Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags warnt vor ESM
Veröffentlicht: 10. September 2012 Abgelegt unter: ESM, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages | Tags: Budgetrecht, BVerfG Hinterlasse einen KommentarWissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags warnt vor ESM
Kurz vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den ESM an diesem Mittwoch warnen Rechtsexperten des Deutschen Bundestages davor, dass der permanente Euro-Rettungsschirm das Budgetrecht des Parlaments verletzen könnte. Das geht aus einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes hervor, das der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ vorliegt.
In dem Schreiben vom 5. September heißt es laut Zeitung, eine
„womöglich unmittelbare und potenziell unbestimmte Haftung“
für die Schulden anderer Staaten verletzte den Deutschen Bundestag in seinem Budgetrecht. Es sei nicht gerechtfertigt, die
„Legitimation von Staatsgewalt und deren Ausübung durch Fesselung des Haushaltsgesetzgebers infolge von Verbindlichkeiten aus internationalen Übereinkünften praktisch zu entleeren“.
Weiter heißt es:
Falle ein ESM-Mitglied als Zahler für den Rettungsfonds aus, „kommt es zu einer höheren Einzahlungspflicht der übrigen ESM-Mitglieder“.
teleboerse
Ergänzungen und Erweiterungen zur Verfassungsbeschwerde vom 06.07.2012 – Beschwerdeführer: Dr. iur. Wolfgang Philipp – Seite 4/7
Veröffentlicht: 1. August 2012 Abgelegt unter: BVerfG, DEUTSCHLAND - GERMANY, Verfassungsbeschwerden, Wolfgang Philipp | Tags: Art. 5 Abs. 1 des ESM-Vertrages, „seine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes zu widmen“, Budgetrecht, Bundesfinanzminister Schäuble, Bundestag, Dr. iur. Wolfgang Philipp, ESM-Vertrag, Euro-Währungsgebiet, Finanzstabilität, Haushalt, Rechtsstaatsprinzip, sachgerechte Haushaltspolitik, Verfassungsbeschwerde Hinterlasse einen KommentarErgänzungen und Erweiterungen zur Verfassungsbeschwerde vom 06.07.2012
Beschwerdeführer: Dr. iur. Wolfgang Philipp
Seite 4/7
grundsätzlich, vor allem aber in jedem Einzelfall, ein tiefgreifender Interessenkonflikt besteht oder bestehen kann. Das wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in der Einleitung des ESM-Vertrages davon die Rede ist, es gehe nur um die Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebietes“. Selbst wenn dies ein gemeinsames Interesse sein sollte, sind doch ganz konkret im Einzelfall schwerwiegende Interessenkonflikte zwischen dem ESM einerseits und dem jeweils betroffenen Mitgliedsstaat andererseits zu erwarten.
Bei einer derartigen Ausgangslage fehlt jedes Verständnis dafür, dass Art. 5 Abs. 1 des ESM-Vertrages vorsieht, die Mitglieder des Gouverneursrates müssten jeweils Regierungsmitglieder der Mitgliedsstaaten sein, und zwar mit Zuständigkeit für die Finanzen.
a) Gegenwärtig würde für Deutschland Bundesfinanzminister Schäuble auch deutscher Vertreter im Gouverneursrat. Es liegt offen zu Tage, dass er dadurch in unlösbare Interessenkonflikte geriete. Als Gouverneur ist er uneingeschränkt dem Interesse des ESM als juristische Person verpflichtet, da er dessen Organ ist. Als Mitglied der Bundesregierung hat er aber u.a. geschworen, „seine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes zu widmen“. Der Gouverneursrat muss laufend Entscheidungen treffen, denen die Mitgliedsstaaten bei Meidung schwerwiegender Sanktionen (Stimmrechtsverlust) nachkommen müssen.
