Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“ nach § 20a Infektionsschutzgesetz
Veröffentlicht: 11. Februar 2022 Abgelegt unter: BVerfG, Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht" nach § 20a Infektionsschutzgesetz, Infektionsschutzgesetz - IfSG, Janosch Dahmen - Gesundheitsexperte, Paul-Ehrlich-Institut (PEI), Robert Koch-Institut (RKI) Hinterlasse einen KommentarErfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung
der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“
nach § 20a Infektionsschutzgesetz
Pressemitteilung Nr. 12/2022 vom 11. Februar 2022
Beschluss vom 10. Februar 2022 1 BvR 2649/21
„Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) („einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) vorläufig auszusetzen.“
„Die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation in § 20a IfSG als solche begegnet zum Zeitpunkt der Entscheidung zwar keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits wiederum auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.“
„Die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die deshalb gebotene Folgenabwägung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht.“
„Die hier den Beschwerdeführenden drohenden Nachteile überwiegen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht diejenigen Nachteile, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für vulnerable Menschen zu besorgen wären.“
Sachverhalt:
„Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des 15. März 2022 haben sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen.“
„Der Impf- oder Genesenennachweis muss den Anforderungen des § 2 Nr. 3 und 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen, wobei die Verordnung ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.“
„Die meisten Beschwerdeführenden sind in den von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen selbständig, angestellt oder verbeamtet tätig. Sie sind überwiegend ungeimpft oder lehnen jedenfalls weitere Impfungen ab; einige waren bereits an COVID-19 erkrankt. Weitere Beschwerdeführende sind Leiter einer Einrichtung oder eines Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG, die weiterhin ungeimpfte Personen beschäftigen wollen. Die übrigen Beschwerdeführenden befinden sich bei ungeimpften Ärzten, Zahnärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern in Behandlung.“
„Mit ihrem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie im Wesentlichen, den Vollzug des § 20a IfSG vorläufig auszusetzen.“
Wesentliche Erwägungen des Senats:
„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.“
„I. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus ganz besonderes Gewicht haben.“
„II. Gemessen an diesen strengen Anforderungen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg.“
„1.Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet.“
„Zwar begegnet die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen vor allem der sachkundigen Dritten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik.“
Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist.Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet. Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird.
„2.Die danach gebotene Folgenabwägung rechtfertigt aber nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.“
„a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Anwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, von besonderem Gewicht. Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können. Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel. Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen. Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein. Dass die in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen, haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt; dies ist auch sonst – jedenfalls für den genannten Zeitraum – nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen.“
„b) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Nichtanwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, ebenfalls von besonderem Gewicht. Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) wären dann in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken. Nach der weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der angehörten sachkundigen Dritten (?) ist davon auszugehen, dass COVID-19-Impfungen einen relevanten – wenngleich mit der Zeit deutlich nachlassenden – Schutz vor einer Infektion auch mit Blick auf die Omikronvariante des Virus bewirken. Würde die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht nun vorläufig außer Vollzug gesetzt, ginge dies aber mit einer geringeren Impfquote in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen und damit einer erhöhten Gefahr einher, dass sich die dort Tätigen infizieren und sie dann das Virus auf vulnerable Personen übertragen. In der Folge müsste damit gerechnet werden, dass sich auch in der begrenzten Zeit bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mehr Menschen, die den vulnerablen Gruppen zuzurechnen sind, irreversibel mit dem Virus infizieren, schwer an COVID-19 erkranken oder gar versterben, als wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde.“
