Geheime Goldpolitik

Warum die Zentralbanken den Goldpreis steuern

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Leseprobe aus Dimitri Speck’s Buch
»Geheime Goldpolitik« (ISBN 978-3-89879-514-2)
2010 by FinanzBuch Verlag GmbH, München
Nähere Informationen unter: http://www.finanzbuchverlag.de
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Dimitri Speck hat sich auf empirisch messbare Marktanomalien und die Analyse vernetzter Fragestellungen spezialisiert. 2001 entdeckte er mithilfe von Intradaykurs-Anomalien, dass Zentralbanken bereits seit 1993 systematisch Interventionen am Goldmarkt durchführen. Später konnte er immer weitere Belege für diese Interventionen finden. Speck ist der Chef-Entwickler für die quantitativen Handelsstrategien der Staedel-Hanseatic-Gruppe, die vor allem Aktienfonds berät. Zudem konzipierte er den von der Deutschen Börse veröffentlichten Stay-C Commodity Index. Seine Strategien halfen, Risiken während der Finanzmarktkrise 2008 frühzeitig zu identifizieren. Speck ist Herausgeber der Finanz-Website http://www.seasonal-charts.com.
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»Geheime Goldpolitik«

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VORWORT

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Werfen wir einen Blick zurück auf das Jahr 2008. Die Finanzkrise hält die Menschen in Atem: Die Aktien fallen, nicht nur suboptimale Papiere sind
unverkäuflich. Vor zweifelhaften Banken bilden sich lange Schlangen. Panikartig wird Geld abgehoben, selbst weniger ängstliche Naturen befürchten
den totalen Zusammenbruch des Finanzsystems. Ersparnisse werden in Sicherheit gebracht, in Staatsanleihen und Gold umgeschichtet.
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Gold? Die größte Finanzkrise seit dem Zweiten Weltkrieg, möglicherweise seit der Großen Depression der Dreißigerjahre, läuft mit kaum fassbarer Schnelligkeit ab. Beinahe ebenso schnell werden von Zentralbankern und Politikern Gegenmaßnahmen im Umfang von vielen Hundert Milliarden ergriffen. Institutionelle Anleger und private Sparer schichten ihre Anlagen in sichere Staatsanleihen und in Gold um. Die Staatsanleihen steigen auf ein extremes Niveau, so sehr, dass umgekehrt ihre Rendite zum Teil bei 0 Prozent liegt. Man verzichtet auf Zinsen, sucht Sicherheit um jeden Preis.
Und was macht der Goldpreis? Er fällt!
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Seit Jahren kursieren am Markt Gerüchte, die Zentralbanken würden den Goldpreis drücken; sie wollten einen unkontrollierten Anstieg verhindern und würden dafür sogar Teile ihrer Bestände des seltenen Metalls in den Markt geben. Denn auch in früheren Krisen, etwa in der Russlandkrise oder bei der Beinahepleite des Hedgefonds LTCM in den Neunzigerjahren, fiel Gold entgegen seiner typischen Rolle als »sicherer Hafen«, obwohl Panik an den Märkten herrschte.
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Ein weiterer Anlass für diese Gerüchte sind extreme Auffälligkeiten im kurzfristigen Verlauf des Goldpreises. Immer wieder (auch jetzt gerade, als ich diese Zeilen schreibe!) fällt der Goldpreis wie ein Stein, binnen Minuten um Beträge von 10 Dollar oder mehr. Ohne jeden äußeren Anlass, aber auch ohne dass es in irgendeinem anderen Markt eine korrespondierende scharfe Marktbewegung gäbe (wie ansonsten oft üblich).
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Doch wieso sollten die Zentralbanken Gold drücken? Sie halten sehr viel Gold und müssten an einem steigenden Kurs interessiert sein, das wäre ihr Gewinn. Denn auch Zentralbanken müssen die ihnen anvertrauten Mittel, die »Reserven«, nicht nur sicher, sondern auch rentabel anlegen. Zudem stellt sich die Frage, ob man eine solche Aktion langjährig durchführen kann, ohne dass es offiziell publik wird. Müssten nicht viele Personen involviert sein, was sich nur schwer verbergen ließe?
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Außerdem: Handelt es sich bei der These, dass regelmäßige Goldpreisinterventionen stattfänden, nicht um eine der unzähligen Geschichten, mit denen Anleger, die eine falsche Anlageentscheidung getroffen haben oder deren Erwartungen enttäuscht wurden, die Schuld ihres eigenen Versagens auf andere abzuwälzen versuchen, in diesem Fall auf die mächtigen Zentralbanken?
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Zentralbanken intervenieren nicht nur offen, sondern auch verborgen an den Märkten. Für die Devisenmärkte ist das allgemein bekannt, es gilt aber auch für den Goldmarkt. Außerdem können sie teilweise an private Institute Aufgaben abgeben, die aus Eigeninteresse dasselbe Ziel verfolgen.
