Um mögliche Nebenwirkungen von Impfstoffen noch besser zu analysieren, sollen die offiziellen Impfquoten in einer Studie mit Daten der Krankenkassen verknüpft werden. Wie das Paul-Ehrlich-Institut am Sie solle zeitnah starten, teilte das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) am Donnerstag mit.
Die Krankenkasse BKK Provita will nach einer Analyse von Versichertendaten auf erheblich höhere Zahlen bei Nebenwirkungen der Corona-Impfstoffe gekommen sein.
„Unsere Analyse zeigt, dass wir es hier mit einer deutlichen Untererfassung zu tun haben“sagte BKK-Vorstand Andreas Schöfbeck der „Welt“ (Donnerstag). Die offiziellen Zahlen zu den unerwünschten Impfnebenwirkungen müssten„dringend plausibilisiert werden“.
Das PEI sagte der Deutschen Presse-Agentur, aktuell sei keine Beurteilung der Daten der BKK möglich,„da das Institut bislang keinen Zugang zu den Originaldaten hat und ihm außerdem keine Informationen zur Auswertungsmethode vorliegen“.Abrechnungsdaten seien nicht mit Nebenwirkungen gleichzusetzen.„Darüber hinaus ist aus dem Schreiben nicht zu entnehmen, ob tatsächlich ein ursächlicher Zusammenhang mit der Impfung festgestellt worden ist.“
Zwischenbemerkung:
Erwartungsgemäß findet sich auf der PEI-Webseite aktuell kein Hinweis auf diesen Vorgang!
Die Berliner Zeitung schreibt dazu am 24.02, mit einer Aktualisierung am 25.02.:
Impffolgen: Krankenkasse BKK schreibt Brief an Paul-Ehrlich-Institut
Erläuternde Auswertungen zum Schreiben an das Paul-Ehrlich-Institut:
zwischenzeitlich erscheint beim Aufruf dieser Seite der Hinweis: „Oje! Die Seite wurde nicht gefunden.“
Die WELT hat besagtes Schreiben als PDF-Datei veröffentlicht … siehe hier!
In einer Presseerklärung der BKK ProVita vom 01.03. ist zu lesen:
Wechsel an der Spitze der BKK ProVita
„Auf seiner heutigen Sitzung hat der Verwaltungsrat der BKK ProVita beschlossen, sich mit sofortiger Wirkung vom bisherigen Vorstand Andreas Schöfbeck zu trennen. Die Führung der BKK ProVita geht nahtlos in die Hände von Walter Redl über, dem langjährigen Stellvertreter des bisherigen Vorstandes.
Wir bitten um Verständnis, dass wir uns zu den verschiedenen Hintergründen dieser Personalentscheidung aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht weiter äußern.“
Wikipedia fasst unter „Kritik“ den Vorgang so zusammen:
„2022 meldete die BKK Provita besonders hohe Zahlen von schweren Nebenwirkungen bei Impfungen gegen SARS-CoV-2 von bis zu 3 % der Geimpften.
Dirk Heinrich vom NAV-Virchow-Bund kritisierte diese Aussage im Ärzteblatt, weil z. B. der Abrechnungscode U12.9 „nicht näher bezeichnete unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von Covid-19-Impfstoffen“ mitgezählt wurde.
Heinrich, der selbst Leiter eines Impfzentrums in den Hamburger Messehallen war[9], sagt dazu weiter:
„Diese undifferenzierte Schwurbelei passt aber ganz offensichtlich in das Markenimage der Kasse, die mit Homöopathie und Osteopathie als Satzungsleistungen wirbt und sich selbst als „veggiefreundlichste Krankenkasse“ tituliert. Offenbar will man vor allem Werbung in der impfkritischen Klientel machen.“[10]
Die Tübinger Notärztin Lisa Federle begrüßte hingegen die angestoßene Diskussion: „Um eine klare Datenanalyse, auch über die Kassen, kämpfe ich seit mehreren Monaten. Es könne nicht sein, dass man aus Angst vor „Querdenkern“ davor zurückschrecke, die Nebenwirkungen von Impfungen in Bezug auf Corona in vollem Umfang zu erfassen“, so Federle.[11]“
Zwischenbemerkung:
Hinsichtlich dieses feigen Statements mag man alle BKK-ProVita Versicherten ermuntern, sich nach einem anderen Krankenversicherer umzusehen, meint
Antikörper nach SARS-CoV-2-Infektion: neue Erkenntnisse über Sensitivität u. Nachweisdauer von Antikörpertests
Das Paul-Ehrlich-Institut hat in Zusammenarbeit mit der Universität Frankfurt am Main die Langzeit-Antikörperreaktion nach SARS-CoV-2-Infektion bei 828 Personen mit verschiedenen COVID-19-Schweregraden untersucht. Gemessen wurden bindende Antikörper gegen unterschiedliche SARS-CoV-2-Zielantigene, neutralisierende Antikörper und die Stärke der Antikörperbindung (Antikörperavidität). Sensitivität, Kinetik und Dauer des Antikörpernachweises waren abhängig von detektierter Antikörperklasse, Testdesign, Zielantigen des Anti-SARS-CoV-2-Antikörpertests sowie von Antikörperavidität und COVID-19-Schweregrad. Über die Ergebnisse berichtet das Journal of Clinical Virology, Onlineausgabe vom 4.12.2021.
