Ex-CDU-Landeschef Böhr zu Bewährungsstrafe verurteilt

Der frühere rheinland-pfälzische CDU-Chef Christoph Böhr ist am Dienstag vom LG Mainz wegen Untreue zu 22 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden.
Gegen den ehemaligen Hamburger Finanzsenatoren Carsten Frigge (CDU) verhängte Gericht wegen Beihilfe zur Untreue eine Geldstrafe von 30.000 Euro.

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In dem Prozess ging es um illegale Parteienfinanzierung im rheinland-pfälzischen Landtagswahlkampf 2005/2006. Böhr hatte Frigge als damaligen Chef der Düsseldorfer Agentur C4 beauftragt, ihn zu beraten und die zerstrittene CDU-Landtagsfraktion in Mainz zu befrieden. Da in der Parteikasse Ebbe herrschte, flossen dafür über verschleiernde Rechnungen 386.000 Euro der Fraktion – und somit rechtswidrig Steuergelder. Die Partei zahlte 2011 fast 1,2 Millionen Euro Strafe an den Bundestag.
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Parteispenden über 50.000 € im Zeitraum Juli 2002 bis Dezember 2011
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Klage der FDP gegen Sanktionsbescheid wegen „Möllemann-Spenden“ teilweise erfolglos und im Übrigen weiter offen

Bundesverwaltungsgericht | Pressemitteilung<!– –>// // //

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat durch ein heute verkündetes Urteil den Rechtsstreit um den Sanktionsbescheid, mit dem der Präsident des Deutschen Bundestages die Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel an die Freie Demokratische Partei (FDP) für die Jahre 1997 bis 2001 sowie 2003 teilweise zurückgenommen und gegen die Partei Rückerstattungs- und Abführungsverpflichtungen i.H.v. insgesamt rund 3,5 Mio. € festgesetzt hat, teilweise an die Vorinstanz zurückverwiesen, im Übrigen aber die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheids bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat wie bereits das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angenommen, dass der FDP-Landesverband Nordrhein-Westfalen in den Jahren 1996 bis 2000 und 2002 Barspenden im Wert von insgesamt über 786 000 € von seinem damaligen Landesvorsitzenden Jürgen W. Möllemann rechtswidrig erlangt hat. Die Partei hat zum einen gegen das Verbot verstoßen, Spenden anzunehmen, bei denen im Zeitpunkt der Annahme der Spende der Spender nicht feststellbar ist. Zwischen dem Spender Möllemann und dem die Spende für die Partei annehmenden damaligen Schatzmeister bzw. Hauptgeschäftsführer des Landesverbandes hat die Verabredung bestanden, die Identität des wahren Spenders weder parteiintern für die Parteivorstände noch für die Öffentlichkeit feststellbar werden zu lassen. Zu diesem Zweck sind die Spenden gestückelt und unter Verwendung falscher Spenderbezeichnungen bzw. durch als Spender auftretende „Strohmänner“ auf Konten des Landesverbandes der Partei eingezahlt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass es für die Feststellbarkeit des Spenders bei einem derartigen kollusiven Zusammenwirken nicht auf das Wissen der zur Spendenannahme befugten Person ankommt. Die Barspenden in den Jahren 1996 bis 2000 sind zudem nicht entsprechend dem Parteiengesetz unter Angabe des Namens des Spenders in den Rechenschaftsberichten der Partei veröffentlicht worden. Gleiches gilt für verschiedene Sachspenden im Gesamtwert von ca. 550 000 €, die Möllemann dem FDP-Landesverband Nordrhein-Westfalen in den Jahren 1998 und 2000 zugewandt hat. Die festgestellten Rechtsverstöße führen nach den hier noch anwendbaren Vorschriften des Parteiengesetzes in der bis 2002 geltenden Fassung grundsätzlich zum Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages.

In Höhe dieses Anspruchsverlusts sind die Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel, die auf der Grundlage der jährlich eingereichten Rechenschaftsberichte ergangen sind, teilweise rechtswidrig. Ihre Rücknahme ist nach einer 2002 in das Parteiengesetz eingefügten und auf zurückliegende Spendenfälle entsprechend anzuwendenden Regelung jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Partei Rechtsverstöße zu einem Zeitpunkt anzeigt, in dem konkrete Anhaltspunkte für diese Verstöße außerhalb der Partei nicht bekannt waren, und sie den Sachverhalt umfassend offen legt. Hinsichtlich der in den Jahren 1999, 2000 und 2002 erlangten Spenden bestanden Anhaltspunkte für derartige sanktionsbefreiende Aufklärungsbemühungen der Klägerin. Mangels ausreichender Tatsachenfestellungen ist dem Bundesverwaltungsgericht hierzu allerdings keine endgültige Entscheidung möglich. Die Sache musste deshalb insoweit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

Im Übrigen war der Sanktionsbescheid nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Präsident des Deutschen Bundestages sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Ergebnis der Auffassung der Vorinstanz gefolgt, dass keine andere Entscheidung als die Rücknahme der Bewilligungsbescheide in Betracht gekommen wäre. Der zeitliche Abstand zwischen den Rechtsverstößen und dem Sanktionsbescheid war in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, weil ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Bewilligungsbescheide nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht vorlag. Raum für weitergehende Ermessenserwägungen bestand insoweit nicht.

