Wallonische und Kanadische Positionsbestimmungen und die Haltung der ‚Münchhausen-Kommission‘

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Wallonische und Kanadische Positionsbestimmungen
und die Haltung der ‚Münchhausen-Kommission‘
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Nach altbekanntem Muster erleben wir eine Welle diskriminierender und antidemokratischer Vorhaltungen gegenüber Wallonien, dessen Parlament und besonders in Richtung des ach so widerborstigen Kontrahenten Paul Maguette.
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Dabei ist der Wallonische MP eigentlich ein Befürworter des Freihandelsabkommens mit Kanada, sofern der Vertrag alle geltenden Sozial-, Umwelt-, Menschenrechts- und Verbraucherschutz-Normen garantiert.
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Ausserdem legen Maguette und das wallonische Parlament ganz im Sinne der CETA-Gegner großen Wert darauf, dass ausschließlich kanadische Unternehmen, die ihren Sitz in Kanada haben und dort ganz real produzieren und wirtschaften, von diesem Abkommen profitieren sollen und dürfen.
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Magnettes Vorbedingungen beinhalten jedoch auch, dass diese nicht verhandelbaren Leitlinien die mißbräuchliche Nutzung des Abkommens durch Multis aus anderen Ländern „durch die Hintertür“ ausschließen.
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Zugegeben, eine solche conditio sine qua non zuverlässig in einem völkerrechtlichen Vertrag gerichtsfest abzubilden, mag eine juristische Herausforderung darstellen, zumal speziell Multis und ihre Helfershelfer erfahrungsgemäß zu kreativen Höchstleistungen fähig sind, wenn die Gier nach prallgefüllten Fleischtöpfen besonders ausgeprägt ist.
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Dies gilt um so mehr, wenn durch nationale Gesetzgebungsverfahren, die im Sinne von Investitionsschutz als kontraproduktiv oder gar diskriminierend wahrgenommen werden, quasi leistungslose Gewinne mittels spezieller Investorengerichtsbarkeit einklagbar werden.
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In diesem Zusammenhang läßt ein Interview mit dem wallonischen Ministerpräsidenten, dessen Inhalt am 24. Oktober in der online-Ausgabe von Libération veröffentlicht wurde, aufhorchen.
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Dort wird Magnette zitiert, der sich sehr zum Mißbehagen von Kommission und deutschsprachigen Wahrheits-Medien erdreistete, den direkten Dialog mit den Kanadiern zu suchen.
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Dabei brachte Magnette zum Ausdruck, dass die Kanadier durchaus gewillt seien, über die bislang als unverrückbare Bedingung propagierte Festlegung auf gesonderte Investoren-Schutzgerichte zu verhandeln, während die EU-Kommission und die offenbar gleichgesinnte Allianz unter den europäischen Regierungen hierauf beharrt.
Auf die Frage des Interviewers Jean Quatremer:
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„Les Canadiens sont-ils prêts à revoir ce mécanisme ?“
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antwortete Magnette:
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„Le Canada est extrêmement vigilant sur cet aspect, car ils ont été les premières victimes de l’Alena [Accord de libre-échange nord-américain = franz. für NAFTA] qui instaurait un tel mécanisme. Il est donc d’accord avec nous. En réalité, c’est un débat purement interne à l’Union.“
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Da bislang die Kanadier das Hauptziel von US-initiierten Investorenklagen waren [Querverweise: siehe jährliche Berichte der UNCTAD] erscheint diese Einlassung durchaus plausibel.
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Im Lichte dieser Betrachtungen muss die lastminute-Absage von Justin Trudeau zum CETA-EU-Gipfel anzureisen als fulminante Blamage der Münchhausen-Kommission, die letztlich auch eine schallende Ohrfeige für Gabriel und seinem eingenordeten Partei-Konvent bedeutet, wahrgenommen werden.
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Leider ist an der Stelle zu vermuten, dass die so vor der Weltöffentlichkeit zutiefst desavouierten Demokratie-Scharlatane neben der Schuldzuweisung an die Adresse des „widerspenstigen“ Magnette nun weitere machtmißbräuchliche Hinterzimmer-Strategien entwerfen, um eigene und fremdbestimmte Ziele doch noch zu verwirklichen.
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Ob dies gelingt, hängt sicher auch vom Ergebnis der POTUS-Wahl und nicht zuletzt von der so künstlerisch verschobenen Wahl des künftigen österreichischen Bundespräsidenten ab.
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Ihr Oeconomicus
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follow-up, 13.00 Uhr
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Einigung bei der CETA-Hängepartie ! – Unterschrieben ist jedoch noch nichts