„c) Vor diesem Hintergrund überwiegen letztlich die Nachteile, mit denen bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen wäre. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffes induzierte Immunantwort hinausgehen, sind nach derzeitigem Kenntnisstand sehr selten. Ungeachtet dessen bleibt es den von der Nachweispflicht betroffenen Personen unbenommen, sich gegen eine Impfung zu entscheiden. Dass die damit verbundenen beruflichen Nachteile in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache sehr schwer wiegen, ist nicht zu besorgen.“
„Nach wie vor ist die Pandemie jedoch durch eine besondere Infektionsdynamik mit hohen Fallzahlen geprägt, mit der eine große Infektionswahrscheinlichkeit und dadurch ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für vulnerable Personen einhergeht. Für diese ist auch im Hinblick auf die Omikronvariante des Virus weiterhin eine möglichst frühzeitige Unterbrechung von Übertragungsketten besonders wichtig, zu der ausweislich der weitgehend übereinstimmenden Stellungnahmen der angehörten sachkundigen Dritten (?) eine COVID-19-Impfung in einem relevanten Maß beitragen kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich gerade vulnerable Personen grundsätzlich nur eingeschränkt selbst gegen eine Infektion schützen können und sie zudem auf die Inanspruchnahme der Leistungen, die die der Gesundheit und Pflege dienenden Einrichtungen und Unternehmen erbringen, angewiesen sind.“
„d) Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung (?) steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden Nachteile muss daher das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin ungeimpft in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sein zu können.“
Quelle: Bundesverfassungsgericht
(farbliche Hervorhebungen by Oeconomicus)
Reaktionen zur Entscheidung des BVerfG:
Während „Verwahrheiter“ die Abweisung des Eilantrages begrüßen, wie etwa der grüne „Gesundheitsexperte“ Janosch Dahmen, der offenbar seine virologische Kompetenzen von seiner Facharztweiterbildung zum Unfallchirurgen und Spezialisierung zum Notfallmediziner ableitet und möglicherweise Wert darauf legt, als Oberarzt für die Ärztliche Leitung des Rettungsdienstes Berlin bei der Berliner Feuerwehr für die Berliner Feuerwehr kurzzeitig zuständig war, erscheint es geboten, einzelne Passagen der Senats-Entscheidung einer Bewertung zu unterziehen, wie dies hier der Fall war.
Darüber hinaus ist jedoch festzuhalten, dass
-der Senat über Verfassungsbeschwerden aus 2021 entschieden hat (d.h. Verfassungsbeschwerden aus dem laufenden Jahr sind noch nicht entschieden) und lediglich der Eilbedürftigkeit nicht statt gab und betonte, dass über den Inhalt der Verfassungsbeschwerden erst in der Hauptsache zu befinden ist.
-der Senat hat in seiner Begründung jedoch eingeräumt, dass die Impfung Nebenwirkungen, ja selbst tödlich endende Nebenwirkungen auslöst. Daraus folgt, dass in der Hauptverhandlung eine Abwägung dahingehend zu erwarten ist, ob solche finalen Nebenwirkungen eine Impf-Pflicht rechtfertigen.
Ihr Oeconomicus
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Chrystal-Beck torpediert Heimat- und Kulturverständnis
Veröffentlicht: 16. Oktober 2016 Abgelegt unter: Volker Beck 2 KommentareChrystal-Beck torpediert Heimat- und Kulturverständnis
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Dem grünen Meth-Nascher Volker Beck ist offenbar nicht mehr zu helfen.
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In einem Interview mit N-TV rät er zu mehr Entspannung, wenn in einem Stadtteil eine Sprache der Zuwanderer vorherrscht. Notfalls müssten die dort lebenden Deutschen diese Sprache lernen.
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Becks Anregung könnte als Brandsatz wahrgenommen werden, der bestenfalls dazu geeignet ist, eine Mischung aus Mitleid und tiefster Verachtung auszulösen.
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Nachdem Beck mit seinen Aussagen im Netz einen Shitstorm ausgelöst hat, versucht er nun krampfhaft zurückzurudern.
