Än­de­rung und Be­schleu­ni­gung von Asyl­ver­fah­ren be­schlos­sen


Än­de­rung und Be­schleu­ni­gung von Asyl­ver­fah­ren be­schlos­sen
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Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes verabschiedet.
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Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière äußert sich zufrieden über den heutigen Beschluss:

„Das Bundeskabinett hat heute auf meinen Vorschlag das große Gesetzespaket beschlossen, das ich mit der Verkündung der Prognose von 800.000 vorgeschlagen habe und was wir bei dem Flüchtlingsgipfel am vergangenen Donnerstag verabredet haben.

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Dieses große Gesetzespaket hat vier Ziele:

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  • Wir wollen Vorschriften wegräumen, die uns bisher daran hindern, schnell anständige Unterkünfte, winterfeste Unterkünfte für Flüchtlinge zu bauen.
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  • Wir wollen die Integration derjenigen, von denen wir wissen, dass sie bei uns bleiben, verstärken. […] Im Bereich der Integration derer, die eine Bleibeperspektive haben, wollen wir von Beginn an die Sprach- und Integrationskurse öffnen. Wir wollen so früh wie möglich diejenigen, die bleiben dürfen, in Arbeit bringen, sie sollen sich beim Sport, sie sollen sich in anderer Weise beteiligen dürfen und es muss klar sein, dass Sie dann gefordert und gefördert werden.
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  • Wir wollen die Verfahren beschleunigen, damit schnell klar ist, dass diejenigen, die bleiben, integriert werden, und diejenigen, die nicht bleiben dürfen, schnell unser Land verlassen. […] Hier dauern die Verfahren zu lang und wir tun uns schwer, sie tatsächlich dazu zu bewegen, unser Land zu verlassen. Das ändern wir mit einer ganzen Reihe von Vorschriften.
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  • Wir wollen Fehlanreize reduzieren, damit auch tatsächlich diejenigen, die keine Bleibeperspektive haben, das Land auch verlassen. […] Und wir wollen ein klares Signal an diejenigen, die sich aufmachen wollen, und die keine politische Verfolgung (geltend machen können) und die nicht aus einem Bürgerkriegsland kommen, wir wollen ihnen sagen, kommt gar nicht erst, Ihr müsst unser Land wieder verlassen.“
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Die Regelungen im Einzelnen
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Mit dem Gesetz werden das Asylverfahrensgesetz (jetzt Asylgesetz), das Asylbewerberleistungsgesetz, das Aufenthaltsgesetz, das Baugesetzbuch und weitere Gesetze geändert.
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Folgende Regelungen bilden den Kern der Maßnahmen:
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    • Der Bund beteiligt sich strukturell, dauerhaft und dynamisch an den gesamtstaatlichen Kosten, die in Abhängigkeit von der Zahl der Aufnahme der Asylbewerber und Flüchtlinge entstehen. Durch eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung nach dem Finanzausgleichsgesetz entlastet der Bund die Länder von Kosten für Asylbewerber, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und bei der Kinderbetreuung. Außerdem werden die Leistungen des Bundes für den sozialen Wohnungsbau im Rahmen der Entflechtungsmittel aufgestockt.
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    • Albanien, Kosovo und Montenegro werden zu sicheren Herkunftsstaaten im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 Grundgesetz bestimmt, um die Asylverfahren der Staatsangehörigen dieser Länder weiter zu beschleunigen.
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    • Um die Asylverfahren priorisieren und zügig bearbeiten zu können, sollen Asylbewerber verpflichtet werden können, bis zu sechs Monate, solche aus sicheren Herkunftsstaaten bis zum Abschluss des Verfahrens, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu verbleiben. Die Landesregierungen können Rückführungen vollziehbar Ausreisepflichtiger aus humanitären Gründen zukünftig nur noch für maximal 3 Monate aussetzen.
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  • Um die Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen zu erleichtern, werden Abweichungen von bauplanungsrechtlichen Standards ermöglicht, ebenso gibt es Erleichterungen bei den Vorschriften zum Einsatz erneuerbarer Energien und den energetischen Anforderungen an Wärmeschutz bzw. Anlagentechnik in Gebäuden für Asylbewerber und Flüchtlinge.
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    • Mögliche Fehlanreize für unberechtigte Asylanträge werden beseitigt:
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        • Der bisher mit dem „Taschengeld“ abgedeckte Bedarf soll künftig, sofern mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, in Erstaufnahmeeinrichtungen in Form von Sachleistungen (auch Wertgutscheine) erbracht werden. In anderen Gemeinschaftsunterkünften kann ebenso verfahren werden.
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        • Geldleistungen werden höchstens einen Monat im Voraus ausgezahlt.
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        • Für vollziehbar Ausreisepflichtige, die unter keinen Umständen für ein Bleiberecht in Betracht kommen und deren Ausreisedatum und Reisemöglichkeit feststehen, ist die Leistungsgewährung auf die Zeit bis zu diesem Datum zu befristen. Nimmt der vollziehbar Ausreisepflichtige schuldhaft die Ausreisemöglichkeit nicht wahr, erhält er fortan grundsätzlich nur noch Leistungen zur Deckung seines Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie an Mitteln zur Körper- und Gesundheitspflege.
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    • Die Einführung der Gesundheitskarte bleibt den Ländern überlassen. Der Bund schafft die dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen. Die gesetzlichen Krankenkassen sollen von den Ländern verpflichtet werden können, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylbewerbern zu übernehmen. In diesem Zusammenhang kann die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte vereinbart werden. Die Leistungen sollen sich wie bisher im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes bewegen.
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    • Der Impfschutz für Asylbewerber wird verbessert.
    • Es soll ermöglicht werden, dass Asylsuchende, die über eine abgeschlossene Ausbildung in einem medizinischen Heilberuf verfügen, in die medizinische Erstversorgung von anderen Asylsuchenden in den (zentralen) Aufnahmeeinrichtungen/Unterkünften eingebunden werden dürfen.
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    • Der Bund öffnet die Integrationskurse für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive und stockt die hierfür vorgesehenen Mittel entsprechend dem gestiegenen Bedarf auf. Darüber hinaus wird eine verstärkte Vernetzung zwischen Integrationskursenund berufsbezogenen Sprachkursen hergestellt, unter verstärkter Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit. Kurzfristig sollen auch im Rahmen des Arbeitsförderungsrechts Maßnahmen zur Vermittlung erster Kenntnisse der deutschen Sprache gefördert werden.
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  • Personen mit guter Bleibeperspektive werden künftig bereits frühzeitig die für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlichen vermittlungsunterstützenden Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erhalten können.
  • Die Strafbarkeit von Schleusern wird verschärft. Künftig gilt für sie eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten.
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In den Fällen, in denen die Kommunen Kostenträger sind, geben die Länder die vom Bund erhaltenen Mittel weiter. Der Bund unterstützt Länder und Kommunen zudem beim Neubau von Wohnungen und bei der Ausweitung des Bestands an Sozialwohnungen.
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Quelle: BMI
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korrespondierende Beiträge
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Neues Asylgesetz: Reaktionen aus den Parteien am 29.09.2015
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One Comment on “Än­de­rung und Be­schleu­ni­gung von Asyl­ver­fah­ren be­schlos­sen”

  1. Oblomow sagt:

    Mit anderen Worten:
    Jene wollen Recht und Freiheit der ihnen als Untertanen und Zahlende dienlichen Reste des deutschen Volkes endgültig beseitigen.

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