Es gibt einige Beispiele für solche Kooperationen, etwa bei der Übernahme angeschlagener Bankhäuser. Auf diese Weise können Aufwand und Zahl der unmittelbar involvierten Personen reduziert werden, denn beileibe nicht jeder, der an einer Intervention mitwirkt, dürfte wissen, dass er sich an einer Intervention beteiligt.
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Doch lange anhaltende Interventionen hinterlassen Spuren. Dies sind insbesondere Spuren am Kurs selbst. Denn der Kurs ist das unmittelbare Ziel von Interventionen, an ihm sollen sie sich ja auswirken. Der Kurs ist somit ein primärer Untersuchungsgegenstand für die Identifizierung von Interventionen. Man sollte zudem meinen, dass Interventionen in Bilanzen Spuren hinterlassen. Manche Bilanzposition, die in der Privatwirtschaft zwingend in eine Bilanz gehört, fehlt aber in den Zentralbankbilanzen. Ferner gibt es Spuren in Form von Zitaten von Zentralbankern.
Einige ihrer Überlegungen zu Mitteln und vor allem Motiven der eigentlich verborgenen Interventionen im Goldbereich sind veröffentlicht worden.
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Wir gehen diesen Spuren nach. Fundierte Quellen bilden die Basis aller wesentlichen Schlussfolgerungen. Nur am Rande, um das Bild abzurunden, streifen wir, was am Markt kolportiert wird, auch wenn tatsächlich mehr davon stimmen dürfte. Es geht darum, die Situation um den mächtigsten Teilnehmer am Goldmarkt, die Zentralbanken, darzulegen. Wir werden sehen, dass seit vielen Jahren interveniert wird, wie diese Goldinterventionen funktionieren und welchen Zwecken sie dienen sollen.
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Doch die Goldinterventionen blieben nicht ohne Folgen in anderen Bereichen. Bei jedem Markteingriff gilt:
Wenn man an einer Stelle eine Schraube dreht, rührt sich an anderer Stelle etwas, das gar nicht beabsichtigt und gewünscht war. Für die Goldinterventionen gilt entsprechend, dass sie seit den Neunzigerjahren ein prägendes Element der Finanzarchitektur sind. So waren sie eine der Grundlagen für das große Leistungsbilanzdefizit der USA. Vor allem aber ermöglichten sie ein außergewöhnlich hohes Ausmaß der Verschuldung.
Der weltweite Schuldenstand in allen Sektoren – Staat, Private und Wirtschaft – konnte so ein Rekordniveau erreichen.
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Der hohe, vermutlich nicht mehr abbaubare Schuldenstand wiederum ist das eigentliche Problem der Weltwirtschaft. Die Schulden des einen sind immer die Forderungen des anderen. Gesamtwirtschaftlich kann man deswegen ein hohes Schuldenniveau nicht einfach abbauen, ohne einen Schaden anzurichten. Die gängigen Richtungen, die eine Wirtschaft dann einschlägt, sind gegensätzlich, nämlich Deflation oder Inflation. Bei der Deflation fallen die Schuldner und damit reziprok die Guthaben aus und die Wirtschaft bricht zusammen.
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Dies drohte in der Finanzmarktkrise 2008 und wurde durch massive staatliche Stützungsmaßnahmen verhindert.
Dann droht aber das Gegenstück, die Inflation. Die Wirtschaft kollabiert zwar weniger stark, aber das Verschuldungsniveau geht nicht zurück, sondern nimmt in der Regel weiter zu. Denn wenn Bankenzusammenbrüche und Konkurse durch staatliche Garantieversprechen verhindert werden, wird nicht nur ein Verschuldungsrückgang verhindert, sondern mittelfristig auch wieder neue Kreditaufnahme angeregt.
Das eigentliche Problem bleibt ungelöst und wird möglicherweise zur Basis einer lange andauernden Schwächephase – oder der nächsten Krise.
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Wir leben in spannenden Zeiten. Die Höhe des weltweiten Verschuldungsniveaus ist ohne historisches Beispiel in Friedenszeiten. In der Geschichte folgten auf hohe Verschuldungsniveaus meist Finanzkrisen und darauf Wirtschaftskrisen. Oft kam es in der Folge zu politischen, gesellschaftlichen und weltanschaulichen Wechseln. Die Goldinterventionen trugen zur Blase an den Finanzmärkten bei, die der Finanzmarktkrise und den wirtschaftlichen Entwicklungen, die noch auf uns zukommen werden, voranging. Gold ist das Gegenstück zum kreditbasierten Geld.
Es ist schuldnerfrei und kann nicht weginflationiert werden. Es ist der natürliche Gegenspieler des Hauptgegenstandes der Zentralbanken, des »Papiergeldes«.
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WIESO GOLD?

