Aussenwirtschaft: Investitionsschutz
Veröffentlicht: 8. September 2016 Abgelegt unter: Aussenwirtschaft, ⇨ Politische Ökonomie, BMWi - Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement), Fluchtursachen, Investitionsgerichtshof, Investitionsschutz, TTIP / TAFTA, TTIP-Debatten | Tags: ICSID, Investitionsschutzverträge, Lissabon-Vertrag, Mauritius-Konvention, Schiedsverfahren, Umbrella-clause, UNCITRAL 2 Kommentare.
Aussenwirtschaft: Investitionsschutz
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Mit Investitionsschutzverträgen sichern Staaten ihren Investoren gegenseitig völkerrechtlichen Schutz im jeweiligen Gaststaat zu. Weltweit gibt es ungefähr 3.000 bilaterale und multilaterale Investitionsförderungs- und -schutzverträge (Investitionsschutzverträge).
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Derartige Verträge sind notwendig, um ein einheitliches Verständnis über Investitionsschutz und dessen praktische Umsetzung in den beteiligten Staaten sicherzustellen. Denn die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zum Schutz von Investitionen in manchen Ländern entsprechen nicht immer unseren rechtsstaatlichen Vorstellungen. Ohne Investitionsschutzverträge wäre der ausländische Investor ggf. auf unsichere Klagewege vor nationalen Gerichten im Gaststaat oder auf diplomatische Interventionen seiner Regierung gegenüber der ausländischen Regierung angewiesen, um seine Investition gegen willkürliches Verwaltungshandeln wie eine Enteignung ohne Entschädigung zu schützen. In der Regel enthalten Investitionsschutzverträge folgende Schutzstandards:
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Schutz gegen Enteignung ohne Entschädigung,
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Gerechte und billige Behandlung = fair and equitable treatment (FET),
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voller Schutz und Sicherheit = full protection and security,
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Meistbegünstigung = most favoured nation treatment (MFN),
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Inländerbehandlung = Schutz vor Diskriminierung,
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Schutz gegen den Bruch staatlicher Zusagen, sog. „Umbrella“-clause,
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uneingeschränkter Transfer von Kapital und Erträgen.
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Einige Investitionsschutzverträge sehen zur Beilegung von Investitionsschutzstreitigkeiten sogenannte Investor-Staat-Schiedsverfahren vor. Sie ermöglichen dem Investor, seine Rechte unabhängig von nationalen Gerichten und diplomatischen Interventionen durchzusetzen. Die Investitionsschutzverträge regeln dabei, wann der Investor ein Schiedsverfahren einleiten kann, und nach welcher Schiedsverfahrensordnung das Schiedsgericht zusammengesetzt werden und arbeiten soll.
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Entwicklung zum modernen Investitionsschutz
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Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel hat sich im letzten Jahr für modernere und transparentere Regeln beim Investitionsschutz und bei der Beilegung von Investitionsschutzstreitigkeiten eingesetzt.
Bereits im Februar 2015 hat Minister Gabriel gemeinsam mit weiteren EU-Handelsministern einen Vorschlag für einen modernen Investitionsschutz vorgelegt. Die EU-Kommission hat die Ansätze auf breiter Linie aufgegriffen und im Herbst 2015 einen Vorschlag für modernen Investitionsschutz für das Abkommen über die geplantetransatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) präsentiert, der im November 2015 als EU-Vorschlag in diese Verhandlungen eingebracht wurde. Zwei praktische Erfolge gab es bereits: Das Freihandelsabkommen der Europäischen Union (EU) und der EU-Mitgliedstaaten mit Kanada (CETA) sowie das Freihandelsabkommen mit Vietnam beinhalten bereits die Vorschläge der EU für ein reformiertes Streitbelegungsverfahren mit einem modernen, transparenten Investitionsgerichtshof – so wie es auch bei TTIP angestrebt wird.
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Bilaterale Investitionsförderungs- und -schutzverträge zwischen Deutschland und anderen Staaten
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Deutschland hat seit 1959 mehr als 130 bilaterale Investitionsschutzverträge abgeschlossen. Vielfach haben Drittstaaten Deutschland um den Abschluss eines Investitionsschutzvertrags gebeten, um ihr Land attraktiver für deutsche Investoren zu machen. Auslandsinvestitionen deutscher Unternehmen tragen regelmäßig zur Sicherung und zum Ausbau von Arbeitsplätzen in Deutschland bei. Oft geht es bei solchen Projekten um eine bessere Markterschließung vor Ort und größere Absatzchancen. Die Verträge erleichtern auch kleinen und mittleren Unternehmen die Erschließung ausländischer Märkte.
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Investitionsschutzverträge bilden zudem die Voraussetzung für die Übernahme von Bundesgarantien für deutsche Direktinvestitionen im Ausland zur Absicherung politischer Risiken. Sie gewährleisten ausreichenden Rechtsschutz im Gaststaat. Dies ist nach dem Haushaltsrecht Voraussetzung für die risikomäßige Vertretbarkeit der Übernahme einer Investitionsgarantie.
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Situation nach dem Vertrag von Lissabon
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Mit dem Vertrag von Lissabon ist die Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen im Jahr 2009 auf die EU übergegangen. Die EU-Kommission hat damit die Möglichkeit, für die EU und die 28 EU-Mitgliedstaaten Abkommen mit Investitionsschutz zu verhandeln. Diese sollen an die Stelle der bilateralen Abkommen der einzelnen Mitgliedsstaaten treten.
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Der Rat ermächtigt die EU-Kommission in der Regel auch, über nicht in die Zuständigkeit der EU fallende Bereiche zu verhandeln – so zum Beispiel über den Schutz von Portfolioinvestitionen und einzelne Aspekte des Schutzes von Direktinvestitionen, für die die EU-Mitgliedstaaten nach deren überwiegender Auffassung weiterhin zuständig sind. Deshalb handelt es sich bei den neu verhandelten Abkommen um sog. gemischte Abkommen zwischen der EU, den 28 EU-Mitgliedstaaten und dem jeweiligen Drittstaat.
