reloaded: Grundrecht Art 5 GG

reloaded: Grundrecht Art 5 GG

 

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
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Quelle: Bundesministerium der Justiz

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korrespondierend:

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Suchergebnisse zu Entscheindungen des BVerfG zum Theme Meinungsfreiheit

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Auszug aus entsprechenden Entscheidungen:

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verharmlosung des nationalsozialistischen Völkermords

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Pressemitteilung Nr. 66/2018 vom 3. August 2018 – Beschluss vom 22. Juni 2018: 1 BvR 2083/15

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Auszug:
„Eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB wegen Billigung, Leugnung oder Verharmlosung bestimmter unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Verbrechen kommt in allen Varianten – und damit auch in der Form des Verharmlosens – nur bei Äußerungen in Betracht, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu gefährden. Dies ist bei der Verharmlosung eigens festzustellen und nicht wie bei anderen Varianten indiziert.

Mit dieser Begründung hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen eine solche Verurteilung richtete. Der Verurteilung lagen keine tragfähigen Feststellungen zugrunde, nach denen die Äußerungen des Beschwerdeführers geeignet waren, den öffentlichen Frieden in dem von der Meinungsfreiheit gebotenen Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung zu gefährden.

Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht.

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Anmerkung:

Während seiner Rede vor dem Deutschen Bundestag zum Thema „Schutz der Meinungsfreiheit vor staatlichen Übergriffen“ rezitierte der MdB Martin Reichardt den rot unterlegten Hinweis des BVerfG … aber hören Sie selbst:

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Kalkül oder kognitive Insuffizienz ? – Ein Praxistest zu Art 3, GG

Kalkül oder kognitive Insuffizienz ? – Ein Praxistest zu Art 3,  GG

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Zur Verschleierung von selbstausgelöstem Chaos werden immer wieder gerne Nebelkerzen gezündet, Scheingefechte geführt, oder mit Ablenkungsstrategien vermeintliche Lösungsansätze vorgegaukelt.
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Sobald jedoch die so ausgelösten Nebelschwaden eine oftmals unterschätzte Eigendynamik entwickeln und sich im Lichte kaum mehr zu leugnender Fakten den Verursachern stürmisch ins Gesicht brausen, ist der Zeitpunkt gekommen, sich den immer bedrohlicher wirkenden Realitäten zu entziehen.
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Um dabei nicht völliger Orientierungslosigkeit überführt zu werden, mag man der Versuchung unterliegen, eigene, ausschweifende Macht-Begierden etwa durch Neu-Formatierung oder Umdeutung gesellschaftlicher Grundwerte bspw. hinsichtlich geltender Rechtsnormen zu schützen.
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Um aus solchen Maßnahmen idealerweise noch Honig saugen zu können, bedarf es ausgeprägter kognitiver Fähigkeiten, insbesondere hinsichtlich Argumentation, Aufmerksamkeit, Erinnerung, Kreativität, Imagination, Lernfähigkeit, Kreativität, Orientierung und nicht zuletzt intelligenter Planung.
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Sind all diese Attribute gerade im Bezug auf die Außenwirkung nur noch eingeschränkt vorhanden, spricht man von kognitiver Insuffizienz.
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Diese oder sinnverwandte Überlegungen mögen selbstdenkende Beobachter dann in Betracht ziehen, wenn es darum geht, einen Praxistest des Art 3, GG
vorzunehmen.
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Dort heißt es:
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Was dies im Lichte aktueller politischer Debatten bedeutet, mag  die geneigte Leserschaft mittels ideologie-befreitem Nachdenken selbst eruieren.
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Calculus or cognitive insufficiency? – A practical test on Art 3, GG
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In order to cover up self-triggered chaos, smoke candles are often ignited, mock battles are waged, or supposed solutions are used to create distraction strategies.
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However, as soon as the clouds of fog created in this way develop an often underestimated dynamic of their own and, in the light of facts that can no longer be denied, rush stormily into the faces of those responsible, the time has come to evade the increasingly threatening realities.
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In order not to be convicted of complete disorientation, one may succumb to the temptation to protect one’s own excessive desire for power by reformatting or reinterpreting basic social values, for example with regard to applicable legal norms.
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In order to be able to ideally extract honey from such measures, strong cognitive skills are required, especially with regard to argumentation, attention, memory, creativity, imagination, learning ability, creativity, orientation and, last but not least, intelligent planning.
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If all of these attributes are only present to a limited extent in terms of external impact, this is referred to as cognitive insufficiency.
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Self-thinking observers may take these or related considerations into account when it comes to a practical test of Art 3, GG
to be carried out.
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There it says:
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(1) All people are equal before the law.
(2) Men and women have equal rights. The state promotes the actual implementation of equal rights for women and men and works towards eliminating existing disadvantages.
(3) No one may be disadvantaged or favored because of their gender, their ancestry, their race, their language, their homeland and origin, their faith, their religious or political views. Nobody may be disadvantaged because of his disability.

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What this means in the light of current political debates can be determined by the interested readership using ideology-free reflection.


Physik-Nobelpreisträger Steven Chu kritisiert grüne Energiepolitik

Physik-Nobelpreisträger Steven Chu kritisiert grüne Energiepolitik

 

Der Physik-Nobelpreisträger und ehemalige Energieminister der USA, Steven Chu, hat die Grünen scharf kritisiert.

Von den Grünen kommen viele Falschinformationen. Wenn diese Leute vernünftig wären, was viele nicht sind, dann würden sie die Atomenergie der Alternative vorziehen, nämlich Gaskraftwerken, deren Treibhausgase man abscheiden muss.Wer Erdgas ohne Abscheidung will, kann nicht wirklich an Klima und Nachhaltigkeit interessiert sein“

so Chu.

