Strafanzeige gegen Merkel und de Maizière wegen des Verdachts auf „Bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern“
Veröffentlicht: 9. Oktober 2015 Abgelegt unter: Strafanzeige gegen Merkel und de Maizière | Tags: Art. 65 GG, Art. 96 AufenthG, Weisungsbefugnis 9 KommentareStrafanzeige gegen Merkel und de Maizière wegen des Verdachts auf „Bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern“
.
Ein Bürger aus Hochheim am Main hat Strafanzeige gegen Bundeskanzlerin Merkel wegen „bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern“ gestellt. Grundlage sei Artikel 96 des Aufenthaltsgesetzes, heißt es in der Anzeige, die hr-iNFO vorliegt.
.
Bundesinnenminister de Maizière wird gleichzeitig wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Einschleusen angezeigt. Das Polizeipräsidium Westhessen in Wiesbaden hat den Eingang der Anzeige auf Nachfrage von hr-iNFO bestätigt. Der Vorgang werde jetzt an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
[…]
hr-online
.
.
Wie plausibel ist der Vorwurf?
Gespräch mit Gerichtsreporterin Heike Borufka
Podcast: © hr-iNFO, 08.10.2015
.
.
ergänzende Informationen
.
Aufenthaltsgesetz – AufenthG
.
Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers
.
Artikel 65 Grundgesetz:
„Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.“
.
Weisungsrecht
„Die Staatsanwaltschaft ist als Organ der Exekutive von den Gerichten unabhängig und den Richtern weder übergeordnet noch unterstellt. Sie ist jedoch, im Gegensatz zu den Gerichten, mit Beamten besetzt und hierarchisch gegliedert. An ihrer Spitze steht auf Landesebene an den Landgerichten ein Leitender Oberstaatsanwalt. Die Leitenden Oberstaatsanwälte der einzelnen Staatsanwaltschaften sind einem Generalstaatsanwalt an den Oberlandesgerichten unterstellt. Für die Dienstaufsicht und sämtliche Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Staatsanwaltschaften ist das jeweilige Landesjustizministerium zuständig. Innerhalb dieser Hierarchie bestehen von unten nach oben Berichtspflichten sowie von oben nach unten Weisungsbefugnisse.
Auf Bundesebene besteht die Bundesanwaltschaft. Die Bundesanwälte unterstehen dem Generalbundesanwalt. Dieser ist wiederum dem Bundesjustizministerium unterstellt. Das Weisungsrecht besteht nur jeweils auf Bundes- oder Landesebene, so dass die Landesebene nicht von der Bundesebene weisungsabhängig ist.“