Neuerungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 01.03.2015 in Kraft getreten

Neuerungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 01.03.2015 in Kraft getreten
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Sowohl bei der Sichtung journalistischer Beiträge als auch von entsprechenden Kommentaren trifft man leider immer wieder auf sachfremde Meinungsbilder. Dies trifft auch und im besonderen Maße auf die teilweise hochemotional geführten Diskussionen zu den Rechten und Pflichten von Asylbewerbern zu.
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Als kleinen Betrag zur Versachlichung dieses Themenbereichs soll nachfolgend der Versuch unternommen werden, das zum 1. März 2015 in Kraft getretene Asylbewerberleistungsgesetz insbesondere hinsichtlich der aktuellen Änderungen zur Kenntnis zu bringen.
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Zum Kern der von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Asylblg-Novelle zählt eine Anhebung der vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2012 für verfassungswidrig erklärten Leistungssätze.
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Zu den Weiteren Änderungen der Asylblg-Novelle zählen:
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§ 2: Nachdem sich ein Leistungsberechtigter 15 Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, erhält er in der Regel Leistungen nach SGB XII. Bislang war ein 48-monatiger Bezug der Asylblg-Leistungen Voraussetzung für den Zugang zu den sogenannten „Analogleistungen“.
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§ 3: Außerhalb der Unterbringung in Erstaufnahmestellen sollen vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs gewährt werden. Diese an sich sehr fortschrittliche Änderung wird leider eingeschränkt durch eine Klausel, nach der die Leistungsgewährung, „soweit es nach den Umständen erforderlich ist“, auch in Form von Sachleistungen oder Wertgutscheinen erfolgen kann.
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Auch nach der Novellierung des Gesetzes bleiben jedoch die folgenden Bestimmungen bestehen:
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§ 1a: Die Grundleistungen können bei Personen mit Duldung bzw. bei vollziehbar ausreisepflichtigen Personen eingeschränkt werden, wenn ihnen vorgeworfen wird, nicht ausreichend an ihrer eigenen Abschiebung mitzuwirken oder nur zum Zweck des Leistungsbezugs eingereist zu sein.
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§ 2: Aus diesen Gründen können der in § 1a erwähnten Personengruppe auch bei einer Aufenthaltsdauer von über 15 Monaten die „Analogleistungen“ in Höhe der Leistungen nach dem SGB XII verwehrt bleiben.
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§ 4: Das größte Manko des Asylbewerberleistungsgesetzes ist und bleibt die defizitäre medizinische Versorgung von Leistungsbeziehern. Die gute Nachricht ist, dass die Gesundheitsversorgung über das Asylblg nun auf einen Aufenthaltszeitraum von bis zu 15 Monaten begrenzt ist. Danach muss die Aufnahme der Flüchtlinge in die gesetzliche Krankenversicherung erfolgen.
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§ 5: Weigert sich ein Leistungsbezieher, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit anzunehmen, können dessen Leistungen auch weiterhin gekürzt werden.
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Wortlaut AsylbLG ab 1.3.2015
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Auszug

[Änderungen durch die AsylbLG-Novelle (BT-Drs 18/2592) sind in rot bzw. grün dargestellt, die blau unterstrichenen Änderungen des § 3 AsylbLG ergeben sich aus dem Rechtstellungsverbesserungsgesetz (BT-Drs 18/3144) (Kretschmann-Asylkompromiss). Beide treten am 1.3.2015 in Kraft]

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§ 1 Leistungsberechtigte
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(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

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  1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsyVfG besitzen,
  2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
    3.wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
  3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
    a. wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 AufenthG,
    b. nach § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG oder
    c. nach § 25 Absatz 5 AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt
  4. eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen,
  5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
  7. einen Folgeantrag nach § 71 AsylVfG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG stellen.
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(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

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(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem

  1. die Leistungsvoraussetzung entfällt oder
  2. das BAMF den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das BAMF zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.
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§ 1a Anspruchseinschränkung

Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt,

  1. die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder
  2. bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.
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§ 2 Leistungen in besonderen Fällen

(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.
(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 nur auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

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§ 3 Grundleistungen

(1) Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 AsylVfG durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte

  1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 40 Deutsche Mark,
  2. von Beginn des 15. Lebensjahres an 80 Deutsche Mark monatlich als Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte monatlich einen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (Bargeldbedarf).
Der Bargeldbedarf beträgt für 1

  1. alleinstehende Leistungsberechtigte 140 Euro,
  2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 126 Euro,
  3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 111 Euro,
  4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 83 Euro,
  5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 90 Euro,
  6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 82 Euro.