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Medienberichten zufolge haben sich nach Auskunft des belgischen Regierungschef Charles Michel die Vertreter der belgischen Regionen auf einen gemeinsamen Text geeinigt.
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Um das Abkommen auf den Weg zu bringen, muss Belgien seine Klärungswünsche zu CETA an die Slowakei übergeben, die derzeit den Vorsitz unter den EU-Staaten hat. Dabei ging es zuletzt um ein Zusatzdokument, das erklärt, wie der Vertragstext zu verstehen ist.
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Besagte Zusatzerklärung sieht unter anderem vor, dass die Pläne zum Aufbau eines Investitionsgerichts, die der CETA-Vertrag enthält, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vorgelegt werden.
Auch heißt es, dass CETA keine Folgen für die Gesetzgebung der EU im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen haben dürfe.
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Ausserdem soll das Dokument eine Ausstiegsklausel für die belgischen Regionen enthalten, die sich demnach während der geplanten vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zu jeder Zeit „endgültig und dauerhaft“ von CETA verabschieden können.
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Der ausgehandelte CETA-Vertrag selbst sollte nicht verändert werden.
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Seltsamerweise ist bislang noch nichts davon zu lesen, dass das wallonische Parlament ebenfalls ein entsprechendes Votum verabschieden muss und danach erst das eilige technische Prozedere erfolgen kann.
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Zwischenzeitlich bestätigt jedoch die Wirtschaftswoche, dass die belgischen Regionalparlamente der erzielten Vereinbarung noch zustimmen müssen, was offenbar bis Freitag geschehen soll. Allerdings haben bis dahin sicher nicht alle rund 40 regionale und nationale Parlamente das Abkommen gebilligt.
Ergo können der EU-Sommeliers den auch von CETA-Gegnern zwangsfinanzierten Champagner erst am Ende Ratifizierungs-Prozesses kredenzen.
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Last but noch least muss auch Kanada die Zusatzerklärungen und deren Auslegung absegnen.
Erst dann kann das (trilaterale: Canada – EU – USA) Freudenfest beginnen.
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Fazit
Um solch unliebsamen Mummenschanz nicht erneut enstehen zu lassen, darf angenommen werden, dass die uneingeschränkte Gesamtkompetenz für Handelsverträge unter Einbeziehung des (eingenordeten) EU-Parlaments künftig ausschließlich in Brüssel liegen wird.
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Allerdings ist auf diesem Weg eine erhebliche Hürde zu überwinden:
Das europäische Verhandlungssystem wird durch die im Ministerrat und Europäischen Rat versammelten Mitgliedstaaten gebildet, wobei die Abstimmungsregeln von herausragender Bedeutung sind. Oftmals wird die Handlungsfähigkeit der EU durch das Einstimmigkeitsprinzip eingeschränkt.
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Diese Norm entspricht dem Erfordernis des Vetorechts und schützt, im Falle von Dissens und Verletzungen nationaler Interessen, die Autonomie der Mitgliedstaaten. Es ist daher kein Zufall, dass die EU-Politik, wenn sie in die verbliebenen Kernbereiche nationaler Souveränität eingreift, der Zustimmung aller Mitgliedstaaten bedarf und durch Veto schon eines einzigen Staates gestoppt werden kann.
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Wie wir gerade am Beispiel Wallonien erleben konnten, führt dieses für Verhandlungssysteme typische Konsensprinzip auf europäischer Ebene zu komplizierten, langwierigen und sich zum Teil selbst blockierenden Entscheidungsverfahren, einen Prozess, den der renommierte Rechts- und Politikwissenschaftler Prof. Fritz Wilhelm Scharpf als Politikverflechtungsfalle bezeichnet.
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Will man nun dieses komplexe Verhandlungssystem grundlegend ändern, also -wie vielleicht bereits angedacht- die Gesamtkompetenzen zu Handelsverträgen in Brüssel ansiedeln, wird das sonst gern im Lissabon-Vertrag verankerte Instrument der qualifizierte Mehrheitsentscheidung nicht ausreichen, sondern eine Änderung der EU-Verträge erfordern.
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Angesichts der desolaten Vertrauenskrise der EU erscheint eine solche Vorgehensweise wenig aussichtsreich.
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Ihr Oeconomicus
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korrespondierende Beiträge
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FAZ:
Trotz belgischer Einigung: Ceta ist noch nicht gerettet
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28.10.2016
UN rights expert urges States not to sign the ‘flawed’ CETA treaty and put it to referendum

