FDP-Vize Kubicki kann vor Impfpflicht nur dringend warnen
Bundestagsvizepräsident Wolfgang Kubicki (FDP) ist offenbar davon überzeugt, das spätestens zum 20. März die Corona-Maßnahmen auslaufen dürften, weil es dann keine Mehrheit im Bundestag mehr für eine Verlängerung geben werde. Der 19. März steht im Infektionsschutzgesetz als Enddatum für Verordnungen mit den Corona-Beschränkungen. Der Bundestag könnte die Gültigkeit einmalig um drei Monate verlängern.
Macht summa summarum 58 Landkreise mit Inzidenz-Werten unter 35 — GRATULATION !!! (vgl. Datenstand vom 12.02. 0:00h: 40 Landkreise unter 35)
(vgl. Datenstand vom 14.02. 0:00h: 73 Landkreise unter 35) (vgl. Datenstand vom 18.02. 0:00h: 82 Landkreise unter 35) (vgl. Datenstand vom 22.02. 0:00h: 70 Landkreise unter 35)
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An der Stelle, liebe Selbständige und Gewerbetreibende in den jeweiligen Landkreisen erhebt sich jedoch die Frage, warum Sie offenbar noch keine konzertierte rechtliche Aktion gestartet haben und bei den zuständigen Verwaltungsgerichten Eilanträge gegen die Aussetzung Ihrer Grundrechte bei gleichzeitig drohenden Insolvenz-Risiken gestellt haben.
Sieht man von speziellen Gestalten, die sich an der Selbstkasteiung erfreuen einmal ab, wird passives Verhalten (vulgo geduldete Geiselhaft) nicht zu ersehnten Lockerungen führen !!
Bedarf es wirklich erst einer Neuauflage von Gandhi’s Satyagraha bevor unverhältnismäßige Lockdown-Maßnahmen ausgesetzt werden und den Solidaritätspredigern deutlich wird, dass gesellschaftlicher Gemeinschaftsgeist dort endet, wo die Last entweder nur schwachen Schultern aufgebürdet wird oder Verhältnismäßigkeit je nach Gusto neu interpretiert wird ?
„Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten.
Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Die Länder Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne des Satzes 2.
Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen.
Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.
Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.
Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen.
Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht.
Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben.
Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben.
Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist.
Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach diesem Absatz jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de im Internet veröffentlicht.“
Leider findet sich weder in § 28a noch an anderer Stelle des neugefassten IfSG eine dezidierte Festlegung zum Ende der Corona-Beschränkungen. Dieser entweder vorsätzliche oder versehentliche Mangel (diesbezüglich gebührender Dank an die Volksvertreter) ist mit gewisser Wahrscheinlichkeit so auszulegen, dass sinkende Infektionszahlen dem Gesetz nach nicht zwingend das Ende der bisherigen Maßnahmen herbeiführen, was letztlich so interpretiert werden kann (oder muss), dass diese fortgesetzt werden könnten, sofern dies aus infektiologischen Gründen als erforderlich angesehen wird. Genauer definiert sind solche Gründe aber nicht !!
Allerdings mag man aus gerade wieder erlebter Polit-Rhetorik darauf schließen, dass mittels der schon vorhandenen oder auch künftigen Virus-Mutationen die im Gesetz dargelegten schwammigen Ziele ggf. auf dem Verordnungswege konkretisiert werden könnten.
Das immer wieder gern genommene Argument des Schutzes von Leben und Gesundheit ist so breit gefasst, dass sich darunter quasi nach Gutsherrenart praktisch alles subsumieren lässt -schlimmstenfalls also auch noch sehr viel weiter gehende Einschränkungen- was dem politischen Panikorchester so einfallen mag.
Wer die jüngsten Statements der Kanzlerin aufmerksam verfolgt hat mag daraus schließen, dass auch eine Inzidenz von 35 kein verbriefter Garantieanspruch für breite Lockerungen darstellen wird.
