Dänemark entzieht Syrern den Aufenthaltsstatus
Veröffentlicht: 9. März 2021 Abgelegt unter: Abschiebung/Rückführung, Asyl- Integration- und Migrationsdebatten, Asyl- und Migrationspolitik, Asyl-Politik, BEWERTUNGEN ZUM ZEITGESCHEHEN, COVID-19-Pandemie, DÄNEMARK, DEUTSCHLAND - GERMANY, Klinik-Kapazitäten in Deutschland, medizinische Versorgung von Flüchtlingen, Robert Koch-Institut (RKI), Straftaten ohne zwingende Auswirkung auf Asylverfahren Hinterlasse einen KommentarDänemark entzieht Syrern den Aufenthaltsstatus
Dänemark hat 94 Syrern die Aufenthaltserlaubnis entzogen und will sie zurück in ihre Heimat schicken. Der Minister für Ausländer und Integration, Mattias Tesfaye, sagte dem britischen Telegraph:
„Wir haben den syrischen Flüchtlingen immer deutlich gesagt, dass ihre Aufenthaltserlaubnis zeitlich begrenzt ist.“
Die Hauptstadt Damaskus und ihre Umgebung, das Gouvernement Rif Dimaschq, seien inzwischen sichere Gebiete.
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Von Anfang an sei man offen und ehrlich mit den Syrern gewesen, hatte Tesfaye schon im Januar erklärt:
„Wir müssen den Menschen Schutz gewähren, solange sie diesen brauchen. Aber wenn sich die Bedingungen im Heimatland verbessern, sollte ein ehemaliger Flüchtling nach Hause zurückkehren und sich dort ein Leben aufbauen.“
Während in Deutschland derzeit nur straffällig gewordene Syrer, Gefährder, Messerkünstler, sexuelle Agressoren, usw. – und auch dies nur theoretisch – abgeschoben werden können, ist Dänemark damit das erste europäische Land, das die Rückreise für alle Syrer obligatorisch macht, sobald ihr »Fluchtgrund« entfallen ist.
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Das geflügelte Wort „Dänen können Sie trauen“ bestätigt sich somit einmal mehr.
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Zugegeben nicht bei einschlägigen Gesinnungsethikern, betreuten Denkern oder all jenen, deren ideologisch anmutende Scheinwelt den Zugang zu intelligiblen Welten versperrt.
All dies wird die einschlägigen, vornehmlich deutsche und europäische Organisationen nicht daran hindern, über dem Land und dessen proaktiver Regierung, lange gereifte und vielleicht sogar im Sinne von vermeintlicher Solidarität vergärte Gülle über’s Haupt zu schütten.
Wer jedoch gelernt hat, sich ins Licht der Wahrheitserkenntnis zu bewegen, wird diese mutige Maßnahme ausdrücklich begrüßen.
Angesichts des zu erwartenden Procedures mag man der dänischen Regierung anraten, sich nicht in Verteidigungs-Strategien zu verfangen, sondern zu akzeptieren, dass es im Sinne der Höhlengleichnis-Analogie nichts schwierigeres geben mag, als jenen sich im komfortablen Trugbild wohlfühlender Autopoiesis (Prozess der Selbsterschaffung und systemischer Selbsterhaltung) schwelgenden Zeitgenossen, das Angebot der selbstbestimmter Freiheit akzeptabel zu machen.
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Es wird also kaum gelingen, bei dieser Klientel die Lust auf intellektuelle Befreiung zu wecken, da deren Blick, erfüllt und berauscht durch potemkinsche Gratifikationen, die metaphorischen Kerkermauern weder erkennen kann noch will, was mutmaßlich auch und/oder insbesondere den Auswirkungen des medienpsychologisch angewandten Eskapismus geschuldet sein mag.
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Abgesehen davon, wird sich Dänemark mit dieser Maßnahme nicht dem deutschen Scherbenhaufen gescheiterter Integrationspolitik aussetzen, der sich –wie gerade erst durchsickerte– dadurch offenbart, dass zwischenzeitlich mancherorts über 90 Prozent der Corona-Intensivpatienten in einer Lungenklinik Migrationshintergrund haben sollen und der bundesweite Anteil dieser Patienten offenbar weit über 50 Prozent ausmacht.
Mit diesen vom RKI getroffenen Feststellungen erhält Frau Merkel’s apodiktische Formel „Wir schaffen das“ eine weitere Dimension, deren Wirkung im Zusammenhang mit ausgesetzten Grundrechten leidvoll erlebt werden.