Quellen: FAZAchgut


Bundesrat bremst Haushaltsfinanzierungsgesetz wegen Agrardiesel-Streit

Bundesrat bremst Haushaltsfinanzierungsgesetz wegen Agrardiesel-Streit

Der Bundesrat befasst sich – anders als geplant – am Freitag noch nicht mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz. Das teilte ein Sprecher der Länderkammer am Donnerstag mit. Wie die Nachrichtenagentur AFP unter Berufung auf Parlamentskreise berichtete, lehnte es der Bundesrat auf Druck der unionsgeführten Länder ab, das Gesetz im Eilverfahren auf die Tagesordnung zu setzen. Damit werde es voraussichtlich erst in der Sitzung am 22. März behandelt.

Der Deutsche Bauernverband e.V. nimmt auf X dazu wie folgt Stellung:


reloaded: Grundgesetz Artikel 9

reloaded: Grundgesetz Artikel 9

 

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) 1Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. 2Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. 3Maßnahmen nach den Artikeln 12a35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz


reloaded: Grundgesetz Artikel 79

reloaded: Grundgesetz Artikel 79

 

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Quelle: Bundesministerium der Justiz

Wahlumfrage zur Landtagswahl im Freistaat Sachsen am 01.09.2024

Wahlumfrage zur Landtagswahl im Freistaat Sachsen am 01.09.2024

 

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Der AfD-Trend zeigt weiter nach oben – vor allem in den ostdeutschen Bundesländern. So liegt die Partei in Sachsen laut einer Wahlumfrage nun deutlich vor der CDU und hat das Kopf-an-Kopf-Rennen zunächst für sich entschieden. Bei der Befragung des Meinungsforschungsinstitutes Civey und der Sächsischen Zeitung vom Dienstag kam die 2013 gegründete Partei auf 37 Prozent, die CDU verharrt auf 33 Prozent. Vor einem Monat hatten die beiden Parteien in der gleichen Umfrage noch gleichauf bei jeweils 33 Prozent gelegen.

Die SPD steht bei nur noch drei Prozent und muss um den Einzug in den Landtag bangen, die FDP kommt nur noch auf ein Prozent. Beides sind historisch schlechte Werte – seit der „Wiedervereinigung“ 1990 standen beide Parteien nie so schlecht da. Auch die Grünen mit sieben Prozent und die Linke mit acht Prozent liegen weit abgeschlagen hinter AfD und CDU. Die nächste Landtagswahl in Sachsen soll am 1. September 2024 stattfinden.

Die Meinungsforscher stellten 3.004 Menschen die Sonntagsfrage:

„Wen würden Sie wählen, wenn am nächsten Sonntag Landtagswahl in Sachsen wäre?“

Die Befragung wurde zwischen 18. Dezember und 1. Januar online durchgeführt. Die Ergebnisse sind den Angaben zufolge repräsentativ unter Berücksichtigung der Fehlertoleranz (2,9 Prozent). Rein rechnerisch wäre noch ein Bündnis aus CDU, Grünen und Linkspartei möglich.

Eine Zusammenarbeit mit der Linken hat die CDU aber per Parteitagsbeschluss ebenso ausgeschlossen wie mit der AfD. Jedoch wäre eine schwarz-grüne Minderheitsregierung ohne eine Unterstützung der Linken nicht möglich. Vermutlich wird die „Brandmauer“ nach „links“ jedoch eher fallen als die nach „rechts“, obwohl Ministerpräsident Michael Kretschmer erst vor Kurzem angekündigt hatte, eher ungern wieder mit den Grünen eine Regierung zu bilden. Mit der Arbeit Kretschmers zeigen sich in der gleichen Umfrage 48 Prozent der Befragten „zufrieden“, 37 Prozent waren „unzufrieden“.

Im Lichte dieser Umfrageergebnisse erscheint es doch bemerkenswert, dass die SPD-Chefin Esken die National-konservativen als eine „große Gefahr“ für die Demokratie bezeichnet und sich für ein Parteiverbotsverfahren einsetzt.

Wie die Welt am Dienstag berichtet, sagte sie:

„Ein solches Parteienverbot unterliegt zu Recht hohen Hürden. Aber ich bin überzeugt, dass wir das immer wieder prüfen sollten […] Es ist wichtig, dass über ein AfD-Verbot gesprochen wird und so auch Wählerinnen und Wähler aufgerüttelt werden.“

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Mit dieser vermeintlichen Moralkeule outet sich die SPD-Parteivorsitzende, die sich ihre beruflichen Meriten als Studienabbrecherin, Paketzustellerin, Kellnerin und schließlich nach einer Zusatzausbildung als geprüfte Informatikerin erwarb ganz im Sinne ihrer Möglichkeiten. Kurz vor Weihnachten verausgabte sich die Dame dahingehend, Friedrich Merz als „brandgefährlich“ für  die Deutsche Demokratie zu brandmarken und somit für kaum weniger gefährlich als die AfD zu halten. 

Ob es der Dame wie so vielen anderen Parteigenossen tatsächlich nicht um Demokratie, sondern tatsächlich um den drohenden Entzug des Premiumplatzes am staatlichen Versorgungstrog gehen könnte, sei dahingestellt.

Vielleicht sollte man an der Stelle der AfD empfehlen, den Druck auf die Altparteien noch deutlich zu erhöhen, beispielsweise durch eine breit gefächerte mediale Forderung, alle Abgeordnetenbezüge in Bund den Ländern uneingeschränkt der Sozialversicherungs-Pflicht zu unterwerfen?

Ein solcher Schachzug könnte sich durchaus als „Sesam, öffne Dich!“ erweisen, meint augenzwinkernd

Ihr Oeconomicus