„Gemischt“ bedeutet:
Teile der Abkommen fallen unter die Zuständigkeit der EU-Mitgliedsstaaten – in diesem Fall müssen auch die nationalen Parlamente dem Abkommen zustimmen. Die EU-Kommission sieht dies anders und hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um ein Rechtsgutachten zu dieser Frage im Kontext des Freihandelsabkommens mit Singapur gebeten (Rechtssache 2/15).
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Beim geplanten Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA) Umbrella“-clausehat die EU-Kommission jedoch am 5. Juli 2016 dem Europäischen Rat vorgeschlagen, CETA als ein „gemischtes Abkommen“ abzuschließen. Neben Kanada und der Europäischen Union werden damit auch die EU-Mitgliedsstaaten Vertragsparteien sein.
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Prof. Dr. Franz C. Mayer von der Universität Bielefeld, der im Auftrag des BMWi zur Rechtsnatur von CETA 2014 ein Gutachten (PDF: 309 KB) erstellt hat, bestätigt die Einschätzung, dass es sich bei CETA um ein gemischtes Abkommen handelt. CETA enthalte u. a. Regelungen in mitgliedstaatlicher Kompetenz; dies gilt außer für Portfolioinvestitionen auch für weitere Bereiche wie Verkehr, Arbeitsschutz und den Arzneimittelbereich.
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Die bilateralen Investitionsschutzverträge der EU-Mitgliedstaaten gelten fort, solange keine Verträge der EU und der EU-Mitgliedstaaten mit Drittstaaten über Investitionsschutz abgeschlossen sind. Das ist in der Verordnung Nr. 1219/2012, sog. „Grandfathering“-Verordnung (PDF: 754 KB), zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern geregelt.
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Investitionsschutzabkommen zwischen einzelnen EU-Mitgliedsstaaten
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EU-Mitgliedstaaten haben in der Vergangenheit auch mit solchen Staaten Investitionsschutzverträge abgeschlossen, die später EU-Mitgliedstaaten geworden sind. Diese bilateralen EU-internen Abkommen bestehen bis heute. Alle Länder, mit denen Deutschland seinerzeit Verträge verhandelt hat, waren zum damaligen Zeitpunkt noch keine Beitrittskandidaten zur EU.
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Derzeit erörtern die EU-Mitgliedstaaten mit der Europäischen Kommission die Zukunft der Investitionsschutzverträge zwischen EU-Mitgliedstaaten. Als Diskussionsbeitrag haben Frankreich, Deutschland, Österreich, Finnland und die Niederlande in einem „Non-Paper“ (PDF: 349 KB) einen rechtsstaatlichen Mechanismus vorgeschlagen, der die Streitbeilegung nach den bestehenden bilateralen Intra-EU-Investitionsschutzverträgen ersetzen und für alle EU-Mitgliedstaaten gelten könnte. Der Vorschlag würde es erlauben, die bestehenden Investitionsschutzverträge zwischen EU-Mitgliedstaaten baldmöglichst zu beenden und damit Schiedsgerichte mit privat ernannten Schiedsrichtern innerhalb der EU abzuschaffen.
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Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
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In älteren Investitionsschutzverträgen war die Klärung von Streitigkeiten zunächst noch im Wege von Staat-Staat-Schiedsverfahren vorgesehen. Bei einem Streit über die Anwendung und Einhaltung eines Investitionsschutzvertrags musste daher der Heimatstaat des Investors gegen den Gaststaat ein Staat-Staat-Schiedsverfahren einleiten. Um Investitionsstreitigkeiten zu entpolitisieren, wurden in den 1980er-Jahren Investor-Staat-Schiedsverfahren eingeführt. Dem Investor wurde damit ermöglicht, selbst Verletzungen des jeweiligen Investitionsschutzvertrags vor einem Schiedsgericht geltend zu machen.
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Mit dem neuen EU-Ansatz, der bereits in den Freihandelsabkommen mit Kanada und mit Vietnam umgesetzt wurde, wird die Streitbeilegung modernisiert und ein öffentlich-legitimiertes Investitionsgericht eingeführt. Die Richter werden von den Vertragsparteien des Abkommens ernannt und nicht mehr von den Parteien des konkreten Streits. Die mündlichen Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Alle Schriftsätze und Urteile werden veröffentlicht. Zudem ist eine Berufungsinstanz vorgesehen, um die Konsistenz und Richtigkeit der Entscheidungen sicherzustellen. Kanada, die EU und die EU-Mitgliedstaaten nehmen damit die Verbesserungsvorschläge auf, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu Investitionsschutz und Investor-Staat-Schiedsverfahren in TTIP geäußert wurden. Die EU-Kommission hat dementsprechend die Einrichtung eines Investitionsgerichts – auch auf Initiative von Bundeswirtschaftsminister Gabriel – erstmals für TTIP vorgeschlagen.
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Rechtsgrundlagen für Schiedsverfahren
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In den einzelnen Investitionsschutzverträgen ist jeweils geregelt, nach welchen Schiedsverfahrensordnungen Schiedsverfahren durchgeführt werden können. Beispiele sind die Verfahrensordnungen der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law – UNCITRAL), des Internationalen Zentrums für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes – ICSID), der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC), oder der Handelskammer Stockholm (Stockholm Chamber of Commerce – SCC).
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ICSID ist ein Teil der Weltbank-Gruppe und dort seit 1966 aufgrund der ICSID-Konvention angesiedelt. Die ICSID-Konvention wurde am 18. März 1965 unterzeichnet und ist zwischenzeitlich von 153 Staaten ratifiziert worden, darunter von Deutschland. ICSID ist die bedeutendste Institution zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (derzeit sind dort über 200 Fälle anhängig). Die ICSID-Konvention enthält in ihren Artikeln 37 bis 47 und in den regelmäßig ergänzend geltenden Schiedsverfahrensregeln (ICSID Arbitration Rules) strenge Vorgaben an die Konstituierung und die Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie an den Ablauf des Schiedsverfahrens. Das ICSID-Verfahren ist gerichtsähnlich ausgestaltet und qualitativ hochwertig. Über die einzelnen anhängigen Verfahren wird auf der ICSID-Webseite detailliert und zeitnah berichtet.
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Zurzeit sehen 89 der geltenden bilateralen Investitionsschutzverträge Deutschlands Investor-Staat-Schiedsverfahren vor.