CETA und die öffentliche Daseinsvorsorge

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CETA und die öffentliche Daseinsvorsorge
Ringen um ein wertvolles Gut
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Einer der Punkte, die am Freihandelsabkommen CETA immer wieder kritisiert werden, ist die sogenannte Öffentliche Daseinsvorsorge. Dabei geht es um elementare Dinge wie die Wasserversorgung. Die sei besonders geschützt, sagt die EU-Kommission. Kritiker sehen aber mögliche Schlupflöcher im Vertrag.
[…]
Der Druck ist groß: Noch immer, selbst nach vielen Jahren des Verhandelns, gibt es Kritik an CETA, dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen von EU und Kanada. Eine belgische Region, die Wallonie, hat in den vergangenen Tagen deutlich gemacht, wie hoch umstritten der Freihandel nach wie vor ist. Die Skepsis betrifft eine Vielzahl von Aspekten. Ein Thema, das viele Gegner eint, ist die öffentliche Daseinsvorsorge. Gemeint ist damit scheinbar Selbstverständliches, etwa: die Wasserversorgung.
[…]
Bettina Weiz – DLF
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Anmerkung:
Dankenswerterweise hat die Autorin im Zusammenhang mit diesem hochkomplexen Themenkreis einige bemerkenswerte Akzente, bspw. das (juristische) „Minenfeld“ des Meistbegünstigungsprinzips im Bezug auf die öffentliche Daseinsfürsorge in Freihandelsverträgen, angerissen.
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Hinsichtlich des Managements in der öffentlichen Daseinsfürsorge finden sich ansatzweise ebenfalls einige Bemerkungen zum Spannungsfeld zwischen kommunalem Eigenbetrieb und privatrechtlicher Unternehmensführung, ein Thema, welches im öffentlichen Diskurs sehr viel mehr Beachtung verdient.
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Dies gilt natürlich auch für die Folgen und Wechselwirkungen von vertraglich geregelter Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und Unternehmen der Privatwirtschaft in einer Zweckgesellschaft (Stichwort: Public-private-Partnership – PPP) im Zusammenspiel mit Freihandelsabkommen, wobei im Hinblick auf das bereits eifrig verhandelte Dienstleistungsabkommen (TiSA), bestimmt noch vielfältige Fußangeln zu erwarten sind.
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Erfahrungsgemäß wird die Vielzahl der dabei auftretenden Fragen und Sorgen von Politik und Lobbyverbänden heruntergespielt, ein Umstand der alle interessierten Beobachter ermutigen sollte, wachsam zu bleiben und sich intensiv mit diesen Themenkreisen oder Teilaspekten zu beschäftigen und somit der Verantwortung für die Lebensumstände unserer Kinder und Kindeskinder gerecht zu werden.
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Ihr Oeconomicus
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Canada bricht CETA-Verhandlungen ab