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Jahrhundertelang verband man Gold oder Silber mit dem Begriff »Geld«. Meist wurde unmittelbar mit dem Edelmetall bezahlt, beispielsweise mit silberhaltigen Münzen. Oft waren aber auch mit Gold unterlegte Geldscheine gebräuchlich. Dies war etwa im »Goldstandard« der Fall, bei dem zwar nicht mit physischem Gold bezahlt wurde, bei dem aber jede Währungseinheit (wie »Dollar«) durch eine festgelegte Menge Gold definiert war und in sie umgetauscht werden konnte. Es lag weitgehend außerhalb der Vorstellungskraft, dass mit »ungedecktem Papiergeld« gezahlt würde, und es gab in der Geschichte auch nur sehr wenige, zeitlich und örtlich begrenzte Episoden, in denen Geld nicht mit einer Ware gedeckt war.
Heute, genauer seit den Siebzigerjahren, zahlt man weltweit mit Geld, das nur noch auf Forderungen basiert, die auf eine abstrakte Einheit lauten. Es berechtigt zu nichts, außer zum Tausch gegen andere Forderungen gleicher Art.
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Diese »Dollar«, »Yen« oder »Euro« können als Geld fungieren, da ihr Entstehungsprozess Reglementierungen unterliegt, was sie zahlenmäßig begrenzen soll. Historisch kam es zu dieser Entwicklung, da auf Gold oder Silber basierende Geldsysteme Nachteile aufweisen. Deswegen wurde der Gebrauch von Edelmetallen als Geld häufig kritisiert und sie wurden mit Bezeichnungen wie »barbarisches Relikt« oder »nutzloses Metall« belegt.
Sprüche wie »Gold kann man nicht essen« sollen die vermeintliche Nutzlosigkeit suggerieren.
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Die Nachteile beginnen bereits bei der Produktion, denn man muss Gold mit großem Aufwand aus der Erde herausholen. Dabei wird die Umwelt in mitunter bedenklichem Ausmaß verschmutzt. Die Verteilung der Bestände an Gold ist zudem aus historischen und geografischen Gründen regional sehr unterschiedlich. Außerdem ist die Menge begrenzt, sodass es mit dem »Bedarf« einer wachsenden Wirtschaft – oder eines ausufernden Staatshaushaltes – nicht Schritt halten kann (wobei genau dieser Aspekt bei den Gold-Anhängern als Vorteil gesehen wird).
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Heute ist Gold kein Zahlungsmittel mehr. Es spielt auch bei großen Geschäften, im Außenhandel und selbst zwischen Staaten keine Rolle mehr.
Es wird jedoch weiterhin als Wertaufbewahrungsmittel gehalten. Bei Privatpersonen geschieht dies meist in Form von Münzen oder Barren (in manchen Gegenden auch in Form von Schmuck, wenn dieser dort kaum teurer ist als der Materialwert).
Auch bei den Zentralbanken lagert noch eine größere Menge Gold, nach offiziellen Angaben knapp 30 000 Tonnen. Dies ist ein Vielfaches des Jahresverbrauchs des Metalls.
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Damit ist ein wichtiger Unterschied zu anderen Waren benannt. Denn diese Wertaufbewahrungsfunktion findet man in erwähnenswertem Maße ansonsten allenfalls noch bei Silber. Man schätzt, dass bisher etwa 160 000 Tonnen Gold gefördert wurden und dass das meiste davon heute noch zugänglich vorhanden ist. Dem steht eine jährliche Minenproduktion von derzeit etwa 2 400 Tonnen und ein jährlicher Verbrauch (Industrie, Schmuck, Zahnmedizin) von vielleicht 2 600 Tonnen entgegen. Damit liegt der Bestand des bisher geförderten Goldes beim gut 60-Fachen des jährlichen Verbrauchs. Dies ist eine ganz außergewöhnlich hohe Relation. Während bei anderen Waren der Bestand allenfalls für Monate reicht, könnte man bei Gold die Produktion für viele Jahre einstellen und dennoch den Verbrauch decken. Von den beiden wichtigsten Geldfunktionen hat Gold eben nur die Tauschmittelfunktion verloren, die Wertaufbewahrungsfunktion hat es weiterhin inne. Die nachfolgende Abbildung zeigt die Relation des Bestandes zur Produktion von verschiedenen Metallen. Auch wenn die Werte nur Schätzungen sind, abhängig vom Wirtschaftszyklus stark schwanken und definitionsabhängig sind (gehört Schmuck-Gold zum Bestand oder ist es verbraucht?), verdeutlichen sie doch die außergewöhnliche Rolle von Gold im Vergleich zu anderen Waren.
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Gold unterscheidet sich aber auch von anderen Geldanlagen.
Werte aufbewahren kann man auch mit Sachwerten wie Aktien und Immobilien. Im Unterschied zu Gold sind diese aber weniger liquide, nicht sicher langlebig und Sonderrisiken ausgesetzt, etwa unternehmerischer Art. Es gibt aber auch Unterschiede zu Finanzkapital, also zu Forderungen, Anleihen und Kreditgeld. Denn da unser Geld nicht mehr durch eine Ware gedeckt ist, ist es letztlich von der Forderungserfüllung durch Schuldner abhängig.
Auch wenn durch das Zentralbankensystem niemand befürchten muss, dass sein Geld wertlos wird, weil irgendwo ein Wechsel platzt, ist diese Abhängigkeit immer noch gegeben, bloß dass sie jetzt auf die staatliche Ebene verlagert ist. Wenn der Staat seine diesbezügliche Aufgabe nicht mehr erfüllen kann oder will, ist das Geld schlagartig wertlos (was auch in der Vergangenheit immer wieder passierte).
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Gold kann zudem nur äußerst mühsam vermehrt werden, nämlich durch Förderung. Darin besteht ein Unterschied zu auf Forderungen basieren dem Finanzkapital, denn dies kann gesamtwirtschaftlich durch einfache Neuverschuldungsvorgänge entstehen. Dabei droht Inflation, wobei die einzelne Einheit, die Währung, weniger wert wird.
Im Unterschied zu »Papiergeld« ist Gold somit weder vom Willen und Vermögen eines Schuldners abhängig noch kann es weginflationiert werden. Dies macht Gold einmalig, es macht es zum ultimativen Wertbewahrungsmittel – und es macht es zum Gegenstand von Geld- und Zentralbankpolitik.
Gold ist staatenübergreifendes und staatenunabhängiges Geld. Es ist unabhängig von der Fähigkeit einer Gesellschaft, den Wert des Geldes aufrechtzuerhalten.
Es behält seinen realen Wert über Inflationsphasen. Der Wert verschwindet selbst dann nicht, wenn Staaten oder ihre Währungen kollabieren. Gold aus der Antike ist heute noch etwas wert, die meisten der vor 100 Jahren umlaufenden nationalen Währungen nicht. Gold steht als staatenunabhängiges Geld in direkter Konkurrenz zu dem Geld, für das heutige Zentralbanken verantwortlich sind. Wenn Gold steigt, denken Anleger und Sparer typischerweise, die Währungen seien schwach, es drohe Inflation, oder sie befürchten gar Schlimmeres wie einen totalen Verlust durch Bankenzusammenbrüche.
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Umgekehrt wirkt es vertrauenerweckend, wenn Gold nicht steigt. Die Inflationserwartung wird gemindert, wenn der bekannteste Indikator für Preisentwertung keine Warnzeichen von sich gibt. Aber auch in Zeiten von Anspannung und Krisen an den Finanzmärkten wirkt ein nicht steigender Goldpreis beruhigend:
Es besteht dann offensichtlich noch kein ausreichender Grund, in die ultimative Sicherheit zu gehen.
Die Krise scheint nicht schlimm zu sein. Es könnte also im Interesse der Zentralbanken liegen, dass Gold nicht oder nicht unkontrolliert steigt. Genügend Gold hätten sie, um einen Anstieg zu bremsen, ein Vielfaches des Jahresverbrauchs lagert in ihren Tresoren.
Aber haben Zentralbanken konkret dafür gesorgt, dass Gold in Krisen nicht steigt?
Wir betrachten dazu zuerst Finanzmarktkrisen ab den Neunzigerjahren.
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weiter..Leseprobe mit Grafiken als PDF [9 Seiten]
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Dimitri Speck über Goldpreismanipulation, Überschuldung und aktuelle Interventionen
Ende Mai haben wir Dimitri Speck in der Hamburger Börse getroffen. Im Rahmen der Roland Baader Auszeichnung 2013 haben wir mit ihm über die Überschuldungs-Situation sowie die Interventionen an den Märkten gesprochen.
Auch ein mögliches Goldverbot war Thema des Gesprächs, außerdem insbesondere die aktuelle Intervention an den Edelmetallmärkten.
Quelle: Responsa Liberta TV — Redaktion/Kamera/Schnitt: Sonja Hubl
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Zentralbanken fluten Märkte weltweit mit Liquidität