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Ihr Oeconomicus
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Henryk M. Broder zur Politschelte in Dresden
Veröffentlicht: 4. Oktober 2016 Abgelegt unter: 2016 - Dresden, Claudia Roth, Henryk M. Broder, Tag der Deutschen Einheit, Zitate | Tags: Dunkeldeutschland 5 KommentareHenryk M. Broder zur Politschelte in Dresden
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In seiner realitätsbezogenen und erfrischenden Diktion bewertet Broder die verbalen Gesten des bürgerlichen Polit-Empfangskomitees zum Tag der Deutschen Einheit:
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„Das Volk schuldet der Regierung keinen Dank
…. es darf sich auch daneben benehmen!“
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Die im Clip ebenfalls dokumentierten semantischen Ausleitungen der schillernden ehemaligen Dramaturgie-Assistentin müssen an dieser Stelle nicht gesondert kommentiert werden.
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Einschlägigen Kritikern der Empfangskomitee-Performance ist ein Blick ins Alte Testament, Hosea, Kapitel 8, Vers 7 (Lutherübersetzung, revidierte Fassung von 1984) anzuraten, wo nachzulesen ist:
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„Denn sie säen Wind und werden Sturm ernten.
Ihre Saat soll nicht aufgehen;
was dennoch aufwächst, bringt kein Mehl;
und wenn es etwas bringen würde,
sollen Fremde es verschlingen.“
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Dabei ließe sich „der Wind“ als Metapher für die pauschale Verunglimpfung des Ostens der Republik durch den faustisch anmutenden Bannerträger (Stichwort: „Dunkeldeutschland„) oder Gabriels herablassende Bezeichnung für Bürger mit berechtigten Sorgen – beides ein unverzeihlicher Affront gegen die im Artikel 1 – GG garantierte unantastbare „Würde des Menschen“ gleichsetzen.
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Insoweit scheint es sich bei von von Demonstranten skandierten Holprigkeiten wohl eher um die Vorboten eines Sturms zu handeln, dem durchaus noch Potential für einen Orkan zugerechnet werden kann, ein Szenario, welches man selbst vollillusionierten politischen Geisterfahrern nicht ernsthaft wünschen möchte.
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Um im Bild des Zitats zu bleiben, dürfte es sich wohl erübrigen, einen Bezug zu der „aufgewachsenen von Fremden zu verschlingenden Saat“ herzustellen.
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Ihr besorgter Oeconomicus
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Grüne Jugend poltert gegen Schwarz-Rot-Gold zur EM
Veröffentlicht: 12. Juni 2016 Abgelegt unter: Bündnis 90/Die Grünen, GJ in RLP und Berlin gegen schwarz-rot-gold zur EM | Tags: Party-Patriotismus Ein KommentarGrüne Jugend poltert gegen Schwarz-Rot-Gold zur EM
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Pünktlich zum Beginn der EM 2016 taucht die Patriotismus-Debatte wieder auf. Diesmal sind die Protagonisten die Jugendverbände der Grünen in Rheinland-Pfalz und Berlin.
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So fordert die GJ in RLP auf ihrer Facebook-Seite …
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… und wundern sich hernach über Kommentare, wie diese..
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„Im Leben noch nichts geleistet und so einen unreifen Stuss von sich geben.
Extra für Sie habe ich doppelt so große Fahnen am Start !!“
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… um zugleich ihren mutmaßlichen Mangel an intellektueller Satisfaktionsfähigkeit noch zu verstärken ..
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„Grüne Jugend Rheinland-Pfalz
23 Std. ·
Wir bleiben dabei: Freude am Fußball statt an der Nation! Auch wir wünschen uns ein spannendes, buntes und gemeinsames Fußballfest. Doch Fußballeuphorie muss nicht patriotisch sein.
Nun sehen wir uns mehreren tausend Hasskommentaren ausgesetzt, weil wir den sogenannten „Party-Patriotismus“ als Gefahr sehen. Diese Hasskommentare zeigen, dass viele Leute ihren blanken Nationalismus hinter der Fußballparty verstecken.
[…]
Und genau aus diesem Grund stellen wir uns als GRÜNE JUGEND Rheinland-Pfalz weiterhin gegen ein unkritisches Abfeiern von Nationalflaggen und Nationalstaaten.
