Das FED-Röntgenbild der US-Banken

Das FED-Röntgenbild der US-Banken
.

Die US-Notenbank Federal Reserve sieht die größten Geldhäuser in Amerika krisenfester aufgestellt.
Alle 31 Großbanken bestanden den ersten Teil des jährlichen Stresstests der Finanzaufseher, wie die Ergebnisse zeigten.
Auch die US-Tochter der Deutschen Bank nahm erstmals an der Prüfung teil, bei der die Fed untersucht, wie robust sich die Finanzkonzerne in simulierten Krisenszenarien behaupten würden.

.

Die Notenbank nimmt die Kapitalausstattung unter die Lupe, um sicherzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen und Haushalte nicht abrupt ins Stocken gerät.
Die Fed geht davon aus, dass die getesteten Banken – US-Branchenriesen wie Citigroup, JP Morgan, Goldman Sachs oder Wells Fargo, aber auch Töchter internationaler Institute – in extremen Krisen erhebliche Verluste erleiden.
Im schlimmsten Fall würden insgesamt 340 Milliarden Dollar eingebüßt.
[…]
N-TV

.
.
korrespondierende Meldungen
.
US-Tochter der Deutschen Bank droht Ungemach
Die US-Tochter der Deutschen Bank Börsen-Chart zeigen, Trust, hat den ersten Teil des Fed-Stresstests bestanden.
Am Mittwoch will die Fed ausführlichere Ergebnisse veröffentlichen – auch zu internen Kontrollen und Risikomanagement der Banken. Hier droht Trust dem „Wall Street Journal“ zufolge ein Scheitern.
[…]
Manager Magazin
.

EZB beginnt vor Übernahme der Aufsichtsfunktion mit umfassender Bewertung

PRESSEMITTEILUNG DER EZB:
.

23. Oktober 2013 – EZB beginnt vor Übernahme der Aufsichtsfunktion mit umfassender Bewertung

  • Große Banken werden Risikobewertung, Prüfung von Aktiva-Qualität und Stresstest unterzogen
  • Bewertung beginnt im November und dauert zwölf Monate
  • Maßnahme soll Transparenz, Korrekturen und Vertrauensbildung fördern

Heute gibt die Europäische Zentralbank (EZB) Einzelheiten der umfassenden Bewertung bekannt, die sie als vorbereitende Maßnahme vor Übernahme der vollen Verantwortung für die Aufsicht im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus durchführt. Zudem wird die Liste jener Banken veröffentlicht, die Gegenstand der Bewertung sind. Die Bewertung stellt eine wichtige Etappe bei der Vorbereitung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus dar und ist generell als Schritt hin zu mehr Transparenz bei den Bankbilanzen und zu einer einheitlicheren Vorgehensweise im Bereich Aufsicht in Europa zu sehen.

Aufgenommen wird die Bewertung, die zwölf Monate in Anspruch nehmen wird, im November 2013. Sie wird gemeinsam mit den zuständigen nationalen Behörden (National Competent Authorities – NCAs) jener Mitgliedstaaten durchgeführt, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, und durch unabhängige Dritte auf allen Ebenen der EZB und der NCAs unterstützt.

Durch die Bewertung sollen vor allem drei Ziele – Transparenz, Korrekturen und Vertrauensbildung – erreicht werden: Transparenz durch die Verbesserung der Qualität der verfügbaren Informationen zur Situation der Banken, Korrekturen durch Ermittlung und Umsetzung gegebenenfalls notwendiger Korrekturmaßnahmen und Vertrauensbildungda sich alle Interessenträger gewiss sein können, dass die Banken grundlegend solide und vertrauenswürdig sind.

Die Bewertung setzt sich aus drei Elementen zusammen:

  • Erstens erfolgt eine aufsichtliche Risikobewertung, bei der die Hauptrisiken – u. a. Liquidität, Verschuldungsgrad und Refinanzierung – in quantitativer und qualitativer Hinsicht geprüft werden.
  • Zweitens wird eine Prüfung der Aktiva-Qualität (Asset Quality Review – AQR) zur Steigerung der Transparenz in Bezug auf die Engagements von Banken vorgenommen. Hierbei wird die Qualität der Bankaktiva auf den Prüfstand gestellt, u. a. wird analysiert, ob die Bewertung der Aktiva und Sicherheiten adäquat ist und die damit zusammenhängenden Rückstellungen angemessen sind.
  • Und drittens wird ein Stresstest durchgeführt, mit dem die Widerstandsfähigkeit der Bankbilanzen bei Stress-Szenarien untersucht wird.

Diese drei Elemente greifen eng ineinander. Grundlage der Bewertung wird eine Eigenkapitalquote von 8 % hartem Kernkapital sein, wobei sowohl für die AQR als auch für das Basisszenario des Stresstests die in der Eigenkapitalrichtlinie IV/Eigenkapitalverordnung, einschließlich Übergangsregelungen, enthaltene Definition herangezogen wird. Einzelheiten zum Stresstest werden zu einem späteren Zeitpunkt in Abstimmung mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde bekanntgegeben.