Zentralbanken fluten Märkte weltweit mit Liquidität
Die nationalen Zentralbanken wollen ihre Swap-Vereinbarungen verlängern. Dadurch können Länder ein weiteres Jahr lang Währungen in beliebiger Höhe ausgetauscht werden. Offenbar rechnen die Zentralbanken damit, dass sich die Banken schon bald wieder wegen neuer Liquiditäts-Engpässe melden werden.
DMN

Schattenbanken und deren gigantischen Volumina

Der Finanzstabilitätsrat der G20-Staaten (FSB) bezifferte das Volumen der Nicht-Banken per Ende 2011 auf 67 Billionen Dollar. Zum Start der Weltfinanzkrise 2007, an der die Schattenbanken nicht unbeteiligt waren, betrug das Volumen 62 Billionen Dollar, vor zehn Jahren 26 Billionen.

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Damit sorgen die zum großen Teil unregulierten Institutionen für fast ein Viertel der Vermögenswerte im gesamten Finanzsystem. Die Banken selbst stellen knapp die Hälfte, der Rest kommt von Versicherern und Pensionsfonds, Staatsbanken und Zentralbanken. Dabei sei die Dunkelziffer bei den Schattenbanken noch groß, räumte der FSB ein.
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ManagerMagazin


Wer will denn schon Kredit?

