Die neue Chance: Ost und West in Eurasien verbinden

Die neue Chance: Ost und West in Eurasien verbinden

 

Der Ukrainekrieg ist nur ein Merkmal eines Spaltungsprozesses, der seit Jahrzehnten von den derzeit Mächtigen vorangetrieben wird. Es gibt also echte Interessen an diesem Krieg, der auch von den Medien hierzulande befeuert wird.

Doch wer profitiert von diesem Konflikt? Und wie reagieren Länder wie China und Russland auf diese westliche Außenpolitik?

Der Geopolitik-Analyst Dr. Rainer Rothfuß (MdB) erklärt in diesem Vortrag die geopolitischen Hintergründe und Machtinteressen einer Ost-West-Spaltung und warum sich die aufstrebenden Staaten wie China, Russland und die anderen BRICS-Staaten diese Politik nicht länger gefallen lassen werden.

Der Vortrag wurde am 9. März 2023 in Bautzen aufgezeichnet.

 


gemäß aktueller INSA-Umfrage liegt AfD erstmals seit 2018 vor den Grünen

zur Einstimmung:

„Es ist wirklich schwer einzusehen, wie Menschen, die der Gewohnheit, sich selbst zu regieren, vollständig entsagt haben, imstande sein könnten, diejenigen gut auszuwählen, die sie regieren sollen.“

Alexis de Tocqueville

(Über die Demokratie in Amerika, Bd. 2, S. 209, (Fischer TB, 1956)

 

gemäß aktueller INSA-Umfrage liegt AfD erstmals seit 2018 vor den Grünen

 

Nach der jüngsten Erhebung von Insa liegt die Partei der Grünen 1 Prozentpunkt niedriger als in der Vorwoche bei nur noch 15 %. Die AfD hat erstmals seit 2018 die Grünen – hier mit 16 %  – die Grünen überholt. Die Union kommt auf nur noch 28 %, die SPD auf 21 %. Die FDP schafft durch einen Punkt Gewinn nunmehr wieder 8 % und DIE LINKE kommt auf 5%.

Hier geht es zum Beitrag

Anmerkung:

Schade, dass Sarah Wagenknechts erwartete Partei-Neugründung noch aussteht, findet

Ihr Oeconomicus


Oskar Lafontaine und Norbert Röttgen im Gespräch

Oskar Lafontaine und Norbert Röttgen im Gespräch

 

 

Eine Mehrheit der Deutschen befürwortet die massive Aufrüstung der Bundeswehr. Dagegen sprachen sich jedoch kürzlich Prominente, Wissenschaftler und Politiker in einem öffentlichen Appell aus. Über diese und andere Fragen diskutierten der CDU-Außenpolitiker Norbert Röttgen und der Mitbegründer der Linkspartei Oskar Lafontaine.

Lafontaine äußert Verständnis für die Sicherheitsinteressen Russlands: „Wir dürfen nicht zulassen, dass immer mehr Kurzstreckenraketen ohne Vorwarnzeit, womöglich noch mit Atomraketen, an der Grenze zu Russland stationiert werden. Das ist die große Sorge der Russen und da haben sie völlig Recht.“ Auch die NATO habe Russland in der Vergangenheit bedroht, es handele sich bei den USA und Russland um imperiale Mächte.

Lafontaine spricht außerdem von „Doppelstandards„. Der frühere Linken-Parteichef sagt: „Ich bin der Meinung, dass Putin ein Kriegsverbrecher ist. Ich bin aber auch der Meinung, dass Herr Biden ein Kriegsverbrecher ist.“ Die einzige Möglichkeit, Frieden zu schaffen, sieht Lafontaine in diplomatischen Verhandlungen.

CDU-Außenpolitiker Röttgen hingegen betonte die Wichtigkeit eines Embargos auf russische Energieimporte: „Man muss fragen: Würde das das System Putin so hart treffen, dass es möglicherweise zur Verkürzung des Krieges einen wichtigen Beitrag leisten würde?“, so Röttgen. Ein solcher Boykott wäre ein „systemischer Schock“ für Russland, der dazu führen könne, dass die Unterstützung in Russland für Putins Krieg in sich zusammenstürze.

Norbert Röttgen erklärte außerdem, die deutsche Politik habe im Hinblick auf Putin und dessen Absichten Fehler gemacht. Die NATO-Osterweiterung hält Röttgen weiterhin für richtig. Diese sei ein Schutz für die osteuropäischen Staaten vor Russland.