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An der Stelle mag deutlich werden, das menschliches Denken, Erkennen und Handeln endlich ist, da es vielfältigen Einschränkungen unterliegt, die u.a. aus den Bedingungen von Zeit und Raum, individuellen Veranlagungen, Umgebung und Situation resultieren, meint
Ihr Oeconomicus
VG Ansbach: Kein Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen Eintritts in das Kirchenasyl
Veröffentlicht: 31. Dezember 2016 Abgelegt unter: Abschiebehemmnis: Kirchenasyl, Abschiebung/Rückführung, Asyl- und Flüchtlingspolitik, Asyl-Politik, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Dublin III-Verordnung, FREISTAAT BAYERN, Gerichtsentscheidungen zu Asylverfahren, Rechtsgrundlagen der Asylpolitik, Verwaltungsgericht Ansbach | Tags: Verordnung Nr. 604/213 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Ein Kommentar.
VG Ansbach:
Kein Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen Eintritts in das Kirchenasyl
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Leitsätze:
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1
Einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamtes fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn der Asylbewerber sich im Kirchenasyl der staatlichen Gewalt entzieht. (redaktioneller Leitsatz)
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Das Kirchenasyls ist einem „Untertauchen“ in aufenthaltsmäßiger Hinsicht gleichzusetzen, weil sich der Asylbewerber der staatlichen Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht unterordnet, sondern bewusst und gerade solange entzieht, bis die Überstellungsfrist nach der Dublin III-VO abgelaufen ist. (redaktioneller Leitsatz)
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Tenor
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I.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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Gründe:
[…]
VG Ansbach, Beschluss v. 07.12.2016 – AN 14 S 16.50339
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Anmerkung:
Der Ratsvorsitzende der EKD, Bischof Wolfgang Huber gab 2003 ein „juristisches Glaubensbekenntnis“ ab:
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„Kirchenasyl ist kein Bruch geltender Gesetze, sondern ein Dienst am Rechtsstaat.“
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Um den vermeintlichen Vorwurf, er könnte wie ein Pharisäer geredet haben, nicht erst entstehen zu lassen, hätte Huber im Lichte der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wohl besser etwas sinnstiftendes getan, z.B. einen signifikanten Teil seiner Alimentierung zu Lasten aller Steuerzahler für Obdachlose zu spenden!
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Ihr Oeconomicus
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korrespondierend:
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29.08.2016
Streit um Kirchenasyl – die Debatte
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25.02.2015
Kirchenasyl – Rechtsbruch oder Akt der Barmherzigkeit?
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Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft
Asyl in der Kirche:
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Erstinformation
Das »Kirchenasyl« steht in einer jahrhundertealten Schutztradition, aus der heraus es sich in den letzten drei Jahrzehnten zu einer Art Institution entwickelt hat, die dann eingreift, wenn Abschiebung in Gefahrensituationen droht.
Das erste Kirchenasyl wurde im Jahr 1983 in Berlin gewährt. 1994 wurde die BAG Asyl in der Kirche e.V. gegründet.
Dieses zugegeben kleine Schutzelement hat mehreren tausenden Menschen das Leben gerettet, hat innerhalb der verfassten Kirche Anstöße gegeben, hat Umkehr ermöglicht, hat Stellungnahmen herausgefordert.
Viele Gemeinden haben in der Flüchtlingssolidarität Stärkung erfahren.
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Diese kurze Erstinformation möchte Gemeinden ermutigen, das Thema „Kirchenasyl“ theologisch und pragmatisch zu durchdenken.
Sie soll außerdem dann, wenn schnelles solidarisches Handeln gefragt ist, eine Hilfestellung bieten. Dabei hat jedes »Kirchenasyl« seinen eigenen Verlauf und seine lokalen Besonderheiten.
Die hier gegebenen Hinweise sind nicht als starres Regelwerk zu verstehen, sondern spiegeln zahlreiche Praxiserfahrungen wieder:
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Allgemeine Informationen
Was ist „Kirchenasyl“?
Wer berät die Gemeinde?
Was wird von der Gemeinde erwartet?
Was wird von der Gemeinde nicht erwartet?
Wie wird das „Kirchenasyl“ finanziert?
Wie lange dauert ein „Kirchenasyl“?
Wird ein „Kirchenasyl“ öffentlich gemacht?