[…]“
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Die Knaben und „Knäbinnen“ der GJ Berlin positionieren sich in ähnlicher Weise und belehren:
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“In den kommenden vier Wochen können sich viele Menschen wieder als stolze Patriot*innen zeigen. Selbst viele, die die AfD verpönen, werden wieder ganz unverkrampft die Deutschlandfahne schwenken.
Im Rahmen eines Sportturniers wird somit das nationale Kollektiv betont und von anderen Gruppen abgegrenzt.
In Berlin wird Patriotismus und Nationalismus mit der Fanmeile und vielen Public Viewings besonders viel öffentlicher Raum geboten.
Die Supermärkte sind voll mit Deutschland-Merchandise und die Straßen, Autos und Balkone voller Nationalfahnen. Da wird einem richtig mulmig zumute.
Denn es kann kein Sommermärchen geben, wenn brennende Geflüchtetenunterkünfte die abscheuliche deutsche Realität darstellen.”
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Wäre man ein Schelm, so könnte man darüber nachdenken, ob man solche kabalistisch anmutenden semantischen Ausleitungen als dysfunktionales Merkmal grüner Realitätsdesigner wahrzunehmen hat.
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Ihr Oeconomicus
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Nachtrag
Offenbar haben die grünen Poltergeister mit ihrer kruden Forderung einen brain-rape Wettbewerb ausgelöst, der beim Welt-Artikel mit derzeit 800 Kommentaren einen Sturm der Entrüstung nach sich zieht, während man beim Spiegel die Kommentarfunktion mit Zeitverzug freischaltete und damit erst 225 Reaktionen ausgelöst hat.
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Beim zu erwartenden Fan-Marsch zum Stadion in Lille wird sich gewiß zeigen, ob deutsche Fußball-Begeisterung mittels „nationalistischer Symbolik“ präsentiert wird.
Für diesen Fall wäre den „Mulmigen“ anzuraten, public viewing ausfallen zu lassen, um sich statt dessen einer DVD mit Pippilotta’s Villa Kunterbunt zu widmen … schließlich haben selbst Grüne das gesetzlich verbriefte Recht, sich ihre Welt so vorzustellen, wie sie ihnen gefällt !
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Ihr Oeconomicus
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follow-up, 13.06.2016
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Grüne Jugend schmollt
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Auszug:
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„Man ist als älterer Mensch geneigt, Kindern nachzusehen, wenn sie übers Ziel hinausschießen. Wenn sich die Kinder dann aber gerieren wie die Grüne Jugend in Rheinland-Pfalz, lernresistent und patzig, dann kann man sich diese Nachsicht nicht leisten, dann muss man durchgreifen und die beste Art durchzugreifen, besteht nach wie vor darin, den Kindern das Taschengeld zu streichen und die Nachwuchsorganisation der Grünen in Rheinland-Pfalz von der Liste der von Steuerzahlern zu finanzierenden Institutionen zu entfernen.“
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Dieser Bewertung ist aus meiner Sicht nichts hinzuzufügen !
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Ihr Oeconomicus
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Semantische Absonderungen von Marieluise Beck und Bernd Fücks
Veröffentlicht: 16. April 2016 Abgelegt unter: Marieluise Beck, Minsk-Friedens-Gipfel, Ost-Ukraine, Ukraine-Konflikt | Tags: Bernd Fücks (leitet die Grünen-nahe Heinrich-Böll-Stiftung) Ein KommentarSemantische Absonderungen
von
Marieluise Beck (Bundestagsabgeordnete der Grünen – Berichterstatterin des Europarates)
und
Bernd Fücks (leitet die Grünen-nahe Heinrich-Böll-Stiftung)
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In einem ZEIT-Artikel vom 13. April 2016 versuchen Marlieluise Beck und Bernd Fücks mit absonderlichen Behauptungen die betreute Putin-Hetze an den durchgegrünten Stammtischen am Köcheln zu halten.
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Beispielhaft seien aus dem Beitrag nachfolgend zwei Auszüge zitiert:
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“Die Vereinbarungen des Minsker Abkommens – weitgehende Autonomierechte für die von Separatisten beherrschten Gebiete in der Ostukraine gegen den Abzug russischer Waffen und Truppen, Durchführung regionaler Wahlen unter internationaler Aufsicht, Kontrolle der Grenze zu Russland durch die Ukraine – stecken fest.”