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Mehr Transparenz bei Investor-Staat-Schiedsverfahren
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UNCITRAL, die Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht, hat am 11. Juli 2013 umfassende neue Transparenzregeln für Investor-Staat-Schiedsverfahren verabschiedet. Die Bundesregierung hat sich als UNCITRAL-Vollmitglied aktiv an der Ausarbeitung der neuen Transparenzregeln beteiligt und begrüßt sie ausdrücklich. Die EU hat als Beobachter teilgenommen. Transparenz bei Investor-Staat-Schiedsverfahren ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung, da in diesen Verfahren öffentliche Interessen, nicht zuletzt Belange der Steuerzahler, berührt sind.
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Die Transparenzregeln gelten bereits seit dem 1. April 2014 und sind weitreichend. Grundsätzlich sollen:
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alle Verfahren öffentlich registriert werden (Art. 2),
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alle Schriftsätze veröffentlicht werden (Art. 3),
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die Verhandlungen des Schiedsgerichts öffentlich durchgeführt werden (Art. 6),
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der Zivilgesellschaft die Möglichkeit der Beteiligung gegeben werden (Art. 4),
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die Schiedssprüche bzw. Urteile veröffentlicht werden (Art. 3).
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Ausnahmen gelten für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Weitere Informationen finden Sie auf dem Internetportal von UNCITRAL.
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Die UNCITRAL-Transparenzregeln gelten allerdings nur für Investor-Staat-Schiedsverfahren auf Grundlage jüngerer Investitionsschutzverträge, also Verträge, die die Staaten nach dem 31. März 2014 geschlossen haben, falls die Vertragsparteien ihre Einbeziehung vereinbaren.
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Transparenzregeln für Alt-Verträge: Mauritius-Konvention
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Sämtliche bestehenden deutschen bilateralen Investitionsförderungs- und -schutzverträge mit Investor-Staat-Schiedsverfahren wurden vor 2014 abgeschlossen. Die UNCITRAL-Transparenzregeln gelten daher bisher nicht für Investor-Staat-Schiedsverfahren nach diesen Verträgen.
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Um die Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln auch für diese Alt-Verträge zu ermöglichen, wurde die sog. Mauritius-Konvention ausgearbeitet.
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Mit ihr werden die UNCITRAL-Transparenzregeln auf bereits bestehende Investitionsschutzverträge erstreckt. Voraussetzung ist, dass der beklagte Staat die Mauritius-Konvention ratifiziert hat und das der Investor einem Staat angehört, der ebenfalls an die Mauritius-Konvention gebunden ist.
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Die Unterzeichnung der Mauritius-Konvention und die Erstreckung der Transparenzregeln auf bestehende Investitionsschutzverträge ist ein wichtiges politisches Signal für mehr Transparenz. Investor-Staat-Schiedsverfahren nach der Mauritius-Konvention – wie auch allgemein nach den UNCITRAL-Transparenzregeln – werden transparenter sein als Verfahren vor deutschen Gerichten oder WTO-Verfahren.
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Den von der UN-Generalversammlung angenommenen Entwurf der Mauritius-Konvention finden Sie hier.
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Das Bundeskabinett hat am 25. Februar 2015 der Unterzeichnung der Mauritius-Konvention zugestimmt. Damit schafft die Bundesregierung die Voraussetzungen für deutlich mehr Transparenz in künftigen Investor-Staat-Schiedsverfahren nach bestehenden Investitionsschutzverträgen. Die Unterzeichnung der Mauritius-Konvention fand am 17. März 2015 in Port Louis (Mauritius) statt.
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Bedeutung für multilaterale Verträge
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Die neuen UNCITRAL-Transparenzregeln können grundsätzlich auch auf multilaterale Verträge wie den Energiecharta-Vertrag, auf dessen Basis u. a. das Vattenfall-Schiedsverfahren geführt wird, angewendet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass alle 52 Vertragsstaaten des Energiecharta-Vertrags der Mauritius-Konvention beitreten. Dazu zählen sowohl die EU selbst als auch die meisten EU-Mitgliedstaaten, sowie Drittstaaten. Die Bundesregierung setzt sich für einen Beitritt der EU und aller EU-Mitgliedstaaten ein, die Vertragsstaaten des Energiecharta-Vertrags sind.
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Weitere Informationen zum Thema Investitionsschutz finden Sie in den FAQ.
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BMWi
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Die Rufe nach Selbstbestimmung werden lauter!
Veröffentlicht: 10. Februar 2013 Abgelegt unter: EUROPÄISCHE UNION (EU), NIEDERLANDE | Tags: BurgerforumEU, EU-Kritiker, heterodoxe Schach-Strategien, Lissabon-Vertrag, NIEDERLANDE, Referendum, Selbstbestimmung 2 Kommentare.
„Accept our exit-decision and hit the road right away
unchained and unprisoned, what a glorious day!
Independent again, enjoying freedom – liberty – peace
recalls about you sounds like painful disease!“
(© Lyrik-Versuch des Autors)
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Die Ode an die Freude könnte mit solcher oder ähnlicher Lyrik holländische (vielleicht auch britische) EU-Kritiker zu Ovationen anregen, wenn … ja wenn es tatsächlich gelänge, die lauter werdenden Rufe nach Selbstbestimmung mit entsprechendem Referendum umzusetzen.
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Nach David Cameron’s Ankündigung, bis Ende 2017 ein Referendum zur Zukunft Großbritanniens in der EU durchführen zu wollen, starteten neun euroskeptische Akadademiker eine Bürgerinitiative, um einen entsprechenden Volksentscheid in den Niederlanden zu erwirken.
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Um die vom niederländischen Volk gewählte Zweite Kammer des Parlaments zu zwingen, sich mit der Forderung nach einem Referendum auseinanderzusetzen, muss das Burgerforum-EU insgesamt 40,000 Unterschriften vorlegen.
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Von den Initiatoren der Bürgerbewegung ist zwischenzeitlich zu hören, dass bereits Tausende dem Aufruf gefolgt seien um sich der Petition anzuschließen.
Per 10.02. Stand 24:00 Uhr sind nach Informationen der Initiatoren bereits mehr als 5,000 Unterschriften eingegangen.
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Bereits 2005 hatte die demokratiebewußte niederländische Bevölkerung mit einem Votum von über 60% den EU-Verfassungsvertrag gestoppt.
