Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen ESM und Fiskalpakt erfolglos
Veröffentlicht: 18. März 2014 Abgelegt unter: ESM, Fiskalpakt, Verfassungsbeschwerden | Tags: Dr. Peter Gauweiler, Dr. Wolfgang Schäuble, Haushaltsrecht, Prof. Dr. Norbert Lammert, Prof. Hans-Werner Sinn 3 KommentareSpannender Vormittag beim BVerfG, insbesondere die Gespräche vor und nach der Entscheidung mit einigen Verfahrensbeteiligten und Prozess-Beobachtern.
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Urteil und Begründung liegen vor .. zwischenzeitlich auch online in deutscher und englischer Sprache abrufbar.
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Wer die Berichterstattung nicht verfolgen konnte, wird hier fündig:
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Anmerkungen
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In der Urteilsbegründung wird insbesondere die Haltung des BVerfG zum uneingeschränkten Haushaltsrecht des Deutschen Bundestages verdeutlicht:
„… Käme es zu einer Aussetzung der Stimmrechte der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 4 Abs. 8 Satz 1 ESMV, liefe die innerstaatlich vorgesehene Beteiligung des Bundestages an den Entscheidungen der ESM-Organe für die Dauer der Stimmrechtsaussetzung leer. Damit entfiele aus deutscher Sicht zugleich die demokratische Legitimation und Kontrolle der in diesem Zeitraum getroffenen Entscheidungen, und zwar unabhängig davon, welche Abstimmungsregeln der Vertrag für die konkret zu treffenden Entscheidungen, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berühren und daher grundsätzlich seiner Mitwirkung bedürfen.“
„Um eine Aussetzung der Stimmrechte zu vermeiden, hat der Bundestag daher nicht nur den auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden, in Art. 8 Abs.2 Satz 2 ESMV geregelten Anteil am anfänglich einzuzahlenden Kapital im Haushalt bereitzustellen, sondern im gebotenen Umfang auch durchgehend sicherzustellen, dass die weiteren auf Deutschland entfallenden Anteile am genehmigten Stammkapital nach Art, 8 Abs.1 ESMV im Fall von Abrufen nach Art. 9 ESMV … jederzeit fristgerecht und vollständig eingezahlt werden können…
Entscheidend ist allein, ob die Bundesrepublik Deutschland eine geforderte Zahlung im gebotenen Umfang und Zeitrahmen tatsächlich vornehmen kann und von Verfassungs wegen vornehmen darf.
Ersteres ist eine Frage der Liquidität. Hierzu hat der Deutsche Bundestag durch seine Verfahrensbevollmächtigten erklärt, das Liquiditätasmanagement der „Finanzagentur GmbH“ sei hinreichend „umsichtig und leistungsfähig“, um fristgerechte Einzahlungen zu gewährleisten; diese tatsächliche Einschätzung ist vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmen.
Letzteres ist eine Frage der Vereinbarkeit fristgerechter und vollständiger Zahlung mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes.“
„Nach Art. 110 Abs. 1 GG müssen alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen des Bundes in den Haushaltsplan eingestellt werden. Der Haushaltsplan, der nach Art. 110 Abs. 2. Satz 1 GG durch Haushaltsgesetz festgestellt wird, ist Wirtschaftsplan und zugleich staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform. Er erfüllt eine demokratische Legitimations- und Kontrollfunktion im Hinblick auf sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Staates und dient zugleich auch der Information der Öffentlichkeit.
Vor diesem Hintergrund ist das Budgetrecht eines der wichtigsten Rechte des Parlaments und ein wesentlichen Instrument der parlamentarischen Regierungskontrolle.
Der besondere Gesetzesvorbehalt des Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet das Parlament dazu, sowohl sich selbst als auch der Öffentlichkeit Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben des Staates abzulegen. Nicht zuletzt deshalb wird die parlamentarische Aussprache über den Haushalt -einschließlich des Maßes der Verschuldung- als politische Generaldebatte verstanden.
