Strafanzeige von Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 4 von 6
Veröffentlicht: 21. Dezember 2012 | Autor: Oeconomicus | Abgelegt unter: Dokumenten-Sammlung, Wolfgang Philipp | Tags: § 253 Abs. 3 HGB, EFSF, Price Waterhouse Coopers, Ratingagenturen, Rechtsvorschriften, Zahlungsunfähigkeit Griechenlands, Zinsausfälle, Zinsstundung | Ein KommentarStrafanzeige von Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 4 von 6
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fährdet den Bundeshaushalt in vielfacher Milliardenhöhe. Es ist nicht damit zu rechnen,
dass die über die EFSF geflossenen rund 10 Mrd. € jemals an die EFSF zurückfließen: Die
Begünstigten kommen als Schuldner nicht in Frage, der griechische Staat ist zahlungs-
unfähig. Das ist schon daraus zu ersehen, dass in einem anderen gleichzeitig ab-
laufenden Projekt dem griechischen Staat von der EFSF für 10 Jahre Zinsstundung ge-
währt worden ist, was für die EFSF Zinsausfälle in Milliardenhöhe bedeutet. Die Not
wendigkeit dieser Zinsstundung ist der Beweis für die Zahlungsunfähigkeit Griechenlands.Ich überreiche Ihnen des weiteren als
Anlage 5
einen Aufsatz „Europäische Finanzstabilisierungsfazilität AG“, den ich zur Beschreibung
der EFSF in der Fachzeitschrift „Die Aktiengesellschaft“ 2010, Seite 538, veröffentlicht habe.Des weiteren empfehle ich, den EFSF-Jahresabschluss 2011 über den Internetauftritt der
EFSF unter http://www.efsf.europa.eu/attachments/efsf_annual_accounts_2011.pdf ab-
zurufen. Die katastrophale finanzielle Lage der EFSF wird daraus ersichtlich. Von
besonderer Bedeutung ist die Tatsache, dass sie entgegen allen Rechtsvorschriften, die
sonst in Europa gelten, die von ihr an Irland und Portugal gewährten Darlehen, die nach
Seite 26 des Prüfungsberichtes (verfasst von Pricewaterhouse Coopers) von den
Ratingagenturen nur noch schlecht bewertet wurden (Moody’s mit Ba2 und Ba1,
Standard&Poor’s mit BBB und BBB+ bzw. Fitch mit BB+ und BBB+), nicht teilweise
abgeschrieben hat. Eine solche Abschreibung ist jedenfalls nach deutschem Handelsrecht
(§ 253 Abs. 3 HGB) zwingend vorgeschrieben, es ist der Wert anzusetzen, der sich aus
einem Börsen oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. In Höhe der Abschreibung
entstehen Bilanzverluste.
Diese seltsame Handhabung wird auf Seite 26 mit dem folgenden Satz begründet:„Moreover EFSF intends to keep its loans and AFS portfolio
investments until maturity so the fluctuation of the market price of
these assets does not affect EFSF.“Das heißt im Ergebnis: Die EFSF hält sich nicht an die Regel, dass die Börsenkurse
maßgebend sind sondern bilanziert die von ihr herausgegebenen Darlehen weiterhin zu
100 % mit dem Nennwert mit der Begründung, die Darlehen sollten bis zur ihrer
Fälligkeit gehalten werden..
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