Den Abschluss der umfassenden Bewertung bildet die Veröffentlichung – in zusammengefasster Form – der Ergebnisse auf Länder- und Bankenebene nebst etwaigen Empfehlungen für aufsichtliche Maßnahmen. Diese umfangreichen Ergebnisse, die auch die im Rahmen der drei Säulen der umfassenden Bewertung gewonnenen Erkenntnisse enthalten, werden veröffentlicht, bevor die EZB im November 2014 die Aufsichtsfunktion übernimmt.

Mario Draghi, der Präsident der EZB, äußerte sich wie folgt zu diesem Thema:

„Eine einheitliche umfassende Bewertung, die auf alle bedeutenden Banken – die rund 85 % des Bankensystems des Euroraums ausmachen – gleichermaßen Anwendung findet, ist ein wichtiger Schritt nach vorn für Europa und für die Zukunft der Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets. Transparenz ist hierbei das oberste Ziel. Wir gehen davon aus, dass durch die Bewertung das Vertrauen des privaten Sektors in die Solidität der Banken des Eurogebiets und in die Qualität ihrer Bilanzen gestärkt wird.“

Nähere Einzelheiten können der Übersicht über die wichtigsten Merkmale der umfassenden Bewertung entnommen werden (siehe Link).

Medienanfragen sind an Frau Jill Forde oder Frau Uta Harnischfeger zu richten unter +49 69 1344 7455.

Europäische Zentralbank
Generaldirektion Kommunikation und Sprachendienst
Kaiserstraße 29, D-60311 Frankfurt am Main
Tel.: +49 69 1344 7455
E-Mail: info@ecb.europa.eu | Website: www.ecb.europa.eu | Ansprechpartner für Medienvertreter 

Nachdruck nur mit Quellenangabe gestattet.

.
.

Anmerkung
Der Prüfungsansatz ist sinnvoll und richtig, schlimmstenfalls jedoch unzureichend, da nicht erkennbar ist, ob überhaupt und falls ja, in welchem Umfang ausserbilanzielle Risiken (Special Purpose Vehicles, Stillhalter-Geschäfte, Derivate-Engagements) ebenfalls einer intensiven Prüfung unterzogen werden.
Daneben sind derzeit keine Hinweise ersichtlich, ob und in welcher Weise Assets in den Bankbilanzen, die nach IAS-Standards nach dem fair-value-Prinzip bewertet sind, einer kritischen Untersuchung unterzogen werden sollen.
Ausserdem erscheint es zwingend geboten, alle relevanten Daten und Fakten einer intensiven Prüfung zu unterziehen, die sich auf Kredit-Engagements mit staatlichen und halbstaatlichen Schuldnern beziehen. Besonders spannend hierbei wäre es, die aktuelle und künftige Risiko-Qualität z.B. von Kassenkrediten und ausgereichten Darlehen an US-Municipals zu überprüfen.
Wenn man schon Begrifflichkeiten wie Transparenz und Rückgewinnung von Vertrauen in den Ring wirft, sollten drei weitere Aspekte unbedingt in die Bedingungen der Stress-Tests mit einfließen:

  1. Verschärfung der Definition von non-performing loans (bislang geht es hier um Engagements, die seit mind. 90 Tagen nicht mehr bedient werden – eine drastische Verkürzung dieser Frist erscheint mir dringend geboten)
  2. eine kritische Würdigung juristischer Risiken insbesondere hinsichtlich etwaiger Sanktionen der US-Behörden im Zusammenhang mit intransparenten oder fragwürdigen Geschäftspraktiken, für welche es ggfls. Rückstellungsbedarf geben mag. 
  3. last but not least sollte darüber nachgedacht werden, wie man -als Folge des Libor-Skandals– etwaige Zinsrückforderungen seitens geschädigter Kunden bewerten möchte.

Ihr Oeconomicus


EZB verliert den Überblick:

Stress-Tests für Banken verschoben
.
Die EZB hat die für dieses Jahr geplanten Stresstests für die Banken abgesagt und auf 2014 verschoben. Damit will die EZB die Möglichkeit erhalten, den Banken vor dem Stresstest noch einmal unauffällig unter die Arme greifen zu können. Danach soll die Banken-Union stehen – und damit der Zugriff auf die deutschen Spareinlagen eine sanftere Rettung ermöglichen.
[…]
DWN
.
EU-Bankenaufsicht verschiebt Stresstests
Nur nichts überstürzen: Um Fehler zu vermeiden und mögliche Überraschungen zu umgehen, wird der geplante Stresstest für die Großbanken der Eurozone verschoben. Besonders die Bafin befürchtete sonst heillose Verwirrung.
[…]
Handelsblatt
.
Unverbindlicher Zuspruch – EU-Parlament verschiebt Abstimmung zur EZB-Bankenaufsicht
Das Europäischen Parlament ist zwar für eine EZB-Bankenaufsicht, hat den ausgehandelten Kompromiss aber noch nicht abgesegnet. Abstimmen wollen die EU-Abgeordneten erst, wenn die Rechenschaftspflicht der EZB gegenüber dem Parlament vertraglich gesichert ist. Ein Überblick zu den Reaktionen.
[…]
euractiv
.
Europäische Bankenaufsicht – FAQ
Noch ist nichts endgültig entschieden, aber die Verhandlungen zwischen Europäischem Parlament, Rat und EU-Kommission zur einheitlichen Europäischen Bankenaufsicht nähern sich ihrem Ende. Mit diesem als Element der Bankenunion geplanten Mechanismus sollen vor allem die großen europäischen Banken und Institute, die öffentliche Unterstützung erhalten, von der Europäischen Zentralbank (EZB) kontrolliert werden.
.
Für die gemeinsame Aufsicht sprechen mehrere Gründe: Kompetenzgerangel zwischen Aufsichtsbehörden einzelner Ländern wird verringert, wenn eine Bank in mehreren EU-Ländern tätig ist. Zudem räumt die europäische Aufsicht mit einem grundlegenden Problem auf: Zahlreiche der Vorgaben für die Bankenaufsicht und -regulierung sind in Form von EU-Richtlinien formuliert. Diese müssen in nationalstaatliches Recht übersetzt werden, was einen gewissen Raum für inhaltliche Anpassungen lässt.
.
Andererseits birgt die europäische Aufsicht durchaus Risiken. Selbst wenn es gelingt, die Aufsichtsfunktion streng von der Funktion als Zentralbank zu trennen, bedeutet dies einen Machtzuwachs für eine durchaus umstrittene Behörde, die schon jetzt ein gewaltiges wirtschaftspolitisches Gewicht hat. Zudem besteht die Gefahr, dass Banken mit unterschiedlicher Risikostruktur und abweichenden Geschäftsmodellen von der zentralen Aufsicht genauso behandelt werden wie die Big Player. Dazu deutet sich in den Verhandlungen zwischen Rat, Kommission und Parlament inzwischen ein Kompromiss an, nach dem das neu geschaffene Aufsichtsgremium in der EZB formell für die Aufsicht aller Banken zuständig ist, die konkrete Arbeit aber je nach Größe und Komplexität der entsprechenden Banken aufgeteilt wird. So würde die EZB mit Sicherheit zuständig für die Deutsche Bank, kaum aber für die Sparkasse oder Volksbank. Die müssten sich nach wie vor mit der deutschen Bankenaufsicht Bafin auseinandersetzen.
.
Um den Informationsaustausch zwischen EZB und nationalen Behörden zu gewährleisten, richten die Aufseher ein neues Gremium unter dem Dach der EZB ein aus EZB-Vertretern und Mitarbeitern der nationalen Aufsichtsbehörden.
.
Die demokratische Kontrolle der neuen Institution ist ein weiterer Knackpunkt in den Verhandlungen: So macht sich das EU-Parlament stark für ein demokratisches Abstimmungsverfahren ohne Blockademinderheiten für das Gremium der Aufsichtsbehörden und dafür, dass die Vorsitzenden dieses Gremiums vom Plenum bestätigt werden müssen. Außerdem beharren die Parlamentarier auf dem Recht, die Arbeit des Gremiums in nichtöffentlichen Sitzungen unter die Lupe nehmen zu dürfen. Beides kommt beim Rat nicht besonders gut an.
.
Richtig umgesetzt bringt eine gemeinsame Aufsicht durchaus Vorteile, sie kann aber nur einer von mehreren Schritten sein, mit denen die Lehren aus der Finanzkrise gezogen werden. Neben dem ebenfalls zur Zeit verhandelten Abwicklungsmechanismus, der ein Konkursverfahren für Banken einführt, und einer europäischen Einlagensicherung ist die Einführung eines Trennbankensystems und die Verkleinerung der größten Banken erforderlich. Ein Trennbankensystem, wie es in den USA als Lehre aus der Weltwirtschaftskrise in den 30er Jahren geschaffen und 1999 abgeschafft wurde, verbietet einer Bank mit normalen Kundeneinlagen das Handeln auf eigene Rechnung an den Finanzmärkten. Gut umgesetzt und mit ausreichendem Abstand zwischen den dann getrennten Geschäfts- und Investmentbanken verringert sich das Risiko einer Ansteckung von Investmentbanken auf Geschäftsbanken ganz erheblich. Und selbst wenn eine Investmentbank dem Ruin entgegen geht, bleibt das Zahlungssystem davon relativ unberührt.
.

.

Solvabilitätsverordnung – SolvV

Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
.

SolvV

Ausfertigungsdatum: 14.12.2006

Vollzitat:

„Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2796) geändert worden ist“

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2012 I 2796

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 177 S. 201).
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2007 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 339 Abs. 21 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 48/2006            (CELEX Nr: 306L0048)
       EGRL 49/2006            (CELEX Nr: 306L0049) +++)

 

Eingangsformel

Das Bundesministerium der Finanzen verordnet

auf Grund des § 1a Abs. 9 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) eingefügt worden ist,
auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 9 und 11, auch in Verbindung mit Abs. 1e Satz 2, des Kreditwesengesetzes, § 10 Abs. 1 neu gefasst und § 10 Abs. 1e eingefügt durch Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b und f des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606),
auf Grund des § 10 Abs. 9 Satz 6 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe u Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) eingefügt worden ist, und
auf Grund des § 10a Abs. 9 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 26a Abs. 1 Satz 3, des Kreditwesengesetzes, § 10a Abs. 9 neu gefasst und § 26a eingefügt durch Artikel 1 Nr. 13 und 35 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606)

jeweils im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:

 