Erweisen sich die vorhandenen Haushaltsansätze im Laufe des jeweiligen Haushaltsjahres als zu gering oder ergeben sich sachliche Bedürfnisse, die das Haushaltsgesetz nicht berücksichtigt hat, besteht für die Bundesregierung die verfassungsrechtliche Pflicht, eine Änderungsvorlage zum Haushaltsplan (Nachtraghaushalt) nach Maßgabe des Art. 100 Abs. 3 GG einzubringen, um die Vollständigkeit des Haushaltsplanes zu gewährleisten
[…]“
[Urteilsbegründung 199 uff ab Seite 93]
Vor diesem Hintergrund sollten Herrn Dr. Schäuble hinsichtlich seines Postulats von einem ausgeglichenen Haushalt für 2014 die Ohren klingeln!
Trotz der Sorge um die Folgen für diesen Persilschein des BVerfGes gilt es festzuhalten:
auch die Mehrheitsverhältnisse der GroKo werden nicht verhindern können, dass weitere deutsche Verpflichtungen zu Gunsten des ESM in aller Stille durchgezogen werden können. Somit dürfte es auch der Kanzlerin sehr viel schwerer fallen, einer Re-Kapitalisierung angeschlagener europäischer Banken via ESM, das Wort zu reden.
Aber auch sonst wird die Öffentlichkeit mit Argusaugen etwaige Kapitalzusagen aus Berlin, z.B. im Rahmen von Banken-Union, Euro-Bonds oder gar Finanzhilfen für die Ukraine, beobachten und ggfls. erneut das BVerfG anrufen!
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Ihr Oeconomicus
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erste Reaktionen:
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Lammert begrüßt Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Zur aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe erklärt Bundestagspräsident Norbert Lammert:
„Mit der Abweisung der Klagen gegen den ESM und den Fiskalvertrag betont und stärkt das Bundesverfassungsgericht den politischen Einschätzungsspielraum des Bundestages gerade auch bei Maßnahmen der Euro-Rettung. Die heutige Entscheidung ist eine Bestätigung der Budgethoheit des Gesetzgebers bei allen Entscheidungen zum ESM. Das Gericht stellt klar, dass die Haushaltsautonomie des Parlaments hinreichend gewahrt ist.
Gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Diskussion um die richtige Balance der Zuständigkeiten von Legislative, Exekutive und Judikative erkennt das Bundesverfassungsgericht die besondere Einschätzungsprärogative des Bundestages an. Die Zurückhaltung des Gerichts in der politischen Einschätzung der jeweils vereinbarten Maßnahmen und seinen Respekt vor der Rolle des Parlaments begrüße ich ausdrücklich.
Das Gericht hatte schon bei der damaligen Eilentscheidung betont, dass vor allem der Deutsche Bundestag dazu berufen ist, politische Entscheidungen zu treffen, weil es als einziges Verfassungsorgan unmittelbar gewählt wird und deswegen über eine besonders starke Legitimation verfügt. Gerade im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Wirtschafts- und Währungskrise hat das Bundesverfassungsgericht die besondere Verantwortung des Deutschen Bundestages erneut deutlich gemacht und gestärkt.“
Quelle: Pressemitteilung – Deutscher Bundestag
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Einschätzungen und Kommentare des Mainstreams
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Karlsruhe weist Klagen gegen ESM ab
rp-online
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Gauweiler: „Haben Euro-Rettern Grenzen gesetzt“
FAZ
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Karlsruhe gibt grünes Licht für Euro-Rettung
[…]
Mit dem Urteil bestätigten die Richter ihre Entscheidung vom September 2012.
Allerdings gab Karlsruhe der Bundesregierung auf, künftig in Prognosen für das kommende Haushaltsjahr abzuschätzen, ob der ESM über die bereits geleisteten Einzahlungen von 22 Milliarden Euro hinaus mit weiterem Geld aus Deutschland bedient werden muss. Diese Risiken müssten dann in den nächsten Haushalt eingestellt werden. Die Gelder über Nachtragshaushalte oder gar über das Nothaushaltsrecht freizumachen, was die Bundesregierung zunächst beabsichtigt hatte, sei demnach unzulässig – immerhin eine Einschränkung zum völlig freien Zugriff auf den Haushalt.
[…]
WiWo
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Kläger verbuchen ESM-Entscheidung als Erfolg
Die Richter in Karlsruhe machen den Weg endgültig für den Euro-Rettungsschirm ESM frei. Die Kläger sind zwar enttäuscht. Dennoch werten sie ihre Klage als Erfolg.
