Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
Veröffentlicht: 18. September 2015 Abgelegt unter: Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) | Tags: Aufgaben der Grenzbehörde, Richtlinie 2003/9/EG, Richtlinie 2004/83/EG, Richtlinie 2005/85/EG, Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege Ein KommentarAsylverfahrensgesetz (AsylVfG)
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AsylVfG
Ausfertigungsdatum: 26.06.1992
Vollzitat:
„Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist“
Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798; |
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.12.2014 I 2439 | |
Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG) |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- 1. Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3. Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1992 +++)
Das G wurde als Artikel 1 G 26-7/1 v. 26.6.1992 I 1126 (AsylVfGNG) vom Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen und ist gem. Art. 7 Satz 1 dieses G am 1.7.1992 in Kraft getreten.
Inhaltsübersicht
§ 1 | Geltungsbereich |
Asyl
§ 2 | Rechtsstellung Asylberechtigter |
Internationaler Schutz
§ 3 | Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft |
§ 3a | Verfolgungshandlungen |
§ 3b | Verfolgungsgründe |
§ 3c | Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann |
§ 3d | Akteure, die Schutz bieten können |
§ 3e | Interner Schutz |
§ 4 | Subsidiärer Schutz |
§ 5 | Bundesamt |
§ 6 | Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen |
§ 7 | Erhebung personenbezogener Daten |
§ 8 | Übermittlung personenbezogener Daten |
§ 9 | Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen |
§ 10 | Zustellungsvorschriften |
§ 11 | Ausschluss des Widerspruchs |
§ 11a | Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen |
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 12 | Handlungsfähigkeit Minderjähriger |
§ 13 | Asylantrag |
§ 14 | Antragstellung |
§ 14a | Familieneinheit |
§ 15 | Allgemeine Mitwirkungspflichten |
§ 16 | Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität |
§ 17 | Sprachmittler |
§ 18 | Aufgaben der Grenzbehörde . (1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten. . (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn . 1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist, 2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder 3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt. . (3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. . (4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit . 1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder . 2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat. . (5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln. . Fußnote . § 18 Abs. 2 Nr. 1: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 – 2 BvR 1938/93 u. 2 BvR 2315/93 – |
§ 18a | Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege . (1) Bei Ausländern aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a), die über einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, ist das Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich oder lediglich wegen einer erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung nicht möglich ist. Das Gleiche gilt für Ausländer, die bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zur Stellung des Asylantrags bei der Außenstelle des Bundesamtes zu geben, die der Grenzkontrollstelle zugeordnet ist. Die persönliche Anhörung des Ausländers durch das Bundesamt soll unverzüglich stattfinden. Dem Ausländer ist danach unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. § 18 Abs. 2 bleibt unberührt. . (2) Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, droht es dem Ausländer nach Maßgabe der §§ 34 und 36 Abs. 1 vorsorglich für den Fall der Einreise die Abschiebung an. . (3) Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern. Die Entscheidungen des Bundesamtes sind zusammen mit der Einreiseverweigerung von der Grenzbehörde zuzustellen. Diese übermittelt unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht eine Kopie ihrer Entscheidung und den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes. . (4) Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidungen des Bundesamtes und der Grenzbehörde zu stellen. Der Antrag kann bei der Grenzbehörde gestellt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen. § 36 Abs. 4 ist anzuwenden. Im Falle der rechtzeitigen Antragstellung darf die Einreiseverweigerung nicht vor der gerichtlichen Entscheidung (§ 36 Abs. 3 Satz 9) vollzogen werden. . (5) Jeder Antrag nach Absatz 4 richtet sich auf Gewährung der Einreise und für den Fall der Einreise gegen die Abschiebungsandrohung. Die Anordnung des Gerichts, dem Ausländer die Einreise zu gestatten, gilt zugleich als Aussetzung der Abschiebung. . (6) Dem Ausländer ist die Einreise zu gestatten, wenn . 1. das Bundesamt der Grenzbehörde mitteilt, dass es nicht kurzfristig entscheiden kann, 2. das Bundesamt nicht innerhalb von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrags über diesen entschieden hat, 3. das Gericht nicht innerhalb von vierzehn Tagen über einen Antrag nach Absatz 4 entschieden hat oder 4. die Grenzbehörde keinen nach § 15 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Haftantrag stellt oder der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt. . Fußnote mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 – 2 BvR 1516/93 – |
