Außenpolitik unter Trump

Außenpolitik unter Trump
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Redakteure von Der Spiegel sind klüger als andere. Das war gestern. Heute hat dieses „Sturmgeschütz“, nicht mehr „der Demokratie“, wie der einstige Herausgeber Rudolf Augstein meinte, sondern der Mainstream-Propaganda, einen Mann wie Jan Fleischhauer.
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Der meint, Donald Trump, der prospektive Präsidentschaftskandidat der Republikaner in den USA, vertrete außenpolitische Positionen, wie sonst nur ein Linker. Nun weiß jeder, der sich mit dem einschlägigen Schrifttum befasst hat, Fleischhauer hat ein Kindheitstrauma. Es besteht darin, dass er in einem ‘68er Elternhaus aufwachsen musste, mit Brokdorf-Demos, Birkenstock und Coca-Cola-Verbot. Deshalb riecht ihm alles, das ihm nicht so passt, „links“.
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Obwohl er von 2001 bis 2005 Spiegel-Korrespondent in New York war, weiß er augenscheinlich nichts über US-amerikanische Außenpolitik.
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Deshalb in aller Kürze:
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Mit Trump hat nun die Kissinger-Idee einer „realistischen Außenpolitik“ mit einem Vierteljahrhundert Verspätung Eingang in die außenpolitische Debatte gefunden. Und sie trägt stark isolationistische Züge. Die sind aber nicht „links“, wie Unbildung vermuten lässt, sondern waren immer konservativ.
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Die moralisierende Interventionspolitik wurde von Demokraten – Wilson, Roosevelt, Truman, Kennedy, Obama – geführt und immer weiter praktisch umgesetzt sowie den „Neo-Konservativen“, die Bush II beraten hatten, übernommen.
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Unter dieser Perspektive versucht der US-amerikanische Publizist Jacob Heilbrunn Trumps außenpolitisches Credo zu kritisieren als „ein strenger Realismus“.
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In der aktuellen Politikwissenschaft gilt auch der „Realismus“ als altmodisch und überholt, fragt er doch nach Machtinteressen und Machtpositionen im Streben nach Sicherheit. Damit ist er aber auch kompromissfähig. Eine „realistische Außenpolitik“ kann sich so auf Eisenhower, Nixon und Reagan berufen und steht in einer alten konservativen Tradition der USA. In diesem Sinne ist Trumps „America First“ etwas Neues, das an frühere Traditionen US-amerikanischer Außenpolitik wieder anknüpfen soll.
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Am 27. April 2016 hielt Donald Trump im Mayflower-Hotel in Washington vor ausgesuchtem Publikum seine außenpolitische Grundsatzrede, in der er verkündete, was er als Präsident tun würde. Es gehe um Frieden und Wohlstand und deshalb um „eine neue außenpolitische Richtung“, in der „Ziellosigkeit durch Zweckgerichtetheit, Ideologie durch Strategie und Chaos durch Frieden“ ersetzt werden.
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Erhard Crome – Das Blättchen
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Anmerkung:
Der facettenreiche Hintergrund-Beitrag von des Politikwissenschaftlers Dr. Erhard Crome zeigt auf, wie Deutsche Politiker und Mainstream-Publizisten Trumps außenpolitischen Positionen offenbar abgesprochen haben könnten.
Beispiele:
„Widerspruch reiht sich an Widerspruch“ (SpiegelOnline), der Alt-Kader des Pro-Amerikanismus Theo Sommer gar stöhnte auf: „Bloß nicht Trump!“ (ZeitOnline).
Solche und ähnlich wirkende semantischen Ausleitungen sagen jedoch wenig über Trump aus.
Vielmehr wird deutlich, dass alle diese „Atlantiker“ in den vergangenen Jahrzehnten im Sinne des interventionistischen Globalismus der bisherigen US-Außenpolitik „konditioniert“ wurden und offenbar der Fähigkeit beraubt sind, umzudenken.
Es liegt wohl auf der Hand, dass dies für die künftige deutsche Außenpolitik nichts Gutes bedeuten mag.
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Ihr Oeconomicus
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korrespondierende Beiträge
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23.03.2016
TRUMPs außenpolitische Standpunkte zu NATO, UNO und Wladimir Putin
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Ergänzungen und Erweiterungen zur Verfassungsbeschwerde vom 06.07.2012 – Beschwerdeführer: Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 5/7

Ergänzungen und Erweiterungen zur Verfassungsbeschwerde vom 06.07.2012
Beschwerdeführer: Dr. iur. Wolfgang Philipp
Seite 5/7

Interessen verpflichtet ist, die den deutschen Interessen zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten.

c)  Nach neuesten aber noch nicht vertraglich festgelegten Bestrebungen soll der ESM eine Banklizenz erhalten und auf diese Weise unbegrenzte Mittel dadurch zur Verfügung haben, dass er sich bei der Europäischen Zentralbank refinanziert. Unabhängig von der rechtlichen und wirtschaftlichen Betrachtung dieser Be­strebung muss man sich auch hier vor Augen halten was es bedeutet, wenn sämtliche Finanzminister der Mitgliedsstaaten der Euro-Gruppe den Gouverneurs­rat bilden und auf diese Weise als Politiker unbeschränkten Zugriff auf das Geld haben.

d)  Möglicherweise verstößt die mit den Pflichten eines Bundesministers unvereinbare Ämterkumulation auch gegen Art. 66 des Grundgesetzes. Danach dürfen Bundes­minister u.a. kein anderes Besoldungsamt und keinen Beruf ausüben und auch nicht ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Es ist nicht bekannt, ob die Gouverneure für ihre Tätigkeit eine Bezahlung erhalten. Außerdem vertritt ‑ wie schon in der Verfassungsbeschwerde näher ausgeführt worden ist ‑ die Bundesregierung selbst im Zusammenhang mit der Frage, ob die von Deutschland übernommene Einzah­lungsverpflichtung von rund 190 Mrd. € als Schuld im Haushalt auszuweisen ist, die Auffassung, der Beitritt zu dem ESM stehe dem Erwerb einer Beteiligung (z.B. an einem auf Erwerb gerichteten Unternehmen) gleich. Bei dieser Betrach­tungsweise wäre die Inkompatibilität eindeutig. Auf jeden Fall versucht das Grund­gesetz, solche Interessenkollisionen möglichst zu vermeiden, was bei der verfas­sungsrechtlichen Beurteilung von Bedeutung sein dürfte.

e)  Schon in der Bibel steht, dass niemand zwei Herren dienen kann. Nach der Grund­regel des § 181 BGB kann ein Vertreter im Namen des Vertretenen einerseits mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen. Das gilt nur dann nicht, wenn ihm dies eigens gestattet ist oder nur eine Verbindlichkeit erfüllt werden muss. Es kann aber nicht sein, dass der Deutsche Bundestag den Bundesfinanzminister insbesondere auch in Haushalts­fragen das Selbstkontrahieren erlaubt und dadurch das Haushaltsrecht des Bundestages leer laufen lässt.

         Das Bundesverfassungsgericht wird hiermit gebeten, auch diesen Gesichtspunkt aufzugreifen und festzustellen, dass die Installation eines derartigen Interessen­konflikts des Bundesfinanzministers als Mitglied des Kabinetts sach‑ und rechts­staatswidrig ist. Die Bf können dies auch rügen, weil dieser installierte Interessen-

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