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focus
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Bewertungen von unabhängigen Kommentatoren
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IFO Institut bedauert Urteil zum ESM
Der Präsident des ifo Instituts, Prof. Hans-Werner Sinn, hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Euro-Rettungsschirm ESM bedauert.
„Das Gericht setzt die Latte für eine Verfassungswidrigkeit zu hoch an. Sie wird erst dann angenommen, wenn das Haushaltrecht des Bundestages vollständig leerläuft“
sagte Sinn am Dienstag in Karlsruhe. Immerhin müsse das Bundesfinanzministerium nun aber Einzahlungen in den ESM vorab in den Haushalt einstellen und dürfe dies nicht im Jahresverlauf per Nachtrags- oder Nothaushalt regeln.
[…]
aktien-portal
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Urteil zu den ESM-Klagen.
In aller Kürze zusammengefasst lautet es: Alle Klagen werden verworfen und zurückgewiesen.
oder:
„Die EU, die EU, die hat immer Recht!“
Viel anderes war nicht zu erwarten gewesen.
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Egon W. Kreutzer
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Deutschland: Das totale Organversagen – Am Ende eines Rechtsstaates
Nachdem ich der Wut etwas Raum gegeben habe, ist nun die Trauer eingezogen. Am heutigen Tage hat die letzte Bastion des Rechtsstaates versagt und die kommenden Generationen und die Nation an das Finanzwesen verhökert. Ob es den anwesenden Richtern wohl klar war? Wenn nicht, hätten diese nicht mal den Stuhl in einem Amtsgericht verdient, als Schöffe. Rein aus meiner Perspektive müsste ich eine Dankeskarte nach Karlsruhe schicken, mit Blick auf diese Nation jedoch bleibt mir nur mehr Verachtung.
[…]
Jens Blecker – iknews
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vertiefende Informationen
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Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013
PDF – [2998 Seiten]
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Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 (Nachtragshaushaltsgesetz 2013)
PDF – [64 Seiten]
BVerfG – Termin zur Urteilsverkündung in Sachen „ESM/Fiskalpakt“ am 12.09.2012 bleibt bestehen
Veröffentlicht: 11. September 2012 Abgelegt unter: BVerfG, Verfassungsbeschwerden | Tags: BVerfG, Dr. Peter Gauweiler, ESM, EZB, Fiskalpakt Hinterlasse einen KommentarBundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 65a/2012 vom 11. September 2012 2 BvR 1390/12 2 BvR 1421/12 2 BvR 1438/12 2 BvR 1439/12 2 BvR 1440/12 2 BvE 6/12
Termin zur Urteilsverkündung in Sachen „ESM/Fiskalpakt“ am 12. September 2012 bleibt bestehen
Anlässlich der Entscheidung des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012, mit der ein neues Programm über den Ankauf von Staatsanleihen finanzschwacher Eurostaaten beschlossen worden ist, hat der Antragsteller im Verfahren 2 BvR 1390/12 sein Begehren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht erweitert. Sein am 7. September 2012 eingegangener Antrag ist darauf gerichtet, dem Bundespräsidenten die Ratifikation des ESM-Vertrages zu untersagen, solange nicht der Rat der Europäischen Zentralbank seinen Beschluss über den Ankauf von Staatsanleihen aufgehoben und die Wiederholung eines solchen Beschlusses verbindlich ausgeschlossen hat. Der auf den 12. September 2012, 10.00 Uhr, anberaumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung bleibt aufrechterhalten.
Bundesverfassungsgericht, Pressestelle
Anmerkung
Damit diese Mitteilung nicht gleich wilde Spekulationen auslöst: Dr. Peter Gauweiler wollte mit seinem Eilantrag die Verkündung eines Urteils oder Beschlusses zu 2 BvR 1390/12 verhindern. Dieses Vorhaben ist gescheitert, da das BVerfG, wie der Pressemitteilung zu entnehmen, am morgigen Mittwoch in jedem Falle bei seinem Vorhaben bleibt. Jedoch bleiben die Inhalte von Gauweiler’s dezidiertem Vortrag zunächst davon unberührt. Das stochern im Nebel geht also noch etwas weiter.
Ihr Oeconomicus
Europa in Sorge – Was passiert bei einem Nein zum ESM?
