Ergänzungen und Erweiterungen zur Verfassungsbeschwerde vom 06.07.2012 – Beschwerdeführer: Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 6/7
Veröffentlicht: 1. August 2012 Abgelegt unter: BVerfG, DEUTSCHLAND - GERMANY, Verfassungsbeschwerden, Wolfgang Philipp | Tags: „Geberländer“, „Persönliche Immunitäten“, „Stabilitätshilfen“, Dr. iur. Wolfgang Philipp, ESM-Mitglieder, externe Abschlussprüfer, Gouverneursrat, Haushaltshoheit, Verfassungsbeschwerde, Weitere Ungereimtheiten Hinterlasse einen KommentarErgänzungen und Erweiterungen zur Verfassungsbeschwerde vom 06.07.2012
Beschwerdeführer: Dr. iur. Wolfgang Philipp
Seite 6/7
Interessenkonflikt auch die Haushaltshoheit des Deutschen Bundestages massiv beeinträchtigt.
IV.
Weitere Ungereimtheiten
1. Ein ähnliches Problem taucht auf, wenn ESM-Mitglieder „Stabilitätshilfen“ bei dem ESM verlangen. Der ESM-Vertrag enthält keine Regeln darüber, ob und inwieweit sie auch in diesem Falle stimmberechtigt sind. Das führt zu der absurden Situation, dass die Antragsteller selbst darüber entscheiden können, ob ihr Antrag auch genehmigt wird. Auf diese Weise entscheiden sie über die Haushaltskassen der „Geberländer“ mit, es sei denn, ihr Stimmrecht ist bereits gemäß Art. 4 Abs. 8 ausgesetzt. Auch dadurch wird das Haushaltsrecht und das zur Klage berechtigende Grundrecht der Bf verletzt.
2. Mit dem Grundsatz, Interessenkollisionen zu vermeiden, unvereinbar ist auch die Regel in Art. 5 Abs. 9. Danach nimmt der Gouverneursrat seine Geschäftsordnung und die Satzung des ESM an: Es ist absolut ungewöhnlich, dass sogar die Satzung einer juristischen Person nicht von deren Mitgliedern, sondern von einem von diesen ernannten Organ festgesetzt wird. Auch an dieser Stelle können heftige Interessenkollisionen auftreten, bei denen dann die Mitglieder des Gouverneursrates in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der heimischen Kabinette in höchst zwielichtige Interessenkonflikte geraten können.
3. Nach Art. 27 billigt der Gouverneursrat den Jahresabschluss des ESM. Nach Art. 29 wird der Abschluss von unabhängigen externen Abschlussprüfern geprüft, die mit Zustimmung des Gouverneursrats bestellt werden. Während nach deutschem Aktienrecht die Abschlussprüfer nicht etwa von Vorstand und Aufsichtsrat sondern von der Hauptversammlung bestellt werden, bestellt nach dem ESM-Vertrag der Gouverneursrat seine eigenen Prüfer, auch dies ist ein unerträglicher Interessenkonflikt.
4. Offenbar in Erkenntnis dieser unauflöslichen Konflikte sieht der ESM-Vertrag in Art. 35 eine geradezu unglaubliche Regelung vor mit der Überschrift „Persönliche Immunitäten“. Danach genießen „im Interesse des ESM“ die Mitglieder des Gouverneursrats, die Mitglieder des Direktoriums sowie der Geschäftsführende Direktor und die anderen Bediensteten des ESM Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit hinsichtlich ihrer amtlichen Schriftstücke und Unterlagen. Nach Art. 35 Abs. 4 trifft
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