Canada bricht CETA-Verhandlungen ab
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Nach anhaltenden Protesten von Wallonien hat die kanadische Handelsministerin Chrystia Freeland die Ceta-Verhandlungen vorläufig abgebrochen und ist aus Brüssel abgereist.
Die EU sei nicht in der Lage, das Abkommen abzuschließen.
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Im Gespräch mit Journalisten meinte Freeland:
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“It is evident to me, for Canada, the European Union is not capable right now to have an international agreement, even with a country that has European values like Canada”
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Weitere Details finden sich u.a. bei ZeroHedge und FAZ.
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Die Millionen europäischen Bürger, die während der letzten Monate gegen CETA/TTIP protestiert haben, sollten sich bei den Wallonen für deren harte Haltung ausdrücklich bedanken und nun erst recht gegen diese Freihandelsabkommen protestieren.
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Ihr Oeconomicus
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Politische Weichenstellung für CETA-Unterzeichnung

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Politische Weichenstellung für CETA-Unterzeichnung
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Heute befasst sich das Bundeskabinett mit dem umstrittenen Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada. Konkret geht es um eine Ermächtigung für die Unterzeichnung des Abkommens.
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Allerdings will das Bundesverfassungsgericht Mitte nächster Woche entscheiden, ob das Freihandelsabkommen aus deutscher Sicht vorläufig in Kraft treten kann. Am 12. Oktober (ab 10 Uhr) verhandelt der zweite Senat über mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung ist angestrebt am 13. Oktober eine Entscheidung über Eilanträge von CETA-Gegnern verkünden.
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Sofern alle EU-Mitgliedstaaten ihre Unterschrift leisten, gilt der Vertrag als angenommen. Die EU-Kommission hatte zuletzt eine CETA-Zusatzvereinbarung angekündigt, um strittige Punkten klarzustellen.
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Am 18. Oktober befasst sich ein Sondertreffen der EU-Handelsminister noch einmal mit dem Abkommen. Die Unterzeichnung ist für den EU-Kanada-Gipfel am 27. Oktober geplant. Danach müssen die nationalen Parlamente aller EU-Staaten dem verhängnisvollen Deal zustimmen.
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Bleibt abzuwarten, ob den Verantwortlichen nicht nur für diese gegen das Volk gerichtete Entscheidung eines Tages Freitickets für Daueraufenthalte in den Wellness-Oasen der GULAG-Hotelgruppe überreicht werden.
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Ihr Oeconomicus
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korrespondierende Archiv-Beiträge
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update:

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Medienberichten zufolge hat das Kabinett hat seine Beratungen über das Freihandelsabkommen vertagt.
Wie ein Sprecher des Wirtschaftsministers kundtat, sei das Thema aus verfahrenstechnischen Gründen von der Tagesordnung genommen worden. Man wolle nunmehr abwarten, bis die EU-Kommission die noch ausstehenden Rechtsfragen mit der kanadischen Regierung geklärt habe.
Es ist wahrlich bemerkenswert, dass die Verantwortlichen diesen Punkt nicht schon bei Erstellung der Tagesordnung bemerkt haben.
Nicht nur in diesem Zusammenhang wünscht man sich eine Ohrfeigen-App, die per virtuellem Wähler-Votum ausgelöst werden könnte. 🙂
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Ihr Oeconomicus
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Für den nicht gewählten Österreichischen Vorturner ist CETA-Zustimmung denkbar

Für den nicht gewählten Österreichischen Vorturner ist CETA-Zustimmung denkbar
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Für den österreichischen Bundeskanzler ist grundsätzlich, wenn es zu Verbesserungen kommt, eine Zustimmung zu CETA denkbar.
Drei kritische Punkte müssten nachgebessert werden. Warum Kern keine Volksabstimmung zu CETA möchte, erwähnte er nicht. Die bisherige Zusammenarbeit mit der ÖVP bewertet Kern als ganz schlecht, er spricht sich aber dennoch gegen Neuwahlen aus.
[…]
Contra-MagazinKronenzeitung
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Anmerkung:
Muss man tatsächlich ein Schelm sein, um angesichts dieser Entwicklung einen Zusammenhang mit der auf Dezember verschobenen Wiederholungswahl für den Hausherrn der Wiener Hofburg zu vermuten ?
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Ihr Oeconomicus
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Aussenwirtschaft: Investitionsschutz

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Aussenwirtschaft: Investitionsschutz