Veröffentlicht: 10. September 2012 Abgelegt unter: BVerfG, ESM, Verfassungsbeschwerden | Tags: BVerfG, Dr. Peter Gauweiler, ESM, EZB Hinterlasse einen KommentarEuropa in Sorge – Was passiert bei einem Nein zum ESM?
An diesem Mittwoch schaut die Welt auf Karlsruhe: Das Bundesverfassungsgericht gibt seine Entscheidung zum dauerhaften Euro-Rettungsschirm ESM bekannt. Für Unruhe sorgt Peter Gauweiler. Der CSU-Politiker hat beantragt, das Gericht solle den ESM stoppen, bis die Europäische Zentralbank (EZB) ihren Beschluss über den Ankauf von Staatsanleihen von Krisenstaaten rückgängig gemacht habe. Gegebenenfalls solle das Gericht die ESM-Entscheidung verschieben. Welche Konsequenzen könnte das Votum nach sich ziehen? Hier drei mögliche Szenarien.
[…]
Ja zum ESM (mit Auflagen)
An den Finanzmärkten wäre die Erleichterung wohl groß.
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Entscheidung wird vertagt
Eine neue Hängepartie dürfte an den Finanzmärkten für Unruhe sorgen.
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Verfassungsgericht stoppt ESM
Die Meinungen, wie die Märkte auf ein Nein aus Karlsruhe reagieren würden, sind geteilt.
[…]
N24 – 10.09.2012 18:12
EZB: Aus, aus, das Spiel ist aus!
Veröffentlicht: 10. September 2012 Abgelegt unter: EZB | Tags: Axel Weber, BVerfG, Christian Wulff, DEMOKRATIE, Dr. Peter Gauweiler, ELA, EZB, FRANKREICH, Horst Köhler, Jürgen Stark, Maastricht, No-Bail-out-Klausel, Theo Waigel Hinterlasse einen KommentarEZB: Aus, aus, das Spiel ist aus!
Die Entscheidung der EZB, unbegrenzt Staatsanleihen aus Südländern kaufen zu wollen, ist für Deutschland ähnlich dramatisch wie das Kippen der „No-Bail-Out“-Klausel. Dagegen ist auch das Verfassungsgericht machtlos.
Handelsblatt – 10.09.2012, 11:08 – Kommentare
Neuer Eilantrag: Gauweiler will ESM-Urteil stoppen
Veröffentlicht: 9. September 2012 Abgelegt unter: BVerfG, Verfassungsbeschwerden | Tags: BVerfG, Dr. Peter Gauweiler, Eilantrag, ESM Hinterlasse einen KommentarNeuer Eilantrag: Gauweiler will ESM-Urteil stoppen
Seit Wochen blickt Europa voller Spannung nach Karlsruhe: Werden die Richter grünes Licht für den Euro-Rettungsschirm geben? Zuletzt deutet vieles darauf hin, dass die Eurozone damit durchkommt. Doch CSU-Mann Gauweiler nimmt einen neuen Anlauf. Er will per Eilantrag verhindern, dass ein Urteil fällt. Zuvor müsse die EZB die geplanten Anleihekäufe abblasen.
Dr. Peter Gauweiler:
„Der ESM – sofern er überhaupt verfassungskonform ist – soll nur in Kraft treten können, wenn die EZB ihre Selbstermächtigung zu einem Hyper-Rettungsschirm zurückgenommen hat.“
N-TV — SpOn — dradio
Kommentar zur Gauweiler-Klage
Grünen-Politiker erhebt schwere Vorwürfe gegen die Bundesbank
Veröffentlicht: 7. September 2012 Abgelegt unter: DEUTSCHE BUNDESBANK, EZB | Tags: Boris Palmer, Bundesbank, Dr. Peter Gauweiler, EZB, Inflation, Jens Weidmann, Prof. Dr. rer. pol. Dr. h.c. Joachim Starbatty, Staatsanleihen, Staatsfinanzierung Hinterlasse einen KommentarGrünen-Politiker erhebt schwere Vorwürfe gegen die Bundesbank
Bildrechte: Creative Commons-Lizenz, Urheber: Björn Láczay
Dass die Bundesbank den Krisenkurs der EZB nicht unterstützt, sorgt in Deutschland für heftige Diskussionen. Doch der Vorwurf eines bekannten Grünen-Politikers gegen die deutsche Notenbank wiegt besonders schwer.