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Nach einer zweijährigen, von zunächst geschockten europäischen Staats- und Regierungs-Chefs verordneten „Reflexions-Phase“ kam es am 13. Dezember 2007 zur Unterzeichnung des nunmehr als Reformvertrag deklarierten Lissabon-Vertrags, zu dessen Ratifizierung ausdrücklich kein europaweites Referendum (Ausnahme: Irland) vorgesehen war.
Dies zeigt sehr deutlich die Verbissenheit beim Kampf um eine gewollte Perpetuierung des EU-Demokratiedefizits und der Volksferne ihrer politischen Machteliten auf!
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Es ist zu erwarten, dass die Meister heterodoxer Schach-Strategien alle denkbaren Winkelzüge ausführen werden, um die Initiatoren des geforderten niederländischen Referendums zu diskreditieren, oder auf andere Weise dafür sorgen werden, die von manchen Selbstdenkern gefühlte Leibeigenschaft von Brüsseler Cesaren zu manifestieren.
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Wünschen wir der niederländischen Bürgerbewegung den erhofften Erfolg, welcher den Ruf nach Selbstbestimmung in anderen europäischen Regionen noch verstärken könnte.
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Ihr Oeconomicus
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Pressestimmen
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‚De euro is helemaal niet goed voor onze welvaart‘
De Volkskrant
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Onherroepelijk richting een federale unie. Ook wij eisen een referendum!
NRC
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Initiatoren des Niederländischen BURGERFORUM-EU:
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Thierry Baudet, Autor von „Der Angriff auf den Nationalstaat“ (Rezension)
Aufsatz des Rechtswissenschaftlers und Historikers Thierry Baudet: „Die Frage lautet, wann die EU stirbt“
DIE WELTWOCHE, 13.12.2012
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Jan Bennink, Kolumnist und Werbefachmann
Die Ankündigung der EZB, künftig Staatsanleihen in unbegrenztem Ausmaß aufzukaufen, kommentierte der „Volkskrant“-Kolumnist an die Adresse des EZB-Rat-Mitglieds Klaas Knot gerichtet:
„Wir werden uns erinnern, Klaas. Es war unser Geld, mit dem Du dort gespielt hast.“
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Prof. Dr. Paul Cliteur, Autor von „The Secular Outlook„
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Auszug:
Die Bedeutung, die Religion für viele Menschen hat, ist von allen anerkannt, und die Freiheit der Religion ist eines der Grundrechte des Menschen.
Dass diese Religion auch Nachteile hat, ist jedoch sehr viel schwieriger zu diskutieren. Denn Religion widersetzt sich im Prinzip der Kritik.
Die dunkle Seite der Religion, wie Heilige Kriege, Bücherverbrennungen, Unterdrückung und andere Dinge, die in unserer Zeit keinen guten Ruf haben, werden daher verworfen als „nicht-religiös.“
Die Überzeugung, dass Religion per Definition gut ist, führt zum Leugnen negativer Seiten. Falls ein bestimmtes Verhalten schlecht ist, ist es per Definition nicht religiös. Diese Überzeugung ist nicht nur üblich unter Gläubigen, sondern auch bei vielen Ungläubigen. Sie sagen, zum Beispiel, dass die Politik der Christlichen Demokratie (CDA), die zu einem Anstieg der Armut geführt hat „nicht christlich“ sei, und appellieren zugleich an selbstsüchtige christliche Politiker, sich christlich zu verhalten.Quelle
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René Cuperus, Autor von „Den Weltbürger gibt es nicht„
Im Zeitalter der Angst, Aufsatz von René Cuperus zu Tony Judts kluger Streitschrift gegen den linken Konformismus
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Arjan van Dixhoorn, Historiker
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Ewald Engelen, Professor of Financial Geographie
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Pepijn van Houwelingen, Ökonom
van Houwelingen regt sich über das Wohlstands-Argument „Ohne den Euro werde dem Land seine Wirtschaft wegbrechen“ auf und findet:
Je dreister die Lüge, desto größer ihre Überzeugungskraft!
van Houwelingen weiter:
Seht auf die Schweiz — ein Land wie die Niederlande, mit starkem Export in die EU und einer großen Finanzbranche — oder Norwegen.
So gesehen kann man sich langsam fragen, ob die Aussage, der Euro und die europäische Integration seien gut für unseren Wohlstand, nicht eine „große Lüge“ ist:
Eine Aussage, die so weit von der Wahrheit entfernt ist und doch mit so viel Überzeugung und Brutalität gepredigt wird, dass man, im Gegensatz zu einer kleinen Lüge, gar nicht mehr glauben kann, dass sie unwahr sein könnte.
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Arjo Klamer, Professor der Kulturwirtschaft
ausgewählte Veröffentlichungen von Prof. Klamer
Besonders bemerkenswert ist nach meiner Einschätzung Klamer’s Aufsatz: „The mode of financing matters – What is the right thing to do?
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Piet Moerman, emeritierter Professor für Volkswirtschaftslehre
Beeindruckender Aufsatz von Prof. Moerman:
„The Economic Constellation and Sciene are shedding their feathers – What will be the new plumage? – A few provisional thoughts“
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Joost Niemoller, Journalist
Niemoller’s Blog
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Alex Sassen von Elsloo, Journalist (De Financiële Telegraaf)
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Twan Tak, emeritierter Professor für Verfassungsrecht
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Jos Teunissen, Professor für Verfassungsrecht
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Ad Verbrugge, Philosoph
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Tom Zwart, Professor für Menschenrechte
Proteste in Europa – die Macht des Geldsystems
Veröffentlicht: 19. Oktober 2012 Abgelegt unter: BEWERTUNGEN ZUM ZEITGESCHEHEN | Tags: Geldsystem, Lissabon-Vertrag, Proteste Hinterlasse einen KommentarDas politische Labyrinth:
Proteste in Europa – die Macht des Geldsystems
Europas Bevölkerung wacht auf; so zumindest der erste Eindruck bei genauerer Betrachtung diverser europäischer Protestbewegungen. Doch hinter dem scheinbaren positiven „Bewegungseffekt“ herrscht weiterhin depressive Unsicherheit in den Köpfen vieler Menschen. Sie gehen auf die Straße, um ihre Rechte einzufordern, haben indes allerdings kaum Interesse daran, gemeinschaftlich langfristig Konzepte auszuarbeiten, denn solche Prozesse erfordern verständnisvollen, ergänzenden sowie geduldigen Ehrgeiz.