Zur ganzen Sendung vom 30.03.2022 geht es hier: https://www.ardmediathek.de/video/Y3J…

 

Der ARD-Kanal MONITOR hat sich ebenfalls mit Lafontaines provokanter Frage, ob Joe Biden ein Kriegsverbrecher ist beschäftigt, nachfolgend der entsprechende Beitrag, veröffentlicht am 22.04.2022, Dauer: 5:25 Min.

 

 

 


No mercy für die SH-Bildungsministerin Karin Prien (Mitglied im CDU-Bundesvorstand)

No mercy für die SH-Bildungsministerin Karin Prien (Mitglied im CDU-Bundesvorstand)

 

Die amtierende KMK-Präsidentin hatte mit einer Äusserung via twitter im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie für Aufregung gesorgt.

Eine Nutzerin schrieb dort:

„Wir haben in den letzten 4 Wochen 17 tote Kinder gehabt. 17 – in VIER Wochen. Und es geht immer schneller. Bis Oktober 21 hatten wir 27 tote Kinder, seit Oktober 38. Also in 4,5 Monaten mehr als in 18 Monaten. Insgesamt sind 65 Kinder verstorben. FÜNFUNDSECHZIG!“

Darauf antwortete Prien am Freitagabend:

„Bitte differenzieren: Kinder sterben. Das ist extrem tragisch. Aber sie sterben mit COVID_19 und nur extrem selten wegen COVID_19.“

Mit dieser empathielosen, ja grobschlächtig anmutenden Bemerkung löste die Dame einen veritablen Corona-„Shitstorm“ aus.

Um nicht weiter Zielscheibe einer aufmerksamen Bevölkerung zu bleiben zog sie, statt einer ernst gemeinten Entschuldigung die Löschung ihres Twitter-Accounts vor.

Solche mutmaßlich emotional gestörten Menschen, lieber Friedrich Merz, sollten in der Politik keinen Platz haben, meint

Ihr Oeconomicus

Quelle

 

 


FDP-Vize Kubicki kann vor Impfpflicht nur dringend warnen

FDP-Vize Kubicki kann vor Impfpflicht nur dringend warnen

 

Bundestagsvizepräsident Wolfgang Kubicki (FDP) ist offenbar davon überzeugt, das spätestens zum 20. März die Corona-Maßnahmen auslaufen dürften, weil es dann keine Mehrheit im Bundestag mehr für eine Verlängerung geben werde. Der 19. März steht im Infektionsschutzgesetz als Enddatum für Verordnungen mit den Corona-Beschränkungen. Der Bundestag könnte die Gültigkeit einmalig um drei Monate verlängern.


Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“ nach § 20a Infektionsschutzgesetz

Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung

der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“

nach § 20a Infektionsschutzgesetz

 

Pressemitteilung Nr. 12/2022 vom 11. Februar 2022

Beschluss vom 10. Februar 2022 1 BvR 2649/21

„Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) („einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) vorläufig auszusetzen.“

„Die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation in § 20a IfSG als solche begegnet zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.“

„Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die deshalb gebotene Folgenabwägung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht.“

„Die hier den Beschwerdeführenden drohenden Nachteile überwiegen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht diejenigen Nachteile, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für vulnerable Menschen zu besorgen wären.“

Sachverhalt:

„Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen.“

„Der Impf- oder Genesenennachweis muss den Anforderungen des § 2 Nr. 3 und 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen, wobei die Verordnung ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.“

„Die meisten Beschwerdeführenden sind in den von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen selbständig, angestellt oder verbeamtet tätig. Sie sind überwiegend ungeimpft oder lehnen jedenfalls weitere Impfungen ab; einige waren bereits an COVID-19 erkrankt. Weitere Beschwerdeführende sind Leiter einer Einrichtung oder eines Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG, die weiterhin ungeimpfte Personen beschäftigen wollen. Die übrigen Beschwerdeführenden befinden sich bei ungeimpften Ärzten, Zahnärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern in Behandlung.“

„Mit ihrem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie im Wesentlichen, den Vollzug des § 20a IfSG vorläufig auszusetzen.“

Wesentliche Erwägungen des Senats:

„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.“

„I. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben.“

„II. Gemessen an diesen strengen Anforderungen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.“

„1.Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet.“

„Zwar begegnet die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen vor allem der sachkundigen Dritten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik.“

Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet. Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird.