Der Tübinger Oberbürgermeister Boris Palmer (Grüne) hat schwere Vorwürfe gegen die Bundesbank wegen ihrer ablehnenden Haltung zur Krisenpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) erhoben. Es sei „völlig klar“, dass Bundesbankpräsident Jens Weidmann im Zentralbank-Rat gegen das Programm zum Aufkauf von Staatsanleihen durch die EZB gestimmt habe. Damit sei sicher, dass in Deutschland Empörung ausbreche, schreibt Palmer auf seiner Facebook-Pinnwand und fügt hinzu:
„Es ist tragisch, dass diese deutsche Befindlichkeit, die letztlich ein Produkt des ersten Weltkriegs und der Folgeinflation ist, heute so viele Menschen in Südeuropa arbeitslos gemacht und bis in den Selbstmord getrieben hat.“
Handelsblatt – 07.09.2012, 11:26
Anmerkung:
Im Zusammenhang mit seinem Engagement um Stuttgart 21 habe ich dem studierten Mathematiker meinen Respekt gezollt. Vielleicht hätte er bei seinem zweites Studienfach, Geschichte, intensivere Forschung betreiben sollen. Dann jedenfalls hätte er einen solchen Unsinn aus eigenen Studienerkenntnissen wohl kaum verbreitet. Vielleicht möchte er sich aber auch nur anlälich der anstehenden Urwahl der Grünen in Szene setzen. Als OB der Universitätsstadt Tübingen, sei ihm empfohlen, seinen Standpunkt bei Prof. Starbatty zu überprüfen. Dabei könnte er seinen Wissenstand zu den Themen Weimar, Aushebelung des Budgetrechts und insbesondere Wege zur Inflationsbeschleunigung aktualisieren. Dies erscheint dringend geboten!
Ihr Oeconomicus
Verfassungsbeschwerden gegen die Europolitik der Bundesrepublik Deutschland
Veröffentlicht: 3. Juli 2012 Abgelegt unter: BVerfG, DEUTSCHLAND - GERMANY, ESM, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Kanzlei Hengeler-Mueller, Verfassungsbeschwerden | Tags: Abgeordnete, Bundespräsident, Cicero, Deutsche Bank, Dr. Peter Gauweiler, Dr. phil. Bruno Bandulet, ESM, ESM-Vertrag, Euro, fake, Fiskalpakt, IWF - IMF, Königsrecht, Lobbygeschäft, Maastricht, pouvoir constituant, Prof. Dr. Christoph Degenhart, Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin, Prof. Dr. iur. Dietrich Murswiek, Prof. Dr. iur. K. A. Schachtschneider, Prof. Dr. rer. pol. Dr. h.c. Joachim Starbatty, Prof. Dr. rer. pol. Wilhelm Hankel, Prof. Dr. rer. pol. Wilhelm Nölling, Schuldenunion, Schutzschrift, Steuerzahler, Verfassungsbeschwerde, Verrat an der Nation, Währungsunion, Zitat Hinterlasse einen KommentarZitat zum Tage
„Eine Nation kann ihre Dummköpfe und sogar ihre Ehrgeizigen überleben,
aber nicht Verrat von innen.
Ein Feind am Tor ist weniger schrecklich,
denn er ist bekannt und trägt seine Fahne für alle sichtbar.
Der Verräter hingegen bewegt sich frei im Hause,
sein listiges Geflüster raschelt durch alle Gänge
und wird sogar in den Hallen der Regierung gehört.
Der Verräter erscheint nicht als Verräter;
er spricht die Sprache seiner Opfer, und er hat ihre Züge, trägt ihre Kleider;
er spricht die Gefühle tief im Herzen dieser Menschen an.
Er verdirbt die Seele des Landes.
Er arbeitet im Geheimen, unbekannt, und untergräbt die Säulen des Hauses.
Er verdirbt die Politik, so dass sie nicht länger widerstehen kann.
Einen Mörder braucht man weniger zu fürchten.“
Diese Erkenntnisse werden Marcus Tullius Cicero zugeschrieben, welche er in seiner Rede „Verrat an der Nation“ vor dem Römischen Senat vorgetragen haben soll.