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Angemessenheit der Eigenmittel eines Instituts
§ 3 Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel
§ 4 Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit
§ 5 Auf fremde Währung lautende Positionen
§ 6 Meldungen zur Eigenmittelausstattung
§ 7 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen
Teil 2
Adressrisiken
§ 8 Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken
Kapitel 1
Risikopositionen
§ 9 Adressenausfallrisikopositionen
§ 10 Bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen
§ 11 Derivative Adressenausfallrisikopositionen
§ 12 Aufrechnungspositionen
§ 13 Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen
§ 14 Vorleistungsrisikopositionen
§ 15 Abwicklungsrisikopositionen
§ 16 Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken
Kapitel 2
Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen und Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren
§ 17 Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen und Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren
§ 18 Marktbewerteter Wiedereindeckungsaufwand
§ 19 Gegenwärtiger potenzieller Wiedereindeckungsaufwand
§ 20 Künftig zu erwartende Erhöhung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands
§ 21 Marktbewerteter Anspruch aus einem Derivat
§ 22 Für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche Laufzeit
§ 23 Laufzeitbewerteter Wiedereindeckungsaufwand
Kapitel 3
Kreditrisiko-Standardansatz
§ 24 Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte
§ 25 Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen
Abschnitt 1
KSA-Risikogewichte
§ 26 KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen
§ 27 KSA-Risikogewicht für Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften
§ 28 KSA-Risikogewicht für sonstige öffentliche Stellen
§ 29 KSA-Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken
§ 30 KSA-Risikogewicht für internationale Organisationen
§ 31 KSA-Risikogewicht für Institute
§ 32 KSA-Risikogewicht für von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen
§ 33 KSA-Risikogewicht für Unternehmen
§ 34 KSA-Risikogewicht für das Mengengeschäft
§ 35 KSA-Risikogewicht für durch Immobilien besicherte Positionen
§ 36 KSA-Risikogewicht für Investmentanteile
§ 37 KSA-Risikogewicht für Beteiligungen
§ 38 KSA-Risikogewicht für sonstige Positionen
§ 39 KSA-Risikogewicht für überfällige Positionen
§ 40 Berücksichtigung von Gewährleistungen, Lebensversicherungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht
Abschnitt 2
Verwendung von externen Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen
§ 41 Benennung anerkannter Ratingagenturen und Exportversicherungsagenturen
§ 42 Verwendung von Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen
§ 43 Maßgebliche Bonitätsbeurteilung
§ 44 Maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer beurteilten KSA-Position
§ 45 Maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer unbeurteilten KSA-Position
§ 46 Verwendungsfähige Bonitätsbeurteilungen
§ 47 Verwendungsfähige Länderklassifizierungen von Exportversicherungsagenturen
Abschnitt 3
KSA-Positionswert
§ 48 KSA-Positionswert
§ 49 KSA-Bemessungsgrundlage
§ 50 KSA-Konversionsfaktor
§ 51 Unmittelbar kündbare Kreditlinie
Abschnitt 4
Anerkennung von Ratingagenturen und Zuordnung von Bonitätsbeurteilungskategorien zu Bonitätsstufen
§ 52 Anerkennung von Ratingagenturen
§ 53 Voraussetzungen für die Anerkennung von Ratingagenturen
§ 54 Zuordnung von Bonitätsbeurteilungskategorien zu Bonitätsstufen
Kapitel 4
Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)
Abschnitt 1
Grundlagen des IRBA
§ 55 Struktur des IRBA
Abschnitt 2
Nutzung des IRBA
Unterabschnitt 1
Nutzungsvoraussetzungen
§ 56 Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
§ 57 Verwendung des IRBA durch Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen
Unterabschnitt 2
Zulassung zum IRBA
§ 58 IRBA-Zulassung
§ 59 IRBA-Zulassungsantrag
Titel 1
Definition und Eignung von Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen
§ 60 Definition von Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen im IRBA
§ 61 Eignung von Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen
§ 62 Eignungsprüfung
§ 63 Verwendungs- und Erfahrungsanforderungen für Ratingsysteme und Beteiligungsrisikomodelle
Titel 2
Anwendbarkeit des IRBA
§ 64 Eintrittsschwelle
§ 65 Aufsichtlicher Referenzpunkt
§ 66 Austrittsschwelle
§ 67 Abdeckungsgrad
§ 68 Neugeschäft, ausnahmefähiges Bestandsgeschäft, zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft
§ 69 Auslaufende Geschäftsbereiche
§ 70 Zeitlich unbeschränkte Ausnahme von der Anwendung des IRBA
Abschnitt 3
Risikogewichtete IRBA-Positionswerte
§ 71 IRBA-Positionen
§ 72 Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte
Unterabschnitt 1
IRBA-Forderungsklassen
§ 73 Zuordnung einer IRBA-Position zu einer IRBA-Forderungsklasse
§ 74 IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen
§ 75 IRBA-Forderungsklasse Institute
§ 76 IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft
§ 77 Unterklassen des Mengengeschäfts
§ 78 IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen
§ 79 IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen
§ 80 IRBA-Forderungsklasse Unternehmen
§ 81 Spezialfinanzierungen
§ 82 Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva
§ 83 Zuordnung von Investmentanteilen zu Forderungsklassen
