Renten-Fiasko

Millionen droht Altersarmut

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Europa beneidet uns um wirtschaftliche Effizienz und niedrige Arbeitslosenzahlen. Doch diese sind zu großen Teilen der Lohnzurückhaltung und dem Niedriglohnsektor geschuldet – mit fatalen Konsequenzen: Millionen droht Altersarmut.
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Berlin wehrt sich gegen mehr Schuldentransparenz

Berlin wehrt sich gegen mehr Schuldentransparenz
Europas Statistikbehörde Eurostat soll von den Mitgliedstaaten mehr Informationen zur Staatsverschuldung erhalten. Doch Deutschland und drei weitere Länder haben die Anforderungen wieder gedrückt.
Welt-online
Anmerkung
Ist doch klar, dass verhindert werden muß, detaillierte Informationen zur expliziten und impliziten Staatsverschuldung offen zu legen, da sonst so manche Lügengebäude mit lautem Getöse in sich zusammenbrechen würden.
An der Stelle seien nur die zahlreichen deutschen Schattenhaushalten, Haftungsrisiken für Bad Bank’s oder hochdefizitären Beteiligungen Deutschland’s erwähnt. Die Liste ließe sich mit zunehmend steigenden Pensionsverpflichtungen, Aufwendungen für tausende von PPP-Verpflichtungen oder Rückstellungen für Handling und Lagerung von Atom-Müll beliebig fortsetzen.
Ähnlich sieht es in anderen Euro-Staaten aus, bspw. in Italien. Dort gibt es seit Anfang des Jahres ein Dekret Monti’s, welches seiner Administration gestattet, Verpflichtungen aus bereits erfolgten Lieferungen und Leistungen so lange nicht haushaltswirksam auszuweisen, bis geschuldete Zahlungsverpflichtungen erfüllt sind.
Verschwiegene Mißstände, welche letztlich auf die Steuerzahler zurollen, wohin man sieht!
Da ist es doch ‚irgendwie‘ tröstlich, dass unser tüchtiger Finanzminister 
[zum wievielten Male eigentlich?] das Ende der Krise herbeiredet.
Noch Fragen?

Ihr Oeconomicus

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Ergänzungen
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Veröffentlichungen zum Stichwort „Schattenhaushalte“