Durch Nachweis virusspezifischer Antikörper mittels Antikörpertests kann eine akute oder frühere SARS-CoV-2-Infektion diagnostiziert werden, wobei akute Infektionen bekanntlich symptomfrei oder mit Krankheitszeichen (COVID-19) verlaufen können. Antikörpertests auf SARS-CoV-2 können Personen identifizieren, die einige Zeit zuvor mit SARS-CoV-2 infiziert waren und so dazu beitragen, das Ausmaß der SARS-CoV-2-Infektionen in der Bevölkerung zu erkennen und die Dunkelziffer nicht erkannter Infektionen abzuschätzen.
Die Interpretation von SARS-CoV-2-Antikörpertestergebnissen ist jedoch schwierig, da zum einen die Testergebnisse von Person zu Person sehr unterschiedlich ausfallen können. Zudem variieren die SARS-CoV-2-Antikörpertestergebnisse auch methodisch stark. Unklar ist bisher außerdem, wie lange nach einer Infektion spezifische Antikörper noch nachweisbar sind. Daher erfordert der Einsatz von Antikörpertests gegen SARS-CoV-2 ein eingehendes Verständnis der Variabilitäten der Testsensitivität sowie der Zeitabhängigkeit und Dauer des Antikörpernachweises. Dies war der Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.
Das In-vitro-Diagnostika(IVD)-Prüflabor des Paul-Ehrlich-Instituts unter Leitung von Dr. Heinrich Scheiblauer hat in Kooperation mit dem Universitätsklinikum Frankfurt am Main die Antikörperreaktionen über einen Zeitraum von mehr als 430 Tagen nach SARS-CoV-2-Infektion bestimmt. Dabei wurden 828 Proben von 390 Patientinnen und Patienten mit unterschiedlichen COVID-19-Schweregraden in zwölf verschiedenen Tests untersucht. Erfasst und gemessen wurden verschiedene Antikörperklassen (Gesamtantikörper, IgG, IgA, IgM), unterschiedliche SARS-CoV-2-Zielantigene (Rezeptorbindungs-domäne (RBD), Spike- (S) und Nukleoprotein (N)), neutralisierende Antikörper und die Bindungsstärke von Antikörpern an Antigen (Antikörperavidität). Die Testspezifität wurde an 676 präpandemischen Proben bestimmt.
Die Ergebnisse zeigen, dass die Sensitivität und Nachweisdauer von Anti-SARS-CoV-2-Antikörpertests ein bestimmtes Muster zeigen. Dieses war abhängig vom Testdesign, dem Zielantigen der Tests, der Antikörperbindungsstärke und dem Schweregrad von COVID-19 im betrachteten Zeitraum. Ein charakteristisches Merkmal bei den meisten Patientinnen und Patienten war eine mit der Zeit zunehmende Antikörperbindungsstärke (Antikörperavidität) für die immunogenen SARS-CoV-2-Antigene RBD und Spikeprotein. Die Avidität ist ein Korrelat (Maß) für die Antikörperreifung und die Bildung eines Immungedächtnisses. Gesamtantikörpertests, die aufgrund ihres Testdesigns eine höhere Antikörperbindungsstärke messen können, und die auf RBD oder Spikeprotein basieren, zeigten daher mit zunehmender Antikörperavidität eine hohe Sensitivität und lange Nachweiszeit. Antikörper konnten dabei über mehr als 430 Tage nach der Infektion nachgewiesen werden, ohne dass ein Endpunkt absehbar war. Surrogat-Virusneutralisierungstests zur Bestimmung neutralisierender Antikörper, die die Bindung von RBD (das auch in den bisher zugelassenen Impfstoffen verwendet wird) an die ACE2-Rezeptoren inhibieren, zeigten ebenfalls eine lange Nachweisdauer neutralisierender Antikörpern über 430 Tage.
Im Vergleich dazu zeigten RBD– oder Spike-basierte Antikörpertests, die jeweils nur die Antikörperklassen IgG, IgA und IgM nachweisen, eine geringere Ausgangssensitivität und im Laufe der Zeit abnehmende Antikörpertiter, obwohl IgG– und IgA-Tests bis 430 Tage eine relativ hohe Sensitivität (Testpositivität) beibehielten.
Nukleoprotein-basierte Tests zeigten demgegenüber bereits nach 120 Tagen einen Abfall der Antikörperspiegel, was bei den N-basierten IgG– und IgM-Tests auch zu einem Verlust der Sensitivität führte. Es zeigte sich, dass dies mit einer entsprechenden Abnahme der Avidität für das nicht immunogene Nukleoprotein zusammenhing.
Die Spezifität der Antikörpertests war dabei mit Ausnahme von IgA-Antikörpertests (96 %) für alle Tests mit >99 % hoch und es gab keine Kreuzreaktivität mit endemischen humanen Coronaviren.
