Austria: Neue Impfpflicht-Verordnung


Austria: Neue Impfpflicht-Verordnung

 

Während am Donnerstag die Impfpflicht die letzte Hürde im Bundesrat nimmt, wurde ein neuer Entwurf zur Verordnung bekannt. Nachgeschärft wird bei Genesenen. Erleichterungen hingegen gibt es für Geimpfte aus dem Ausland, die mit nicht zugelassenen Impfstoffen immunisiert sind.

Der neue Entwurf zur Impfpflicht bringt neue Sonderbestimmungen, vor allem für Genesene. Als geimpft gilt laut dem durchgesickerten Dokument, wer eine Corona-Erkrankung überstanden und danach zweimal geimpft ist. Der umgekehrte Fall, also zuerst geimpft, dann genesen ist nicht zulässig. 

Neue Ausnahme für die Impfung

Bei den Gründen, die von der Impfpflicht befreien, gibt es ebenfalls einen neuen. „Schwerwiegende Impfnebenwirkungen, bei denen eine wahrscheinliche Kausalität zur Impfung bestätigt oder in Abklärung ist“, gelten als Entschuldigungsgrund, keinen Stich zu bekommen. 

Wer Ausnahmebescheide ausstellen darf: 

  • Fachlich geeignete Ambulanzen: Fachambulanzen für Immunsupprimierte, Dermatologie (Allergien, Autoimmunerkrankungen), Interne (Rheumatologie, Gastroenterologie, Onkologie, Pneumologie), Geriatrie, Transplantationsmedizin, Transplantationschirurgie, Neurologie
  • Amtsärzte, Epidemieärzte

hier geht es zum kompletten Beitrag

 

Anmerkung

Sobald der Bundesrat das Impfzwang-Gesetz durchgewinkt hat, wird es sicher spannend zu beobachten wie lange der politische High Noon auf sich warten lässt, meint

Ihr Oeconomicus

 

Zwischenzeitlich hat die allgemeine Corona-Impfpflicht in Österreich ihre letzte parlamentarische Hürde genommen.
Der Bundesrat als Länderkammer unterstützte den Schritt am Donnerstag ähnlich wie der Nationalrat zuvor mit breiter Mehrheit.
Die Impfpflicht wird fast alle Erwachsenen betreffen.

Bleibt zu hoffen, dass sich nunmehr eine Verfassungs-Kluft auftut, die seitens der Einpeitscher nicht ganz so einfach überbrückt werden kann.

Die ersten Sammelklagen gegen die Impf-Pflicht sind bereits mit sehr guten Gründen in Vorbereitung.

Die in Baden bei Wien ansässige Kanzlei Forsthuber & Partner sieht mit dem Impf-Pflicht-Gesetz folgende Grundrechte verletzt:

  • Recht auf Privat – und Familienleben ($ 8 EMRK)

  • Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 MRK)

  • Achtung der Menschenwürde, Grundrecht auf Leben (Art. 85 B-VG, Art. 2 EMRK, 6. ZPMRK)

  • Gleichheitssatz (Arts. 7 B-VG; Art 2 StGG)

  • Recht auf Datenschutz

  • weitere Rechte etwa aus der Datenschutzverordnung und der Europäischen Grundrechtecharta

Folgerichtig argument RA Forsthuber:

Jeder Mensch soll hinsichtlich der Impfung gegen Covid-19 selbst abwägen und seine eigene Risikoeinschätzung treffen. Der Staat hat sich dabei jedweder Einmischung zu enthalten.“

Zudem gibt der Anwalt zu bedenken: Einmal eingeführt, kann diese Pflicht für jedwede andere Krankheit missbraucht werden. Davor muss man sich schützen.

An der Stelle sollten wir RA Forsthuber die Daumen dafür drücken, dass er und seine Kanzlei nicht mittels so beliebter Inquistionsspielchen unter die Räder kommt, meint

Ihr Oeconomicus

 

 



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