Wie Schulden zu Vermögen werden
Im Grunde erklärt sich der Begriff „Schattenhaushalt“ von selbst: Eigentlich handelt es sich dabei um Mittel, die aus der üblichen Buchhaltung verschoben werden, in Bereiche, die nicht einfach einzusehen sind. Da der Begriff Schattenhaushalt aber eher einen negativen Klang hat, hat sich auf Bundesebene der Begriff der „Sondervermögen“ etabliert – auch wenn die Bezeichnung „Sonderschulden“ sicherlich treffender wäre.
Sondervermögen des Bundes dienen zur Finanzierung besonderer Aufgaben – etwa zur Mittelstands- oder Familienförderung, zur Finanzierung von Altlasten oder wie zuletzt zur Banken-Rettung und Finanzierung von Konjunkturpaketen gegen die Krise. Über solche Finanztöpfe hält der Bund auch Beteiligungen.
Dazu zählen zwei Arten: Sondervermögen, die über den Bundeshaushalt finanziert werden wie das von Schwarz-Rot geschaffene Sondervermögen zum Ausbau der Kinderbetreuungsplätze. Zudem gibt es Sondervermögen, die sich das Geld am Kapitalmarkt außerhalb des Bundesetats beschaffen, wie der Sonderfonds SoFFin zur Bankenrettung oder der mit dem zweiten Konjunkturpaket aufgelegte Investitions- und Tilgungsfonds.
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21.10.2009 – tagesschau.de
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Schattenhaushalte: Am Parlament vorbei
23.02.2011 – Institut der deutschen Wirtschaft, Köln
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Die speziellen Geldtöpfe des Bundes
06.07.2011 – WirtschaftsWoche
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Schattenhaushalte statt Einsparungen
Der Staat gibt immer mehr Kernaufgaben aus der Hand – Aus Schäden der Vergangenheit nichts gelernt
[…]
18.03.2012 – Preußische Allgemeine
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Haushaltsgrundsätze
Die von Praxis und Wissenschaft entwickelten Haushaltsgrundsätze umfassen ein Regelwerk von 10, die öffentliche Verwaltung bindenden Vorschriften.
Haushaltsgrundsatz der Einheit und Vollständigkeit des Haushaltsplans (Art. 110 Abs. 1 Satz 1 GG):
Einheit (Art. 110 Abs. 2 GG, § 8 HGrG, § 11, § 12, § 26 BHO) verlangt, dass Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen einer Gebietskörperschaft in einem einzigen Haushaltsplan zusammenzufassen sind (Einheitsbudget). Vollständigkeit (Art. 110 Abs. 1 GG, § 8, § 12 HGrG, § 11, § 15 BHO) erfordert eine lückenlose und unverkürzte, also ohne Saldierung vorgenommene Aufnahme sämtlicher erwarteter Einnahmen, Ausgaben und voraussichtlich benötigter Verpflichtungsermächtigungen (Bruttoprinzip). Sonderhaushalte sind nur für kaufmännisch eingerichtete Staatsbetriebe und Sondervermögen sowie bei Kreditfinanzierung zulässig. Hieraus ergibt sich mittelbar das Verbot von Schattenhaushalten, Geheimfonds oder „schwarzen Kassen“.
Grundsatz der Öffentlichkeit (Art. 110 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 GG):
Er fordert Transparenz für die interessierten Bürger in allen Phasen des Haushaltskreislaufes, weil die Bürger ein Recht darauf haben, zu erfahren, wie ihre Steuern verwendet wurden. Mit dem Grundsatz ist es vereinbar, dass im Bundesgesetzblatt nur der Gesamtplan publiziert wird.
Grundsatz der vorherigen Bewilligung (Art. 110 Abs. 2 GG):
Das Haushaltsgesetz muss vor Beginn des Haushaltjahres vom Parlament verabschiedet werden. Das Prinzip der Vorherigkeit verlangt die Feststellung des Haushaltsplans rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres, auf das er sich bezieht. Budgets sind so rechtzeitig in die parlamentarische Diskussion einzubringen, dass bei normalem Verlauf mit einer rechtzeitigen Verabschiedung zu rechnen ist (§ 30 BHO).
Grundsatz der Jährlichkeit (Art. 110 Abs. 2 GG):
Für jedes Haushaltsjahr sind Ausgaben und Einnahmen in einem Haushaltsplan aufzustellen. Ausnahmen sind die so genannte Übertragbarkeit zur Fortführung von Projekten und Haushaltsreste.
Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG, § 6 HGrG, § 7 BHO):
Die Verwaltung ist zur sparsamen Haushaltswirtschaft angehalten (§ 7 Abs. 1 BHO). Es gilt das Minimal- (ein bestimmtes Ziel mit möglichst wenig Mitteln erreichen) und das Maximalprinzip (mit gegebenen Mitteln einen möglichst großen Nutzen erzielen). § 7 Abs. 2 BHO fordert für alle finanziellen Maßnahmen eine vorherige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die sich auch auf die Risikoverteilung zu erstrecken hat.
