Merkel: Der Euro – weit mehr als Währung

Merkel: Der Euro – weit mehr als Währung

Der Euro stehe für die Einigungsidee Europas, so Bundeskanzlerin Angela Merkel im Interview mit der „Deutschen Presse-Agentur“. Folglich stelle die permanente Verletzung europäischer Stabilitätsregeln in einem Land eine Gefahr für alle anderen dar. Merkel: In diesem Falle „bin ich dafür, dass die EU-Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat das Recht hat, das Land beim Europäischen Gerichtshof zu verklagen“.

Quelle: Bundesregierung – Mittwoch, 9. November 2011


Prof. Andreas Voßkuhle im Focus-Interview

Prof. Andreas Voßkuhle im Focus-Interview

Die Schuldenkrise lässt sich nur dann lösen, wenn Europa politisch zusammenwächst, darin sind sich viele Politiker einig. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Vosskuhle, warnt aber: Deutschland brauche dann eine neue Verfassung….

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Rahmenbedingungen für Volksentscheide in Deutschland

Rahmenbedingungen für Volksentscheide in der Bundesrepublik Deutschland
allgemein als Teil einer
Volksabstimmung
obligatorischer
Volksentscheid
Gebiets-
körperschaft
geregelt in vorangehende Stufen Abstimmungsquorum
bei einfachen Gesetzen
Abstimmungsquorum
bei Verfassungsänderungen
wird ausgelöst durch Abstimmungsquorum
Baden-Württemberg Baden-Württemberg Art. 59 und 60 der Landesverfassung;
§§ 2–24 des Volksabstimmungsgesetzes
Antrag auf ein Volksbegehren,
Volksbegehren
33 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
kein obligatorischer Volksentscheid
Bayern Bayern Art. 71, 72 und 74 der Landesverfassung;
Art. 75–88 des Landeswahlgesetzes
Antrag auf ein Volksbegehren,
Volksbegehren
kein Quorum 25 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
Verfassungsänderung kein Quorum
→ Hauptartikel: Volksgesetzgebung in Bayern
Berlin Berlin Art. 59, 62, 63 und 100 der Landesverfassung;
§§ 29–40 des Abstimmungsgesetzes
Antrag auf ein Volksbegehren,
Volksbegehren
25 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen sowie
eine 2/3-Mehrheit
der Abstimmenden
Änderung der Artikel 62 und 63 der Landesverfassung 50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen sowie
eine 2/3-Mehrheit
der Abstimmenden
→ Hauptartikel: Volksgesetzgebung in Berlin
Brandenburg Brandenburg Art. 22 und 115 der Landesverfassung;
§§ 26–55 des Volksabstimmungsgesetzes
Volksinitiative,
Volksbegehren
25 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen sowie
eine 2/3-Mehrheit
der Abstimmenden
Annahme einer
neuen Verfassung;
Antrag auf Wahl einer
verfassungsgebenden Versammlung
kein Quorum;
2/3 der Abstimmenden
+ 50 % der Wahlberechtigten
Bremen Bremen Art. 70, 71 und 125 der Landesverfassung;
§§ 1–7 des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid
Antrag auf ein Volksbegehren,
Volksbegehren
20 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
Änderung der Artikel 75, 143, 144, 145(1) oder 147 der Landesverfassung[4] kein Quorum
Hamburg Hamburg Art. 48 und Art. 50 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg;
§§ 18–25 des Volksabstimmungsgesetzes
Volksinitiative,
Volksbegehren
kein Quorum (20 %)[5] kein Quorum + 2/3-Mehrheit der Abstimmenden[6] kein obligatorischer Volksentscheid
→ Hauptartikel: Volksgesetzgebung in Hamburg
Hessen Hessen Art. 123–124 der Landesverfassung;
§§ 16–25 des Volksbegehrensgesetzes
Antrag auf ein Volksbegehren,
Volksbegehren
kein Quorum nicht möglich Verfassungsänderung kein Quorum
Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern Art. 60 der Landesverfassung;
§§ 18–25 des VaG;
§§ 9–18 der Durchführungsverordnung
Volksinitiative,
Volksbegehren
33 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen sowie
eine 2/3-Mehrheit
der Abstimmenden
kein obligatorischer Volksentscheid
Niedersachsen Niedersachsen Art. 49 der Landesverfassung;
§§ 24–35 des Volksabstimmungsgesetzes
Antrag auf ein Volksbegehren,
Volksbegehren
25 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
kein obligatorischer Volksentscheid
Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Art. 2, 68 und 69 der Landesverfassung;
§§ 22–29 des VIVBVEG;
§§ 9–14 der Durchführungsverordnung VIVBVEG
Antrag auf ein Volksbegehren,
Volksbegehren
15 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
sich beteiligen sowie
eine 2/3-Mehrheit
der Abstimmenden zustimmen
kein obligatorischer Volksentscheid
Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz Art. 107–109 der Landesverfassung;
§§ 77–84 des Landeswahlgesetzes;
§§ 84–87 der Landeswahlordnung
Antrag auf ein Volksbegehren,
(Volksinitiative),[7]
Volksbegehren
25 % der
Wahlberechtigten müssen
sich beteiligen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
kein obligatorischer Volksentscheid
Saarland Saarland Art. 61, 99 und 100 der Landesverfassung;
§§ 14–21 des Volksabstimmungsgesetzes;
§§ 8–11 der Volksabstimmungsordnung
Antrag auf ein Volksbegehren,
Volksbegehren
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
nicht möglich kein obligatorischer Volksentscheid
Sachsen Sachsen Art. 70, 72–74 der Landesverfassung;
§§ 26–50 des VVVG
Volksantrag,
Volksbegehren
kein Quorum 50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
kein obligatorischer Volksentscheid
Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt Art. 81 der Landesverfassung;
§§ 20–29 des Volksabstimmungsgesetzes
Antrag auf ein Volksbegehren,
(Volksinitiative),[7]
Volksbegehren
25 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen sowie
eine 2/3-Mehrheit
der Abstimmenden
kein obligatorischer Volksentscheid
Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein Art. 42 der Landesverfassung;
§§ 20–27 des Volksabstimmungsgesetzes
Volksinitiative,
Volksbegehren
25 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen sowie
eine 2/3-Mehrheit
der Abstimmenden
kein obligatorischer Volksentscheid
Thüringen Thüringen Art. 81 und 82 der Landesverfassung;
§§ 19–27 des Gesetzes über Verfahren beim Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens,
Volksbegehren
25 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
40 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
kein obligatorischer Volksentscheid
Deutschland Bundesrepublik Deutschland Art. 29 Abs. 2 und 3 sowie
Art. 146 GG;
§§ 1–17 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Art. 29 Abs. 6 GG;
§§ 1–45 der Neugliederungsdurchführungsverordnung
nicht möglich nicht möglich Neugliederung des Bundesgebietes;[8]
Annahme einer Verfassung
kein Quorum;[9]
kein Quorum

Quelle & weitere Infos