Wer will denn schon Kredit?
Die Zentralbanken vergeben unbegrenzte Liquidität zu unbekannt niedrigen Zinsen. Alle Hoffnung setzt man darauf, die „Konjunktur anzukurbeln“. Die Banken müssten nur genug Geld verleihen, dann ziehe sich die wirtschaftliche Entwicklung schon am eigenen Schopfe aus dem Sumpf lautet das Mantra. Dummerweise ignorieren die Geldjünger die zweite Seite der Gleichung:
Die Nachfrage…
Nicht nur Güter werden nachgefragt. Auch bei Krediten gibt es Angebot und Nachfrage. Die Hoffnung auf die Steuerbarkeit der Wirtschaft und die Stellschrauben Zins und Anleihenkäufe wird in der Eurozone enttäuscht. Auch alle martialischen Worte, von denen die unbegrenzte Bereitstellung von Liquidität eskortiert wird, helfen nicht.
Eine der Ursachen dieses Scheiterns ist die Verwechslung von Liquiditäts- und Solvenzkrisen. Ein Mangel an Eigenkapital lässt sich nicht mit Fremdkapital ausgleichen. Als heikel erweist sich zudem der Trugschluss, man müsse nur genug Kredite bereitstellen, dann werde schon jemand investieren. Das ist Irrsinn, denn niemand wird ein unrentables Projekt allein deshalb durchführen, weil der notwendige Kredit billig ist.
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Bankhaus Rott + Frank Meyer
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Anmerkung
Niedrige Zinsen begünstigen das Investitionsklima, allerdings erreicht man mit geldpolitischen Maßnahmen nicht viel. Der frühere Bundeswirtschaftsminister Karl Schiller hat dies mal sehr plastisch ausgedrückt, indem ein englisches Sprichwort bemühte:
„Man kann die Pferde zur Tränke führen, aber saufen müssen sie selbst.“
Letztendlich müssen die Unternehmer investieren. Die Banken können nur Liquidität zur Verfügung stellen, aber sie sind keine Investoren.
Schaut man sich den Bank lending survey (III.Quartal 2012) der EZB an, bei der 130 Institute befragt wurden, stellt man fest, dass die Kreditvergaben im Euroraum -einhergehend mit einer Verschärfung der Kreditstandards- gewaltig eingebrochen sind.
Nach Erkenntnissen der Bundesbank, ist in Deutschland ebenfalls ein deutlicher Rückgang der Kreditnachfrage bei Unternehmen zu verzeichnen.
So hat sich im III.Quartal 2012 die Kreditnachfrage europäischer Unternehmen um 28% verringert, die Nachfrage nach Verbraucherdarlehen reduzierte sich um 22%. Konsumentenkrediten nahmen im dritten Quartal 2012 erstmalig seit 2011 um 6% zu.
Die Nachfrage nach Wohnungsbaukrediten stieg in den letzten 3 Quartalen um etwa 28%
… ein überdeutliches Signal für die Blasenbildung im Immobilienbereich.

Ihr Oeconomicus


Warum Weltfinanzkrise?

Warum Weltfinanzkrise?

System-Unkenntnis als schwerstes systemisches Risiko
von Prof. Dr. Gunnar Heinsohn

flickr, Urheber: arselectronica – CC BY-NC-ND 2.0

Krise – Unternehmen im Verschuldungszwang
Monströses Zerstörungswerk der Zentralbanken durch Nullzinsen

Inhalt
Vorwort
Warum Weltfinanzkrise?
Überraschung und Wut der Experten über das Untergehen von Unternehmen trotz nullnahen Zentralbankzinses
Was ist Geld und was sind Unternehmen?
Warum müssen auch gute Firmen bei der Erzeugung von Standardkrisen mitwirken?
Warum helfen Nullzinsen der Zentralbank nach einer Standardkrise den angeschlagenen Firmen nicht?
Wie erzeugen Geschäftsbanken mit dem nie an die Firmen gelangten Nullzinsgeld die Hyperkrise?
Was sind jetzt die geringeren Übel?
Stichwortverzeichnis
Leser-Service

PDF – [20 Seiten]

Unbedingt empfehlenswert ..

.. meint Ihr Oeconomicus


Fortschritte auf dem Wege zur Konvergenz (1996)

FORTSCHRITTE AUF DEM WEGE ZUR KONVERGENZ – 1996
November 1996

C3 Europäisches Währungsinstitut, 1996
Postfach 10 20 3 1, D-60020 Frankfurt am Main

Übersetzt und gedruckt im Auftrag der Deutschen Bundesbank und der Oesterreichischen Nationalbank
Alle Rechte vorbehalten. Die Anfertigung von Photokopien für Ausbildungszwecke und nicht kommerzielle Zwecke ist gestattet vorausgesetzt, die Quelle wird angegeben.
Druck Kern & Birner GmbH + Co., D-60486 Frankfurt am Main
ISBN 92-9166-329-8 (online)