Unterabschnitt 2
Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte
§ 84 Übersicht über die risikogewichteten IRBA-Positionswerte
Unterabschnitt 3
Ermittlung des IRBA-Risikogewichts
§ 85 Ermittlung des IRBA-Risikogewichts
Titel 1
Ermittlung des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts
§ 86 Ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht
Titel 2
Ermittlung der bedingten Ausfallwahrscheinlichkeit
§ 87 Bedingte Ausfallwahrscheinlichkeit
§ 88 Prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit
§ 89 Ermittlung der Korrelation mit dem ökonomischen Faktor
§ 90 Aufsichtliche Parameter für die Ermittlung der Korrelationen
§ 91 Korrelationsabschlag für kleine oder mittlere Unternehmen
Titel 3
Ermittlung der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall
§ 92 Prognostizierte Verlustquote bei Ausfall
§ 93 Aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall
§ 94 Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten in der aufsichtlichen Verlustquote bei Ausfall
Titel 4</td>
Ermittlung des IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktors
§ 95 IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor
§ 96 Maßgebliche Restlaufzeit
Titel 5
Einfaches IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen
§ 97 Einfaches IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen
Titel 6
Einfaches IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen
§ 98 Einfaches IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen
Unterabschnitt 4
Bestimmung des IRBA-Positionswertes
§ 99 IRBA-Positionswert
§ 100 IRBA-Bemessungsgrundlage
§ 101 Ermittlung des IRBA-Konversionsfaktors
§ 102 IRBA-Nettobeteiligungsposition und Beteiligungsanteile
§ 103 IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage
Abschnitt 4
Wertberichtigungsvergleich und erwarteter Verlustbetrag
§ 104 Erwarteter Verlustbetrag
§ 105 Wertberichtigungsvergleich
Abschnitt 5
Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA
§ 106 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA
Unterabschnitt 1
Ratingsysteme
§ 107 Ratingsysteme
§ 108 Anwendungsbereich eines Ratingsystems
Titel 1
Aufbau von Ratingsystemen
§ 109 Unmittelbare Schätzung von Risikoparametern
§ 110 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen
§ 111 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
Titel 2
Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools
§ 112 Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools
Titel 3
Zuordnung von IRBA-Positionen
§ 113 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen
§ 114 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
§ 115 Anpassungen
Titel 4
Integrität des Zuordnungsprozesses
§ 116 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen
§ 117 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
Titel 5
Verwendung von mathematisch-statistischen Verfahren in Ratingsystemen
§ 118 Verwendung von mathematisch-statistischen Verfahren in Ratingsystemen
Titel 6
Dokumentation von Ratingsystemen
§ 119 Dokumentation von Ratingsystemen
Titel 7
Erhebung und Verwendung von Daten
§ 120 Anforderungen für alle IRBA-Positionen
§ 121 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen
§ 122 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
Titel 8
Verwendung von Stresstests bei der Einschätzung der Angemessenheit der Kapitalausstattung
§ 123 Verwendung von Stresstests bei der Einschätzung der Angemessenheit der Kapitalausstattung
Unterabschnitt 2
Risikoquantifizierung
§ 124 Vorgaben zur Schätzung der Risikoparameter
Titel 1
Begriffsbestimmungen
§ 125 Ausfall
§ 126 Verlust
§ 127 Selbstgeschätzte erwartete Verlustrate
Titel 2
Übergreifende Anforderungen für Schätzungen
§ 128 Übergreifende Anforderungen für alle Schätzungen
Titel 3
Spezifische Anforderungen für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit
§ 129 Anforderungen für alle IRBA-Positionen
§ 130 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen
§ 131 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
Titel 4
Spezifische Anforderungen für eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall
§ 132 Anforderungen für alle IRBA-Positionen
§ 133 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen
§ 134 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
Titel 5
Spezielle Anforderungen für eigene Schätzungen des IRBA-Konversionsfaktors
§ 135 Anforderungen für alle IRBA-Positionen
§ 136 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen
§ 137 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
Titel 6
Mindestanforderungen für die Einschätzung der Auswirkungen von Garantien und Kreditderivaten
§ 138 Anforderungen für IRBA-Positionen, für die selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall verwendet werden
§ 139 Berücksichtigungsfähige Garantiegeber und Garantien
§ 140 Anpassungskriterien
§ 141 Kreditderivate
Titel 7
Mindestanforderungen für angekaufte Forderungen
§ 142 Rechtssicherheit
§ 143 Überwachungssysteme
§ 144 Bearbeitungssysteme
§ 145 Systeme zur Überwachung von Sicherheiten, Kreditverfügbarkeit und Zahlungen
§ 146 Übereinstimmung mit den institutsinternen Grundsätzen und Verfahren
Unterabschnitt 3
Validierung eigener Schätzungen
§ 147 Validierung eigener Schätzungen
Unterabschnitt 4
Berechnung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für modellgesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien
§ 148 Risikoquantifizierung
§ 149 Risikosteuerungsprozess und -regelungen
§ 150 Validierung und Dokumentation
Unterabschnitt 5
Unternehmensführung und -aufsicht
§ 151 Unternehmensführung
§ 152 Adressrisikoüberwachung
§ 153 Interne Revision
Kapitel 5
Kreditrisikominderungstechniken
Abschnitt 1
Sicherungsinstrumente
§ 154 Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente
Unterabschnitt 1
Berücksichtigungsfähige Sicherheiten
Titel 1
Finanzielle Sicherheiten
§ 155 Allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten
§ 156 Nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten
§ 157 Berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten
Titel 2
Sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten
§ 158 Sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheit
§ 159 Grundpfandrechtliche IRBA-Sicherheit
§ 160 Berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen
§ 161 Berücksichtigungsfähige sonstige IRBA-Sachsicherheit
Unterabschnitt 2
Berücksichtigungsfähige Gewährleistungen
§ 162 Berücksichtigungsfähige Gewährleistung
§ 163 Berücksichtigungsfähiger Gewährleistungsgeber
Titel 1
Garantien und Kreditderivate
§ 164 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige Garantie
§ 165 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähiges Kreditderivat
§ 166 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige Garantien und Kreditderivate für die Behandlung gemäß § 86 Abs. 3
§ 167 Position, für die ein Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist
§ 168 Position, für die ein nth-to-default-Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist
Titel 2
Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige sonstige Ansprüche sowie Lebensversicherungen
§ 169 Bareinlage bei einem Drittinstitut
§ 170 Lebensversicherung
§ 171 Schuldverschreibungen, die auf Verlangen vom emittierenden Drittinstitut zurückerworben werden müssen
§ 171a Zahlungszusagen für den Restwert von Leasinggegenständen
Abschnitt 2
Mindestanforderungen an Kreditrisikominderungstechniken
§ 172 Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken
§ 173 Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten
§ 174 Mindestanforderungen an die Berücksichtigung von IRBA-Sicherungsabtretungen von Forderungen
§ 175 Mindestanforderungen an die Berücksichtigung sonstiger IRBA-Sachsicherheiten
§ 176 Mindestanforderungen für die Behandlung von Leasingforderungen als durch den Leasinggegenstand besichert
§ 177 Mindestanforderungen für Gewährleistungen
§ 178 Mindestanforderungen für Kreditderivate
Abschnitt 3
Berechnung der Kreditrisikominderungseffekte
§ 179 Durch ein Sicherungsinstrument besicherte Position
§ 180 Methodenwahl für finanzielle Sicherheiten
§ 181 Institutsinterne Sicherungsgeschäfte
§ 182 Für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit von Adressenausfallrisikopositionen und Sicherungsinstrumenten
§ 183 Für ein Sicherungsinstrument laufzeitgeeignete Position
§ 184 Bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument
Unterabschnitt 1
Einfache Methode für finanzielle Sicherheiten
§ 185 Besicherungswirkung der einfachen Methode
Unterabschnitt 2
Umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten
Titel 1
Anrechnungsverfahren
§ 186 Laufzeitanpassungsfaktor für ein Sicherungsinstrument
§ 187 Schwankungsbereinigter Wert für finanzielle Sicherheiten
§ 188 Wertschwankungsfaktor für finanzielle Sicherheiten und Adressenausfallrisikopositionen
§ 189 Währungsschwankungsfaktor für finanzielle Sicherheiten und Gewährleistungen
§ 190 Entscheidung für die Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren
§ 191 Ausnahmeregelung für Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere
Titel 2
Aufsichtlich vorgegebene Wertschwankungsfaktoren
§ 192 Vorgegebener Wertschwankungsfaktor
§ 193 Zugrunde zu legende Liquidationsdauer
§ 194 Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertung
§ 195 Vorgegebener Währungsschwankungsfaktor
Titel 3
Selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren
§ 196 Selbstgeschätzter Schwankungsfaktor
§ 197 Anpassungsfaktor für selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren an die verwendete Liquidationsdauer
§ 198 Geeignetes Verfahren für die Schätzung von Schwankungsfaktoren
Titel 4
Modellbasierte Schwankungszuschläge
§ 199 Entscheidung für die Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge
§ 200 Geeignetes Modell zur Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge
§ 201 Qualitative Mindestanforderungen für ein geeignetes Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen
§ 202 Quantitative Mindestanforderungen für ein geeignetes Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen
§ 203 Modellbasierter Schwankungszuschlag
Unterabschnitt 3
Anrechnungsverfahren für Gewährleistungen
§ 204 Inkongruenzenbereinigter Betrag einer Gewährleistung
§ 205 Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung
Abschnitt 4
Aufrechnungsvereinbarungen
Unterabschnitt 1
Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen
§ 206 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen
§ 207 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate
§ 208 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden
§ 209 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen
§ 210 Berücksichtigungsfähige produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung
Unterabschnitt 2