Grundsatz der Gesamtdeckung (Nonaffektation; § 7 HGrG, § 8 BHO):
Sämtliche Einnahmen dürfen nicht zweckgebunden sein, sondern dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Ausnahmen bilden anders lautende gesetzliche Bestimmungen, Mittel von Dritten oder der Haushaltsplan sieht Abweichungen vor.
Haushaltsgrundsatz der Fälligkeit (§ 8 HGrG, § 11 BHO):
Es dürfen nur solche Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt werden, die im Haushaltsjahr fällig und somit kassenwirksam werden.
Haushaltsgrundsatz der Haushaltswahrheit und der Haushaltsklarheit (§ 10, § 11 HGrG):
Aus den Bestimmungen ist das ungeschriebene materielle Gebot der Haushaltswahrheit und das formelle Gebot der Haushaltsklarheit zu interpretieren, das den Gestaltungsprinzipien der Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit entspricht. Beide Gebote sind keine strikten Rechtsgebote, sondern verlangen lediglich die Vermeidung des klaren Gegenteils.[4] Klarheit wird über die Gliederung verwirklicht (§ 13 BHO). Zur Haushaltsklarheit gehört auch die systematische, aussagefähige Gliederung des Haushalts und die Kennzeichnung seiner Einzelansätze. Zum Gebot der Wahrheit gehört auch die Forderung nach einem ausgeglichenen Haushalt.
Haushaltsgrundsatz des Bruttoprinzips (§ 12 HGrG, § 15 Abs. 1 BHO):
Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander zu berechnen. Ausnahmen bilden Erstattungen, Berichtigung von Überbezahlungen und Nebenkosten von Erwerbs- und Nebengeschäften
Haushaltsgrundsatz der sachlichen Spezialisierung (§ 12 Abs. 4 HGrG, § 17 Abs. 1 BHO):
Einnahmen werden nach Entstehungsgrund und Ausgaben nach Zweck getrennt veranschlagt. Verpflichtungsermächtigungen und Ausgaben dürfen nur nach dem im Haushaltsplan genannten Zweck verwendet werden.
Spezialität (§ 15, § 27, § 19, § 20, § 46 BHO):
(1) Qualitative Spezialität:
auszugebende Mittel dürfen nur für den im Haushaltsplan ausgewiesenen Zweck ausgegeben werden. Ausgenommen sind Ausgaben, für die eine gegenseitige oder einseitige Deckungsfähigkeit entweder generell (im Bereich der Personalausgaben) oder durch besondere Erklärung im Haushaltsplan zugelassen ist.
(2) Quantitative Spezialität:
zu verausgabende Mittel dürfen nur bis zu der im Haushaltsplan ausgewiesenen Höhe ausgegeben werden. Ausgenommen sind über- und außerplanmäßige Ausgaben im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses; sie bedürfen nach Art. 112 GG im Bereich des Bundeshaushalts der Zustimmung des Bundesfinanzministers.
(3) Temporäre Spezialität:
zu verausgabende Mittel dürfen nur in der Zeit, für die der Haushaltsplan gilt, ausgegeben werden. Ausgenommen sind Ausgaben, für die Übertragbarkeit entweder generell (Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen) oder durch besondere Erklärung im Haushaltsplan zugelassen ist (Übertragbarkeit von Ausgaben).
Quelle: Wikipedia
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Bemerkungen zu diesem Themenkomplex
Während einschlägiger Diskussionen mit Kommunal-, Landes- und Bundespolitikern zu den Untiefen der Staatsverschuldung und den verschleierten Risiken von Schattenhaushalten wird immer wieder gerne argumentiert, man sei hinsichtlich der Rechnungslegung nach den bisherigen Methoden der Kameralistik auf einem guten Weg und werde auf ein System der doppelten Buchführung bis spätestens 2016 umstellen. Damit sei insbesondere die Forderung nach mehr Transparenz hinsichtlich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Kommunen hinreichend erfüllt.
An dieser Stelle der Debatte geht oftmals der Punkt an den Diskutanten der Politik, da gerade dieses Thema eine erhebliche Sachkenntnis erfordert.
Wer seinen Kenntnisstand in diesen Punkten vertiefen möchte, könnte bei den nachfolgenden Empfehlungen fündig werden:
Institut für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung, Leibniz Universität Hannover – Dipl.-Ökonom Oliver Kiaman:
„Der kommunale Gesamtabschluss: Ist die Konzernrechnungslegung nach HGB eine sinnvolle Referenz?“
PDF – 21 Seiten
Rechnungswesen und europäische Finanzstatistik – Bringt die Doppik mehr Transparenz?
13.08.2012 – Institut für den öffentlichen Sektor e.V.
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Literatur und Veröffentlichungen zum Stichwort „Private Public Partnership (PPP)“

