Trinkwasser-Privatisierung verfassungswidrig !
Veröffentlicht: 28. Mai 2014 Abgelegt unter: Privatisierung hellenischen Staatseigentums | Tags: griechische Verfassung, Oberster Verwaltungsgerichtshof (StE), Wasserwerke Athen – Piräus (EYDAP), Wasserwerke Thessalonikis (EYATH) 6 KommentareIn Griechenland schob der Oberste Verwaltungsgerichtshof der für verfassungswidrig befundenen Privatisierung der Wasserwerke Athen–Piräus einen Riegel vor.
Der Oberste Verwaltungsgerichtshof in Griechenland (StE) blockierte die Privatisierung der Wasserwerke Athen – Piräus (EYDAP). Laut dem Senat des StE ist ein solcher Zug gegen die Verfassung, und zwar mit der Begründung, dass
“die praktische Umwandlung des öffentlichen Unternehmens in ein gewinnorientiert betriebenes privates Unternehmen die Fortsetzung der Erbringung seiner gemeinnützigen Dienstleistungen und speziell deren hoher Qualität unsicher macht, da letztere durch die staatliche Aufsicht nicht völlig sichergestellt wird“.
Es wird sogar angenommen, dass das konkrete Urteil auch der Privatisierung der Wasserwerke Thessalonikis (EYATH) einen Riegel trotz der Tatsache vorschiebt, dass die Anträge / Klagen der Beschäftigten der EYATH aus formalen Gründen abgewiesen wurden.
Der Staat ist verpflichtet, für die Gesundheit der Bürger Sorge zu tragen
Der Senat des StE annullierte mit dem in Rede stehenden Urteil den Beschluss des ministeriumsübergreifenden Ausschusses für Umstrukturierungen und Privatisierungen hinsichtlich jenes Teils, mit dem von dem griechischen Fiskus 34,033% des (an der EYDAP gehaltenen) Aktienkapitals an den Privatisierungsfonds TAIPED übertragen werden. Laut den Senatsmitgliedern des Verwaltungsgerichtshofs ist die Umwandlung der EYDAP in ein Privatunternehmen gegen die Artikel 5 und 21 der Verfassung, welche die Fürsorge des Staates für die Gesundheit der Bürger auferlegen, aber auch das Recht auf Schutz der Gesundheit etablieren.
Spezieller wird in dem Gerichtsbeschluss angeführt,
“die Erbringung gemeinnütziger Dienstleistungen stellt keine von dem Kern der staatlichen Macht untrennbare Aktivität dar. Dies gilt auch bezüglich der Dienstleistungen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, die ein öffentliches Unternehmen erbringen kann, das unter dem Status des privaten Rechts als Aktiengesellschaft betrieben wird. im Fall der Entfremdung des griechischen Staates von der Kontrolle der AG mittels des (von ihm gehaltenen) Aktienkapitals, sprich seiner Entfremdung von dem Aktienanteil, der die Eigentumsrechte gewährleist, wird der Charakter des öffentlichen Unternehmens jedoch aufgehoben.“
Die Senatoren des Verwaltungsgerichts betonen,
“die Dienstleistungen der EYDAP werden monopolistisch an eine große Anzahl unter misslichen Bedingungen in dem eingeschränkten Raum Attikas lebende Einwohner erbracht, und zwar über Netzte, die in der Region die einzigen sind und zu dem Anlagevermögen der Gesellschaft gehören“
und fahren fort:
“Diese Dienstleistungen wiederum bestehen in der für die gesunde Lebensweise notwendigen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung und speziell der Versorgung mit Trinkwasser, einem für das Überleben erforderlichen natürlichen Gut, das mit der Zeit immer seltener wird.“
Wie es in dem Gerichturteil lautet,
“wird eine Unsicherheit hinsichtlich der Fortsetzung der Erbringung erschwinglicher gemeinnütziger Leistungen eines solchen Grades der Notwendigkeit von Artikel 5 der Verfassung nicht entschuldigt“
spezieller auch nach dem parlamentarischen Revisionsbeschluss vom 06.04.2001. Weiter wird auf das grundgesetzlich verankerte Recht auf Schutz der Gesundheit sowie Artikel 21 Paragraph 3 verwiesen
“der bestimmt, dass der Staat für die Gesundheit der Bürger Sorge trägt“.
(Quelle: Zougla.gr) – (Übersetzung – griechenland-blog)
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Griechische Verfassung (in deutscher Übersetzung)
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