Ebenfalls erfolglos blieb die Klage hinsichtlich der Festsetzung der Abführung der rechtswidrig angenommenen Barspenden. Insoweit handelt es sich lediglich um eine Abschöpfung der erlangten Vermögensvorteile, für die das Gesetz kein Ermessen vorsieht.

BVerwG 6 C 5.12 – Urteil vom 25. April 2013

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 3a B 2.11 – Urteil vom 28. November 2011
VG Berlin 2 K 126.09 – Urteil vom 8. Dezember 2009

 

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Quelle: Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht in Leipzig


Parteien-Finanzierung

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/8550 – 14. 02. 2012
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Unterrichtung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages

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Bekanntmachung von Rechenschaftsberichten politischer Parteien für das Kalenderjahr 2010 (1. Teil – Bundestagsparteien).

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Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 des Parteiengesetzes (PartG) werden hiermit die Rechenschaftsberichte der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien für das Rechnungsjahr 2010 als Bundestagsdrucksache verteilt. Die Reihenfolge richtet sich nach dem Stimmenkonto (§ 19a Absatz 2 PartG) Stand: 31. Dezember 2011.
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Bundestagsparteien

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● Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU – Seite 3
● Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD – Seite 91
● BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE – Seite 133
● Freie Demokratische Partei e.V. FDP – Seite 171
● DIE LINKE – Seite 211
● Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. CSU – Seite 247

Die Rechenschaftsberichte der übrigen nach dem PartG anspruchsberechtigten sowie der sonstigen Parteien für das Jahr 2010 werden gesondert bekannt gemacht
werden.
Die Verteilung der Rechenschaftsberichte als Bundestagsdrucksache erfolgt grundsätzlich unabhängig von der Vorschriftsmäßigkeit der Rechnungslegung nach dem PartG. Diese wird gemäß § 23 Absatz 3 PartG gesondert geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird in meinen Bericht gemäß § 23 Absatz 4 Satz 1 PartG über die Entwicklung der Parteienfinanzen sowie über die Rechenschaftsberichte der Parteien aufgenommen werden.
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Dr. Norbert Lammert

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Quelle: Deutscher Bundestag – PDF [268 Seiten]

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Ergänzungen und Nachträge

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Einblicke in das Schattenreich der Parteienfinanzierung

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PARTEISPENDEN WATCH 2010

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Quellen zu Parteispenden


Illegale Parteienfinanzierung Schwere Vorwürfe gegen die CSU

Hat die CSU mit Steuergeldern politische Studien finanziert, um die eigene Strategie im Wahlkampf zu verbessern? Dies ist die Frage, mit der sich der Bundestag nun beschäftigen muss. Die SPD fordert bereits personelle Konsequenzen, der Koalitionspartner FDP fordert eine lückenlose Aufklärung.
Hintergrund sind sogenannte Resonanzstudien, die von der bayerischen Staatskanzlei beim Hamburger Meinungsforschungsinstitut GMS in Auftrag gegeben worden sind. Aus den Studien hätten sich laut SPD vor allem Empfehlungen für die CSU-Strategie ergeben. Die Studien kosteten 108.000 Euro.
Der Vorwurf der SPD lautet nun, die bayerische Staatskanzlei habe Steuergelder für den eigenen CSU-Wahlkampf eingesetzt. Die Ausgaben für die Studien seien im Rechenschaftsbericht der CSU nicht aufgeführt.
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Sponsoring: Eine Grauzone der Politikfinanzierung

Das Leben eines Wahlkämpfers ist ohnehin nicht süß. Dem NRW-Ministerpräsidenten Jürgen Rüttgers aber machen schon seit Monaten unter anderem die Enthüllungen über den „Verkauf“ von Gesprächsminuten das Leben vor der Wahl in NRW noch saurer: Es besteht der starke Verdacht eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Parteienfinanzierung.
Die Diskussion kreist um das „Sponsoring“ von Parteien. Dieser Begriff kommt eigentlich aus der Betriebswirtschaftslehre und bezeichnet eine Beziehung, in der der Sponsor wirtschaftliche Vorteile im Austausch gegen bestimmte Rechte der kommunikativen Nutzung an dem Gesponserten gewährt. Für den Sponsor geht es darum, vom guten Image des Gesponserten zu profitieren. Sponsorenverträge finden sich daher vor allem in allgemein positiv besetzten Bereichen der Gesellschaft wie dem Sport oder der Kunst.
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