„2.Die danach gebotene Folgenabwägung rechtfertigt aber nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.“

„a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Anwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, von besonderem Gewicht. Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel. Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen. Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein. Dass die in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen, haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt; dies ist auch sonst – jedenfalls für den genannten Zeitraum – nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen.“

„b) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Nichtanwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, ebenfalls von besonderem Gewicht. Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) wären dann in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken. Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten (?) ist davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit Blick auf die Omikronvariante des Virus bewirken. Würde die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht nun vorläufig außer Vollzug gesetzt, ginge dies aber mit einer geringeren Impfquote in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen und damit einer erhöhten Gefahr einher, dass sich die dort Tätigen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen übertragen. In der Folge müsste damit gerechnet werden, dass sich auch in der begrenzten Zeit bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mehr Menschen, die den vulnerablen Gruppen zuzurechnen sind, irreversibel mit dem Virus infizieren, schwer an COVID-19 erkranken oder gar versterben, als wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde.“

„c) Vor diesem Hintergrund überwiegen letztlich die Nachteile, mit denen bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen wäre. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgehen, sind nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten. Ungeachtet dessen bleibt es den von der Nachweispflicht betroffenen Personen unbenommen, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. Dass die damit verbundenen beruflichen Nachteile in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache sehr schwer wiegen, ist nicht zu besorgen.“

„Nach wie vor ist die Pandemie jedoch durch eine besondere Infektionsdynamik mit hohen Fallzahlen geprägt, mit der eine große Infektionswahrscheinlichkeit und dadurch ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für vulnerable Personen einhergeht. Für diese ist auch im Hinblick auf die Omikronvariante des Virus weiterhin eine möglichst frühzeitige Unterbrechung von Übertragungsketten besonders wichtig, zu der ausweislich der weitgehend übereinstimmenden Stellungnahmen der angehörten sachkundigen Dritten (?) eine COVID-19-Impfung in einem relevanten Maß beitragen kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich gerade vulnerable Personen grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen können und sie zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen erbringen, angewiesen sind.“

„d) Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung (?) steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden Nachteile muss daher das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin ungeimpft in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sein zu können.“

Quelle: Bundesverfassungsgericht

(farbliche Hervorhebungen by Oeconomicus)

 

Reaktionen zur Entscheidung des BVerfG:

Während „Verwahrheiter“ die Abweisung des Eilantrages begrüßen, wie etwa der grüne „Gesundheitsexperte“ Janosch Dahmen, der offenbar seine virologische Kompetenzen von seiner Facharztweiterbildung zum Unfallchirurgen und Spezialisierung zum Notfallmediziner ableitet und möglicherweise Wert darauf legt, als Oberarzt für die Ärztliche Leitung des Rettungsdienstes Berlin bei der Berliner Feuerwehr für die Berliner Feuerwehr kurzzeitig zuständig war, erscheint es geboten, einzelne Passagen der Senats-Entscheidung einer Bewertung zu unterziehen, wie dies hier der Fall war.

Darüber hinaus ist jedoch festzuhalten, dass

-der Senat über Verfassungsbeschwerden aus 2021 entschieden hat (d.h. Verfassungsbeschwerden aus dem laufenden Jahr sind noch nicht entschieden) und lediglich der Eilbedürftigkeit nicht statt gab und betonte, dass über den Inhalt der Verfassungsbeschwerden erst in der Hauptsache zu befinden ist. 

-der Senat hat in seiner Begründung jedoch eingeräumt, dass die Impfung Nebenwirkungen, ja selbst tödlich endende Nebenwirkungen auslöst. Daraus folgt, dass in der Hauptverhandlung eine Abwägung dahingehend zu erwarten ist, ob solche finalen Nebenwirkungen eine Impf-Pflicht  rechtfertigen.

Ihr Oeconomicus

 

 

 


CHRISTIAN LINDNER: Rede zum Wahlkampf-Endspurt beim FDP-PARTEITAG

CHRISTIAN LINDNER: Rede zum Wahlkampf-Endspurt beim FDP-PARTEITAG

Die bemerkenswerte Hauptrede von FDP-Chef Christian Lindner auf dem Parteitag in voller Länge.

 

Es lohnt sich wirklich, diese substantielle und faktenreiche Rede anzuhören, übrigens wegen der Lernkurve auch dann, wenn man nicht zum Fanclub der FDP gehört.

 

 

Eine eigene Lernkurve hat Lindner hindoch ausgelassen, den Hinweis wie und warum seine einstige Startupfirma „Moomax“ in die Pleite schlitterte.