Merkel: Der Euro – weit mehr als Währung
Veröffentlicht: 9. November 2011 Abgelegt unter: €URO | Tags: "Ökonomie ist zur Hälfte Psychologie", Bundeskanzlerin Angela Merkel, Christine Lagarde, EU-Kommission, EuGH, EZB, Frank Schäffler, FRANKREICH, G20-Gipfel in Cannes, Horst Seehofer, ITALIEN, IWF - IMF, Ludwig Erhard, mangelndes Vertrauen, Regierungserklärung, Schuldenbremse, Schwachstellen, Steuersystem, Volksabstimmungen, Währung Hinterlasse einen KommentarMerkel: Der Euro – weit mehr als Währung
Der Euro stehe für die Einigungsidee Europas, so Bundeskanzlerin Angela Merkel im Interview mit der „Deutschen Presse-Agentur“. Folglich stelle die permanente Verletzung europäischer Stabilitätsregeln in einem Land eine Gefahr für alle anderen dar. Merkel: In diesem Falle „bin ich dafür, dass die EU-Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat das Recht hat, das Land beim Europäischen Gerichtshof zu verklagen“.
Quelle: Bundesregierung – Mittwoch, 9. November 2011
Prof. Andreas Voßkuhle im Focus-Interview
Veröffentlicht: 5. November 2011 Abgelegt unter: BVerfG, DEUTSCHLAND - GERMANY | Tags: Frankfurter Paulskirche, Prof. Andreas Voßkuhle, Quorum, Verfassungskonvent, Volksabstimmungen, Volksentscheide Hinterlasse einen KommentarProf. Andreas Voßkuhle im Focus-Interview
Die Schuldenkrise lässt sich nur dann lösen, wenn Europa politisch zusammenwächst, darin sind sich viele Politiker einig. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Vosskuhle, warnt aber: Deutschland brauche dann eine neue Verfassung….
Rahmenbedingungen für Volksentscheide in Deutschland
Rahmenbedingungen für Volksentscheide in der Bundesrepublik Deutschland | ||||||
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allgemein | als Teil einer Volksabstimmung |
obligatorischer Volksentscheid |
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Gebiets- körperschaft |
geregelt in | vorangehende Stufen | Abstimmungsquorum bei einfachen Gesetzen |
Abstimmungsquorum bei Verfassungsänderungen |
wird ausgelöst durch | Abstimmungsquorum |
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Art. 59 und 60 der Landesverfassung; §§ 2–24 des Volksabstimmungsgesetzes |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
33 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 71, 72 und 74 der Landesverfassung; Art. 75–88 des Landeswahlgesetzes |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
kein Quorum | 25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
Verfassungsänderung | kein Quorum |
→ Hauptartikel: Volksgesetzgebung in Bayern
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Art. 59, 62, 63 und 100 der Landesverfassung; §§ 29–40 des Abstimmungsgesetzes |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden |
Änderung der Artikel 62 und 63 der Landesverfassung | 50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden |
→ Hauptartikel: Volksgesetzgebung in Berlin
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Art. 22 und 115 der Landesverfassung; §§ 26–55 des Volksabstimmungsgesetzes |
Volksinitiative, Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden |
Annahme einer neuen Verfassung; Antrag auf Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung |
kein Quorum; 2/3 der Abstimmenden + 50 % der Wahlberechtigten |
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Art. 70, 71 und 125 der Landesverfassung; §§ 1–7 des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
20 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
Änderung der Artikel 75, 143, 144, 145(1) oder 147 der Landesverfassung[4] | kein Quorum |
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Art. 48 und Art. 50 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg; §§ 18–25 des Volksabstimmungsgesetzes |
Volksinitiative, Volksbegehren |
kein Quorum (20 %)[5] | kein Quorum + 2/3-Mehrheit der Abstimmenden[6] | kein obligatorischer Volksentscheid | |
→ Hauptartikel: Volksgesetzgebung in Hamburg
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Art. 123–124 der Landesverfassung; §§ 16–25 des Volksbegehrensgesetzes |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
kein Quorum | nicht möglich | Verfassungsänderung | kein Quorum |
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Art. 60 der Landesverfassung; §§ 18–25 des VaG; §§ 9–18 der Durchführungsverordnung |
Volksinitiative, Volksbegehren |
33 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 49 der Landesverfassung; §§ 24–35 des Volksabstimmungsgesetzes |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 2, 68 und 69 der Landesverfassung; §§ 22–29 des VIVBVEG; §§ 9–14 der Durchführungsverordnung VIVBVEG |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
15 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen sich beteiligen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden zustimmen |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 107–109 der Landesverfassung; §§ 77–84 des Landeswahlgesetzes; §§ 84–87 der Landeswahlordnung |
Antrag auf ein Volksbegehren, (Volksinitiative),[7] Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen sich beteiligen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 61, 99 und 100 der Landesverfassung; §§ 14–21 des Volksabstimmungsgesetzes; §§ 8–11 der Volksabstimmungsordnung |
Antrag auf ein Volksbegehren, Volksbegehren |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
nicht möglich | kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 70, 72–74 der Landesverfassung; §§ 26–50 des VVVG |
Volksantrag, Volksbegehren |
kein Quorum | 50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 81 der Landesverfassung; §§ 20–29 des Volksabstimmungsgesetzes |
Antrag auf ein Volksbegehren, (Volksinitiative),[7] Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 42 der Landesverfassung; §§ 20–27 des Volksabstimmungsgesetzes |
Volksinitiative, Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
50 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen sowie eine 2/3-Mehrheit der Abstimmenden |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 81 und 82 der Landesverfassung; §§ 19–27 des Gesetzes über Verfahren beim Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid |
Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens, Volksbegehren |
25 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
40 % der Wahlberechtigten müssen zustimmen |
kein obligatorischer Volksentscheid | |
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Art. 29 Abs. 2 und 3 sowie Art. 146 GG; §§ 1–17 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Art. 29 Abs. 6 GG; §§ 1–45 der Neugliederungsdurchführungsverordnung |
nicht möglich | nicht möglich | Neugliederung des Bundesgebietes;[8] Annahme einer Verfassung |
kein Quorum;[9] kein Quorum |