Insoweit mag der rhetorische Fingerzeig des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Zitat: „der Gesetzgeber hat der Exekutive genauere Handlungsanweisungen zu geben“mutmaßlich nur homöopathische Wirkungen entfalten.
Im Lichte dieser Gedanken mag die Notwendigkeit mit entsprechenden Eilanträgen bei den Verwaltungsgerichten vorstellig zu werden, hinreichend stimmig und sinnstiftend sein.
Angesichts der obigen Liste sind von den deutschlandweit 294 Landkreisen 221 noch nicht unterhalb des Inzidenz-Schwellenwertes von 35 angekommen.
Sollte sich die Lage weiter entspannen wird die Schutzpatronin volkswirtschaftlicher Selbstverstümmelung zeitnah gerichtsfeste Argumente -und nicht etwa die Interpretation schwammiger Begriffe- aus dem Hut ziehen müssen, um die lockdown-Nummer zu prolongieren !
In einem solchen Fall kann es bei der Bundestagswahl und/oder stellvertretend bei den anstehenden Landtagswahlen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (14.März 2021) zugunsten der FDP (s. Wolfgang Kubickis unermüdliche, sachorientierte Kritik am Geschehen) ordentlich „Haue“ geben, was die Dame aber nicht mehr kümmern muss.
Wer weiß, wie lange sie in der Privatier-Rolle verharren wird, fragt sich
„Wie soll das Volk das Unrecht wieder gut machen, das ihm angetan wird?“
(Aus hoffentlich nachvollziehbaren Erwägungen habe ich dieses süffisante Zitat des Philosophen und Schriftstellers Dr. Manfred Hinrich (1926 – 2015) ausgewählt.)
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Mir ist nicht bekannt, ob in den Lehrplänen der Erweiterten Oberschule im Honny-Reich grundsätzlicher Diskurs über Schopenhauers Hauptwerk „Die Welt als Wille und Vorstellung„ vorgesehen war.
Falls dies so war, wären Schülerinnen und Schüler mit Schopenhauers politischen Ansichten einigermaßen vertraut.
Im Zusammenhang mit der Revolution 1848 äußerte sich Schopenhauer unter anderem zur Rolle des Staates:
„In der Natur herrsche Gewalt, auch zwischen den Menschen, was die „Masse“ in Vorteil bringe; aber da das Volk ein „ewig unmündiger Souverain“ sei, „unwissend, dumm und unrechtlich“, so müsse dessen „physische Gewalt der Intelligenz, der geistigen Überlegenheit“ unterworfen werden.
Zweck des Staates sei es, dass „möglichst wenig Unrecht im Gemeinwesen“ herrsche,zugunsten des Gemeinwohls dürfe der Staat auch Unrechtes tun.“
Unter der Prämisse, dass die Schutzheilige der volkswirtschaftlichen Selbstverstümmelung je davon gehört hat, wäre so manche obstinate Haltung zwar nachvollziehbar, gleichwohl aber unverzeihlich und man müsste tatsächlich Winston Churchill’s Definition von Takt „die Fähigkeit, jemandem zu sagen, er solle so zur Hölle fahren, dass er sich auf die Reise freut“ bemühen, um auch nur annähernd zu beschreiben, was viele Menschen in diesem Land bewegen mag.
Im Lichte bevorstehender Landtagswahlen und insbesondere der für September vorgesehenen Bundestagswahl, wird man jedoch feststellen, ob sich einer der Kernsätze
„Für erlittenes Unrecht haben die Menschen ein besseres Gedächtnis als für empfangene Wohltaten.“
Sie haben sicher schon längst erkannt, dass diese Vorrede im Bezug auf die gestern von Kanzlerin und MP’s (einer Gruppierung, die nicht Teil der „trinitas“ des tragenden Organisations- und Funktionsprinzip der Verfassung eines Rechtsstaates ist) beschlossenen Verlängerung des Lockdowns bis zum 7. März 2021 gewidmet ist.