Ergo bleibt elitären Global Playern genügend Zeit, alle Ausgänge des politischen Labyrinths endgültig zu schließen, was zur Folge hätte, dass Proteste in Europa eskalieren, demzufolge im Aufstand münden, die Exekutive somit gemäß dem Lissabon-Vertrag Militärkräfte legitim einsetzen darf. Polizeikräfte einzukesseln, wie bereits mehrfach in Madrid geschehen, ergibt daher wenig Sinn, gleichwohl die bürgerliche Wut aufgrund extrem desolat politischer Zustände nachvollziehbar ist.
Politischer Wandel ohne Gewalt möglich? – Vorsicht des Geldsystems
[…]
Joachim Sondern – Bürgerstimme
Quo vadis € – Quo vadis Europa?
Veröffentlicht: 10. Januar 2012 Abgelegt unter: €URO, BEWERTUNGEN ZUM ZEITGESCHEHEN, EUROPÄISCHE UNION (EU), FRANKREICH | Tags: "vive la différence", Bank of Greece, DEMOKRATIE, Demokratur, EU-Kommission, Euro, Euro-Zone, EZB, Falschgeld-Politik, Falschmünzer, Finanzhoheit, FRANKREICH, Geldwertstabilität, Giannos Papantoniou, GRIECHENLAND / GREECE, IWF - IMF, John S. Latsis Public Benefit Foundation, Kohäsionsfonds, Konjunkturpolitik, Kurt Tucholsky, Länderfinanzausgleich, Lissabon-Vertrag, Lucas Papademos, Mario Draghi, Mario Monti, parteilos, MP vom 16.11.2011-28.04.2013, Marktwirtschaft, Nabuccos Gefangenenchor, No-Bailout-Klausel, Quo vadis, Rechtsstaat, Sarkozy, Schuldenkrise, Staatsanleihen, Theodoros Karatzas, Transferunion, Valery Giscard d’Estaing, Währungsunion Hinterlasse einen KommentarQuo vadis € – Quo vadis Europa?
Mit blindwütigem Aktionismus wollen die €uro-L(H)enker durch die Fortsetzung ihrer Falschgeld-Politik die Schuldenkrise beheben. Hierbei liegt die Betonung auf „wollen“ (man könnte es auch träumen nennen).
Selbst wenn es gelänge, den €uro zu retten, Europa ginge dabei verloren.
Die Organisation der Euro-Alchimisten wurde um einige Galionsfiguren der Puppenspieler um „Goldman sucks“ ergänzt,
Mario Draghi (Ex-Goldman-Manager, genannt Super-Mario II), Lucas Papademos nach seiner Veröffentlichung „From the drachma to the euro”, Economic Bulletin, Bank of Greece, Band 15, July 2000, S. 7-14., von bösen Zungen auch der Zinker genannt (auch von Papademos am 3.Juli 2000 als Keynote Speaker einer Veranstaltung der John S. Latsis Public Benefit Foundation vorgetragen – Hintergrund-Info’s zur Familie Latsis – weitere Keynote Speaker bei derselben Veranstaltung waren
Giannos Papantoniou, Minister of Economy and Finance
Theodoros Karatzas, Governor of the National Bank of Greece
Valery Giscard d’Estaing, Former President of the French Republic)
oder Mario Monti, dem auch die zweifelhafte Ehre anhaftet, eine Rothschild-Marionette zu sein, erschienen auf der Bühne!
Noch immer lautet die Botschaft zur Eurorettung: Wir brauchen Geld, sehr viel Geld!
Aus ursprünglichen € 110 Mrd. für Griechenland sind durch Aufstockung, Hebelung und Hilfen der Europäischen Zentralbank fast 2 Bio. € geworden — und schon ist ein weiterer Schuldenfonds im Gespräch.
Die bereits aufgebrachten gigantischen Summen, hatten erwartungsgemäß keinerlei Entspannung der Finanzkrise zur Folge.
Vielmehr mutierte die Euro- zur Politik- und schließlich zu einer veritablen Demokratiekrise.
Die neue Strategie der Falschmünzer ist nun die Zentralisierung nationaler Finanzhoheit nach Brüssel.
Das einst dezentrale Europa (Phase I) verwandelt sich über ein halbzentrales System kollektiver Schuldenschranken (Phase II) hin zur Manifestierung eines zentrales Schuldenmanagement, der Brüsseler Demokratur (Phase III).
Die Phase I beschränkte sich zunächst auf die Schaffung der Währungsunion, in der jedes Mitglied eigenverantwortlich nach Gutdünken wirtschaftet(e).
Als Bonifikation für die Teilhabe an der Eurozone erfreute man sich (hauptsächlich in den Südstaaten) an deutlich niedrigeren Zinsen für die Emission von Staatsanleihen und den Segnungen der EU (Struktur- und Kohäsionsfonds).
Die sinnvolle Mahnung (No-Bailout-Klausel) des Maastricht-Vertrages «Die Union haftet nicht […] und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein.» wurde geflissentlich (weil politisch nicht gewollt) ausgeblendet.
Natürlich wurden die wohlmeinenden Warnungen renommierter Wirtschaftswissenschaftler hinsichtlich der Risiken eines gemeinsamen Währungsraumes ungleicher Mitglieder von den Euro-Besoffenen in den Wind geschlagen.
Staat und Währung lassen sich nun mal nicht trennen, wenn man es versucht, wie geschehen, hackt sich der Staat den Arm ab, mit dem er seine Aufgaben erfüllen könnte und müsste.
Was auch immer wir nehmen, Konjunkturpolitik, Geldwertstabilität, Beschäftigungssicherung, all dies ist nur mit nationaler und nicht mit multinationaler Geldpolitik möglich.
Mit der Eurozone wurde Abschied von den eisernen Postulaten der Marktwirtschaft, des Rechtsstaats und der Geldwertstabilität genommen, da all diese Werte mit einem multimonetären System nicht zu garantieren sind
Es liegt wohl auf der Hand, warum seitens der Politik diese Zusammenhänge völlig konträr zu Wahrheit vermittelt wurden!