Nettobemessungsgrundlagen für Aufrechnungsvereinbarungen
§ 211 Nettobemessungsgrundlage für Derivate
§ 212 Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden
§ 213 Laufzeitbereinigte Nettobemessungsgrundlage für eine Aufrechnungsposition
§ 214 Währungsinkongruenzzuschlag für eine Aufrechnungsposition
§ 215 Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen
§ 216 Wertschwankungszuschlag für die Wertpapiere einer Aufrechnungsposition
§ 217 Nettobemessungsgrundlage für produktübergreifende Aufrechnungspositionen
§ 218 Nettobemessungsgrundlage nach der SM
§ 219 Aufspaltung in SM-Risikopositionen
§ 220 Maßgebliche Beträge der SM-Risikopositionen
§ 221 Zuordnung der SM-Risikopositionen zu Absicherungsgruppen
§ 222 Anwendung der IMM
§ 223 Nettobemessungsgrundlage nach der IMM
§ 224 Mindestanforderungen an die Nutzung der IMM
Kapitel 6
Verbriefungen
Abschnitt 1
Anwendungsbereich der Verbriefungsregelungen, Begriffsdefinitionen
§ 225 Adressaten
§ 226 Verbriefungstransaktion
§ 227 KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen
§ 228 Verbrieftes Portfolio
§ 229 (weggefallen)
§ 230 Verbriefungs-Liquiditätsfazilität
§ 231 Sonstige Begriffsbestimmungen für Verbriefungen
Abschnitt 2
Anforderungen an Institute, die als Originator oder Sponsor von Verbriefungstransaktionen gelten
§ 232 Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer
§ 233 Berücksichtigung einer Laufzeitunterdeckung der Besicherung beim Originator
§ 234 Verbot der impliziten Unterstützung von Verbriefungstransaktionen
Abschnitt 3
Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungen
§ 235 Benennung von Ratingagenturen für Verbriefungen
§ 236 Anforderungen an die Verwendung von Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungen
§ 237 Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung
Abschnitt 4
Anrechnung von KSA-Verbriefungstransaktionen
§ 238 KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition
§ 239 KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition
§ 240 Risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition
§ 241 Berücksichtigung von Gewährleistungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht
Unterabschnitt 1
KSA-Verbriefungsrisikogewicht von KSA-Verbriefungspositionen
§ 242 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für beurteilte KSA-Verbriefungspositionen
§ 243 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für unbeurteilte KSA-Verbriefungspositionen
§ 244 KSA-Verbriefungsrisikogewicht für teilbesicherte KSA-Verbriefungspositionen
Unterabschnitt 2
Besondere Regelungen für Originatoren von KSA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört
§ 245 Ermittlung risikogewichteter KSA-Positionswerte für von Originatoren zu berücksichtigende Investorenanteile aus Verbriefungstransaktionen
§ 246 Risikogewichteter KSA-Positionswert eines vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen
§ 247 KSA-Konversionsfaktoren für vom Originator zu berücksichtigende Investorenanteile aus Verbriefungstransaktionen
§ 248 KSA-Bemessungsgrundlage eines vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen
Unterabschnitt 3
Obergrenzen für die Anrechnung von KSA-Verbriefungstransaktionen
§ 249 Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion
§ 250 Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert für Originatoren von KSA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört
Abschnitt 5
Anrechnung von IRBA-Verbriefungstransaktionen
§ 251 Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition
§ 252 IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition
§ 253 Risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition
§ 254 Berücksichtigung von Gewährleistungen mit ihrem IRBA-Risikogewicht
Unterabschnitt 1
IRBA-Verbriefungsrisikogewicht von IRBA-Verbriefungspositionen
§ 255 Verfahren zur Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts
§ 256 Abgeleitete Bonitätsbeurteilung
§ 257 Ratingbasierter Ansatz
§ 258 Aufsichtlicher Formel-Ansatz
§ 259 Internes Einstufungsverfahren
§ 260 Nach der Rückfalllösung für qualifizierte Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten ermitteltes IRBA-Verbriefungsrisikogewicht
§ 261 IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für teilbesicherte IRBA-Verbriefungspositionen
Unterabschnitt 2
Besondere Regelungen für Originatoren von IRBA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört
§ 262 Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte für von Originatoren zu berücksichtigende Investorenanteile aus Verbriefungstransaktionen
Unterabschnitt 3
Obergrenzen für die Anrechnung von IRBA-Verbriefungstransaktionen
§ 263 Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungstransaktion
§ 264 Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert für Originatoren von IRBA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört
Abschnitt 6
Abzugsbeträge für Verbriefungspositionen
§ 265 Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen
§ 266 Berücksichtigung von Verbriefungspositionen durch Kapitalabzug
§ 267 Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen
§ 268 Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen
Teil 3
Operationelles Risiko
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 269 Ansätze zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko
Kapitel 2
Basisindikatoransatz
§ 270 Berechnung des Anrechnungsbetrags