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Erstaunlicherweise haben die Vertragsparteien im Minsker Abkommen weder festgestellt, dass russische Truppen in der Ukraine sind, noch ist von einem Abzug russischer Truppen die Rede !
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“Die von Bundeskanzlerin Angela Merkel und Frankreichs Präsident François Hollande vermittelten Minsker Vereinbarungen wurden dem ukrainischen Präsidenten Poroschenko in einer Notlage abgepresst, als die ukrainische Armee angesichts der Offensive regulärer russischer Truppen vor dem Zusammenbruch stand.”
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Frau Beck und Herrn Fücks sollte aufgefallen sein, dass sich nach Darlegung der französischen und deutschen Regierung keine russischen Truppen in der Ukraine befinden.
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In diesem Zusammenhang erscheint es dringend geboten, allen mit Putin-Hetze verseuchten Synapsen die offiziell verlautbarten Fakten nahezubringen:
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1. Pressekonferenz von Bundeskanzlerin Merkel und dem französischen Präsidenten, Hollande in Paris vom 20.02.2015
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Auszug:
Frage eines nicht benannten Journalisten:
„Frau Bundeskanzlerin, Monsieur le Président, eine Frage zur Ukraine:
Nach neuesten Meldungen haben russische Panzer die ukrainische Grenze überschritten.
Erste Frage: Wissen Sie etwas davon, können Sie das bestätigen?
Zweite Frage: Muss man heute nicht zu dem Schluss kommen, dass das Abkommen „Minsk II“ gescheitert ist?
Mit welchen Druckmitteln gedenken Sie zu reagieren?
Kommen jetzt zum Beispiel neue Sanktionen auf den Tisch?“
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Antwort Hollande:
„Derzeit habe ich keine Bestätigung dafür, dass es jetzt russische Panzer in der Ukraine geben würde. Das heißt nicht, dass es das nicht gibt, aber Sie stellen mir ja die Frage, ob ich darüber informiert bin.
Die Antwort ist: Nein. Aber es gibt natürlich Risiken – das wissen wir -, dass es zu einer Eskalation kommen könnte, wenn der Waffenstillstand nicht eingehalten wird.“
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Quelle:
Bundesregierung
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2. Die Vereinbarungen von Minsk
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In Minsk haben Vertreter der Ukraine, Russlands und der prorussischen Separatisten unter OSZE-Aufsicht eine 13 Punkte umfassende Vereinbarung über einen Waffenstillstand und ander Maßnahmen zur
Beilegung des Ukraine-Konflikts unterzeichnet:
Waffenstillstand
1. Unverzüglicher und allseitiger Waffenstillstand in einzelnen Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk der Ukraine und dessen striktes Befolgen ab 00 Uhr 00 Minuten (Kiewer Zeit) am 15. Februar 2015.
Abzug schwerer Waffen
2. Abzug aller schweren Waffen durch beide Seiten, auf gleiche Entfernung, um eine Sicherheitszone mit einer Breite von mindestens 50 Kilometern Abstand für Artilleriesysteme mit einem Kaliber von 100 mm und mehr, eine Sicherheitszone von 70 Kilometern Breite für Raketenartilleriesysteme und einer Breite von 140 Kilometern für Raketenartillerie der Typen „Tornado-S“, „Uragan“, „Smertsch“ und taktische Systeme vom Typ „Totschka“ („Totschka-U“) zu gewährleisten:
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für ukrainische Streitkräfte: gemessen von der faktischen Berührungslinie;
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für die bewaffneten Verbände einzelner Gebiete der Oblaste Donezk und Lugansk der Ukraine: gemessen von der Berührungslinie vom 19. September 2014.
Der Abzug der oben angeführten schweren Waffensysteme muss nicht später als am zweiten Tag des Waffenstillstands beginnen und innerhalb von 14 Tagen abgeschlossen sein.