Prof. Dr. iur. K. A. Schachtschneider
Ordinarius em. des Öffentlichen Rechts der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
KASchachtschneider@web.de
Bild-Datei veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung von Prof. Dr. SchachtschneiderVerfassungsbeschwerde
und
Antrag auf einstweilige Anordnung
von
1. Dr. phil. Bruno Bandulet, Bad Kissingen
2. Prof. Dr. rer. pol. Wilhelm Hankel, Königswinter
3. Prof. Dr. rer. pol. Wilhelm Nölling, Grönwohld
4. Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider, Berlin
5. Prof. Dr. rer. pol. Dr. h.c. Joachim Starbatty, Tübingen
Verfahrensbevollmächtigter:
Universitätsprofessor Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider
Antragstellergegen
die Europolitik der Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung der Grundrechte der
Beschwerdeführer aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146, Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 4 GGProf. Schachtschneider’s einführende Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde:
„In der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 2012 über die Anträge auf einstweilige Anordnung an den Bundespräsidenten und die Bundesregierung, die Ausfertigung der Zustimmungsgesetze zur Änderung des Art. 136 AEUV, zum ESM-Vertrag und zum Fiskalvertrag und deren Ratifizierung zu unterlassen, solange das Bundesverfassungsgericht nicht über die Verfassungsbeschwerden gegen diese Rechtsakte entschieden hat:
Der Politik, die wir mit der Verfassungsbeschwerde unterbinden wollen, geht es um die Rettung des Euro, vordergründig, in ihrer Finalität geht es ihr darum, die Integration der Europäischen Union zu einem existentiellen Staat voranzutreiben, endgültig die Grenze zum Bundesstaat zu überschreiten. Dafür setzt sie das wirksamste Mittel des Modernen Staates, die Vergemeinschaftung der Finanzen, ein. Sie gibt dafür die existentielle Staatlichkeit der beteiligten Mitgliedstaaten auf, deren Souveränität, und opfert sogar das Königsrecht der Parlamente, die Haushaltsverantwortung.
Wir setzen dieser Politik das Recht entgegen und mit dem Recht die Freiheit der Bürger. Die politische Freiheit entfaltet sich im Staat. Es ist der Staat der Bürgerschaft, des Volkes. Das Volk allein hat die Hoheit, solange es frei ist. Die Hoheit des Volkes ist seine Souveränität. In Souveränität gestaltet es seine Lebensordnung, sein Verfassungsgesetz. Dieses bestimmt und begrenzt die Politik, nach innen und außen, tagtäglich. Jedenfalls im Kern darf die Politik deren Grenzen nicht überschreiten, ohne das Volk zu fragen, d. h. ohne ein neues Verfassungsgesetz des pouvoir constituant, das den Weg für diese Politik freimacht. Das gilt im besonderen Maße, wenn ein neuer, größerer Staat begründet werden soll, der eine „andere Menge von Menschen“ zu einem neuen Volk verfassen soll. Der neue, größere Staat bedarf der Legitimation des neuen Volkes, der demokratischen Legitimation.
Den neuen, großen Staat strebt die Politik an, objektiv und auch subjektiv, ohne es zuzugeben, weil die Politiker fürchten, die Völker nach deren Zustimmung zu fragen, zumal in Deutschland. Sie geben vor, nur die Währung stabilisieren zu wollen, aber die Währung ist der Hebel, den Unionstaat zu erzwingen. Längst räumen die Politiker ein, daß die Währungs- und Wirtschaftsunion ohne politische Union zum Scheitern verurteil ist. Wir haben das in unsere Euro-Klage 1998 vorgetragen und das Scheitern des Euro ohne politische Union dargelegt. Der Senat hat schon im Maastricht-Urteil 1993den geplanten Versuch der Währungsunion zugelassen, wenn denn diese eine Stabilitätsgemeinschaft ist. Das konnte sie nicht sein, weil der optimale Währungsraum fehlte und weiter fehlt, die große, aber nötige Konvergenz. Nicht die Konvergenz hat sich weiterentwickelt, sondern die Divergenz ist gestiegen, der ökonomischen Gesetzlichkeit folgend, welche weniger entwickelten Volkswirtschaften gegenüber stärkeren im Binnenmarkt ohne Schutz, ohne Zölle, keine Chance läßt, sich anzugleichen, schon gar nicht mit einheitlicher Währung ohne Abwertungsmöglichkeit. Die Zinssubventionen der Einheitswährung hat die Angleichung der Lebensverhältnisse ermöglicht, die eigentliche Triebfeder der europäischen Integration für die Völker mit schwächerer Volkswirtschaft, aber auf Kredit. Die Finanzmärkte haben die Finanzierungsschwäche dieser Volkswirtschaften schonungslos offengelegt. Deren Schulden sind über das Refinanzierungsmaß hinausgewachsen. Die Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft ist gescheitert. Sie ist nicht zu retten, auch nicht als Schuldenunion. Sie ist und wird mit jeder Rettungsmaßnahme mehr eine Inflationsgemeinschaft.