Inhalt

Zusammenfassung

Einleitung I

Kapitel I

Konvergenzkriterien

I Wichtige Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Konvergenz im Jahr 1996
2 Das Kriterium der Preisstabilität

2.1 Entwicklung der Verbraucherpreise im Vergleich zum Referenzwert

2.2 Jüngste Entwicklungen der Verbraucherpreise: Tendenzen und Bestimmungsfaktoren

2.3 Beurteilung

3 Das Kriterium zur Lage der öffentlichen Haushalte

3.1 Die Lage der öffentlichen Haushalte im Vergleich zu den Referenzwerten

3.2 Die öffentlichen Defizite

3.3 Die öffentliche Verschuldung

3.4 Beurteilung

4 Das Kriterium der Wechselkursentwicklung

4.1 Entwicklung der Wechsellturse seit Oktober 1994

4.2 Bestimmungsfaktoren

4.3 Entwicklung der gewogenen Außenwerte

4.4 Beurteilung

5 Das Zinskriterium

5.1 Jüngste Ergebnisse im Vergleich zum Referenzwert

5.2 Jüngste Entwicklung der langfristigen Zinssätze: Tendenzen und Bestimmungsfaktoren

5.3 Jüngste Entwicklung der Zinsdifferenzen und ihre Bestimmungsfaktoren

5.4 Beurteilung

6 Sonstige Faktoren bei der Beurteilung der Konvergenz

6.1 Einführung

6.2 Entwicklung der Lohnstückkosten und anderer Preisindizes

6.3 Lage und Entwicklung der Leistungsbilanz

6.4 Integration der Märkte

6.5 Die Entwicklung der ECU

7 Beurteilung der in den einzelnen Ländern erzielten Ergebnisse

Anhang 1

Statistische Fragen und Fortschritte bei der Harmonisierung von Statistiken zu den Konvergenzindikatoren

Kapitel I1


Erfüllung der an die nationalen Zentralbanken gestellten rechtlichen Anforderungen für die Teilnahme am ESZB

I Einleitung

2 Unabhängigkeit der Zentralbanken

2.1 Institutionelle Unabhängigkeit

2.2 Personelle Unabhängigkeit

2.3 Funktionelle Unabhängigkeit

2.4 Finanzielle Unabhängigkeit

3 Unvereinbarkeiten zwischen dem Vertrag und den Satzungen der nationalen Zentralbanken im Bereich der Unabhängigkeit der Zentralbanken


4 Andere rechtliche Anforderungen an die nationalen Zentralbanken für die Teilnahme am ESZB

5 Änderung der Rechtsvorschriften

Anhang 1
Institutionelle Merkmale der nationalen Zentralbanken in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter besonderer Berücksichtigung der Unabhängigkeit der Zentralbanken


Verzeichnis der Kästen, Tabellen und Abbildungen

[…]

PDF – [171 Seiten]


Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993

zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung
der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrages vorgesehenen Verbote
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Amtsblatt Nr. L 332 vom 31/12/1993 S. 0001 – 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0073
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0073

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104b Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Artikel 104 und 104b Absatz 1 des Vertrages gelten unmittelbar. Die in diesen Artikeln verwendeten Begriffe sind erforderlichenfalls näher zu bestimmen.

Vor allem der in Artikel 104 des Vertrages verwendete Ausdruck „Überziehungs- und andere Kreditfazilitäten“ sollte insbesondere in bezug auf die Behandlung der am 1. Januar 1994 bestehenden Forderungen präzisiert werden.

Die nationalen Zentralbanken, die an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) teilnehmen, sollten bei ihrem Übergang zu dieser Stufe über handelbare und den Marktbedingungen entsprechende Forderungen verfügen; dadurch soll insbesondere die Geldpolitik des Europäischen Systems der Zentralbanken den gewünschten Spielraum erhalten und ein normaler Beitrag der einzelnen an der Währungsunion teilnehmenden nationalen Zentralbanken zu den unter ihnen aufzuteilenden monetären Einkünften ermöglicht werden.

Die Zentralbanken, die nach dem 1. Januar 1994 noch über nicht handelbare oder aufgrund ihrer Konditionen nicht marktgerechte Forderungen an den öffentlichen Sektor verfügen, sollten die Möglichkeit erhalten, diese Forderungen später in handelbare und marktgerechte Forderungen umzuwandeln.

Das Protokoll über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sieht unter Nummer 11 vor, daß die Regierung des Vereinigten Königreichs ihre „Ways and Means“-Fazilität bei der Bank of England beibehalten kann, sofern und solange das Vereinigte Königreich nicht zur dritten Stufe der WWU übergeht. Falls das Vereinigte Königreich zur dritten Stufe übergeht, ist die Umwandlung des im Rahmen dieser Kreditfaszilität in Anspruch genommenen Betrags in handelbare und marktgerechte Forderungen mit fester Laufzeit zu ermöglichen.