Wie wir jetzt deutlicher als zu Beginn erleben, ist die Währungsunion ein krasser Verstoß gegen demokratische Grundwerte.
Man hat die Währungshoheit europäisiert und schon dabei sehen können, dass europäisieren ein anderen Wort für sozialisieren ist.
Die Währungsverantwortung ist damit auch sozialisiert worden und damit auf die Länder übergegangen, die am geringsten mit Währungsverantwortung zu tun haben möchten.
Letztlich wurde die Phase I mit der Realisierung, dass Griechenland Anfang 2010 auf der Kippe stand, gestoppt.
Die EU-Kommission setzte alles daran, einen Ausstieg der Hellenen aus der Euro-Zone zu verhindern, um sich außerhalb der EU mit seinen Gläubigern und dem IWF hinsichtlich eines Schuldenschnitts zu einigen.
Im Mainstream wurde oft über die Gründe des alternativlosen Verbleib‘s der Griechen in der Eurozone philosophiert … die noch 2010 überschaubaren Risiken der Banken.
Diese Einschätzung kann und konnte ich zu keinem Zeitpunkt unterschreiben, sondern bin fest davon überzeugt, dass die wahren Gründe ganz anders aussehen. Ein Verlassen der Eurozone hätte ganz massiv die Macht der EU-Kommission untergraben und die Billionen CDO-Wetten (hauptsächlich von US-Versicherungen garantiert) wären fällig geworden (wir erinnern uns, dass bei ca. € 350 Mrd. hellenischem Kreditvolumen, die abgesicherten Volumina um ein vielfaches höher liegen).
Daher hat man Griechenland durch ausgesprochen großzügige Versprechen dazu gebracht, einen entsprechenden Hilfsantrag an die Eurogruppe zu richten. Dieser wurde am 23.April 2010 gestellt, worauf ab dem 12.Mai 2010 die Hilfszahlungen flossen.
EU-Kommission und Euro-Rat verließen damit den Boden des Lissabon-Vertrages!
Für unsere französischen Freunde stellte sich die Lage etwas komplizierter dar. Die französischen Banken waren u.a. wegen direkter Beteiligungen an hellenischen Banken im hohen Maß in Staatsanleihen wackliger Südstaaten engagiert.
Zwar galt für Frankreich der Beschluss der EU-Kommission vom 7. Oktober 2008, wonach im Krisenfall jeder Staat für seine Banken selbst Verantwortung zu übernehmen hat.
Monsieur Sarkozy musste daher einen Weg finden, die Gemeinschaft der Eurostaaten davon zu überzeugen, dass im Sinne der Eurostabilität deren Solidarität die Märkte beeindrucken würde. Ein Schelm wer davon ausgeht, Sarkozy wollte damit ein denkbares downgrading Frankreichs verhindern.
So kam es in der Nacht vom 7. auf den 8. Mai 2010 zum Brüsseler Beschluss, einen Eurorettungsschirm zu begründen.
Mit gallischer Prahlerei verkündete Sarkozy danach, er habe soeben den Euro gerettet!
Tatsächlich bedeutete diese Entscheidung allerdings das Ende der Euro-Selbstverantwortung und ersetzte diese durch eine Transferunion.
Mit dem Ende des Bailout – Verbot als Garant des stabilen Euro wurde die gesamte Konstruktion des Euro als Gemeinschaftswährung ad absurdum geführt.
Somit begann die Phase II für Europa.
Als ob es diesen Maastrichter Anker gegen verantwortungslose Verschuldung der Mitgliedstaaten niemals gegeben hätte, wurde von allen Mitgliedstaaten nunmehr unisono behauptet, dass eine Einheitswährung mit einheitlicher Geldpolitik und einer 17-fachen individuellen Finanzpolitik nicht funktionieren könne:
Die Doktrin „Wir brauchen mehr Europa“ wurde aus dem Zylinder gezaubert.
Im Europa der Phase II trat nunmehr eine oktroyierte Schuldengrenze an die Stelle des eigenverantwortlichen No-Bailout des Europa der Phase I.
Dies war die gegen jede ökonomische Vernunft entwickelte Kernvereinbarung des kostspieligen Strandspaziergangs von Deauville zwischen dem Falschmünzer-Duo Merkozy.
Doch ihre Theorie beruht, wie so oft, auf einer Fehlanalyse. Es stellt sich in diesem Zusammenhang schlicht die Frage, wie Schuldengrenzen glaubwürdig sein können, wenn ein überschuldeter Mitgliedsstaat eben gerade durch einen Bailout aus seinem desolaten Zustand gerettet wird/werden soll.
Es ist sicher nachvollziehbar, dass die Regierung eines solchen Mitgliedslandes insgeheim davon ausgehen wird, dass wenn eben diese Grenzen nicht erreicht werden oder man mit der Einhaltung dieses Schuldenkorsetts scheitert, letztlich doch eine Rettung erfolgt.
Also kann man heute munter diesen Schuldenbegrenzungen zustimmen, weil sich letztlich dadurch keine eklatanten Nachteile ergeben werden.
Konsequenz:
Mit dem Europa der Phase II dürfte die Euro-Finanzkrise der einzelnen Mitglieder vermutlich kaum überwindbar sein!
Also wat nu? fragt man sich wie weiland Kurt Tucholsky an Seine und Spree.
Manch kranke Synapsen mögen sich nun eingestanden haben, dass sich die Phase II als ungeeignet herausgestellt habe, um das Schuldenproblem zu lösen.
Voilà, dann wird eben ein Europa der Phase IIIeingeläutet, kurzum «noch mehr Europa»!
Der europäische Einheitsstaat muß realisiert werden!
Das dachte sich sicher auch der Träger des Karlspreises 2011, Monsieur Trichet, als er ein europäisches Finanzministerium forderte.
Irgendwie erscheint die Forderung eines Franzosen, der die Vorzüge des „vive la différence“ quasi mit Aufnahme der Muttermilch zu schätzen lernte, doch recht erstaunlich! Mon Général würde sich im Grabe umdrehen!
