† Nobelpreisträger und HIV-Entdecker Luc Montagnier gestorben – RIP

† Nobelpreisträger und HIV-Entdecker Luc Montagnier gestorben – RIP

 

Der französische Virologe Luc Montagnier, der für die Mit-Entdeckung des HI-Virus mit dem Medizin-Nobelpreis ausgezeichnet wurde, ist tot. Montagnier starb im Alter von 89 Jahren in einem Krankenhaus des Pariser Vororts Neuilly-sur-Seine, wie der dortige Bürgermeister Jean-Christophe Fromantin der Nachrichtenagentur AFP mitteilte.

Während Einer seiner letzten öffentlichen Auftritte, die auf Einladung der politischen Opposition in Italien erfolgten bezog er Stellung zum Thema Corona Massen-Impfung.

Dankenswerterweise hat Dr. Peter F. Mayer die deutsche Übersetzung des Transkript von Montagniers-Rede in Mailand veröffentlicht:

„Es gibt Bilder, die auch für mich außergewöhnlich sind, von kleinen Bakterien sogar im Darm, die voll von Viren sind. Es handelt sich um einen Kampf zwischen Bakterien und Viren, den man auch mit richtiger Ernährung und Hygiene nicht gewinnen kann. Es ist nicht der Impfstoff, der heilt, sondern die Kombination von Medikamenten, die diese Krankheit beseitigen wird.

Es war ein großer strategischer Fehler, es wurde etwas synthetisiert und isoliert, ein großer strategischer Fehler. Im Gegensatz zu dem, was anfangs gesagt wurde, bieten diese Impfstoffe keinen Schutz, und das zeichnet sich langsam ab. Das wird heute von allen wissenschaftlich anerkannt. Das zeigen nicht nur wissenschaftliche Experimente, sondern auch alle Patienten, bei denen die Auswirkungen analysiert wurden, um es zu beweisen.

Anstatt wie versprochen zu schützen, kann es stattdessen andere Infektionen fördern. Das Protein, das in den Impfstoffen für dieses Virus verwendet wurde, ist tatsächlich giftig, es ist ein Gift. Ein Impfstoff sollte nicht töten, sondern schützen, und es hat viele Todesfälle gegeben, sogar bei jungen Sportlern, die starke Probleme haben, aufgrund dieses Impfstoffs. Es ist ein absolutes Verbrechen, Kindern heute diese Impfstoffe zu verabreichen.

Er kann auch sehr schwere Nervenerkrankungen im Gehirn verursachen. Aufgrund der langfristigen Auswirkungen dieses Impfstoffs sterben viele Menschen. Neurologische Störungen können auch schon bei der ersten Dosis auftreten, und nicht erst bei der zweiten. Bis heute kann niemand vorhersagen, wie viele dieser Menschen, die jetzt geimpft worden sind, in Zukunft schwere neurologische Probleme haben werden.

Ich fordere alle meine Kolleginnen und Kollegen auf, auf keinen Fall mehr mit dieser Art von Impfstoff zu impfen. Die Ärzte sind heute bestens über das informiert, was ich sage, und sollten daher sofort eingreifen, denn es geht um die Zukunft der Menschheit. Viele Länder haben die Behandlungsmöglichkeiten vergessen, es gibt nicht nur den Impfstoff, sondern auch Medikamente, die nicht verwendet wurden und die sehr gut wirken, wie z. B. Antibiotika.

Es liegt an Ihnen, vor allem an den Ungeimpften, die eines Tages in der Lage sein werden, die Menschheit zu retten. Nur die Ungeimpften werden in der Lage sein, die Geimpften zu retten. Geimpfte, die sich auf jeden Fall an die medizinischen Zentren wenden werden, um gerettet zu werden. Wir müssen vermeiden, denen zuzuhören und eine Stimme zu geben, die kein Recht dazu haben, und die Wissenschaft sprechen lassen. Ich wiederhole: Es sind die Ungeimpften, die in der Lage sein werden, die Menschheit zu retten.

Am Anfang waren die großen multinationalen Pharmakonzerne aus wirtschaftlichen Gründen sehr an Impfstoffen interessiert. Dies hat sie nun überholt, und wir müssen zur Achtung der wissenschaftlichen Wahrheit zurückkehren. Es ist notwendig, die Entwicklung der klinischen Situation sorgfältig zu verfolgen, vor allem bei denjenigen, die mit 1, 2 oder 3 Dosen geimpft wurden, denn es gibt wissenschaftliche Studien, die sich auf schwere Hirnerkrankungen beziehen. Und wir müssen den Nebel beseitigen, der die wissenschaftlichen Nachrichten vernebelt hat. Es ist wichtig, dass die Medizin und die wissenschaftliche Wahrheit in den Medien und im Mainstream korrekt dargestellt werden.