In dem Protokoll betreffend Portugal heisst es, daß Portugal ermächtigt wird, die den autonomen Regionen Azoren und Madeira eingeräumte Möglichkeit beizubehalten, die zinsfreie Kreditfazilität der Banco de Portugal zu den im geltenden portugiesischen Recht festgelegten Bedingungen in Anspruch zu nehmen, und daß es sich verpflichtet, nach Kräften darauf hinzuwirken, die vorgenannte Regelung so bald wie möglich zu beenden.

Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, damit die nach Artikel 104 des Vertrages vorgesehenen Verbote wirksam und uneingeschränkt angewendet werden und damit insbesondere das mit diesem Artikel verfolgte Ziel nicht durch den Erwerb auf dem Sekundärmarkt umgangen wird.

In den Grenzen dieser Verordnung trägt der direkte Erwerb von handelbaren Schuldtiteln des öffentlichen Sektors eines Mitgliedstaats durch die Zentralbank eines anderen Mitgliedstaats nicht dazu bei, den öffentlichen Sektor den Regeln der Marktmechanismen zu entziehen, sofern ein derartiger Erwerb nur zum Zwecke der Währungsreservenverwaltung vorgenommen wird.

Unbeschadet der der Kommission durch Artikel 169 des Vertrages übertragenen Aufgabe obliegt es gemäß Artikel 109f Absatz 9 und Artikel 180 des Vertrages dem Europäischen Währungsinstitut und danach der Europäischen Zentralbank, dafür Sorge zu tragen, daß die nationalen Zentralbanken die aus dem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen einhalten.

Innerhalb eines Tages gewährte Kredite der Zentralbanken können zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Funktionierens der Zahlungssysteme nützlich sein; dem öffentlichen Sektor innerhalb eines Tages gewährte Kredite stehen daher mit den Zielen des Artikels 104 des Vertrages im Einklang, solange eine Verlängerung der Laufzeit über den jeweiligen Tag hinaus ausgeschlossen ist.

Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Fiskalagenten durch die Zentralbanken sollte nicht behindert werden. Selbst wenn der Einzug von Schecks Dritter und ihre Gutschrift zugunsten des öffentlichen Sektors durch die Zentralbanken bisweilen einer Kreditgewährung gleichkommt, ist nicht davon auszugehen, daß dies durch Artikel 104 des Vertrages untersagt wird, sofern diese Geschäfte nicht generell auf eine Kreditgewährung an den öffentlichen Sektor hinauslaufen.

Bestände der Zentralbanken an vom öffentlichen Sektor ausgegebenen Münzen, die dessen Konto gutgeschrieben wurden, stellen einen zinslosen Kredit dar, der dem öffentlichen Sektor gewährt wird. Handelt es sich bei diesen Beständen jedoch nur um begrenzte Beträge, so wird der Grundsatz des Artikels 104 des Vertrages durch diese Praxis nicht in Frage gestellt, so daß diese Art von Kredit in Anbetracht der Schwierigkeiten, die ihr völliges Verbot aufwerfen würde, in dem in dieser Verordnung festgelegten Umfang zugelassen werden kann.

Die Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der deutschen Einigung besondere Schwierigkeiten, die Hoechstgrenze für diese Guthaben einzuhalten; deshalb ist es angemessen, in diesem Fall für einen begrenzten Zeitraum einen höheren Prozentsatz zuzulassen.

Die Finanzierung von Verpflichtungen des öffentlichen Sektors gegenüber dem Internationalen Währungsfonds oder aufgrund des in der Gemeinschaft eingerichteten mittelfristigen finanziellen Beistands führt zu Forderungen an das Ausland, die alle Merkmale eines Reserveinstruments aufweisen oder damit ihnen vergleichbar sind und die somit gestattet werden sollten.

Das Verbot des Artikels 104 und des Artikels 104b Absatz 1 des Vertrages gilt für die öffentlichen Unternehmen. Diese sind in der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (3) definiert –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Im Sinne von Artikel 104 des Vertrages gilt als

a) „Überziehungsfazilität“ jede Bereitstellung von Mitteln zugunsten des öffentlichen Sektors, deren Verbuchung einen Negativsaldo ergibt oder ergeben könnte;

b) „andere Kreditfazilität“:

i) jede am 1. Januar 1994 bestehende Forderung an den öffentlichen Sektor mit Ausnahme der vor diesem Zeitpunkt erworbenen Forderungen mit fester Laufzeit,

ii) jede Finanzierung von Verbindlichkeiten des öffentlichen Sektors gegenüber Dritten, und,

iii) unbeschadet der Bestimmung in Artikel 104 Absatz 2 des Vertrages, jede Transaktion mit dem öffentlichen Sektor, die zu einer Forderung an diesen führt oder führen könnte.