§ 271 Definition des relevanten Indikators
Kapitel 3
Standardansatz
§ 272 Anwendung des Standardansatzes
§ 273 Berechnung des Anrechnungsbetrags
§ 274 Verwendung eines alternativen Indikators
§ 275 Geschäftsfeldzuordnung
§ 276 Qualitative Anforderungen
§ 277 Kombination mit dem Basisindikatoransatz
Kapitel 4
Fortgeschrittene Messansätze
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 278 Begriffsbestimmung
Abschnitt 2
Qualitative Anforderungen
§ 279 Risikomanagementsystem und Rahmenwerk
§ 280 Risikomanagementeinheit und Ressourcen
§ 281 Integration des Risikomesssystems und Berichtswesen
§ 282 Dokumentation und Einhaltung des Risikomanagementsystems
§ 283 Prüfung
Abschnitt 3
Anforderungen an die Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko
Unterabschnitt 1
Modellrahmen
§ 284 Güte des Messsystems
§ 285 Korrelationen
Unterabschnitt 2
Daten
§ 286 Interne Schadensdaten
§ 287 Zuordnung interner Schadensdaten
§ 288 Verluste im Kreditrisikobereich
§ 289 Externe Daten
Unterabschnitt 3
Szenario-Analysen, Geschäftsumfeld und internes Kontrollsystem
§ 290 Szenario-Analysen
§ 291 Geschäftsumfeld und internes Kontrollsystem
Unterabschnitt 4
Instrumente zur Risikoverlagerung
§ 292 Versicherungen und andere Instrumente zur Risikoverlagerung
Abschnitt 4
Teilweise Anwendung
§ 293 Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz
Teil 4
Marktrisikopositionen
Kapitel 1
Währungsgesamtposition
§ 294 Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition
§ 295 Aktiv- und Passivpositionen
Kapitel 2
Rohwarenposition
§ 296 Ermittlung und Anrechnung der Rohwarenposition
§ 297 Zeitfächermethode
Kapitel 3
Handelsbuch-Risikopositionen
§ 298 Handelsbuch-Risikopositionen
§ 299 Nettopositionen
§ 300 Allgemeines Kursrisiko Zinsnettoposition
§ 301 Jahresbandmethode
§ 302 Durationmethode
§ 303 Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition
§ 304 Allgemeines Kursrisiko Aktiennettoposition
§ 305 Besonderes Kursrisiko Aktiennettoposition
§ 306 Aktienindexpositionen
§ 307 Investmentanteile
Kapitel 4
Optionsposition
§ 308 Berücksichtigung von Optionsgeschäften
§ 309 Anrechnungsbetrag für das Gammafaktorrisiko
§ 310 Anrechnungsbetrag für das Vegafaktorrisiko
§ 311 Szenario-Matrix-Methode
Kapitel 5
Andere Marktrisikopositionen
§ 312 Ermittlung und Anrechnung der anderen Marktrisikopositionen
Kapitel 6
Eigene Risikomodelle
§ 313 Verwendung von Risikomodellen
§ 314 Bestimmung der Anrechnungsbeträge
§ 315 Quantitative Vorgaben
§ 316 Zu erfassende Risikofaktoren
§ 317 Qualitative Anforderungen
§ 317a Zusätzliche Anforderungen – Besonderes Kursrisiko
§ 318 Prognosegüte
§ 318a Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko
§ 318b Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko – Parameter
§ 318c Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko – Absicherungsgeschäfte
§ 318d Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko – Validierung
§ 318e Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken beim Correlation Trading
Teil 5
Offenlegung
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften zum Anwendungsbereich, zum Offenlegungsmedium und zum Offenlegungsintervall
§ 319 Anwendungsbereich Offenlegung
§ 320 Offenlegungsmedium
§ 321 Offenlegungsintervall
Kapitel 2
Allgemeine inhaltliche Anforderungen der Offenlegung
§ 322 Risikomanagementbeschreibung in Bezug auf einzelne Risiken
§ 323 Angaben zum Anwendungsbereich dieser Verordnung
§ 324 Eigenmittelstruktur
§ 325 Angemessenheit der Eigenmittelausstattung
§ 326 Offenlegungsanforderungen zu derivativen Adressenausfallrisikopositionen und Aufrechnungspositionen
§ 327 Adressenausfallrisiko: Allgemeine Ausweispflichten für alle Institute
§ 328 Adressenausfallrisiko: Offenlegung bei KSA-Forderungsklassen
§ 329 Adressenausfallrisiko: Weitere Offenlegungsanforderungen
§ 330 Offenlegungsanforderungen zum Marktrisiko
§ 331 Offenlegungsanforderungen zum operationellen Risiko
§ 332 Offenlegungsanforderungen für Beteiligungen im Anlagebuch
§ 333 Offenlegung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch
§ 334 Offenlegungsanforderungen bei Verbriefungen
Kapitel 3
Qualifizierende Anforderungen bei der Nutzung besonderer Instrumente oder Methoden
§ 335 Adressenausfallrisiko: Offenlegung bei Forderungsklassen, für die der IRBA verwendet wird
§ 336 Kreditrisikominderungstechniken: Offenlegung für KSA- und IRBA-Positionen
§ 337 Instrumente zur Verlagerung operationeller Risiken
Teil 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 338 Übergangsbestimmungen für die Parameterschätzung
§ 339 Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung
§ 340 Inkrafttreten
Anlage 1 Tabellen
Anlage 2 Formeln und Erläuterungen
Anlage 3 Meldeformulare
.
.

Quelle und Details: Gesetze im Internet


Staatsgarantien für marode Bank – HRE braucht 40 Milliarden Euro.

Staatsgarantien für marode Bank – HRE braucht 40 Milliarden Euro.

Das passende Video Zeitdokument zum Thema, ARD – Report München:
Wie konnte es zu der gigantischen Krise der Hypo Real Estate kommen, die derzeit mit 92 Mrd. € Steuergeld gestützt wird?
Report München deckt auf, daß die deutsche Finanzaufsicht und Finanzminister Steinbrück schon länger von den bevorstehende Schwierigkeiten wussten und wichtige Informationen verheimlicht und verschleiert worden sind.
Genau am Tag des Ablaufs der 5-jährigen Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wird dann die Krise bekannt gegeben.

+