Diese Daten können einen Beitrag dazu leisten, die Antikörpertests gezielter einzusetzen und SARS-CoV-2-Antikörperbefunde in der täglichen diagnostischen Arbeit richtig zu interpretieren. Darüber hinaus können sie helfen, die Dauer eines möglichen Immunschutzes gegen SARS-CoV-2 zu bestimmen.
Scheiblauer H, Nübling CM, Wolf T, Khodamoradi Y, Bellinghausen C, Sonntagbauer M, Esser-Nobis K, Filomena A, Mahler V, Maier TJ, Stephan C (2022): Antibody response to SARS-CoV-2 for more than one year − kinetics and persistence of detection are predominantly determined by avidity progression and test design. J Clin Virol 146: 105052.
„Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) („einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) vorläufig auszusetzen.“
„Die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation in § 20a IfSG als solche begegnet zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.“
„Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die deshalb gebotene Folgenabwägung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht.“
„Die hier den Beschwerdeführenden drohenden Nachteile überwiegen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht diejenigen Nachteile, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für vulnerable Menschen zu besorgen wären.“
Sachverhalt:
„Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen.“
„Der Impf- oder Genesenennachweis muss den Anforderungen des § 2 Nr. 3 und 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen, wobei die Verordnung ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.“
„Die meisten Beschwerdeführenden sind in den von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen selbständig, angestellt oder verbeamtet tätig. Sie sind überwiegend ungeimpft oder lehnen jedenfalls weitere Impfungen ab; einige waren bereits an COVID-19 erkrankt. Weitere Beschwerdeführende sind Leiter einer Einrichtung oder eines Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG, die weiterhin ungeimpfte Personen beschäftigen wollen. Die übrigen Beschwerdeführenden befinden sich bei ungeimpften Ärzten, Zahnärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern in Behandlung.“
„Mit ihrem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie im Wesentlichen, den Vollzug des § 20a IfSG vorläufig auszusetzen.“
Wesentliche Erwägungen des Senats:
„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.“
„I. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben.“
„II. Gemessen an diesen strengen Anforderungen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.“
„1.Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet.“
„Zwar begegnet die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen vor allem der sachkundigen Dritten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik.“
Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet. Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird.
„2.Die danach gebotene Folgenabwägung rechtfertigt aber nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.“
„a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Anwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, von besonderem Gewicht. Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel. Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen.Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein. Dass die in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen, haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt; dies ist auch sonst – jedenfalls für den genannten Zeitraum – nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen.“
„b) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Nichtanwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, ebenfalls von besonderem Gewicht. Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) wären dann in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken. Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten (?) ist davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit Blick auf die Omikronvariante des Virus bewirken. Würde die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht nun vorläufig außer Vollzug gesetzt, ginge dies aber mit einer geringeren Impfquote in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen und damit einer erhöhten Gefahr einher, dass sich die dort Tätigen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen übertragen. In der Folge müsste damit gerechnet werden, dass sich auch in der begrenzten Zeit bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mehr Menschen, die den vulnerablen Gruppen zuzurechnen sind, irreversibel mit dem Virus infizieren, schwer an COVID-19 erkranken oder gar versterben, als wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde.“
„c) Vor diesem Hintergrund überwiegen letztlich die Nachteile, mit denen bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen wäre. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgehen, sind nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten. Ungeachtet dessen bleibt es den von der Nachweispflicht betroffenen Personen unbenommen, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. Dass die damit verbundenen beruflichen Nachteile in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache sehr schwer wiegen, ist nicht zu besorgen.“
„Nach wie vor ist die Pandemie jedoch durch eine besondere Infektionsdynamik mit hohen Fallzahlen geprägt, mit der eine große Infektionswahrscheinlichkeit und dadurch ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für vulnerable Personen einhergeht. Für diese ist auch im Hinblick auf die Omikronvariante des Virus weiterhin eine möglichst frühzeitige Unterbrechung von Übertragungsketten besonders wichtig, zu der ausweislich der weitgehend übereinstimmenden Stellungnahmen der angehörten sachkundigen Dritten (?) eine COVID-19-Impfung in einem relevanten Maß beitragen kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich gerade vulnerable Personen grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen können und sie zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen erbringen, angewiesen sind.“
„d) Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung (?) steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden Nachteile muss daher das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin ungeimpft in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sein zu können.“
Während „Verwahrheiter“ die Abweisung des Eilantrages begrüßen, wie etwa der grüne „Gesundheitsexperte“ Janosch Dahmen, der offenbar seine virologische Kompetenzen von seiner Facharztweiterbildung zum Unfallchirurgen und Spezialisierung zum Notfallmediziner ableitet und möglicherweise Wert darauf legt, als Oberarzt für die Ärztliche Leitung des Rettungsdienstes Berlin bei der Berliner Feuerwehr für die Berliner Feuerwehr kurzzeitig zuständig war, erscheint es geboten, einzelne Passagen der Senats-Entscheidung einer Bewertung zu unterziehen, wie dies hier der Fall war.