Zu dem rechtsstaatlichen Verständnis dieser Beteiligten, die wohl in einem Anflug von Hypostase ihre Kaffeekränzchen als Teil konstituierender Staatsgewalt betrachten und dies schlimmstenfalls noch immer tun, hat sich selbst der ehemalige CDU-Bundestagsabgeordnete und seit Juni 2020 amtierende Präsident des Bundesverfassungsgerichts geäussert:
„Die wesentliche Entscheidungen müssen vom Parlament getroffen werden. Zwar seien Krisen in ihrem frühen Stadium die Stunde der Exekutive, ab einem bestimmten Zeitpunkt habe aber der Gesetzgeber der Exekutive genauere Handlungsanweisungen zu geben. Je wichtiger die betroffenen Rechtsgüter seien, desto stärker sei der Gesetzgeber zur Entscheidung berufen.“
Ob dieser wohlwollende Fingerzeig Früchte gezeigt hat oder noch zeigen wird, kann derzeit nur vermutet werden, auch wenn die Kanzlerin während ihrer Darlegungen in der gestrigen Pressekonferenz (s. auch Mitschrift der PK)
einräumte:
„Ich habe bestimmte eigene Vorstellungen über das Öffnen von Kindertagesstätten und auch Schulen gehabt, die eher auf eine Öffnung zum 1. März hinausliefen; denn ich glaube, dass wir dieses Datum für die Erreichung einer Inzidenz von unter 50 sehr voraussehbar anpeilen können.
Ich weiß aber auch, dass wir in einem föderalen Staat leben – der Föderalismus ist unter dem Strich die bessere Ordnung als ein Zentralismus; davon bin ich zutiefst überzeugt, selbst wenn es manchmal etwas mühsam ist -, und die Schulen und Kitas sind ganz eindeutige und tief verankerte Länderzuständigkeiten.
Da ist es einfach nicht möglich, dass ich mich als Bundeskanzlerin so durchsetze, als hätte ich ein Vetorecht, wie das zum Beispiel in der Europäischen Union bei Beschlüssen, die Einstimmigkeit erfordern, möglich ist.
Deshalb haben wir gesagt:
Die Kultushoheit zählt hier, und die Länder werden das – das wird durch die Ländervertreter sicherlich auch noch dargestellt – in eigener Verantwortung entscheiden.“
Bleibt abzuwarten, wie sich die Landesparlamente, denen gnädigerweise im Nachgang die eigentliche legislative Rolle zugedacht wird, die getroffenen Entscheidungen bewerten.
Interessanter wird jedoch sein, ob nun seitens der weiterhin „geknechteten Unternehmen“ eine weitere Klagewelle losgetreten wird und wie sich die Verwaltungsgerichte dazu positionieren.
Im Zusammenhang mit dem Artikel 28a des Infektionsschutzgesetzes werden die zu erwartenden gerichlichen Entscheidungen schon alleine deshalb, weil Satz 3 des Artikels wenig Raum für richterliche Interpretationen zulässt.
Dort heißt es:
„Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten.
Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Die Länder Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne des Satzes 2.
Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen.
Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.
Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.
Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen.
Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht.
Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben.
Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben.
Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist.
Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach diesem Absatz jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de im Internet veröffentlicht.“
In Satz 6 ist zu lesen:
„Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist.
Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist.
Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist.“
In diesem Zusammenhang erscheinen die vor der Pressekonferenz dargelegten Erläuterungen von Wolfgang Kubicki, stv. FDP-Vorsitzender, recht spannend:
Wesentliche Prämissen des FDP-Politikers wurden auch in den ntv-Sendung „Frühstart“ vom 10. Februar in Printform zusammengefasst.
Weitere Stellungnahmen nach der PK hat Peter Mühlbauer bei telepolis zusammengefasst.
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korrespondierende Meinungen
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„Der Umgang mit Grundrechten ist nicht mehr akzeptabel“
Die Politik begründet Lockdown-Maßnahmen nur noch mit allgemeiner Gefahrenabwehr, Referenzwerte sind längst beliebig geworden.
