Dänemark entzieht Syrern den Aufenthaltsstatus

Dänemark entzieht Syrern den Aufenthaltsstatus
Dänemark hat 94 Syrern die Aufenthaltserlaubnis entzogen und will sie zurück in ihre Heimat schicken. Der Minister für Ausländer und Integration, Mattias Tesfaye, sagte dem britischen Telegraph:
„Wir haben den syrischen Flüchtlingen immer deutlich gesagt, dass ihre Aufenthaltserlaubnis zeitlich begrenzt ist.“
Die Hauptstadt Damaskus und ihre Umgebung, das Gouvernement Rif Dimaschq, seien inzwischen sichere Gebiete.
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Von Anfang an sei man offen und ehrlich mit den Syrern gewesen, hatte Tesfaye schon im Januar erklärt:
„Wir müssen den Menschen Schutz gewähren, solange sie diesen brauchen. Aber wenn sich die Bedingungen im Heimatland verbessern, sollte ein ehemaliger Flüchtling nach Hause zurückkehren und sich dort ein Leben aufbauen.“
Während in Deutschland derzeit nur straffällig gewordene Syrer, Gefährder, Messerkünstler, sexuelle Agressoren, usw. – und auch dies nur theoretisch – abgeschoben werden können, ist Dänemark damit das erste europäische Land, das die Rückreise für alle Syrer obligatorisch macht, sobald ihr »Fluchtgrund« entfallen ist.
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Das geflügelte Wort „Dänen können Sie trauen“ bestätigt sich somit einmal mehr.
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Zugegeben nicht bei einschlägigen Gesinnungsethikern, betreuten Denkern oder all jenen, deren ideologisch anmutende Scheinwelt den Zugang zu intelligiblen Welten versperrt.
All dies wird die einschlägigen, vornehmlich deutsche und europäische Organisationen nicht daran hindern, über dem Land und dessen proaktiver Regierung, lange gereifte und vielleicht sogar im Sinne von vermeintlicher Solidarität vergärte Gülle über’s Haupt zu schütten.
Wer jedoch gelernt hat, sich ins Licht der Wahrheitserkenntnis zu bewegen, wird diese mutige Maßnahme ausdrücklich begrüßen.
Angesichts des zu erwartenden Procedures mag man der dänischen Regierung anraten, sich nicht in Verteidigungs-Strategien zu verfangen, sondern zu akzeptieren, dass es im Sinne der Höhlengleichnis-Analogie nichts schwierigeres geben mag, als jenen sich im komfortablen Trugbild wohlfühlender Autopoiesis (Prozess der Selbsterschaffung und systemischer Selbsterhaltung) schwelgenden Zeitgenossen, das Angebot der selbstbestimmter Freiheit akzeptabel zu machen.
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Es wird also kaum gelingen, bei dieser Klientel die Lust auf intellektuelle Befreiung zu wecken, da deren Blick, erfüllt und berauscht durch potemkinsche Gratifikationen, die metaphorischen Kerkermauern weder erkennen kann noch will, was mutmaßlich auch und/oder insbesondere den Auswirkungen des medienpsychologisch angewandten Eskapismus geschuldet sein mag.
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Abgesehen davon, wird sich Dänemark mit dieser Maßnahme nicht dem deutschen Scherbenhaufen gescheiterter Integrationspolitik aussetzen, der sich wie gerade erst durchsickerte dadurch offenbart, dass zwischenzeitlich mancherorts über 90 Prozent der Corona-Intensivpatienten in einer Lungenklinik Migrationshintergrund haben sollen und der bundesweite Anteil dieser Patienten offenbar weit über 50 Prozent ausmacht.
Mit diesen vom RKI getroffenen Feststellungen erhält Frau Merkel’s apodiktische Formel „Wir schaffen das“ eine weitere Dimension, deren Wirkung im Zusammenhang mit ausgesetzten Grundrechten leidvoll erlebt werden.
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An der Stelle mag deutlich werden, das menschliches Denken, Erkennen und Handeln endlich ist, da es vielfältigen Einschränkungen unterliegt, die u.a. aus den Bedingungen von Zeit und Raum, individuellen Veranlagungen, Umgebung und Situation resultieren, meint
Ihr Oeconomicus

Brandgefährliche Rechtslage: Straftaten von Flüchtlingen ohne zwingende Auswirkung auf Asylverfahren