Darüber hinaus ist jedoch festzuhalten, dass
-der Senat über Verfassungsbeschwerden aus 2021 entschieden hat (d.h. Verfassungsbeschwerden aus dem laufenden Jahr sind noch nicht entschieden) und lediglich der Eilbedürftigkeit nicht statt gab und betonte, dass über den Inhalt der Verfassungsbeschwerden erst in der Hauptsache zu befinden ist.
-der Senat hat in seiner Begründung jedoch eingeräumt, dass die Impfung Nebenwirkungen, ja selbst tödlich endende Nebenwirkungen auslöst. Daraus folgt, dass in der Hauptverhandlung eine Abwägung dahingehend zu erwarten ist, ob solche finalen Nebenwirkungen eine Impf-Pflicht rechtfertigen.
Heidelberger Pathologe pocht auf mehr Obduktionen von Geimpften
Der Chefpathologe der Uni Heidelberg, Peter Schirmacher, drängt zu viel mehr Obduktionen von Geimpften. Neben Coronatoten müssten auch die Leichname von Menschen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung sterben, häufiger untersucht werden, sagte Schirmacher der Deutschen Presse-Agentur.
„Schirmacher geht davon aus, dass 30 bis 40 Prozent davon an der Impfung gestorben sind. Die Häufigkeit tödlicher 💉folgen wird aus seiner Sicht unterschätzt – eine politisch brisante Aussage in Zeiten, in denen die Impfkampagne an Fahrt verliert, die Delta-Variante sich rasant ausbreitet und Einschränkungen von Nicht-Geimpften diskutiert werden.“
Interessante Statistiken, die jedoch Hinweise auf Lähmungserscheinungen der Gliedmaßen nicht erwähnen, da diese offenbar NICHT als Impfnebenwirkungen anerkannt sind !
Im Gegensatz zu den Veröffentlichungen unserer Wahrheitsmedien, welche solche 💉druchbrüche im Promille-Bereich (mutmaßlich verniedlicht) melden, sieht das RKI eine Quote von 19,5 – 42,8%.
Im Lichte dieser Daten könnte bei so manchem „Schlimmdenker“ der Gedanke entstehen, dass die 2G-Regelungen zum Schutz von ge💉ten Personen vor Unge💉ten bei öffentlichen Veranstaltungen, aber vor allem auch in der Gastronomie, eigentlich ein Segen für besagte unge💉te Menschen, welchen man den Zutritt verweigert, darstellt.
Ihr Oeconomicus
korrespondierend:
Medizinerin geht davon aus, dass nicht alle Impftoten erfasst werden.
Frau Dr. med. Antje Greve ist ärztliche Mitarbeiterin eines Gesundheitsamtes. Sie geht von einer „erheblichen Untererfassung von Impfkomplikationen inklusive Todesfolge“ aus.
Schwere Nebenwirkungen nach AstraZeneca-Impfung nehmen weiter zu ! Suspendierung des AstraZeneca-Vakzins auch in Deutschland und elsewhere
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Während das Pandemie-Orchester allerorten und in allen Tonlagen -selbstverständlich unbeirrt von Entscheidungen anderer Staaten- das hohe Lied der Impfverträglichkeit zelebrierte, folgte nach den Niederlanden, wo während der nächsten drei Tage eine Parlamentswahl durchgeführt wird, mit einem virtuellen Paukenschlag auch in Täuschland die Suspendierung der AstraZeneca „Erlösung“.
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Grundlage der Entscheidung war die aktuelle Empfehlung des Paul-Ehrlich-Instituts, die Verimpfung vorerst auszusetzen. PEI führte dazu aus: „Gegenüber dem Stand vom 11.03.2021 sind inzwischen weitere Fälle (Stand: Montag, den 15.03.2021) in Deutschland gemeldet worden. Bei der Analyse des neuen Datenstands sehen die Expertinnen und Experten des Paul-Ehrlich-Instituts jetzt eine auffällige Häufung einer speziellen Form von sehr seltenen Hirnvenenthrombosen (Sinusvenenthrombosen) in Verbindung mit einem Mangel an Blutplättchen (Thrombozytopenie) und Blutungen in zeitlicher Nähe zu Impfungen mit dem COVID-19-Impfstoff AstraZeneca.“
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Zu besagtem Datenstand ist bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu lesen, dass es in Deutschland bislang sieben berichtete Fälle von Hirnvenen-Thrombosen gebe.
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Allerdings wird bislang nicht klar dokumentiert, wann genau dieser neue Datenstand sowohl dem PEI als auch den Berliner Irrlichtern bekannt wurde.
Time will tell, ob besagte neue Erkenntnisse bereits vor Sonntag -dem Wahltag in Ba-Wü und RLP- den Zampanos von CDU und SPD bekannt wurde, eine Umstand der gfl. den Vorwurf latenter Wahlbeeinflussung schüren würde!
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In der Folge verfügten auch Frankreich, Italien, Spanien und Portugal die Aussetzung der AstraZeneca-Verimpfung.
