten.
Die hier gegebenen Hinweise sind nicht als starres Regelwerk zu verstehen, sondern spiegeln zahlreiche Praxiserfahrungen wieder:
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  • Allgemeine Informationen

    Was ist „Kirchenasyl“?
    Wer berät die Gemeinde?
    Was wird von der Gemeinde erwartet?
    Was wird von der Gemeinde nicht erwartet?
    Wie wird das „Kirchenasyl“ finanziert?
    Wie lange dauert ein „Kirchenasyl“?
    Wird ein „Kirchenasyl“ öffentlich gemacht?
    Ist das „Kirchenasyl“ eine erfolgversprechende Aktion?
    Gibt es rechtliche Konsequenzen für die Gemeinde?
    Wie stehen die Kirchenleitungen zum „Kirchenasyl“?

  • Dublin III und Kirchenasyl

    Was ist Dublin III?
    Warum Kirchenasyl in diesen Fällen?
    Unverzügliche Meldung an die Behörden
    Es braucht ein gerechtes Aufnahme- und Verteilungssystem von Flüchtlingen innerhalb der Europäischen Union
    Was es für ein Kirchenasyl bedarf

  • Bedingungen für ein »Kirchenasyl«
  • Hinweise zur Durchführung

    Beratung
    Unterbringung
    Materielle Ressourcen
    Krankenbehandlung
    Kinderbetreuung
    Rechtliche Begleitung
    UnterstützerInnenkreis
    Öffentlichkeitsarbeit
    Gemeindeleben
    Dauer
    Beendigung des „Kirchenasyls“
    Nachbereitung

  • Leitgedanken des »Kirchenasyls«

VGH München: Keine Verfolgungsgefahr im Iran bei formalem Glaubensübertritt zum Christentum

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VGH München:
Keine Verfolgungsgefahr im Iran bei formalem Glaubensübertritt zum Christentum
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Leitsätze:
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Es gibt keine Erkenntnisse dahingehend, dass einem allein aus formalen bzw. asyltaktischen Gründen zum christlichen Glauben Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrechtlich relevante und/oder abschiebungsrelevante Verfolgung drohen könnte (vgl. VGH München BeckRS 2015, 56145). (redaktioneller Leitsatz)
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Wird in einem Urteil auf ein anderes Urteil als bestätigender Beleg für die eigene Würdigung hingewiesen, unterliegt die Bezugnahme nicht den besonderen Anforderungen des § 108 Abs. 2 VwGO (ebenso BVerwG BeckRS 2014, 49494). (redaktioneller Leitsatz)
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(Vorinstanz:
VG Bayreuth Beschluss vom 11.08.2016B 2 K 16.30837)
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Tenor
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I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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Gründe:
[…]
VGH München, Beschluss v. 07.11.2016 – 14 ZB 16.30380
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korrespondierend:
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22.09.2016
Vom Islam zum Christentum – Flüchtlinge konvertieren
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06.05.2016
Massentaufe: Wenn Flüchtlinge Christus entdecken
Gleich 80 Flüchtlinge ließen sich in Hamburg in einer Massentaufe das Sakrament erteilen – sie konvertierten vom Islam zum Christentum.
Schnell regt sich der Verdacht: Sie wollen bloß Asyl erschleichen.
[…]
Ellen Ivits – STERN
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26.02.2016
Wenn Flüchtlinge zu Christen werden – wahrer Glaube oder Asyltrick?
Hunderte Flüchtlinge aus Afghanistan, dem Irak oder Syrien konvertieren vom Islam zum Christentum. Die Sorge: Die Taufe könnte bloß dazu dienen, Asyl zu erschleichen. Doch ein Glaubenswechsel ist gar nicht so einfach.
[…]
Ellen Ivits – STERN
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VGH München: Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen psychischer Erkrankung

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VGH München:
Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen psychischer Erkrankung
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Titel:
Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen psychischer Erkrankung
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Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 3, § 4 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2
AufenthG § 11 Abs. 7, § 60 Abs. 7
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 19a
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Tenor
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I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Gründe:
[…]
VG München
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VG Augsburg: Widerruf eines Abschiebungsverbotes eines alleinstehenden arbeitsfähigen männlichen Rückkehrers

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VG Augsburg:
Widerruf eines Abschiebungsverbotes eines alleinstehenden arbeitsfähigen männlichen Rückkehrers
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Titel:
Widerruf eines Abschiebungsverbotes eines alleinstehenden arbeitsfähigen männlichen Rückkehrers
Normenketten:
AsylG § 73 Abs. 3, § 73c Abs. 2, Abs. 3
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
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Leitsätze:
1
Trotz der schlechten Versorgungslage in Afghanistan muss ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, alsbald nach seiner Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage zu geraten, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. (redaktioneller Leitsatz)
2
Für einen jungen gesunden Mann ist es in einer größeren afghanischen Stadt auch abseits der Herkunftsprovinz möglich, das Existenzminimum zu sichern. (redaktioneller Leitsatz)
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Tenor
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Tatbestand
[…]
Entscheidungsgründe
[…]
VG Augsburg, Urteil v. 28.11.2016 – Au 5 K 16.31710
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Anmerkung:
Vielleicht sollten sich die einschlägige Asylindustrie einschließlich gewisser Kirchenfürsten die Leitsätze des Verwaltungsgerichts hinter die Ohren schreiben … auch dann, wenn es das so sorgsam aufgebaute und gepflegte ‚mitleidige‘ Geschäftsmodell bedroht.
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Ihr Oeconomicus
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