Es kann – so bitter dies scheinen mag – nicht darum gehen, jeden virusbedingten Todesfall zu verhindern; das kann Politik nicht leisten, es kommt sogar einer Hybris gleich.
So kommentiert IW-Direktor Michael Hüther die aktuelle Corona-Politik und fordert eine schnellstmögliche Öffnung – unter Berücksichtigung von bewährten Hygienekonzepten.
[…] Institut der deutschen Wirtschaft
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Anmerkung:
Gerade erst hat Prof. Thomas Mertens, Virologe und Vorsitzender der Ständigen Impfkommission (STIKO) erklärt, dass das Durchschnittsalter der Menschen, die zeitlich nach Impfung verstorben sind, 85 Jahre beträgt.
Mertens führte weiter aus: „Wenn Sie in einer Gruppe von Menschen impfen, die sowieso ein statistisch hohes Risiko haben, in nächster Zeit zu sterben, dann kann es natürlich auch sein, dass jemand im engeren zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung stirbt.“
Sein Fazit: „Das muss dann aber nichts mit der Impfung zu tun haben, trotzdem werde dies im Einzelfall überprüft.“
Seinem Rückschluss mag man zustimmen, allerdings erhebt sich in diesem Zusammenhang die Frage, warum man diese Menschen mit einer Impfung beglückt und damit Hoffnungen auslöst, die nicht haltbar sind.
Hieraus ergeben sich Fragen:
1) Wäre es nicht angebracht, Menschen mit Vorerkrankungen die Impfung und damit das infinite Todesrisiko zu ersparen ?
2) Falls ich die seit Herbst letzten Jahres erschienen Fachinformationen seitens WHO, CDC, RKI, PEI usw. und zahlreiche Gespräche mit Neurologen und einigen Virologen richtig verstanden habe, töten Viren selbst nicht, allerdings kann die Reise ins Licht insbesondere bei Menschen mit Vorerkrankungen durch eine verzögerte Immunreaktion und deren Überschiessen ausgelöst werden.
Sollte diese These fachlich fundiert widerlegt werden können, wäre dies sicher sehr hilfreich !
3) Wäre es denn nicht vorausschauender, vorzugsweise bei den sogenannten vulnerablen Gruppen unmittelbar vor der Impfung einen umfassenden Gesundheits-Check durchzuführen, der weit über aktuelle ärztliche Einzeldiagnosen und deren Status hinsichtlich der Behandlung von Vorerkrankungen hinausgeht ?
Ein solches Vorgehen erscheint sinnvoll, da die möglicherweise zunehmende Progression einer (Vor)Erkrankung in der Regel mit einer Verschlechterung der Symptome, erhöhtem Krankheitsgefühl und abnehmender Leistungsbereitschaft einhergehen kann. Zwar können die Zeiträume, in welchen sich solche Veränderungen vollziehen durchaus unterschiedlich sein. Dabei ist jedoch auch an rasch-progrediente Erkrankungen mit schnellem Krankheitsverlauf zu denken, der innerhalb kurzer Zeit zu Verschlechterungen des Gesundheitszustandes führen kann.
Im Lichte solcher Überlegungen auch vor dem Hintergrund, dass sich mit zunehmenden Alter die Stoffwechselprozesse im Körper verlangsamen, was sich unter anderem auch auf die Schleimhäute auswirkt, die eigentlich die Aufgabe haben, Erreger abzuwehren. Daneben werden mit den Jahren die (Immun-) Zellen schwächer, kurzum: das gesamte Immunsystem wird mit fortschreitendem Alter weniger aktiv.
An der Stelle soll nun mit der Impfung unter Vorspiegelung einer Infektion der potentiell geschwächte Körper dazu ertüchtigt werden, Antikörper und so genannte Gedächtniszellen zu bilden.
Ob eine solche „Ertüchtigung“ im denkbar schlimmsten Fall nicht einem one-way-Ticket für die Reise ins Licht gleichkommt, fragt sich