Ist das „Kirchenasyl“ eine erfolgversprechende Aktion?
Gibt es rechtliche Konsequenzen für die Gemeinde?
Wie stehen die Kirchenleitungen zum „Kirchenasyl“? -
Dublin III und Kirchenasyl
Was ist Dublin III?
Warum Kirchenasyl in diesen Fällen?
Unverzügliche Meldung an die Behörden
Es braucht ein gerechtes Aufnahme- und Verteilungssystem von Flüchtlingen innerhalb der Europäischen Union
Was es für ein Kirchenasyl bedarf -
Bedingungen für ein »Kirchenasyl«
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Hinweise zur Durchführung
Beratung
Unterbringung
Materielle Ressourcen
Krankenbehandlung
Kinderbetreuung
Rechtliche Begleitung
UnterstützerInnenkreis
Öffentlichkeitsarbeit
Gemeindeleben
Dauer
Beendigung des „Kirchenasyls“
Nachbereitung -
Leitgedanken des »Kirchenasyls«
VGH München: Keine Verfolgungsgefahr im Iran bei formalem Glaubensübertritt zum Christentum
Veröffentlicht: 31. Dezember 2016 Abgelegt unter: Abschiebe-Hemmnis: Konvertierung zum Christentum, Abschiebung/Rückführung, Artikel 60 Abs. 7 Satz 1 (Abschiebungsverbot), Asyl- und Flüchtlingspolitik, Asyl-Politik, AufenthG - Aufenthaltsgesetz, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), FREISTAAT BAYERN, Gerichtsentscheidungen Hinterlasse einen Kommentar.
VGH München:
Keine Verfolgungsgefahr im Iran bei formalem Glaubensübertritt zum Christentum
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Leitsätze:
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Es gibt keine Erkenntnisse dahingehend, dass einem allein aus formalen bzw. asyltaktischen Gründen zum christlichen Glauben Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrechtlich relevante und/oder abschiebungsrelevante Verfolgung drohen könnte (vgl. VGH München BeckRS 2015, 56145). (redaktioneller Leitsatz)
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Wird in einem Urteil auf ein anderes Urteil als bestätigender Beleg für die eigene Würdigung hingewiesen, unterliegt die Bezugnahme nicht den besonderen Anforderungen des § 108 Abs. 2 VwGO (ebenso BVerwG BeckRS 2014, 49494). (redaktioneller Leitsatz)
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(Vorinstanz:
VG Bayreuth Beschluss vom 11.08.2016B 2 K 16.30837)
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Tenor
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I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
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Gründe:
[…]
VGH München, Beschluss v. 07.11.2016 – 14 ZB 16.30380
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korrespondierend:
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22.09.2016
Vom Islam zum Christentum – Flüchtlinge konvertieren
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06.05.2016
Massentaufe: Wenn Flüchtlinge Christus entdecken
Gleich 80 Flüchtlinge ließen sich in Hamburg in einer Massentaufe das Sakrament erteilen – sie konvertierten vom Islam zum Christentum.
Schnell regt sich der Verdacht: Sie wollen bloß Asyl erschleichen.
[…]
Ellen Ivits – STERN
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26.02.2016
Wenn Flüchtlinge zu Christen werden – wahrer Glaube oder Asyltrick?
Hunderte Flüchtlinge aus Afghanistan, dem Irak oder Syrien konvertieren vom Islam zum Christentum. Die Sorge: Die Taufe könnte bloß dazu dienen, Asyl zu erschleichen. Doch ein Glaubenswechsel ist gar nicht so einfach.
[…]
Ellen Ivits – STERN
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VGH München: Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen psychischer Erkrankung
Veröffentlicht: 31. Dezember 2016 Abgelegt unter: Artikel 11 Abs. 7 (Einreise- und Aufenthaltsverbot), Asyl- Integration- und Migrationsdebatten, Asyl- und Flüchtlingspolitik, Asyl-Politik, Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), AufenthG - Aufenthaltsgesetz, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), FREISTAAT BAYERN, Gerichtsentscheidungen zu Asylverfahren, Rechtsgrundlagen der Asylpolitik, Verwaltungsgericht München | Tags: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Hinterlasse einen Kommentar.