Das Scheitern des Euro rechtfertigt nun wirklich die Aufgabe der Souveränität nicht. Die kritisierte Politik gibt die freiheitliche demokratische Grundordnung, Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat, auf. Sie riskiert die Widerstandslage. Sie ruiniert die Grundlagen wirtschaftlicher Prosperität, zwingt Staaten und Völker in die Austerität. Sie gefährdet die politische Stabilität.
Das Hohe Gericht ist aufgefordert, die vertrags- und verfassungswidrige Politik des Umsturzes zu beenden und die Widerstandslage aufzulösen. Der erste notwenige Schritt ist es, dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung die Ausfertigung der Zustimmungsgesetze und die Ratifikation des ESM und des Fiskalpaktes wie der Novellierung des Art. 136 AEUV zu untersagen, bis die Hauptsache entschieden ist. Der Senat steht in historischer Verantwortung, für das Recht“.
zur Verfassungsbeschwerde – PDF [123 Seiten]
Verfassungsbeschwerde
von
Prof. Dr. iur. Dietrich Murswiek
Beschwerdeführer
Dr. Peter Gauweiler MdB
Bild-Datei: Creative Commons-Lizenz – Urheber: Harald Bischoffzur Verfassungsbeschwerde – PDF [87 Seiten]
Spannender Auszug aus der Verfassungbeschwerde (s.Seite 63):
„Bezeichnend ist, dass die Bundesregierung für die Vorbereitung des ESM, für die ihr eigener juristischer Sachverstand offenbar nicht ausreichte, externe rechtliche Beratung eingekauft hat, und zwar nicht bei neutralen Experten, sondern bei zwei Anwaltskanzleien, die ständig Investmentbanken betreuen.
Zum einen handelt es sich um die Kanzlei Freshfields-Bruckhaus-Deringer, die als einer der Vorreiter beim Einstieg von Anwaltskanzleien in das Lobbygeschäft in Deutschland gilt, bereits die Entwürfe des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes und des Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetzes formuliert hat, ständig Banken berät und insbesondere Banken auch bei Anträgen für Mittel aus den Banken-Rettungspaketen beraten hat.Zum anderen handelt es sich um die Kanzlei Hengeler-Mueller, die ständig die Deutsche Bank vertritt und auch andere deutsche und ausländische Banken berät. Sie bezeichnet sich selbst als „Vorreiter bei der Entwicklung neuer Produkte für die europäischen Kapitalmärkte“.
Verfassungsbeschwerde von RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin
Bild-Datei: Creative Commons-Lizenz – Urheber: Franz Richter (User:FRZ)vertreten durch
zur Verfassungsbeschwerde – PDF [116 Seiten]
Replik vom 8. Juli 2012 auf die Schutzschrift des Bevollmächtigten der Bundesregierung vom 25. Juni 2012:
Replik zur Schutzschrift – PDF [10 Seiten]
Auszüge:
„Insbesondere: Haftungshöhe und Haftungsrisiko
Zur Frage insbesondere der Haftungshöhe und der Haftungsrisiken sei ergänzend angemerkt, dass diese von Verfassungswegen nicht nach oben offen sein dürfen. Sie sind es jedoch. Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Bundesregierung hierzu sind unvollständig – wie ja auch der Bundestag auf ungesicherter tatsächlicher Grundlage entschieden hat.
So werden insbesondere die kumulierten Risiken der „Rettungspolitik“ und die drohenden Nachschusspflichten nicht einbezogen.