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korrespondierend:
Jetzt auch Zypern:
Der EU-Inselstaat schließt sich den Ländern an, die Impfungen mit Corona-Impfstoff von Astrazeneca aussetzen, wie die DPA berichtet.
Stattdessen will das Land zunächst 50.000 Dosen des russische Vakzins „Sputnik V“ einkaufen.
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hart aber fair – 15.03.2021 – Stopp für AstraZeneca: Impfplan gescheitert?
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artverwandte Informationen:
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10. Mai 2020 Sinusvenenthrombose: Mindestens jeder Fünfte stirbt oder bleibt alltagsrelevant behindert
Autor: Dr. Anja Braunwarth Quelle: Medical Tribune
Am 01. Oktober 2020 veröffentlichte die MedUni Wien eine systematischen Übersichtsarbeit aller weltweit publizierten Daten zum Thema „Thrombose und Lungenembolie bei COVID-19-PatientInnen“
Autoren: Cihan Ay, Stephan Nopp,und Florian Moik von der Universitätsklinik für Innere Medizin I, Klinische Abteilung für Hämatologie und Hämostaseologie. Link
Na endlich! Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts
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Das Paul-Ehrlich-Institut hat überprüft, ob bei Todesfällen nach der ersten Impfdosis ein Zusammenhang mit der Verabreichung des Impfstoffes besteht. In dem am Freitag vorgelegten Sicherheitsbericht kommen die Wissenschaftler des für Arzneimittelsicherheit zuständigen Instituts zu dem Ergebnis, dass keiner der Tode auf die Impfung zurückgeführt werden kann.
Alle 69 Todesfälle traten bei hochbetagten Menschen mit mehreren Vorerkrankungen auf. Sie gehörten zur Hochrisikogruppe und wurden deshalb zuerst geimpft. Die Vorerkrankungen führten aber auch selbst zu einem hohen Sterblichkeitsrisiko.
Auch die europäische Arzneimittelagentur sieht keinen Zusammenhang zwischen beobachteten Todesfällen und der Impfung und verweist bei Todesfällen auf Vorerkrankungen
Bei der täglichem Übermittlung der Corona-Daten wird immer von an oder mit Corona Verstorbenen gesprochen, ohne diese Thesen bspw. anhand vorgenommener Obduktionen belegen zu können.
Könnte da nicht ein Schelm die Gleichung entwickeln, dass Todesfällen nach erfolgter Impfung grundsätzlich auf Vorerkrankungen zurückzuführen sind, während die täglich gemeldeten Fälle immer auf Corona-Infektionen zurückzuführen ist
Finde den Fehler !
Im Lichte diese Sicherheitsberichts und insbesondere der dort dargestellten Argumentation ergeben sich Fragen:
1) Wäre es nicht angebracht, Menschen mit Vorerkrankungen die Impfung und damit das infinite Todesrisiko zu ersparen ?
2) Falls ich die seit Herbst letzten Jahres erschienen Fachinformationen seitens WHO, CDC, RKI, PEI usw. und zahlreiche Gespräche mit Neurologen und einigen Virologen richtig verstanden habe, töten Viren selbst nicht, allerdings kann die Reise ins Licht insbesondere bei Menschen mit Vorerkrankungendurch eine verzögerte Immunreaktion und deren Überschiessen ausgelöst werden.
Sollte diese These fachlich fundiert widerlegt werden können, wäre dies sicher sehr hilfreich !
„Der mRNA-Impfstoff BNT162b2 von BioNTech/Pfizer wurde für die Prävention von COVID-19 unter dem Namen COMIRNATY und der INN Bezeichnung Tozinameran in der EU zugelassen. Die Zulassung gilt für die aktive Immunisierung bei Personen ab dem 16. Lebensjahr zum Schutz vor COVID-19. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen.“
Vielleicht wird nicht jedem Leser klar sein, was sich hinter der Begrifflichkeit „aktive Immunisierung“ verbirgt.
Schauen wir doch mal nach unter impfen-info.de, der Informationsseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, einer Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
Dort heißt es:
„Die aktive Immunisierung“
„Ziel der aktiven Impfung ist der Aufbau eines langfristig wirksamen Schutzes. Hierzu werden abgetötete oder auch nur Bruchstücke der Erreger bzw. abgeschwächte Krankheitserreger, die selbst keine ernsthafte Erkrankung mehr verursachen können, verabreicht. Dem Körper wird so eine Infektion vorgetäuscht und er reagiert mit der Bildung von Antikörpern und so genannten Gedächtniszellen. Wenn man sich zukünftig einmal mit dem echten Erreger ansteckt, können diese schnell aktiv werden und die Erkrankung abwehren.“
„Für den Aufbau des Impfschutzes sind in vielen Fällen mehrere Teilimpfungen nötig. Man spricht dann von Grundimmunisierung. Die einzelnen Impfzeitpunkte sind im so genannten „Impfschema“ festgelegt. Bei einigen Impfungen hält der Schutz danach ein Leben lang, andere müssen in regelmäßigen Abständen aufgefrischt werden. Auffrischungsimpfungen bei Jugendlichen und im Erwachsenenalter dienen somit einer nochmaligen „Erinnerung“ des Immunsystems und halten den Impfschutz aufrecht.“
Weiter heißt es auf der oben zitierten Informationsseite:
„Wie wird BNT162b2 angewendet?