VGH München:
Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen psychischer Erkrankung
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Titel:
Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen psychischer Erkrankung
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Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 3, § 4 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2
AufenthG § 11 Abs. 7, § 60 Abs. 7
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 19a
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Tenor
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I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Gründe:
[…]
VG München
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VG Augsburg: Widerruf eines Abschiebungsverbotes eines alleinstehenden arbeitsfähigen männlichen Rückkehrers
Veröffentlicht: 31. Dezember 2016 Abgelegt unter: Abschiebung/Rückführung, Artikel 60 Abs. 7 Satz 1 (Abschiebungsverbot), Asyl- und Flüchtlingspolitik, Asyl-Politik, AufenthG - Aufenthaltsgesetz, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), FREISTAAT BAYERN, Gerichtsentscheidungen, Rechtsgrundlagen der Asylpolitik, Verwaltungsgericht Augsburg Hinterlasse einen Kommentar.
VG Augsburg:
Widerruf eines Abschiebungsverbotes eines alleinstehenden arbeitsfähigen männlichen Rückkehrers
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Titel:
Widerruf eines Abschiebungsverbotes eines alleinstehenden arbeitsfähigen männlichen Rückkehrers
Normenketten:
AsylG § 73 Abs. 3, § 73c Abs. 2, Abs. 3
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
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Leitsätze:
1
Trotz der schlechten Versorgungslage in Afghanistan muss ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, alsbald nach seiner Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage zu geraten, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. (redaktioneller Leitsatz)
2
Für einen jungen gesunden Mann ist es in einer größeren afghanischen Stadt auch abseits der Herkunftsprovinz möglich, das Existenzminimum zu sichern. (redaktioneller Leitsatz)
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Tenor
[…]
Tatbestand
[…]
Entscheidungsgründe
[…]
VG Augsburg, Urteil v. 28.11.2016 – Au 5 K 16.31710
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Anmerkung:
Vielleicht sollten sich die einschlägige Asylindustrie einschließlich gewisser Kirchenfürsten die Leitsätze des Verwaltungsgerichts hinter die Ohren schreiben … auch dann, wenn es das so sorgsam aufgebaute und gepflegte ‚mitleidige‘ Geschäftsmodell bedroht.
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Ihr Oeconomicus
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Steht uns ein weiterer Schub von Schutz- und Schatzsuchenden bevor ?
Veröffentlicht: 3. September 2016 Abgelegt unter: Agypten - Egypt, Art. 8 - Gleichstellung, Asyl- und Ausländerpolitik, BREXIT - Folgen und Wechselwirkungen, C. Völkerrechtliche und staatsrechtliche Bezüge, DEMOKRATIE, Dimitris Avramopoulos (GR), (seit 1.Nov.2014) - EVP, EU-Austritt (Art. 50), Europarechtliche Grundlagen im Bereich Asyl, EUROPÄISCHE UNION (EU), Europäische Kommission, Flüchtlingsströme und -Brennpunkte, Generaldirektion Migration und Inneres (DG HOME), Grenzen und Migration, ITALIEN, Kabinett May (11.07.2016-24.07.2019), Migration und Inneres, Migrationskrise, Papst Benedikt XVI., ricovero rifugiata - Unterbringung von Flüchtlingen, Titel IV - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 45 - 66), unkontrollierte/unkoordinierte/rechtswidrige Grenzübertritte, Vatikan, Volksabstimmung - Plebiszit - Bürgerreferendum 2 KommentareSteht uns ein weiterer Schub von Schutz- und Schatzsuchenden bevor ?
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Ägypten wirft der EU vor, als Folge des EU-Türkei-Deals einen Flüchtlingsansturm im Land ausgelöst zu haben und fordert verstärkte Hilfen zur Bekämpfung der daraus entstandenen Krise.
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Wie der für internationale Organisationen zuständige Berater des ägyptischen Außenministers, Hisham Badr, mitteilte, halten sich in Ägypten rund fünf Millionen Migranten auf, 500 000 davon sind Syrer. Täglich erhalten die Behörden bis zu 800 Asylanträge.
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Die Migrationskrise koste das Land pro Jahr bis zu 300 Mio USD, wobei die von der EU gewährte Hilfe für deren Bewältigung nicht ausreiche.
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Es liegt auf der Hand, dass die Begehrlichkeiten der ägyptischen Regierung angesichts des 6 Mrd.-Volumens mit der Türkei zunehmen und man mit diplomatisch wohlgesetzter Rhetorik ebenfalls signifikante Finanzhilfen einfordern möchte.