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Mit Investitionsschutzverträgen sichern Staaten ihren Investoren gegenseitig völkerrechtlichen Schutz im jeweiligen Gaststaat zu. Weltweit gibt es ungefähr 3.000 bilaterale und multilaterale Investitionsförderungs- und -schutzverträge (Investitionsschutzverträge).
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Derartige Verträge sind notwendig, um ein einheitliches Verständnis über Investitionsschutz und dessen praktische Umsetzung in den beteiligten Staaten sicherzustellen. Denn die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zum Schutz von Investitionen in manchen Ländern entsprechen nicht immer unseren rechtsstaatlichen Vorstellungen. Ohne Investitionsschutzverträge wäre der ausländische Investor ggf. auf unsichere Klagewege vor nationalen Gerichten im Gaststaat oder auf diplomatische Interventionen seiner Regierung gegenüber der ausländischen Regierung angewiesen, um seine Investition gegen willkürliches Verwaltungshandeln wie eine Enteignung ohne Entschädigung zu schützen. In der Regel enthalten Investitionsschutzverträge folgende Schutzstandards:
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  • Schutz gegen Enteignung ohne Entschädigung,
  • Gerechte und billige Behandlung = fair and equitable treatment (FET),
  • voller Schutz und Sicherheit = full protection and security,
  • Meistbegünstigung = most favoured nation treatment (MFN),
  • Inländerbehandlung = Schutz vor Diskriminierung,
  • Schutz gegen den Bruch staatlicher Zusagen, sog. „Umbrella“-clause,
  • uneingeschränkter Transfer von Kapital und Erträgen.
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Einige Investitionsschutzverträge sehen zur Beilegung von Investitionsschutzstreitigkeiten sogenannte Investor-Staat-Schiedsverfahren vor. Sie ermöglichen dem Investor, seine Rechte unabhängig von nationalen Gerichten und diplomatischen Interventionen durchzusetzen. Die Investitionsschutzverträge regeln dabei, wann der Investor ein Schiedsverfahren einleiten kann, und nach welcher Schiedsverfahrensordnung das Schiedsgericht zusammengesetzt werden und arbeiten soll.
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Entwicklung zum modernen Investitionsschutz

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Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel hat sich im letzten Jahr für modernere und transparentere Regeln beim Investitionsschutz und bei der Beilegung von Investitionsschutzstreitigkeiten eingesetzt.
Bereits im Februar 2015 hat Minister Gabriel gemeinsam mit weiteren EU-Handelsministern einen Vorschlag für einen modernen Investitionsschutz vorgelegt. Die EU-Kommission hat die Ansätze auf breiter Linie aufgegriffen und im Herbst 2015 einen Vorschlag für modernen Investitionsschutz für das Abkommen über die geplantetransatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) präsentiert, der im November 2015 als EU-Vorschlag in diese Verhandlungen eingebracht wurde. Zwei praktische Erfolge gab es bereits: Das Freihandelsabkommen der Europäischen Union (EU) und der EU-Mitgliedstaaten mit Kanada (CETA) sowie das Freihandelsabkommen mit Vietnam beinhalten bereits die Vorschläge der EU für ein reformiertes Streitbelegungsverfahren mit einem modernen, transparenten Investitionsgerichtshof – so wie es auch bei TTIP angestrebt wird.
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Bilaterale Investitionsförderungs- und -schutzverträge zwischen Deutschland und anderen Staaten

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Deutschland hat seit 1959 mehr als 130 bilaterale Investitionsschutzverträge abgeschlossen. Vielfach haben Drittstaaten Deutschland um den Abschluss eines Investitionsschutzvertrags gebeten, um ihr Land attraktiver für deutsche Investoren zu machen. Auslandsinvestitionen deutscher Unternehmen tragen regelmäßig zur Sicherung und zum Ausbau von Arbeitsplätzen in Deutschland bei. Oft geht es bei solchen Projekten um eine bessere Markterschließung vor Ort und größere Absatzchancen. Die Verträge erleichtern auch kleinen und mittleren Unternehmen die Erschließung ausländischer Märkte.
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Investitionsschutzverträge bilden zudem die Voraussetzung für die Übernahme von Bundesgarantien für deutsche Direktinvestitionen im Ausland zur Absicherung politischer Risiken. Sie gewährleisten ausreichenden Rechtsschutz im Gaststaat. Dies ist nach dem Haushaltsrecht Voraussetzung für die risikomäßige Vertretbarkeit der Übernahme einer Investitionsgarantie.
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Situation nach dem Vertrag von Lissabon