Besonders für Menschen, die andere Krankheiten haben, wie zum Beispiel Krebs, ist es sehr wichtig, dass sie nicht geimpft werden, denn es gibt Aluminium, das in die Zellen eindringt und noch krebserregender ist, so dass die Kranken, anstatt sie zu behandeln, noch früher sterben. Die Forschung geht weiter, und ich und mein ganzes Team forschen weiter an diesem Virus. Die Forschung hört nicht auf, wir sind noch nicht an diesem Punkt angelangt.

Der Mensch wird gewinnen, wenn er sich auf die Naturgesetze konzentriert und nur darauf. Jeder Bürger ist frei und muss auch politischen Ideen folgen, nutzen Sie die bevorstehenden Wahlen, um Ihre Meinung zu äußern.

Was würde ich heute zu einem jungen Menschen sagen? Ihr müsst unbedingt aktiv werden, jeder von euch, und die Wahrheit hinter den Lügen finden. Es lebe die Freiheit.“

Quelle

 

Dem ist nichts hinzuzufügen, meint

Ihr Oeconomicus

 


Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“ nach § 20a Infektionsschutzgesetz

Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung

der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“

nach § 20a Infektionsschutzgesetz

 

Pressemitteilung Nr. 12/2022 vom 11. Februar 2022

Beschluss vom 10. Februar 2022 1 BvR 2649/21

„Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) („einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) vorläufig auszusetzen.“

„Die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation in § 20a IfSG als solche begegnet zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.“

„Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die deshalb gebotene Folgenabwägung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht.“

„Die hier den Beschwerdeführenden drohenden Nachteile überwiegen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht diejenigen Nachteile, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für vulnerable Menschen zu besorgen wären.“

Sachverhalt:

„Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen.“

„Der Impf- oder Genesenennachweis muss den Anforderungen des § 2 Nr. 3 und 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen, wobei die Verordnung ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.“

„Die meisten Beschwerdeführenden sind in den von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen selbständig, angestellt oder verbeamtet tätig. Sie sind überwiegend ungeimpft oder lehnen jedenfalls weitere Impfungen ab; einige waren bereits an COVID-19 erkrankt. Weitere Beschwerdeführende sind Leiter einer Einrichtung oder eines Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG, die weiterhin ungeimpfte Personen beschäftigen wollen. Die übrigen Beschwerdeführenden befinden sich bei ungeimpften Ärzten, Zahnärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern in Behandlung.“

„Mit ihrem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie im Wesentlichen, den Vollzug des § 20a IfSG vorläufig auszusetzen.“

Wesentliche Erwägungen des Senats:

„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.“

„I. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben.“

„II. Gemessen an diesen strengen Anforderungen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.“

„1.Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet.“

„Zwar begegnet die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen vor allem der sachkundigen Dritten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik.“

Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet. Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird.

„2.Die danach gebotene Folgenabwägung rechtfertigt aber nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.“

„a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Anwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, von besonderem Gewicht. Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel. Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen. Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein. Dass die in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen, haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt; dies ist auch sonst – jedenfalls für den genannten Zeitraum – nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen.“

„b) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Nichtanwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, ebenfalls von besonderem Gewicht. Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) wären dann in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken. Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten (?) ist davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit Blick auf die Omikronvariante des Virus bewirken. Würde die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht nun vorläufig außer Vollzug gesetzt, ginge dies aber mit einer geringeren Impfquote in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen und damit einer erhöhten Gefahr einher, dass sich die dort Tätigen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen übertragen. In der Folge müsste damit gerechnet werden, dass sich auch in der begrenzten Zeit bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mehr Menschen, die den vulnerablen Gruppen zuzurechnen sind, irreversibel mit dem Virus infizieren, schwer an COVID-19 erkranken oder gar versterben, als wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde.“

„c) Vor diesem Hintergrund überwiegen letztlich die Nachteile, mit denen bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen wäre. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgehen, sind nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten. Ungeachtet dessen bleibt es den von der Nachweispflicht betroffenen Personen unbenommen, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. Dass die damit verbundenen beruflichen Nachteile in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache sehr schwer wiegen, ist nicht zu besorgen.“