Eine solche Institution soll dann den Mitgliedsstaaten das jeweilige Budget zuweisen, das bis zum Jahresende ausgegeben werden darf.
Mehrausgaben sind unzulässig, Minderausgaben haben zur Folge, dass ihnen nächstes Jahr die Zuteilungen gekürzt werden.
Das erinnert uns doch an das „segensreiche“ kameralistische System (vulgo: Einladung zur Geldverschwendung) unserer Bundesländer und Kommunen.
Das Schwarzbuch des Bundes der Steuerzahler stellt jedes Jahr erneut Auswüchse und Fehlallokationen dieses anachronistischen System’s an den Pranger.
Macht doch nix!
Solange Ba-Wü, Bayern, Hessen und Hamburg mittels Länderfinanzausgleich die vorsätzliche Geldverschwendung hochdefizitärer Bundesländer zukleistern, kann man damit munter weiterwursteln.
Dieses System soll nun mit aller Macht gegen den Willen der Menschen auf Europäischer Ebene umgesetzt werden, somit erreichen wir ein Europa der Phase III!!.
Die Polit-Clowns riskieren mit ihren Euro-Rettungs-Phantasien Europa zu verlieren, mit anderen Worten aus der Vielfalt europäischer Kulturen und autonomer Staaten ein einheitliches Staatsgebilde fernab jeglicher demokratischer Grundlagen zu schaffen!
Dabei wird vorsätzlich nicht erkannt, dass eine solch alternativlose Schicksalsgemeinschaft, der sich alle Europäer unterzuordnen haben, einen alles entscheidenden Nachteil hat:
Schicksal ist der mächtigste Feind der Freiheit!!
Merkozy & Co qualifizieren sich damit in Nabuccos Gefangenenchor einzustimmen:
„Wo in Freiheit wir einst glücklich lebten, wo die Heimat unsrer Seele ist […]“
Wem eine solch fatalistische Hingabe letztlich nutzen soll, mag sich dem nachdenklichen Leser selbst erschließen.
Es wäre überaus wünschenswert, die Akteure dahingehend zu zwingen, geltendem Recht zu folgen und die Euroverfassung mit nationaler Selbstverantwortung wiederherzustellen.
Vielleicht ließe sich auf diesem Weg sowohl der Euro als auch Europa retten.
Mir ist klar, dass dies vermutlich ein frommer Wunsch bleiben wird, aber etwas Träumen sollte an dieser Stelle erlaubt sein.
Vielen Dank für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit und die besten Neujahrs-Wünsche
Ihr Oeconomicus
Frankreich gesteht Vertragsbruch ein
Veröffentlicht: 23. Dezember 2010 Abgelegt unter: Christine Madeleine Odette Lagarde, FRANKREICH, Titel VIII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 119 - 144) | Tags: Artikel 122 Absatz 2 AEUV, Christine Lagarde, FRANKREICH, Lissabon-Vertrag, Pacta sunt servanda, Pierre Lellouche, Rechtsbruch Hinterlasse einen KommentarFrankreich gesteht Vertragsbruch ein
Während die Wahrnehmung der Menschen in Deutschland, Frankreich und Europa [hoffentlich] bereits von Weihnachtsstimmung geprägt ist, lässt die französische Finanzministerin, Frau Christine Lagarde eine Bombe platzen:
In einem Interview räumte Frau Lagarde ein, der Rettungsschirm für die Euro-Staaten und die Hilfskredite für Griechenland verstössen gegen die Europäischen Verträge. Beide Instrumente seien „im Lissabon-Vertrag nicht vorgesehen“! Man sei über die bestehenden Regeln hinausgegangen, weil man Griechenland habe helfen müssen.
Sowohl die Bundesregierung als auch die EU-Kommission hatten den Regelverstoß bisher stets bestritten und argumentiert, die Hilfsaktion sei durch Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) gedeckt.
Allerdings haben die EU-Staats- und Regierungschefs vor einer Woche auf Druck der Bundesregierung eine Vertragsänderung beschlossen, die den von Lagarde eingeräumten Rechtsbruch heilen soll.
[Stellen wir uns vor, man fahre durch eine geschlossene Ortschaft [Geschwindigkeitsbegrenzung 50 km/h] mit 100 Stundenkilometern und wird geblitzt. Daraufhin ändert man die Regeln und hebt die vormals gültige Geschwindigkeitsbegrenzung auf!]
Bei etwas längerem Nachdenken fällt auf, dass Lagarde’s Rechtsbruch-Eingeständnis eigentlich garnicht so neu ist. Ihr Kollege, Pierre Lellouche [französischer Europa-Minister], ließ sich bereits im Mai diesen Jahres darüber aus, dass die EU „de facto den Vertrag geändert“ habe!
Es dürfte nicht weiter überraschen, dass die Euro-Alchemisten das europäische Glaubensbekenntnis [vgl. Altkanzler Kohl’s Rede vor dem Deutschen Bundestag vom 06.11.1991]:
„Die jüngere Geschichte, und zwar nicht nur de Deutschlands lehrt uns, dass die Vorstellung, man könne eine Wirtschafts- und Währungsunion ohne Politische Union auf Dauer erhalten, ist abwegig.“
gegen jede wirtschaftliche Vernunft [vgl. Rede von Ex-Bundesbank-Chef Hans Tietmeyer vom 04.05.1996: „Die großen Herausforderungen […] Konsolidierung der öffentlichen Haushalte […] können durch die Währungsunion […] nicht gelöst werden. Im Gegenteil!“]
und mit permanenten Rechtsbrüchen gepflastert, weiter auszubauen gedenken!
„ES GILT DAS GEBROCHENE WORT!“ scheint die Maxime der Fixer der Euro-Droge zu sein, demokratische Prozesse oder das Rechts-Prinzip „Pacta sunt servanda“ sind dabei nur hinderlich!
In diesem Sinne, merry Euro … nein, natürlich FROHE WEIHNACHTEN uns Allen!