Der Geldbetrag für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte beträgt 70 vom Hundert des Geldbetrages nach Satz 4. Der individuelle Bargeldbedarf für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde festgelegt, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist.

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(2) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert im Wert des notwendigen Bedarfs gewährt werden. Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylVfG sind vorbehaltlich Satz 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren.
Der Wert beträgt

  1. für den Haushaltsvorstand 360 Deutsche Mark,
  2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 220 Deutsche Mark,
  3. für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an 310 Deutsche Mark monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat. Absatz 1 Satz 3 und 4 findet Anwendung.

Der notwendige Bedarf beträgt monatlich für 2

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  1. alleinstehende Leistungsberechtigte 212 Euro,
  2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 190 Euro,
  3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 170 Euro,
  4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 194 Euro,
  5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 154 Euro,
  6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 130 Euro.
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Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

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(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales setzt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 jeweils zum 1. Januar eines Jahres neu fest, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des in Absatz 1 genannten Bedarfs erforderlich ist. Für die Jahre 1994 bis 1996 darf die Erhöhung der Beträge nicht den Vom-Hundert-Satz übersteigen, um den in diesem Zeitraum die Regelsätze gemäß § 22 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes erhöht werden.

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1 Beträge für 2014, für 2015 anzuheben um 2,12 %
2 Beträge für 2014, für 2015 anzuheben um 2,12 %

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(3) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b SGB XII gesondert berücksichtigt.

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(4) Der Bargeldbedarf nach Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie der notwendige Bedarf nach Absatz 2 Satz 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 SGB XII fortgeschrieben. Die sich dabei ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das BMAS gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im BGBl bekannt.

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(5)Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, werden die Höhe des Bargeldbedarfs und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt.

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(6) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden.

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§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
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(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

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(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.

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(3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Abs. 2 SGB V. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.

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§ 6 Sonstige Leistungen
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(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

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(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.

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§ 6a Erstattung von Aufwendungen anderer
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Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger des AsylbLG beantragt wird.

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§ 6b Einsetzen der Leistungen
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Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Einsetzens der Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 ist § 18 SGB XII entsprechend anzuwenden.

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§ 7 Einkommen und Vermögen
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(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen.
§ 20 SGB XII findet entsprechende Anwendung. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft und Heizung können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.

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(2) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert des maßgeblichen Betrages aus § 3 Abs. 1 und 2. Eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Abs. 2 gilt nicht als Einkommen.

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(3) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf sich überleiten.

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(4) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sowie § 99 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen sind entsprechend anzuwenden.

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(5) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

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(2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:

  1. Leistungen nach diesem Gesetz,
  2. eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
  3. eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  4. eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 BGB geleistet wird, und
  5. eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2.

(3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe des Bargeldbedarfs nach § 3 Absatz 1 und des notwendigen Bedarfs nach § 3 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 4. Von den Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen

  1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
  2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
  3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, und
  4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
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(4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch gegen einen anderen, so kann die zuständige Behörde den Anspruch in entsprechender Anwendung des § 93 SGB XII auf sich überleiten.

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(5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

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§ 9 Verhältnis zu anderen Vorschriften
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(1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem SGB XII oder vergleichbaren Landesgesetzen.

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(2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 AsylVfG werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

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(3) Die §§ 44 bis 50 sowie 102 bis 114 SGB X über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander sind entsprechend anzuwenden.

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(3) Die §§ 60 bis 67 SGB I über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden.

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(4) Folgende Bestimmungen des SGB X sind entsprechend anzuwenden:

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  1. die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung eines Verwaltungsakts sowie über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen,
  2. der § 99 über die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen und
  3. die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander. § 44 Absatz 4 Satz 1 des SGB X gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
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(5) § 118 SGB XII sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 SGB XII oder des § 117 BSHG erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.

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weitere, umfassende Informationen und Anmerkungen
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Sozialrecht für Flüchtlinge
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• Aufenthaltstitel – AufenthG und AsylVfG
• Arbeitserlaubnis – BeschV
• Existenzsicherung nach SGB II, SGB XII, AsylbLG
• aktuelle Gesetzesänderungen – BeschV, AufenthG, AsylbLG
• Wohnen: Sammelunterkunft und Mietwohnung
• Bildung: Schulpflicht, Kita und Hort
• Antragstellung, Rechtsmittel, Literatur, Internet
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Quelle:
flüchtlingsinfo-berlin.de – PDF [50 Seiten]
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Besten Dank für die geschätzte Aufmerksamkeit und viel Erfolg bei der Erschließung neuer Horizonte, was im vorliegenden Fall sicher nicht ganz leicht ist.
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Ihr Oeconomicus
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