b) Wenn nun aber der Bundesfinanzminister Mitglied des Gouverneursrates wird, ist er gleichzeitig als Bundesfinanzminister und Mitglied des Kabinetts auch Adressat der von ihm selbst ausgesprochenen Forderungen und Auflagen. So kann es gut sein, dass Deutschland bzw. die jeweilige Bundesregierung weder willens noch in der Lage sind, bestimmten Anforderungen auf Einzahlung von abrufbaren Mitgliedsbeiträgen überhaupt oder fristgerecht nachzukommen, schon weil sie im Haushalt nicht verankert sind. Auch kann es sein, dass die Bundesregierung bestimmte Vorhaben des ESM, Zahlungen an Euro-Staaten oder deren Banken zu leisten, nicht billigt. Einen derartig massiven Interessenkonflikt ausgerechnet durch die Bestellung von Regierungsmitgliedern der Mitgliedsstaaten zu Gouverneuren des auf ganz andere Interessen ausgerichteten ESM-Fonds heraufzubeschwören, verstößt gegen hergebrachte europäische Rechtsregeln und gegen das Rechtsstaatsprinzip. Es verstößt auch gegen das Prinzip des Budgetrechts des Deutschen Bundestages: Der Bundesfinanzminister ist Ansprechpartner des Bundestages in allen Fragen des Budgetrechts. Der Deutsche Bundestag kann keine sachgerechte Haushaltspolitik mehr betreiben, wenn er davon ausgehen muss, dass der für ihn zuständige Finanzminister von vornherein auf fremde
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Verfassungsbeschwerde von RA Dr. iur. Wolfgang Philipp 4/37
Veröffentlicht: 6. Juli 2012 Abgelegt unter: BVerfG, DEUTSCHLAND - GERMANY, Verfassungsbeschwerden, Wolfgang Philipp | Tags: Budgetrecht, Bundestag, ESMFinG, Gründungsvertrag, Ratifikationsurkunde, Verwahrer Hinterlasse einen KommentarVerfassungsbeschwerde von RA Dr. iur. Wolfgang Philipp
Aktenzeichen zur Verfassungsbeschwerde 2 BVR 1504/12
Seite 4/37
Nach Art. 47 des ESM-Gründungsvertrages sind die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden beim „Verwahrer“ zu hinterlegen. „Verwahrer“ ist nach Art. 46 das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union.
Nach Art. 48 tritt der Gründungsvertrag an dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden von Unterzeichern hinterlegt wurden, deren Erstzeichnungen mindestens 90 % der gesamten in Anhang II vorgesehenen Zeichnungen ausmachen.
Das zu 1 genannte Ratifikationsgesetz hat mit seiner Hinterlegung und anschließendem Inkrafttreten des ESM-Gründungsvertrages mithin nicht nur nationale, sondern auch internationale Wirkungen:
Einmal beigetreten, ist Deutschland an alle in diesem ESM-Gründungsvertrag enthaltenen Verpflichtungen gebunden. Umgekehrt haben die Vertragsstaaten etwaige Vorbehalte in der deutschen Ratifikationsurkunde zu respektieren, aber möglicherweise nur diese.
Das zu Ziff. 2 genannte ESMFinG ist hingegen ein rein innerdeutsches Gesetz. Es wird nicht hinterlegt, sondern soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es zu Widersprüchen zwischen den internen Regelungen dieses Gesetzes einerseits und dem ESM-Gründungsvertrag kommt.
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig
Nach §§ 90, 93 Abs. 3 BVerfGG sind Verfassungsbeschwerden auch unmittelbar gegen ein Gesetz zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Bf durch das Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt sein. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch Urteil vom 07.09.2011, 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10 und 2 BvR 1099/10, eingehend dargelegt, dass jeder deutsche Staatsbürger Gesetze, welche das Budgetrecht des Deutschen Bundestages aushöhlen und dadurch den Wähler in seinem Wahlrecht verletzen, mit der Verfassungsbeschwerde angreifen kann. Auf die eingehenden Darlegungen in dem genannten Urteil dürfen wir uns beziehen, die grundsätzliche Rechtsfrage der Zulässigkeit solcher Verfassungsbeschwerden dürfte ausgetragen sein. Beide Bf sind wahlberechtigte deutsche Staatsbürger.
Zulässig sind die Verfassungsbeschwerden auch, soweit die Bf rügen, selbst gegenwärtig und unmittelbar in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3
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Merkel riskiert Verfassungskrise in Deutschland
Veröffentlicht: 18. April 2011 Abgelegt unter: DEUTSCHLAND - GERMANY | Tags: Budgetrecht, Bundestag, Dr. Angela Merkel, ESM, Grundgesetz, Prof. Christoph Degenhart, Schuldenbremse, Verfassungskrise Hinterlasse einen KommentarMerkel riskiert Verfassungskrise in Deutschland
Deutschland begibt sich mit seiner Hilfe für strauchelnde Euro-Länder auf juristisches Glatteis. Experten sehen einen Verfassungsbruch, sollte die Kanzlerin nicht das Okay des Bundestags für die Finanzspritzen einholen.
Handelsblatt – 18.04.2011, 11:08
Wer bremst diese machtbessene Frau ..
.. fragt sich Ihr Oeconomicus