Augen geradeaus!
Veröffentlicht: 29. November 2021 Abgelegt unter: BMI (Bundesministerium des Innern), Bundesministerium der Verteidigung, Bundeswehr / Militär-Einsätze, COVID-19-Pandemie, Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland, Innere Sicherheit, Staatliche Maßnahmen | Tags: Artikel 35 Absatz 1 GG, Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 GG, Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 GG, Artikel 87 a Absatz 4 GG, Generalmajor Carsten Breuer Hinterlasse einen KommentarAugen geradeaus!
Die deutschen Streitkräfte sollen künftig in der Corona-Pandemie nicht nur Amtshilfe leisten, sondern die nationale Bekämpfung organisieren. Der derzeitige Kommandeur des Kommandos Territoriale Aufgaben der Bundeswehr, Generalmajor Carsten Breuer, ist offensichtlich als Leiter des geplanten neuen Krisenstabes zur Pandemiebekämpfung vorgesehen.
Nachdem am gestrigen Sonntag sowohl die Süddeutsche Zeitung als auch der Spiegel die bevorstehende Berufung Breuers gemeldet hatten, wurde das von der FDP – die in der künftigen Ampel-Regierung weder für das Gesundheits- noch für das Verteidigungsministerium zuständig ist – bestätigt. Christian Lindner kündigte im ZDF einen General als Leiter des Krisenstabes an.
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Krisenmanagement der Bundeswehr | Einsatz gegen Corona
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Im Lichte dieser Entwicklungen scheint es geboten, einen Blick auf die rechtlichen Voraussetzungen eines Einsatzes der Bundeswehr im Innern zu werfen:
Artikel 35 Absatz 1 GG – Die Amtshilfe
Dieser Artikel im Grundgesetz regelt die Pflicht von Behörden des Bundes und der Länder sich gegenseitig auf Antrag Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer öffentlich rechtlichen Aufgaben (Amtshandlungen) zu leisten. Dies gilt auch für die Bundeswehr. Zusätzliche hoheitliche Eingriffsbefugnisse ergeben sich dabei für die Bundeswehr nicht. Es handelt sich nur um sogenannte „technische“ Unterstützung.
Solche Hilfeleistung betrifft nicht nur die oben genannten Beispiele für die Unterstützung bei Hochwasser, Schneekatastrophen oder Waldbränden, sondern auch die Leistungen der Bundeswehr in der Flüchtlingshilfe, bei Suchaktionen für vermisste Menschen und weiteren Hilfeersuchen.
Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 GG – Regionaler Katastrophennotstand
Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall“ (sogenannte Katastrophenhilfe) kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie der Bundespolizei und der Streitkräfte anfordern. Naturkatastrophen sind unmittelbar drohende Gefahrenzustände oder Schädigungen von erheblichen Ausmaß, die durch Naturereignisse ausgelöst werden. Besonders schwere Unglücksfälle sind Schadensereignisse von katastrophischem Ausmaß, wenn der Unglücksverlauf bereits begonnen hat.
Sie können von beispielsweise einem großen Chemieunfall bis hin zu einem großen terroristischen Anschlag reichen. Und hierbei kann es dazu kommen, dass der Einsatz von Soldaten und Soldatinnen im Inland nicht auf technische Hilfeleistung (Amtshilfe nach Art. 35 Absatz 1 GG) begrenzt bleibt., sondern auch die Unterstützung hoheitlicher Aufgabenerfüllung der Polizei einschließlich der Inanspruchnahme hoheitlicher Zwangs- und Eingriffsbefugnisse nach Art, 35 Absatz 2 Satz 2 GG auf Anforderung des betroffenen Landes erfolgt. Dies geschieht allerdings immer unter der Führung und Verantwortung der zuständigen Polizeibehörde und nach dem geltenden Landespolizeirecht.
Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 GG – Überregionaler Katastrophennotstand
Der Artikel regelt den Einsatz, wenn mehr als das Gebiet eines Landes gefährdet ist, die Bundesregierung gegenüber den Ländern hinsichtlich des unterstützenden Kräfteeinsatzes weisungsbefugt wird und den Einsatz der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte beschließt.
Artikel 87 a Absatz 4 GG – Der Innere Notstand
Der Einsatz im Inneren bei einem sogenannten Inneren Notstand ist im Artikel 87 a Absatz 4 des Grundgesetzes geregelt.
Dieser Artikel ermöglicht den Einsatz von Streitkräften durch die Bundesregierung zur Unterstützung der Polizei und der Bundespolizei zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, wenn das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage ist und die Kapazitäten der Polizeien der Länder und der Bundespolizei nicht ausreichen.
Die Streitkräfte können in diesem Fall zur Unterstützung beim Schutz von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer eingesetzt werden.
Anmerkung:
Es bleibt abzuwarten inwieweit im Zusammenhang mit friedlichen Demonstrationen gegen Anti-Covid-Maßnahmen der letzte Satz interpretierfähig ausgelegt werden könnte.
Ihr Oeconomicus