BNT162b2 wird intramuskulär in den Deltamuskel in zwei Dosen mit jeweils 0,3 ml im Abstand von 21 Tagen verabreicht. Personen, die eine Dosis des Impfstoffs BNT162b2 erhalten haben, sollen auch eine zweite Dosis des mit BNT162b2 erhalten, um die Impfserie abzuschließen.
Um die Rückverfolgbarkeit von biologischen Arzneimitteln zu verbessern, sollten der Name und die Chargennummer des verabreichten Produkts klar aufgezeichnet werden.
7 Tage nach der zweiten Impfstoffdosis kann mit einem Impfschutz gerechnet werden.
Applikation idealerweise in 0,5- oder 1-ml-Spritze
Nach der Impfung wird eine engmaschige Beobachtung von mindestens 15 Minuten empfohlen. Eine zweite Dosis des Impfstoffs sollte nicht an Personen verabreicht werden, bei denen eine Anaphylaxie (Anm.: akute, allergische Reaktion des Immunsystems) nach der ersten Dosis von Comirnaty aufgetreten ist.“
Zunächst gilt es festzustellen, ob es eine unabdingliche Verpflichtung dahingehend gibt, dass die Impfung nur durch einen möglichst impferfahrenden Arzt vorgenommen wird !
Im Impfschutzgesetz in seiner aktuellen Fassung vom 03. Mai 2020 heißt es dazu in Artikel 20, Satz 4: „Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist jeder Arzt berechtigt. Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Die Berechtigung zur Durchführung von Schutzimpfungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.“
Trotz intensiver Recherche, konnte ich bislang keine relevanten bundesrechtlichen Vorschriften aufspüren. Wer solche Vorschriften samt offizieller Quellen kennt, ist herzlich eingeladen, diese zur Verfügung zu stellen.
Hinsichtlich der engmaschigen Beobachtung von mindestens 15 Minuten ist festzuhalten, daß es sich nach Aussage des Paul-Ehrlich-Instituts um eine Empfehlung handelt. Konkret heißt es dazu auf der PEI-Seite: „Die impfenden Ärztinnen und Ärzte sollen vorsorglich für eventuelle Notfallmaßnahmen gerüstet sein. Es wird empfohlen, Impflinge nach Impfung mindestens 15 Minuten zu überwachen.“
Hinsichtlich einer 15-Minuten-Überwachung der geimpften Person erhebt sich die Frage, ob eine ärztliche oder durch medizinisches Hilfspersonal vorzunehmende Überwachung angedacht ist.
Stellt man sich in diesem Zusammenhang vor, dass in großen Impfzentren gleichzeitig 10 oder mehr Impfungen durchgeführt werden, so könnte dies im Verlauf wie ein am Fließband abzuwickelndes Impfgeschehen zu erheblichen Engpässen bei dem in Rede stehenden Fachpersonal führen.
Wäre es denn nicht vorausschauender, vorzugsweise bei den sogenannten vulnerablen Gruppen unmittelbar vor der Impfung einen umfassenden Gesundheits-Check durchzuführen, der weit über aktuelle ärztliche Einzeldiagnosen und deren Status hinsichtlich der Behandlung von Vorerkrankungen hinausgeht ?
Ein solches Vorgehen erscheint sinnvoll, da die möglicherweise zunehmende Progression einer (Vor)Erkrankung in der Regel mit einer Verschlechterung der Symptome, erhöhtem Krankheitsgefühl und abnehmender Leistungsbereitschaft einhergehen kann. Zwar können die Zeiträume, in welchen sich solche Veränderungen vollziehen durchaus unterschiedlich sein. Dabei ist jedoch auch an rasch-progrediente Erkrankungen mit schnellem Krankheitsverlauf zu denken, der innerhalb kurzer Zeit zu Verschlechterungen des Gesundheitszustandes führen kann.
Im Lichte solcher Überlegungen auch vor dem Hintergrund, dass sich mit zunehmenden Alter die Stoffwechselprozesse im Körper verlangsamen, was sich unter anderem auch auf die Schleimhäute auswirkt, die eigentlich die Aufgabe haben, Erreger abzuwehren. Daneben werden mit den Jahren die (Immun-)Zellen schwächer, kurzum: das gesamte Immunsystem wird mit fortschreitendem Alter weniger aktiv.
An der Stelle soll nun mit der Impfung unter Vorspiegelung einer Infektion der potentiell geschwächte Körper dazu ertüchtigt werden, Antikörper und so genannte Gedächtniszellen zu bilden.