§ 19 | Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei |
§ 20 | Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung |
§ 21 | Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen |
§ 22 | Meldepflicht |
§ 22a | Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens |
§ 23 | Antragstellung bei der Außenstelle |
§ 24 | Pflichten des Bundesamtes |
§ 25 | Anhörung |
§ 26 | Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige |
§ 26a | Sichere Drittstaaten |
§ 27 | Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung |
§ 27a | Zuständigkeit eines anderen Staates |
§ 28 | Nachfluchttatbestände |
§ 29 | Unbeachtliche Asylanträge |
§ 29a | Sicherer Herkunftsstaat |
§ 30 | Offensichtlich unbegründete Asylanträge |
§ 31 | Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge |
§ 32 | Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht |
§ 32a | Ruhen des Verfahrens |
§ 33 | Nichtbetreiben des Verfahrens |
§ 34 | Abschiebungsandrohung |
§ 34a | Abschiebungsanordnung |
§ 35 | Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asylantrags |
§ 36 | Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbegründetheit |
§ 37 | Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung |
§ 38 | Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrag s |
§ 39 | (weggefallen) |
§ 40 | Unterrichtung der Ausländerbehörde |
§ 41 | (weggefallen) |
§ 42 | Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen |
§ 43 | Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung |
§ 43a | (weggefallen) |
§ 43b | (weggefallen) |
§ 44 | Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen |
§ 45 | Aufnahmequoten |
§ 46 | Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung |
§ 47 | Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen |
§ 48 | Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen |
§ 49 | Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung |
§ 50 | Landesinterne Verteilung |
§ 51 | Länderübergreifende Verteilung |
§ 52 | Quotenanrechnung |
§ 53 | Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften |
§ 54 | Unterrichtung des Bundesamtes |
während des Asylverfahrens
§ 55 | Aufenthaltsgestattung |
§ 56 | Räumliche Beschränkung |
§ 57 | Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung |
§ 58 | Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs |
§ 59 | Durchsetzung der räumlichen Beschränkung |
§ 59a | Erlöschen der räumlichen Beschränkung |
§ 59b | Anordnung der räumlichen Beschränkung |
§ 60 | Auflagen |
§ 61 | Erwerbstätigkeit |
§ 62 | Gesundheitsuntersuchung |
§ 63 | Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung |
§ 64 | Ausweispflicht |
§ 65 | Herausgabe des Passes |
§ 66 | Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung |
§ 67 | Erlöschen der Aufenthaltsgestattung |
§ 68 | (weggefallen) |
§ 69 | (weggefallen) |
§ 70 | (weggefallen) |
§ 71 | Folgeantrag |
§ 71a | Zweitantrag |
§ 72 | Erlöschen |
§ 73 | Widerruf und Rücknahme der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft |
§ 73a | Ausländische Anerkennung als Flüchtling |
§ 73b | Widerruf und Rücknahme des subsidiären Schutzes |
§ 73c | Widerruf und Rücknahme von Abschiebungsverboten |
§ 74 | Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens |
§ 75 | Aufschiebende Wirkung der Klage |
§ 76 | Einzelrichter |
§ 77 | Entscheidung des Gerichts |
§ 78 | Rechtsmittel |
§ 79 | Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren |
§ 80 | Ausschluss der Beschwerde |
§ 80a | Ruhen des Verfahrens |
§ 81 | Nichtbetreiben des Verfahrens |
§ 82 | Akteneinsicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes |
§ 83 | Besondere Spruchkörper |
§ 83a | Unterrichtung der Ausländerbehörde |
§ 83b | Gerichtskosten, Gegenstandswert |
§ 84 | Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung |
§ 84a | Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung |
§ 85 | Sonstige Straftaten |
§ 86 | Bußgeldvorschriften |
§ 87 | Übergangsvorschriften |
§ 87a | Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen |
§ 87b | Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen |
§ 88 | Verordnungsermächtigungen |
§ 88a | Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren |
§ 89 | Einschränkung von Grundrechten |
§ 90 | (weggefallen) |