Dieser Prozess wird durch die OSZE und die Dreiseitige Kontaktgruppe unterstützt.
3. Es ist ein effizientes Monitoring und eine Verifizierung des Waffenstillstands und des Abzugs der schweren Waffensysteme von Seiten der OSZE durchzuführen, beginnend mit dem ersten Tag des Abzugs der Waffensysteme, unter Einbezug aller notwendigen technischen Mittel, einschließlich von Satelliten, Drohnen, Ortungssystemen usw.
Regionale Wahlen
4. Am ersten Tag nach dem Abzug [der schweren Waffen] ist ein Dialog über die Modalitäten der Durchführung regionaler Wahlen, in Entsprechung mit der ukrainischen Gesetzgebung und dem ukrainischen Gesetz „Über die zeitweilige Ordnung der lokalen Selbstverwaltung in einzelnen Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk“ zu beginnen, ebenso über den künftigen Status dieser Gebiete, auf der Grundlage des genannten Gesetzes.
Es ist unverzüglich, innerhalb von 30 Tagen nach der Unterzeichnung dieses Dokuments, von der Obersten Rada der Ukraine ein Beschluss darüber zu verabschieden, bei dem das Territorium bezeichnet wird, auf das sich die besonderen Regelungen in Entsprechung mit dem ukrainischen Gesetz „Über die zeitweilige Ordnung der lokalen Selbstverwaltung in einzelnen Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk“ beziehen, [und das] auf Grundlage der Linie, die im Minsker Memorandum vom 19. September 2014 definiert ist.
Straffreiheit für “Separatisten”, Befreiung von Gefangenen
5. Es hat eine Begnadigung und Amnestie zu erfolgen, indem ein Gesetz verabschiedet wird, das eine Verfolgung und Bestrafung von Personen verbietet, die in Zusammenhang mit den Ereignissen stehen, welche in einzelnen Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk der Ukraine stattgefunden haben.
6. Es ist eine Befreiung und ein Austausch aller Geiseln und unrechtmäßig festgehaltener Personen nach dem Prinzip „alle gegen alle“ vorzunehmen. Dieser Prozess muss spätestens am fünften Tag nach dem Abzug [der schweren Waffen] abgeschlossen sein.
7. Es ist auf Grundlage internationaler Mechanismen für sicheren Zugang, Lieferung, Lagerung und Verteilung humanitärer Hilfsgüter für Bedürftige zu sorgen.
Wiederherstellung sozialer und wirtschaftlicher Verbindungen mit Kiew
8. Es werden Modalitäten festgelegt, auf welche Weise die vollständige Wiederherstellung der sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen vorgenommen werden wird, einschließlich der Überweisung von Sozialleistungen wie Rentenzahlungen und anderer Zahlungen (Zugänge und Einkünfte, rechtzeitige Bezahlung aller kommunalen Rechnungen, Wiederherstellung der Besteuerung im Rahmen des Rechtsfelds der Ukraine).
Zu diesem Zweck wird die Ukraine die Arbeit ihres Bankensystems in den Gebieten wiederherstellen, die durch den Konflikt berührt sind und es wird möglicherweise ein internationaler Mechanismus geschaffen werden, der solche Überweisungen erleichtert.
Kiew kontrolliert wieder die Staatsgrenzen – nach der politischen Beilegung
9. Es wird die vollständige Kontrolle über die Staatsgrenze von Seiten der ukrainischen Regierung im gesamten Konfliktgebiet wiederhergestellt, beginnend mit dem ersten Tag nach der Durchführung regionaler Wahlen, abgeschlossen nach einer allseitigen politischen Beilegung (regionale Wahlen in einzelnen Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk auf Grundlage des Gesetzes der Ukraine [s.o. – Anm. d. Ü.] und einer Verfassungsreform) bis zum Ende des Jahres 2015, unter der Bedingung einer Umsetzung von Punkt 11 – durch Konsultationen und Abstimmung mit den Vertretern einzelner Gebiete der Oblaste Donezk und Lugansk im Rahmen der Dreiseitigen Kontaktgruppe.
