„Bundestag gab Euro-Rettern Blankoscheck“
Veröffentlicht: 29. August 2012 Abgelegt unter: BVerfG, Deutscher Bundestag, Dokumenten-Sammlung, ESM, Verfassungsbeschwerden | Tags: AEUV, Banklizenz, Bundestag, BVerfG, EFSF, ESM, EZB, EZB-Satzung, Grundrechtsverletzungen, Konditionalität, Mario Draghi, Prof. Dr. Hanno Kube, Ratifizierungsverfahren Hinterlasse einen Kommentar„Bundestag gab Euro-Rettern Blankoscheck“
Vollmundig wendet sich Berlin gegen eine Banklizenz für den Euro-Rettungsschirm. Dabei hat das Parlament längst einen Freibrief zum Gelddrucken ausgestellt, belegt ein Gutachten. Nun sind die Verfassungsrichter gefragt.
Konkret geht es um die Frage, ob der der ESM-Vertrag eine Refinanzierung des ESM über die Europäische Zentralbank (EZB) wie bei einer Bank erlaubt? Und wenn ja, ob die EZB dies auch dürfte?
Die Frage ist heikel, denn von einem ESM mit einer quasi Bank-Lizenz war im Zuge des Ratifizierungsverfahrens nie die Rede gewesen. Die Antwort ist auch pikant. Sie lautet: Ja. Zu diesem ersten Ergebnis kommt der Staats-, Europa- und Finanzrechtler Hanno Kube von der Universität Mainz in einem vom Familienunternehmer-Verband in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten.
Handelsblatt – 29.08.2012, 13:19 – Kommentare
Refinanzierung des ESM bei der EZB – Welche Grenzen setzt das Recht?
Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hanno Kobe im Vorfeld der BVerfG-Entscheidung am 12. September 2012
PDF – 21 Seiten
Verfassungsbeschwerde von RA Dr. iur. Wolfgang Philipp 6/37
Veröffentlicht: 6. Juli 2012 Abgelegt unter: BVerfG, DEUTSCHLAND - GERMANY, Verfassungsbeschwerden, Wolfgang Philipp | Tags: AEUV, Beobachterstatus, ESM Hinterlasse einen KommentarVerfassungsbeschwerde von RA Dr. iur. Wolfgang Philipp
Aktenzeichen zur Verfassungsbeschwerde 2 BVR 1504/12
Seite 6/37
Begründung eines zu dessen Ratifizierung vorliegenden Gesetzentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP vom 20.03.2012 (Drucksache 17/9047)
Auszug
– Anlage 2 -,
mit welchem die Zustimmung Deutschlands zu der Änderung des AEUV erteilt werden soll, heißt es denn auch, es erfolge „keine Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union“. Dass keine Übertragung von Hoheitsrechten auf den von der Union scharf zu trennenden ESM erfolgt steht dort nicht: Auf den ESM werden Hoheitsrechte übertragen.
Für alles Weitere ist mithin die Feststellung wichtig, dass hier eine Institution gegründet wird, die neben der Europäischen Union steht und von ihr unabhängig ist. Die EU hat nach Art. 5 in Gestalt des für Wirtschaft und Währung zuständigen Kommissionsmitglieds gerade nur einen „Beobachterstatus“. Die juristische Person „ESM“ ist ein völlig neuartiges staatsrechtliches Gebilde, dessen Bedeutung, Wirkungen und eventuell auch Widersprüche zu anderen Einrichtungen im Vorhinein nur schwer zu erfassen sind. Gleichwohl wird nachstehend versucht, das Wesentliche festzuhalten.
2. Die juristische Konstruktion des ESM
a) Rein äußerlich ist der ESM teilweise konstruiert wie eine Aktiengesellschaft: Das gibt bisher zum Teil wenig beachtete Hinweise auf die Auslegung des ESM-Gründungsvertrages.
Der Unterzeichner, der auch beruflich vom Gesellschaftsrecht her kommt, hat deshalb schon im Herbst 2011 versucht, den ESM-Gründungsvertrag zu verstehen und zu erläutern
Philipp, „Die Karikatur einer Aktiengesellschaft – Ein „Europäischer Stabilitätsmechanismus“ im rechtsfreien Raum“, Die Aktiengesellschaft 2011, S. 697
– Anlage 3 -.
Auf die darin enthaltenen Überlegungen wird verwiesen, sie werden zum Gegenstand des Vortrages gemacht mit dem Ziel, zum Verständnis der einzelnen Regelungen beizutragen.
© by Herrn RA Dr. iur. Wolfgang Philipp – Veröffentlichung und Weiterverwendung dieses Dokuments erfolgt im Auftrag von Herrn Dr. Wolfgang Philipp.
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