PPP: Die Neustrukturierung des öffentlichen Sektors zwischen Kommerzialisierung und Bürokratisierung. Ein Beispiel für Beiträge aus dem Arbeitsansatz der sozialen Dreigliederung zur Suche der Zivilgesellschaft nach Alternativen
Christoph Strawe – Institut für soziale Gegenwartsfragen
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Stefan Bressler:
Taschenbuch – „Public Private Partnership im Bank- und Börsenrecht durch Beleihung mit einer Anstaltsträgerschaft“
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25.09.2012 – “Bloß nicht PPP” – eine rückblickende Presseschau
Frontal 21 vom 21.06.2011
Privatisierte Autobahn – Teuer und gefährlich?

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PPP ist die gesetzlich geschützte Form Deutschland zu ruinieren
Quelle: Bundesweite Konferenz für öffentliches Eigentum 1.und 2. November 2008 in Braunschweig

Pensionskassen, hochexplosive Zeitzünder (+ update)

Pensionskassen, hochexplosive Zeitzünder

Die Zukunft der Altersversorgung im Öffentlichen Dienst
In den kommenden Jahren geht eine große Anzahl von Landesbeamten in den Ruhestand und hat Anspruch auf staatliche Pensionen. Jedoch ist für sie nicht ausreichend Vorsorge getroffen worden. Die Pensionen müssen aus den laufenden Haushalten getragen werden. Für manch Bundesland steht damit eine Mammutaufgabe bevor.
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dradio.de
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Anmerkung
Dies zum meistgescheuten Thema politischer SchwergeWICHTE: Die implizite Staatsverschuldung … bye, bye Schuldenbremse, Wohlstand für Alle, etc.!

Ihr Oeconomicus

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Bedrohte Pensionskassen
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Nicht nur Banken, sondern auch Versicherungen sollen nach den Plänen der Europäischen Kommission künftig deutlich mehr Eigenkapital vorhalten. Besonders den Pensionskassen in Deutschland würde dies aber die Luft abdrehen – sie könnten die 40 bis 50 Milliarden Euro, die sie mehr bräuchten, gar nicht stemmen.
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Institut der deutschen Wirtschaft
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Nachträge
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08.02.2012
EU plant strengere Eigenkapitalvorschriften für Pensionskassen, Anlehnung an Solvency II
Ein Vorschlag der EU-Kommission könnte für Pensionskassen der Unternehmen erheblich strengere Eigenkapitalregeln zur Folge haben. Sie müssten künftig statt heute knapp fünf Prozent Eigenkapital bis zu achtmal so viel vorhalten, weil dann auch für sie die Vorschriften für Versicherungsunternehmen („Solvency II“) gelten könnten, heisst es auf “Welt online”.
Der zusätzliche Kapitalbedarf für die deutschen Vorsorgewerke läge bei 40 bis 50 Mrd. Euro, schätzt das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Köln. Laut dem Interessenverband Aba liegt das Gesamtvermögen der rund 150 deutschen Pensionskassen bei 110 Mrd. Euro. Für viele wären die neuen Regeln eine Überforderung, urteilen die IW-Ökonomen. Die Kassen könnten die Zusatzbelastung „gar nicht stemmen“, heißt es in einer Stellungnahme. „Sie stünden vor dem Aus.“
Eine Sprecherin des zuständigen Binnenmarktkommissars Michel Barnier sagte auf Anfrage, die Behörde werde die Besonderheiten der betrieblichen Altersvorsorge in ihrem Vorschlag berücksichtigen. In der kommenden Woche will die EU-Kommission ein Weißbuch – es steckt einen Handlungsrahmen in einem bestimmten Politikfeld ab – zur Altersvorsorge in Europa vorstellen.
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vorsorgeforum.ch
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Hintergrund – Solvency II
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Solvency II ist ein Projekt der EU-Kommission zu einer grundlegenden Reform des Versicherungsaufsichtsrechts in Europa, vor allem der Solvabilitätsvorschriften für die Eigenmittelausstattung von Versicherungsunternehmen. Bis zur Umsetzung von Solvency II gelten die bisherigen Regelungen (auch Solvency I genannt). Diese basieren auf den europäischen Richtlinien 2002/13/EG zur Schadensversicherung und 2002/83/EG zur Lebensversicherung. Sie bauen auf der Ersten Richtlinie 73/239/EWG (Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung) auf.
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