„Nach wie vor ist die Pandemie jedoch durch eine besondere Infektionsdynamik mit hohen Fallzahlen geprägt, mit der eine große Infektionswahrscheinlichkeit und dadurch ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für vulnerable Personen einhergeht. Für diese ist auch im Hinblick auf die Omikronvariante des Virus weiterhin eine möglichst frühzeitige Unterbrechung von Übertragungsketten besonders wichtig, zu der ausweislich der weitgehend übereinstimmenden Stellungnahmen der angehörten sachkundigen Dritten (?) eine COVID-19-Impfung in einem relevanten Maß beitragen kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich gerade vulnerable Personen grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen können und sie zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen erbringen, angewiesen sind.“

„d) Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung (?) steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden Nachteile muss daher das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin ungeimpft in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sein zu können.“

Quelle: Bundesverfassungsgericht

(farbliche Hervorhebungen by Oeconomicus)

 

Reaktionen zur Entscheidung des BVerfG:

Während „Verwahrheiter“ die Abweisung des Eilantrages begrüßen, wie etwa der grüne „Gesundheitsexperte“ Janosch Dahmen, der offenbar seine virologische Kompetenzen von seiner Facharztweiterbildung zum Unfallchirurgen und Spezialisierung zum Notfallmediziner ableitet und möglicherweise Wert darauf legt, als Oberarzt für die Ärztliche Leitung des Rettungsdienstes Berlin bei der Berliner Feuerwehr für die Berliner Feuerwehr kurzzeitig zuständig war, erscheint es geboten, einzelne Passagen der Senats-Entscheidung einer Bewertung zu unterziehen, wie dies hier der Fall war.

Darüber hinaus ist jedoch festzuhalten, dass

-der Senat über Verfassungsbeschwerden aus 2021 entschieden hat (d.h. Verfassungsbeschwerden aus dem laufenden Jahr sind noch nicht entschieden) und lediglich der Eilbedürftigkeit nicht statt gab und betonte, dass über den Inhalt der Verfassungsbeschwerden erst in der Hauptsache zu befinden ist. 

-der Senat hat in seiner Begründung jedoch eingeräumt, dass die Impfung Nebenwirkungen, ja selbst tödlich endende Nebenwirkungen auslöst. Daraus folgt, dass in der Hauptverhandlung eine Abwägung dahingehend zu erwarten ist, ob solche finalen Nebenwirkungen eine Impf-Pflicht  rechtfertigen.

Ihr Oeconomicus

 

 

 


Türkische Kampfdrohnen in der Ukraine

Türkische Kampfdrohnen in der Ukraine

Seit 2019 verfügt die Ukraine nach eigenen Angaben über rund 20 Bayraktar-Drohnen des namensgleichen türkischen Herstellers, weitere sind bereits bestellt. Auch für die neue, leistungsfähigere Akinci-Drohne hat die Ukraine eine Bestellung aufgegeben. Bis Ende 2022 soll in der Nähe von Kiew gar eine eigene Fabrik des türkischen Rüstungskonzerns Baykar zur Produktion von Bayraktar-Drohnen in Betrieb gehen. Erst Anfang Februar zeigte sich der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan bei einem Besuch in Kiew entschlossen, die Rüstungskooperation zu verstärken.

Natürlich hat die ukrainische Aufrüstung im Kreml für Mißfallen gesorgt. Einen Tag nach dem Drohnenangriff auf die Separatistenstellung warf der Kremlsprecher Dmitri Peskow den Ukrainern vor, die Lage an der Frontlinie zu destabilisieren.

Auch bei der Türkei reichte Moskau Protest gegen den Verkauf der Drohnen ein. Die Ukrainer dagegen frohlockten – und nicht nur sie. So schrieb der amerikanische Politwissenschafter Francis Fukuyama auf Twitter, der Einsatz türkischer Drohnen könne ein kompletter «Game-Changer» für die Ukraine sein.

Doch sind Drohnen wirklich eine Wunderwaffe, die dafür sorgt, dass die Ukraine die Oberhand gegen das mächtige Russland erhalten kann? Ist der Hype, der in den vergangenen Jahren um die fliegenden Waffensysteme entstanden ist, tatsächlich berechtigt? Um diese Fragen zu beantworten, lohnt sich ein kritischer Blick auf vergangene Konflikte, in denen Drohnen eine grössere Rolle gespielt haben.

Die NZZ hat den Versuch unternommen, die Dinge einzuordnen, übrigens eine sehr zu empfehlende, facettenreiche journalistische Leistung, findet

Ihr Oeconomicus