Türkei droht mit Aussetzung der Zollunion mit der EU !
Veröffentlicht: 5. November 2014 Abgelegt unter: EU-Zollunion, TTIP / TAFTA | Tags: Präferenzregelungen, Volkan Bozkır (EU-Minister), Zollunion Ein KommentarDer türkische EU-Minister Volkan Bozkır kündigte eine Aussetzung der Zollunion falls beim geplanten TTIP-Handelsabkommen nicht alle Mitglieder der EU-Zollunion gleichgestellt werden sollten.
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Da zollfreie Einfuhren aus den USA für die Türkei mit $ 3 Mrd zu Buche schlagen und somit 3-4 % des BIP ausmachen könnten, fordert Bozkir eine Klausel im TTIP-Vertragswerk, die eine rechtliche Gleichstellung aller Mitglieder der EU-Zollunion !
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Deniz Zeyrek – hurriyet daily news
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Türkei: Zollunion und Präferenzregelungen
a) Allgemeine Einführung
Das Assoziationsabkommen von Ankara aus dem Jahre 1963 sah in der Endphase der Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Türkei die Schaffung der Zollunion EG-Türkei vor. Diese Endphase wurde am 31. Dezember 1995 eingeleitet.
Zum Geltungsbereich der Zollunion, die auf der Freiverkehrseigenschaft von Waren beruht, gehören jedoch nur gewerbliche Waren und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Ausgeschlossen sind
– landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags von Amsterdam,
– Kohle- und Stahlerzeugnisse.
Diese beiden Kategorien können nur aufgrund ihrer Ursprungseigenschaft eine Präferenzbehandlung erhalten.
b) Rechtlicher Rahmen
Assoziierung und Zollunion
HINWEIS: Grundlegende Begriffe wie „Minimalbehandlungen“, „Zollrückvergütung“, „bilaterale Kumulierung“, „Territorialität“ und „buchmäßige Trennung“ werden unter Präferenzursprung, Allgemeine Aspekte des Präferenzursprungs, Gemeinsame Bestimmungen der meisten Präferenzregelungen erklärt.
Im Abkommen von Ankara vom 12.9.1963 (ABl. L 217 vom 29.12.1964) und seinem Zusatzprotokoll vom 23.11.1970 (ABl. L 293 vom 29.12.1972) sind der Geltungsbereich und der Inhalt der Assoziierung festlegt, während die Endphase der Zollunion mit dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates vom 22.12.1995 (ABl. L 35 vom 13.2.1996) festgelegt wurde.
Der Beschluss Nr. 1/95 sieht Folgendes vor:
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freier Verkehr (Abschaffung von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen) zwischen beiden Teilen der Zollunion für Waren, die entweder vollständig in der Türkei oder in der Union hergestellt oder dort nach der Einfuhr aus einem Drittland in den freien Verkehr übergeführt wurden. Der Nachweis der Freiverkehrseigenschaft erfolgt durch die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte gelten besondere Bedingungen;
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Angleichung des türkischen Zolltarifs an den Gemeinsamen Zolltarif der Gemeinschaften, einschließlich der Präferenzregelungen und Harmonisierung von handelspolitischen Maßnahmen;
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Angleichung des Zollrechts, insbesondere durch Beschlüsse des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen (z. B. Beschluss Nr. 1/2001) und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich;
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Angleichung anderer Rechtsvorschriften (geistiges Eigentum, Wettbewerb, Steuern, …).