(2) Schuldtitel im Sinne von Artikel 104 sind nicht die Schuldtitel, die beim öffentlichen Sektor erworben werden, um die Umwandlung von folgenden Forderungen in handelbare und marktgerechte Wertpapiere mit fester Laufzeit sicherzustellen:

– vor dem 1. Januar 1994 erworbene Forderungen mit fester Laufzeit, die den Marktbedingungen nicht entsprechen oder nicht handelbar sind, sofern die Laufzeit dieser Wertpapiere nicht länger ist als die der genannten Forderungen;

– der Betrag, der im Rahmen der „Ways and Means“-Fazilität in Anspruch genommen wurde, über die die Regierung des Vereinigten Königreichs bei der Bank of England bis zu dem Zeitpunkt verfügt, an dem das Vereinigte Königreich gegebenenfalls zur dritten Stufe der WWU übergeht.

Artikel 2

(1) In der zweiten Stufe der WWU gilt nicht als unmittelbarer Erwerb im Sinne von Artikel 104 des Vertrages der durch die Zentralbank eines Mitgliedstaats getätigte Erwerb von handelbaren Schuldtiteln des öffentlichen Sektors eines anderen Mitgliedstaats, sofern ein derartiger Erwerb nur zum Zwecke der Währungsreservenverwaltung vorgenommen wird.

(2) In der dritten Stufe der WWU gilt nicht als unmittelbarer Erwerb im Sinne von Artikel 104 des Vertrages der nur zum Zwecke der Währungsreservenverwaltung vorgenommene Erwerb

– von handelbaren Schuldtiteln des öffentlichen Sektors eines anderen Mitgliedstaats durch die Zentralbank eines Mitgliedstaats, der nicht an der dritten Stufe der WWU teilnimmt;

– von handelbaren Schuldtiteln des öffentlichen Sektors eines nicht an der dritten Stufe teilnehmenden Mitgliedstaats durch die Europäische Zentralbank oder die Zentralbank eines Mitgliedstaats, der an der dritten Stufe der WWU teilnimmt.

Artikel 3

Als „öffentlicher Sektor“ im Sinne dieser Verordnung gelten die Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Zentralregierungen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, die anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Unternehmen der Mitgliedstaaten.

Als „nationale Zentralbanken“ gelten die Zentralbanken der Mitgliedstaaten sowie das luxemburgische Währungsinstitut.

Artikel 4

Von der Europäischen Zentralbank oder den nationalen Zentralbanken dem öffentlichen Sektor innerhalb eines Tages gewährte Kredite gelten nicht als Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 104, sofern sie auf den betreffenden Tag begrenzt bleiben und keine Verlängerung möglich ist.

Artikel 5

Wenn die Europäische Zentralbank oder eine nationale Zentralbank vom öffentlichen Sektor durch Dritte ausgestellte Schecks zum Zweck des Einzugs entgegennimmt und dem Konto des öffentlichen Sektors gutschreibt, bevor die Lastschrift bei der bezogenen Bank erfolgt, gilt dies nicht als Kreditfazilität im Sinne des Artikels 104 des Vertrages, sofern die seit der Entgegennahme des Schecks verstrichene Frist mit den für den Einzug von Schecks durch die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats üblichen Fristen in Einklang steht, so daß etwaige Wertstellungsgewinne Ausnahmecharakter haben, geringe Beträge betreffen und sich innerhalb eines kurzen Zeitraums ausgleichen.

Artikel 6

Bestände der Europäischen Zentralbank oder der nationalen Zentralbanken an vom öffentlichen Sektor ausgegebenen Münzen, die dessen Konto gutgeschrieben wurden, gelten nicht als Kreditfazilität im Sinne von Artikel 104 des Vertrages, sofern sie weniger als 10 % des Münzumlaufs ausmachen.

Bis zum 31. Dezember 1996 gilt für Deutschland der Satz von 15 %.

Artikel 7

Die Finanzierung von Verpflichtungen des öffentlichen Sektors gegenüber dem Internationalen Währungsfonds oder aufgrund der Aktivierung des mittelfristigen finanziellen Beistands nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 (4) durch die Europäische Zentralbank oder die nationalen Zentralbanken gilt nicht als Kreditfazilität im Sinne von Artikel 104 des Vertrages.

Artikel 8

(1) Als „öffentliche Unternehmen“ im Sinne von Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrages gelten Unternehmen, auf die der Staat oder andere Gebietskörperschaften aufgrund von Eigentumsrechten, finanziellen Beteiligungen oder Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmen regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben können.

Von einem beherrschenden Einfluß wird ausgegangen, wenn der Staat oder andere Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar

a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitels des Unternehmens besitzen oder

b) über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügen oder

c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.

(2) Nicht zum öffentlichen Sektor im Sinne von Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrages gehören die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ph. MAYSTADT

(1) ABl. Nr. C 324 vom 1. 12. 1993, S. 5, und ABl. Nr. C 340 vom 17. 12. 1993, S. 3.(2) ABl. Nr. C 329 vom 6. 12. 1993 und Beschluß vom 2. Dezember 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(3) ABl. Nr. L 195 vom 29. 7. 1980, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/84/EWG (ABl. Nr. L 254 vom 12. 10. 1993, S. 16).(4) Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur Einführung eines einheitlichen Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 178 vom 8. 7. 1988, S. 1).

Quelle: EURLEX