10. Abzug aller ausländischer bewaffneter Einheiten und von [deren] Militärtechnik, ebenso von Söldnern, vom Territorium der Ukraine unter Beobachtung durch die OSZE. Entwaffnung aller illegalen Gruppierungen.
“Dezentralisierung” der Ukraine
11. Durchführung einer Verfassungsreform in der Ukraine und Inkrafttreten einer neuen Verfassung bis Ende 2015. [Diese Verfassung muss] als Schlüsselelement eine Dezentralisierung (unter Berücksichtigung der Besonderheiten einzelner Gebiete der Oblaste Donezk und Lugansk) aufweisen, die mit den Vertretern dieser Gebiete abgestimmt ist, ebenso die Verabschiedung eines ständigen Gesetzes über den besonderen Status einzelner Gebiete der Oblaste Donezk und Lugansk in Entsprechung mit Maßnahmen, die in den Anmerkungen aufgeführt sind¹, bis zum Ende des Jahres 2015.
12. Auf Grundlage des ukrainischen Gesetzes „Über die zeitweilige Ordnung der lokalen Selbstverwaltung in einzelnen Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk“ sind Fragen, welche regionale Wahlen betreffen, mit den Vertretern der einzelnen Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk im Rahmen der Dreiseitigen Kontaktgruppe zu besprechen. Die Wahlen werden unter Einhaltung der entsprechenden OSZE-Standards und unter Beobachtung von Seiten des OSZE-Büros für Demokratische Institutionen und Menschenrechte durchgeführt.
13. Die Arbeit der Dreiseitigen Kontaktgruppe wird intensiviert, darunter durch die Schaffung von Arbeitsgruppen zur Umsetzung entsprechender Aspekte der Minsker Vereinbarungen. Diese [Arbeitsgruppen] werden in ihrer Zusammensetzung die Zusammensetzung der Dreiseitigen Kontaktgruppe widerspiegeln.
Teilnehmer der Dreiseitigen Kontaktgruppe:
Botschafterin Heidi Tagliavini
Der zweite Präsident der Ukraine, L. D. Kutschma
Der Botschafter der Russischen Föderation in der Ukraine, M. Ju. Surabow
A. W. Sachartschenko
I. W. Plotnitskij
¹ Solche Maßnahmen beinhalten in Übereinstimmung mit dem Gesetz „Über die zeitweilige Ordnung der lokalen Selbstverwaltung in einzelnen Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk“ folgendes:
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Straf- und Verfolgungsfreiheit sowie keinerlei Diskriminierung von Personen, die mit den Ereignissen in Verbindung zu bringen sind, welche in einzelnen Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk stattgefunden haben;
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ein Recht auf lokale Selbstbestimmung hinsichtlich der [Amts]Sprache;
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ein Beteiligung von Organen der lokalen Selbstverwaltung bei der Bestimmung der Leitung der Staatsanwaltschaften und der Gerichte in den einzelnen Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk;
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die Möglichkeit für Organe der zentralen Exekutive, mit den entsprechenden Organen der lokalen Selbstverwaltung in den einzelnen Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk Vereinbarungen hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung einzelner Gebiete der Oblaste Donezk und Lugansk zu schließen;
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der Staat leistet der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung einzelner Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk Unterstützung;
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zentrale [staatliche] Machtorgane leisten Unterstützung bei grenzüberschreitenden Kooperationen der einzelnen Gebiete der Oblaste Donezk und Lugansk mit Regionen der Russischen Föderation;
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die Schaffung von Einheiten der Volkspolizei [sic „Volksmiliz“] auf Entscheidungen örtlicher Räte mit dem Ziel einer Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in einzelnen Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk;
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die Befugnisse von Abgeordneten der örtlichen Räte und Amtspersonen, die in vorgezogenen Wahlen bestimmt werden, welche von der Obersten Rada durch dieses Gesetz bestimmt worden sind, können nicht vorzeitig außer Kraft gesetzt werden.