Und ebenso wenig wird offengelegt, dass der Anteil, mit denen Deutschland an den einzelnen Rettungsmaßnahmen beteiligt ist, zwar an sich nach Prozentsätzen festgelegt ist, diese Prozentsätze aber nicht auf Dauer gesichert sind, da sie davon abhängen, welche Staaten im Krisenfall effektiv haften – die Staaten, um deren „Rettung“ es geht, werden dies jedenfalls nicht sein.Beispielhaft sei verwiesen auf die Risiken aus dem Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB in Höhe von etwa 220 Mrd. Euro; hierauf entfällt für die Bundesrepublik Deutschland ein Anteil von ca. 27%, also etwa 59,4 Mrd. Euro; dies setzt jedoch voraus, dass alle Eurostaaten, also auch Griechenland, Irland und Portugal, als Haftende zur Verfügung stehen. Rechnet man diese drei Staaten heraus, erhöht sich der deutsche Anteil bereits auf 29 Prozent. Sollten auch Italien und Spanien sich unter den Rettungsschirm begeben, läge der deutsche Haftungsanteil bei knapp 43 Prozent oder 94 Mrd. Euro.
Hinsichtlich der Belastungen durch den ESM sei an dieser Stelle erneut betont, dass diese sich nicht, wie die Schutzschrift der Bundesregierung suggeriert, in den 22 Mrd. der einzuzahlenden Bareinlage erschöpft, vielmehr ist der volle Kapitalanteil von (derzeit noch) 190 Mrd. Euro als Verbindlichkeit – und eben nicht als bloßes Gewährleistungsrisiko – zu verbuchen.
Offene Fragen
Hilfreich wäre es, die Bundesregierung hätte sich in ihrer Schutzschrift klar geäußert zu weiteren, während des parlamentarischen Verfahrens insgesamt entweder nicht angesprochenen oder ungeklärt gebliebenen offenen Fragen, die zur Beurteilung der Haftungshöhe, der Haftungsrisiken und auch der Beteiligung des Deutschen Bundestages bzw. der in den Beteiligungsgesetzen festgelegten Gremien wesentlich sind.
– die im Zuge der zweifelhaften Euro-Rettungsversuche der vergangenen Jahre erfolgte kontinuierliche Erweiterung der für die Instrumente und Hilfen des ESM vorgesehenen Einsatzmöglichkeiten
o So verwendet noch Art. 136 Abs. 3, AEUV die sehr strikte Formulierung: „Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungs-Gebiets insgesamt zu wahren.“
o Art. 3 S.1 ESM – Vertrag öffnet bereits mit folgender Formulierung „Zweck des ESM ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und ESMMitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strikten, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist. „ .
o In der praktischen Handhabung, insbesondere der durch das Königreich Spanien und die Republik Zypern gestellten Anträge werden diese Voraussetzungen weitgehend unterstellt, und
o die Beschlüsse des Europäischen Rates vom 28. und 29.6.2012 sehen eine noch weitere Öffnung bzw. Absenkung der Voraussetzungen vor.– die Möglichkeit einer Volumenhebelung, die sich Art. 8 Abs. 2 S. 2 ESM-Vertrag mit der Folge einer Haftung der Bundesrepublik Deutschland für das eingesetzte Kapital zum Ausgabekurs ergibt.
– die Unsicherheit, die sich aus der langjährigen Diskussion in der Bankenwelt über die juristische Gültigkeit und die faktische Durchsetzbarkeit des dem ESM im ESM-Vertrag niedergelegten „preferred status analog dem IWF „ (s. dazu als Übersicht die als Anlage beigefügte Stellungnahme von Hampten Turner/King, Citi Group v. 25.6.2012 ; so seit langem schon Raffer, u.a. in Protokoll der gemeinsamen Anhörung des Bundestagsfinanzausschusses und des Ausschusses für wirtschaftliche Zusammenarbeit v. 2.4.2003, ProtNr. 15/13 bzw. 15/12.) ergibt; in dieser Diskussion wird mit zunehmender Dringlichkeit darauf hingewiesen, die diesbezügliche Feststellung der Regierungen in. 13. Erwägungsgrund zum ESMVertrag sei ein „fake“, der zur Beruhigung der Abgeordneten und Steuerzahler angeführt werde, in Wirklichkeit jedoch keine juristische Bedeutung habe, ja im Hinblick u.a. auf Kreditversicherungsfolgen auch nicht haben könne.“
Allgemeines zu Schutzschriften