Ob eine solche „Ertüchtigung“ im denkbar schlimmsten Fall nicht einem one-way-Ticket für die Reise ins Licht gleichkommt, fragt sich
Als infektionsverstärkende Antikörper (engl. antibody dependent enhancement, ADE) werden Antikörper bezeichnet, die sich an die Oberfläche von Viren binden, diese jedoch nicht neutralisieren, sondern zu einer verbesserten Aufnahme des Virus in eine Zelle führen und damit die Ausbreitung und Vermehrung des Virus begünstigen. Infektionsverstärkende Antikörper fördern eine Immunpathogenese und bilden eine mögliche Gefahr bei der Entwicklung von Impfstoffen.
Eigenschaften
Infektionsverstärkende Antikörper werden bei einer Erstinfektion mit einigen Viren gebildet und bewirken erst bei einer Zweitinfektion mit dem gleichen oder einem ähnlichen Subtyp des Virus einen schwereren Krankheitsverlauf.
Dieser Mechanismus schränkt die Möglichkeit einer Impfung bei einigen Viren erheblich ein, da die Erstinfektion in diesem Fall durch Gabe eines Impfstoffes zur aktiven Immunisierung imitiert wird und infektionsverstärkende Antikörper gebildet werden können. Hyperimmunglobuline zur passiven Immunisierung können auch infektionsverstärkende Antikörper enthalten und ebenfalls einen gegenteiligen Effekt verursachen.
Das Phänomen des ADE wurde zuerst 1979 bei Infektionen von Rhesusaffen mit verschiedenen Subtypen des Dengue-Virus beobachtet, denen man zuvor als passive Immunisierung gegen Dengue-Virus gerichtete Antikörper verabreichte.
Ursache für den infektionsverstärkenden Effekt ist die Bildung von schlecht oder nicht neutralisierenden Antikörpern bei einer Infektion mit einem der vier Subtypen des Dengue-Virus oder eine zu geringe Konzentration von neutralisierenden Antikörpern.
Besonders die Subtypen-übergreifenden (kreuzreagierenden) Antikörper, die gegen Epitope des E-Proteins der Dengue-Viren gebildet werden, zeigen eine infektionsverstärkende Wirkung. Werden beispielsweise nach einer Infektion mit dem Subtyp 1 Antikörper gebildet, so vermögen diese eine erneute Infektion mit dem Subtyp 1 zu verhindern und die Viren zu neutralisieren. Erfolgt eine Infektion mit einem sehr ähnlichen Subtyp 2, neutralisieren die gegen Subtyp 1 gebildeten Antikörper nicht den Subtyp 2, das bedeutet, nicht alle Oberflächenproteine eines Virions werden von Antikörpern abgedeckt.
Die Viren binden nun die IgG-Antikörper mit ihrem Fab-Fragment, während das Fc-Fragment nach außen weist. Dieses Fc-Fragment wird von Fc-Rezeptoren der Makrophagen und Monozyten gebunden und eine Aufnahme der Viren und Infektion dieser Zellen eingeleitet.
Die infektionsverstärkende Wirkung von spezifischen Antikörpern beim Dengue-Fieber erschwert die Entwicklung von klassischen Dengue-Virus-Impfstoffen erheblich.
Infektionsverstärkende Antikörper werden auch bei der infektiösen Peritonitis der Katze beobachtet, wenn es zu Reinfektionen mit den beiden Serotypen des felinen Coronavirus kommt.
Dabei tritt der Effekt auch bei Reinfektionen mit dem gleichen Serotyp auf. ADE wird auch bei Infektionen mit Picornaviren beobachtet und hier besonders bei Coxsackievirus-B-Infektionen, ein Zusammenhang mit postinfektiösen Autoimmunerkrankungen wird diskutiert.
Im Zellkultursystem gibt es Hinweise auf ADE bei Mitgliedern der Filoviridae wie Marburg-Virus und Ebolavirus, was einen wichtigen Hinweis auf die noch im Detail ungeklärte Pathogenese darstellt. Bei Schweinen wurden eine ADE bei Influenzaviren beschrieben, mit Antikörpern, die nahe der Fusionsdomäne des HA2 binden.
[…] Quelle (deutsch) – Source (english)
Verloren gegangene Funktion der Dialektik ? – Ein Gedanken-Experiment
Bekanntermaßen wird bei der täglichen RKI-Ziehung der Corona-Zahlen im Zusammenhang mit den daraus resultierenden Todesfällen immer brav erwähnt, dass es sich dabei um Menschen handelt, die „an“ oder „mit“ Corona verstorben sind.
Natürlich übernimmt das RKI für die dabei möglicherweise auftretende Irreführung keine Verantwortung, sondern verweist darauf, dass die Entscheidung, ob jemand „an“ oder „mit“ Corona verstorben ist, durch die lokalen Gesundheitsämter auf Basis ärztlicher Todesbescheinigungen getroffen werden.
Der „schwarze Peter“ liegt demnach beim Arzt der die Leichenschau vornimmt.
In diesem Zusammenhang häufen sich Vermutungen, dass für die in der Todesbescheinigung einzutragende Todesursache „Corona“ höhere Arzt-Honorare abgerechnet werden.
Trotz umfassender Recherchen finden sich für solche Annahmen keine wirklich belastbare Belege.