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Längst ist Ägypten zur Drehscheibe professioneller Schleuserorganisationen geworden, die mittels umgebauter Fischerboote mit Kapazitäten bis zu 1000 Kreuzfahrer dem Seetourismus nach Italien mit Unterstützung des EU-Fährdienstes eine zweifelhafte Konjunktur bescheren.
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Fabrice Leggeri, Chef der EU-Grenzschutzagentur Frontex, erwartet für das laufende Jahr mindestens 1000 solcher „dolce-vita“-Touren.
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Die daraus in den italienischen Zielgebieten entstehenden Herausforderungen hinsichtlich Handling, Unterbringung, Versorgung und Transithilfen machen die Renzi-Regierung zu einem willkommenen Fürsprecher für Ägyptens milliardenschweres Geschäftsmodell, welches letztlich durch deutsche und europäische Steuerzahler zu finanzieren sein wird.
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Folgerichtig werden die schon bisher bekannten Forderungen nach Schließung nationaler Grenzen lauter, was angesichts soziopathischer Haltungen gewisser Politfiguren nicht nur die human-fundamentalen Gräben innerhalb der Gesellschaft vertiefen wird, eine Entwicklung, die den weiterhin ungehinderten Zugang der Politakrobaten zu den leckeren Fleischtöpfen gefährdet, sondern auch breitere und vertiefende nationale Diskussionen hinsichtlich durchaus vorstellbarer, weiterer EU-Austrittsreferenden befeuert.
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Brüsseler Taschenspielertricks, die darauf angelegt sind, genau dieses Horrorszenario zu verhindern, werden die Fliehkräfte weiter verstärken, was insbesondere auf das neu erwachte Selbstbewusstsein Britanniens zurückzuführen sein könnte.
Gerade erst ließ die Premierministerin Theresa May klar stellen, dass Großbritannien eine Beibehaltung der Freizügigkeit für EU-Bürger nach dem Austritt nicht akzeptieren werde und untermauerte diese beinharte Verhandlungsposition mit der Ankündigung, den Austritt aus der EU zu einem Erfolg für das vereinigte Königreich machen zu wollen.
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Dabei schrieb sie realitätsfernen Brexit-Zweiflern ins Stammbuch, dass es kein zweites Referendum geben werde und erteilte denkbaren Versuchen, durch die Hintertür den Zugang zur EU zu behalten, eine deutliche Absage. Sie fügte hinzu, dass es auch keinen entsprechenden Parlamentsbeschluss, der über den Austritt entscheiden soll, geben werde und unterstrich, dass innerhalb ihres Kabinetts Einigkeit darüber vorliege, dass es allein die Entscheidung der Regierung ist, wann das Austrittsgesuch gestellt wird.
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Es ist davon auszugehen, dass die weitere Vorgehensweise der Briten von anderen EU-Mitgliedern mit größter Aufmerksamkeit verfolgt wird, um zu gegebener Zeit den von vernunftbezogenem Zorn getragenen Willen der eigenen Bevölkerung durchzusetzen.
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Die bevorstehenden Ereignisse der nächsten Tage und Wochen, sei es in Deutschland, Österreich, den Niederlanden, Frankreich, Italien und insbesondere im „Land of the free“ werden Richtung und Intensität und damit die Zukunft jener finsteren Gestalten vorgeben, die Regieanweisungen folgend über Jahrzehnte Schritt für Schritt versuchten, mit List und Tücken aus der Brüsseler Macht-Operette unumkehrbare demokratiefeindliche Interessen, die man nur zu gerne als alternativlos bezeichnete, zu verfolgen.
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All jenen und auch künftigen Politikern sei hinter die Ohren geschrieben, worauf es bei einem Politiker wirklich ankommt:
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Papst Benedikts XVI. führte dazu am 22. September 2011 bei seiner Rede im Deutschen Bundestag aus:
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„Sein letzter Maßstab und der Grund für seine Arbeit als Politiker darf nicht der Erfolg und schon gar nicht materieller Gewinn sein. Die Politik muss Mühen um Gerechtigkeit sein und so die Grundvoraussetzung für Friede schaffen.
Natürlich wird ein Politiker den Erfolg suchen, der ihm überhaupt die Möglichkeit politischer Gestaltung eröffnet.
Aber der Erfolg ist dem Maßstab der Gerechtigkeit, dem Willen zum Recht und dem Verstehen für das Recht untergeordnet.
Erfolg kann auch Verführung sein und kann so den Weg auftun für die Verfälschung des Rechts, für die Zerstörung der Gerechtigkeit.“