Brandgefährliche Rechtslage !
Straftaten von Flüchtlingen ohne zwingende Auswirkung auf Asylverfahren
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Wird ein Flüchtling rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, ist die Anerkennung/Beibehaltung seines Status ausgeschlossen und es droht die Abschiebung!
Jedoch gibt es in einem solchen Fall ein „Aber„, nämlich die Prüfung, ob tatsächlich abgeschoben werden kann. Gilt der Herkunftsstaat als nicht sicher, bleiben auch Straftäter in Deutschland.
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Diese Bewertung ergibt sich u.a. aus den Vorschriften der Artikel 50 bis 60a des AufenthG.
Beispielhaft sei an dieser Stelle der Artikel 60 „Verbot der Abschiebung“ zitiert:
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  • (1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefochten werden.

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  • (2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

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  • (3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

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  • (4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

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  • (5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

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  • (6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

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  • (7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

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  • (8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes erfüllt.

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  • (9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

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  • (10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
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Im Lichte dieser Erkenntnisse ist die noch gestern geäusserte Behauptung von Bundesinnenminister, Dr. Thomas de Maizière erneut zu bewerten:
„Wir wollen die Verfahren beschleunigen, damit schnell klar ist, dass diejenigen, die bleiben, integriert werden, und diejenigen, die nicht bleiben dürfen, schnell unser Land verlassen.“
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An der Stelle sei jedoch auf die von der Bundesregierung beschlossene Änderung und Be­schleu­ni­gung von Asyl­ver­fah­ren hingewiesen, die vorsieht, dass die Landesregierungen notwendige Rückführungen von vollziehbar Ausreisepflichtigen aus humanitären Gründen zukünftig nur noch für maximal 3 Monate aussetzen können.
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Der Beschluss sieht auch vor, dass für vollziehbar Ausreisepflichtige, die unter keinen Umständen für ein Bleiberecht in Betracht kommen und deren Ausreisedatum und Reisemöglichkeit feststehen, die Leistungsgewährung auf die Zeit bis zu diesem Datum zu befristen ist. Nimmt der vollziehbar Ausreisepflichtige die Ausreisemöglichkeit schuldhaft nicht wahr, erhält er fortan grundsätzlich nur noch Leistungen zur Deckung seines Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie an Mitteln zur Körper- und Gesundheitspflege.
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Aus den dargelegten Fakten mag man im Hinblick auf eine wünschenswerte und stringente Umsetzung von Abschiebeverfahren seine Schlüsse ziehen und diese dem Bundesinnenminister übermitteln. Wer mag kann dies auf postalischem Weg tun und bei dieser Gelegenheit vielleicht ein kleines, aufmunterndes Geschenk (s. hier) beifügen.
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Fazit:
Zu der aus meiner Sicht nach wie vor wahrzunehmenden brandgefährlichen Rechtslage sei der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Rainer Wendt zitiert und damit all jenen, die sich um einen negativen Wandel in unserer Gesellschaft sorgen, aus dem Herzen spricht:
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„Die Nachsicht von Politik und Justiz
wird unter den Tätern als Ermunterung und Einladung verstanden,
weitere Straftaten zu begehen.
Und wenn sie dadurch im Asylverfahren sogar noch begünstigt werden,
hat das mit Rechtsstaatlichkeit nichts mehr zu tun,
es ist ein Stück aus dem politischen Tollhaus dieser Tage“.
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Ihr Oeconomicus
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Kleiner Nachtrag
für Alle, die sich noch nicht intensiver mit dem hier erwähnten Beschluss der Bundesregierung beschäftigen konnten:
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Nach derzeitiger Planung sollen die entsprechenden Gesetzesinitiativen am 15. Oktober in 2. und 3. Lesung des Deutschen Bundestags beraten werden und danach den Abgeordneten zur Abstimmung vorgelegt werden.
Für den 16. Oktober ist die Einholung der Zustimmung des Bundesrates vorgesehen, womit aus heutiger Sicht noch etwas Zeit bleibt um die Länder Brandenburg und Thüringen von der Notwendigkeit ihrer Zustimmung zu überzeugen.
Nach Unterzeichnung des dann vorliegenden Gesetzes durch den Bundespräsidenten soll das Gesetz am 1. November in Kraft treten.
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