Ihr Oeconomicus
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages: „Alternativloses Hilfspaket“
Veröffentlicht: 6. Mai 2010 Abgelegt unter: Deutscher Bundestag, Dokumenten-Sammlung, GRIECHENLAND / GREECE | Tags: alternativlos, Bundestag, Dr. Thomas Mayer, Dr. Ulrich Schröder, Gesetzentwurf, GRIECHENLAND / GREECE, Haushaltsausschuss, Hilfspaket, Jochen Sanio, Lissabon-Vertrag, Prof. Dr. Axel A. Weber, Prof. Dr. Dietrich Murswieck, Prof. Dr. Henrik Enderlein, Prof. Dr. Ingolf Pernice, Sachverständige, Vertrauensvorschuss Hinterlasse einen KommentarHaushaltsausschuss des Deutschen Bundestages: „Alternativloses Hilfspaket“
Die meisten Sachverständigen halten das geplante Hilfspaket für Griechenland für alternativlos. Dies wurde am Mittwoch, 5. Mai 2010, bei der Anhörung des Haushaltsausschusses zum Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der hellenischen Republik (17/1544) deutlich.
Umstritten war jedoch, ob nach dem Lissabon-Vertrag eine Hilfe durch die Euroländer erlaubt ist.
„Vertrauensvorschuss für Griechenland“
Der Präsident der Deutschen Bundesbank, Prof. Dr. Axel A. Weber, bezeichnete Hilfszahlungen als ”großen Vertrauensvorschuss“ für Griechenland. Sie könnten dem Land helfen, Vertrauen an den Finanzmärkten zurückzugewinnen. Dreh- und Angelpunkt sei jedoch, dass Griechenland auch den Willen habe, geplanten Reformen umzusetzen. Daran zweifle er nicht.
Weber wies darauf hin, dass auch die deutschen Banken ”mit im Boot“ seien und auch bleiben würden. Diese hätten zurzeit Forderungen von insgesamt 40 Milliarden Euro an Griechenland. Davon würden in den kommenden drei Jahren drei Milliarden Euro an den Staat und vier Milliarden Euro gegenüber griechischen Kreditinstituten fällig. Die Banken hätten zugesagt, dass diese Kredite verlängert würden, so Weber.
„Angriff der Spekulanten auf die Euro-Zone“
Auch Prof. Dr. Henrik Enderlein von der Hertie School of Governance hält das Hilfspaket derzeit für den ”einzigen Weg“, die Krise unter Kontrolle zu bekommen. Allerdings hätte er sich gewünscht, dass die Euro-Staaten schon früher eingegriffen hätten.
Für Jochen Sanio, Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wird zurzeit von ”Spekulanten ein Angriff auf die Euro-Zone geführt“. Um diesen abzuwehren, sei das geplante Rettungspaket ”alternativlos“. Um solche Angriffe zukünftig abzuwehren, müsse der ”Schattenbanksektor der Hedge-Fonds trockengelegt werden“.
Es reiche nicht aus, nur die Instrumente (zum Beispiel Leerverkäufe) zu verbieten. Hochbezahlte Spezialisten würden immer eine Möglichkeit finden, diese Verbote zu umgehen. Sanio wies darauf hin, dass Griechenland in der Vergangenheit immer ein guter Schuldner gewesen sei. Dies habe sich erst mit der Finanzkrise geändert und dem Geständnis der griechischen Regierung, dass die Haushaltszahlen gefälscht worden seien.
KfW leiht bis zu 22,4 Milliarden Euro
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die bundeseigene KfW-Bankengruppe in den kommenden drei Jahren Griechenland bis zu 22,4 Milliarden Euro leiht, davon 8,4 Milliarden Euro in diesem Jahr. Der Bund bürgt für diese Kredite.
Dr. Ulrich Schröder, der Vorstandsvorsitzende der KfW, betonte, dass Griechenland nach drei Jahren mit der Tilgung beginnen müsse. Er ging davon aus, dass bei einer Aussetzung der Tilgung durch Griechenland die KfW erst einmal mit dem Schuldner über eine Verlängerung des Kredits verhandele. Erst danach würde die Garantie des Bundes fällig.
Wie weit das Rettungspaket vom Lissabon-Vertrag gedeckt ist, blieb unter den sachverständigen Juristen umstritten. Prof. Dr. Ingolf Pernice von der Humboldt-Universität zu Berlin sah dies als gegeben an, Prof. Dr. Dietrich Murswieck vom Institut für Öffentliches Recht der Universität Freiburg in Breisgau sah dies nicht durch den Vertrag gedeckt.
Liste der geladenen Sachverständigen
Prof. Dr. Axel A. Weber, Präsident der Deutschen Bundesbank
Dr. Ulrich Schröder, Vorsitzender der KfW-Bankengruppe
Prof. Dr. Henrik Enderlein, Hertie School of Governance
Jochen Sanio, Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Dr. Thomas Mayer, Deutsche Bank AG
Prof. Dr. Ingolf Pernice, Humboldt-Universität zu Berlin
Prof. Dr. Dietrich Murswieck, Institut für Öffentliches Recht der Universität Freiburg im Breisgau
Quelle: Bundestag
Lissabon-Vertrag
Veröffentlicht: 13. Dezember 2007 Abgelegt unter: Dokumenten-Sammlung | Tags: Lissabon-Vertrag Hinterlasse einen KommentarLissabon-Vertrag
2007/C 306/01
Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Artikel 1
Artikel 2
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
PROTOKOLLE
A. Protokolle, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gegebenenfalls dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beizufügen sind
— Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union
— Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
— Protokoll betreffend die Euro-Gruppe
— Protokoll über die ständige strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 28a des Vertrags über die Europäische Union
— Protokoll zu Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
— Protokoll über den Binnenmarkt und den Wettbewerb
— Protokoll über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf Polen und das Vereinigte Königreich
— Protokoll über die Ausübung der geteilten Zuständigkeit
— Protokoll über Dienste von allgemeinem Interesse
— Protokoll über den Beschluss des Rates über die Anwendung des Artikels 9c Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 205 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. März 2017 einerseits und ab dem 1. April 2017 andererseits
— Protokoll über die Übergangsbestimmungen
B. Protokolle, die dem Vertrag von Lissabon beizufügen sind
— Protokoll Nr. 1 zur Änderung der Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
— Anhang — Übereinstimmungstabellen nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 zur Änderung der Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
— Protokoll Nr. 2 zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
ANHANG
Übereinstimmungstabellen nach Artikel 5 des Vertrags von Lissabon
2007/C 306/02
Schlussakte der Regierungskonferenz