Allerdings ist an der Stelle festzuhalten, dass mit dem Todeseintritt die Leistungspflicht der Krankenkasse endet. Daher sind die Kosten für die Leichenschau zur Todesfeststellung durch die Hinterbliebenen zu tragen.
Die Kosten für die eigentliche Untersuchung werden nach der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) geregelt, wobei der Leichenschauer seine Anfahrtskosten zusätzlich in Rechnung stellen darf.
Im Abschnitt 8 der GOÄ, welche die Abrechnung privatärztlicher Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung regelt, ist zu lesen:
„Im Rahmen der Covid-19-Pandemie können Privatärzte nun unter anderem „aufwändige Hygienemaßnahmen“ berechnen, jedochnicht unbedingtbei der Leichenschau. Lediglich ein erhöhter (Zeit-)Aufwand bei besonderen Todesumständenist demnach eventuellberechnungsfähig.“
Anmerkung:
die Formulierungen „nicht unbedingt“ und „ist demnach eventuell“sind unglücklich gewählt und mögen daher ein gewisses „Geschmäckle“, zumindest aber ein Fragezeichen auslösen.
Die Bundesärztekammer weist auf Nachfrage darauf hin:
„Die Vergütung der Leichenschau richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte und ist selbstverständlich nicht an bestimmte Todesursachen gebunden.“
und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) in Berlin hält fest:
„… Diagnostiziert ein Arzt also als Todesursache Covid-19, hat er dadurch keinerlei Vor- oder Nachteile.“
Betrachtet man im Lichte all dieser Vorbemerkungen die vom RKI veröffentlichten autopsiefreien Corona-Todeszahlen, auf deren Basis seitens Bund und Ländern drakonische Freiheitseinschränkungen hergeleitet und umgesetzt werden, lässt sich der zunehmende Frust in weiten Teilen der Bevölkerung nachvollziehen.
Offenbar hat man letzteres im nicht gerade lobverwöhnten Berliner Senat erkannt und als Folge gestern Abend als Maßnahme „für mehr Demokratie in der Pandemie“ das „Covid-19-Parlamentsbeteiligungsgesetz“ einstimmig beschlossen, womit man und sich selbst größere Mitspracherechte in Bezug auf die Infektionsschutzverordnungen des Senats ermöglicht.
Bleibt abzuwarten, ob dieses Instrument spürbar auch so eingesetzt wird, dass es von Bürgerinnen und Bürgern auch anerkennend wahrgenommen wird.
An der Stelle erscheint auch zunehmende Kritik an Gerichtsentscheidungen, die sich (gefühlt) nicht hinreichend an vorliegenden Evidenzen orientieren, verständlich zu sein.
Im Gegensatz zu den „gezogenen“ RKI-Todeszahlen fällt auf, dass berichtete gravierende Impf-Nebenwirkungen oder gar Todesfälle nach vollzogener Impfung –wie seitens des Paul-Ehrlich-Institutes gerade erfolgt– mit dem Hinweis „ein direkter Zusammenhang mit der Impfung sei unwahrscheinlich“ vorschnell und mutmaßlich ohne erfolgte Autopsie abgebügelt wird.
Auch ohne den Duktus eines Schelms bemühen zu wollen, mag man sich in diesem Zusammenhang an den Schriftsteller und Satiriker Mark Twain erinnert fühlen, der vielleicht etwas augenzwinkernd zur Ansicht kam: „Ehrlich währt am längsten, sagt das Sprichwort; aber mit dem Schein der Ehrlichkeit kommt man oft sechsmal so weit.“
Sofern man sich nicht in der Fan-Gemeinde betreuter Denker beheimatet fühlt, mag man beklagen, dass jegliche substantiiert dargelegten Bedenken – sei es an den RKI Zahlen oder anderen gesellschaftspolitisch signifikanten Behauptungen und/oder Veröffentlichungen allseits bekannter „Katechismus-Prediger“ – zunehmend Diskreditierung unterschiedlicher Ausprägung auslösen kann.
Vor diesem Hintergrund mag man geneigt sein zu konzidieren, dass aus dem einstmals als Land der Dichter und Denker geschätzten Deutschland -zumindest in der öffentlichen Wahrnehmung- nur noch die Dichter verblieben sind.
Die lange Zeit hochgeschätzte zweite Gruppe, aus deren Reihen nicht nur mit bahnbrechenden Erfindungen, mutigem Ideenreichtum, vorausschauender Politik im Sinne des eigentlichen Souveräns, uvm. die Grundlagen für Wohlstand, Bildung, gelebter Dialektik (kurz gesagt: Methode, um Wissen zu erwerben oder zu überprüfen) mit verantwortete, scheint sich desillusioniert, zumindest aber kaum noch öffentlich wahrnehmbar, zurückgezogen zu haben.
Eine Entwicklung, die traurig macht und zugleich diesbezügliche Rückbesinnung erfordert, findet
Ihr Oeconomicus
PS:
Selbstverständlich sind alle substantiellen pro’s und con’s zu diesem nur viel zu kurz beleuchteten Themenkreis herzlich willkommen.