US-Programm zur Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten
Veröffentlicht: 31. August 2013 Abgelegt unter: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), Non-Prosecution Agreement (NPA) Hinterlasse einen KommentarFINMA-Mitteilung 50 (2013)
Das US-Programm zur Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten
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Am 29. August 2013 hat das US Department of Justice ein Programm zur Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken 1 mit den Vereinigten Staaten publiziert („Program for Non-Prosecution Agreements or Non-Target Letters for Swiss Banks“; „US-Programm“).
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Dieses Programm enthält die Vorgaben und Bedingungen, gemäss welchen derzeit nicht in US-Steuerstrafverfahren verwickelte Schweizer Banken ihre Situation direkt mit den zuständigen US-amerikanischen Behörden regeln können.
Daneben publizierten die Schweiz und die USA eine gemeinsame Erklärung, das „Joint Statement between the U.S. Department of Justice and the Swiss Federal Department of Finance“ („Joint Statement“).
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Die Banken können zur Regelung ihrer Situation:
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ein Non-Prosecution Agreement (NPA) gemäss den Bedingungen von Ziff. II des US-Programms (Category 2 Bank) oder
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einen Non-Target Letter gemäss den Bedingungen von Ziff. III des US-Programms (Category 3 Bank) oder
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einen Non-Target Letter gemäss den Bedingungen von Ziff. IV des US-Programms (Category 4 Bank) beantragen.
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1 Siehe dazu die Definition in Ziff. I.B.4 des U.S. Programms
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Das US-Programm verlangt hierbei von den Banken die Erfüllung einer Reihe von Bedingungen innerhalb bestimmter Fristen.
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1 Teilnahme am US-Programm und Erwartungen der FINMA
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Der Entscheid zur Teilnahme am US-Programm obliegt den einzelnen Banken. Die FINMA erwartet, dass sich alle Banken detailliert mit der Thematik auseinandersetzen und einen informierten Entscheid bezüglich einer Teilnahme fällen. Insbesondere sind die mit einer Nichtteilnahme drohenden Rechts- und Reputationsrisiken angemessen zu erfassen und in den Entscheid miteinzubeziehen. Der Entscheidprozess ist zu dokumentieren.
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Am US-Programm teilnehmende Banken haben die entsprechenden Vorgaben einzuhalten und das US-Programm sorgfältig zu implementieren bzw. umzusetzen. Insbesondere sind den US-Behörden keine falschen, unvollständigen oder irreführenden Informationen oder Beweise zu übermitteln.
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Im Sinne des Joint Statements bestärkt die FINMA im Rahmen ihrer Aufsichtskompetenzen alle Schweizer Banken darin, US-Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen, die bei diesen Banken Konten mit US-Bezug haben, ein Schreiben zukommen zu lassen, in dem sie über das Programm informiert und auf die Offshore Voluntary Disclosure Initiative 2 des Internal Revenue Service aufmerksam gemacht werden.
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Die am US-Programm teilnehmenden Banken haben die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere die Regelungen zum Schutz bestehender Geschäfts- und Bankkundengeheimnisse sowie die Datenschutzgesetzgebung, einzuhalten.
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2 Offshore Voluntary Disclosure Program – Frequently Asked Questions and Answers – Effective for OVDP Submissions Made On or After July 1, 2014
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2 Meldungen an die FINMA
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Die FINMA wird in Bezug auf das US-Geschäft und die Teilnahme am Programm Informationen von den Banken erheben. Diese Informationen dienen ausschliesslich Aufsichtszwecken der FINMA und erlauben insbesondere keine Schlüsse darauf, welche Detail-Informationen bzw. Formate von Seiten der US-Behörden gemäß dem Programm verlangt werden.
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2.1 Alle Banken (außer so genannte Target Banks / Category 1 Banken)
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Bis zum 9. Dezember 2013 teilen die Schweizer Banken mit Ausnahme der so genannten Category 1 Banken der FINMA mit, ob sie am US-Programm teilnehmen werden.
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2.2 Am US-Programm teilnehmende Banken
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Am US-Programm teilnehmende Banken teilen der FINMA spätestens bis zum 9. Dezember 2013 zusätzlich Folgendes mit:
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für welche Kategorie sie sich voraussichtlich anmelden werden (Category 2, 3 oder 4);
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den Namen des gewählten Independent Examiners gemäss Ziff. I.B.10 des US-Programms;
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den Namen und die Kontaktdaten der Ansprechperson für die FINMA im Zusammenhang mit dem US-Programm.
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Sofern Sie einzelne dieser Entscheide erst nach dem 31. Dezember 2013 treffen wollen (z.B. Wahl zwischen Kategorie 3 und 4, Wahl des Independent Examiners), bitten wir sie, uns dies ebenfalls bis zum 9. Dezember mitzuteilen. Ohne Nachricht werden wir davon ausgehen, dass Sie nicht in Kategorie 2 teilnehmen werden.
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Wir bitten um Zusendung einer Kopie des Anmeldungsschreibens.
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Am US-Programm teilnehmende Banken haben die FINMA umgehend beim Eintreten der nachfolgenden Vorkommnisse zu informieren:
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Abschluss eines Non-Prosecution Agreements (unter Bezifferung des gemäß Ziff. II.H des US-Programms zu bezahlenden Betrages – wir bitten um Zusendung einer Kopie);
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Erhalt eines Non-Target Letters (wir bitten um Zusendung einer Kopie);
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Wesentliche Mitteilungen des DoJ an die Bank, insbesondere
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Individuell gesetzte Fristen, insbesondere Fristerstreckungen nach II.B des US-Programms
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Feststellung hinsichtlich der Übermittlung von falschen, unvollständigen oder irreführenden Informationen oder Beweisen (Ziff. II.J, III.F.4 oder IV.C.3 des US-Programms);
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Feststellung eines außerordentlichen Verschuldens (Ziff. II.K des US-Programms);
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Veränderungen in Bezug auf die Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie.
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Anhaltspunkte, dass die im FINMA-RS 11/2 „Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung Banken“ festgelegten Zielgrößen unterschritten werden könnten; sowie
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Anhaltspunkte, dass die Erfüllung der Verpflichtungen unter dem Programm gefährdet sein könnte.