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Mit dem Vertrag von Lissabon ist die Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen im Jahr 2009 auf die EU übergegangen. Die EU-Kommission hat damit die Möglichkeit, für die EU und die 28 EU-Mitgliedstaaten Abkommen mit Investitionsschutz zu verhandeln. Diese sollen an die Stelle der bilateralen Abkommen der einzelnen Mitgliedsstaaten treten.
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Der Rat ermächtigt die EU-Kommission in der Regel auch, über nicht in die Zuständigkeit der EU fallende Bereiche zu verhandeln – so zum Beispiel über den Schutz von Portfolioinvestitionen und einzelne Aspekte des Schutzes von Direktinvestitionen, für die die EU-Mitgliedstaaten nach deren überwiegender Auffassung weiterhin zuständig sind. Deshalb handelt es sich bei den neu verhandelten Abkommen um sog. gemischte Abkommen zwischen der EU, den 28 EU-Mitgliedstaaten und dem jeweiligen Drittstaat.
„Gemischt“ bedeutet:
Teile der Abkommen fallen unter die Zuständigkeit der EU-Mitgliedsstaaten – in diesem Fall müssen auch die nationalen Parlamente dem Abkommen zustimmen. Die EU-Kommission sieht dies anders und hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um ein Rechtsgutachten zu dieser Frage im Kontext des Freihandelsabkommens mit Singapur gebeten (Rechtssache 2/15).
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Beim geplanten Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA) Umbrella“-clausehat die EU-Kommission jedoch am 5. Juli 2016 dem Europäischen Rat vorgeschlagen, CETA als ein „gemischtes Abkommen“ abzuschließen. Neben Kanada und der Europäischen Union werden damit auch die EU-Mitgliedsstaaten Vertragsparteien sein.
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Prof. Dr. Franz C. Mayer von der Universität Bielefeld, der im Auftrag des BMWi zur Rechtsnatur von CETA 2014 ein Gutachten (PDF: 309 KB) erstellt hat, bestätigt die Einschätzung, dass es sich bei CETA um ein gemischtes Abkommen handelt. CETA enthalte u. a. Regelungen in mitgliedstaatlicher Kompetenz; dies gilt außer für Portfolioinvestitionen auch für weitere Bereiche wie Verkehr, Arbeitsschutz und den Arzneimittelbereich.
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Die bilateralen Investitionsschutzverträge der EU-Mitgliedstaaten gelten fort, solange keine Verträge der EU und der EU-Mitgliedstaaten mit Drittstaaten über Investitionsschutz abgeschlossen sind. Das ist in der Verordnung Nr. 1219/2012, sog. „Grandfathering“-Verordnung (PDF: 754 KB), zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern geregelt.
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Investitionsschutzabkommen zwischen einzelnen EU-Mitgliedsstaaten

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EU-Mitgliedstaaten haben in der Vergangenheit auch mit solchen Staaten Investitionsschutzverträge abgeschlossen, die später EU-Mitgliedstaaten geworden sind. Diese bilateralen EU-internen Abkommen bestehen bis heute. Alle Länder, mit denen Deutschland seinerzeit Verträge verhandelt hat, waren zum damaligen Zeitpunkt noch keine Beitrittskandidaten zur EU.
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Derzeit erörtern die EU-Mitgliedstaaten mit der Europäischen Kommission die Zukunft der Investitionsschutzverträge zwischen EU-Mitgliedstaaten. Als Diskussionsbeitrag haben Frankreich, Deutschland, Österreich, Finnland und die Niederlande in einem „Non-Paper“ (PDF: 349 KB) einen rechtsstaatlichen Mechanismus vorgeschlagen, der die Streitbeilegung nach den bestehenden bilateralen Intra-EU-Investitionsschutzverträgen ersetzen und für alle EU-Mitgliedstaaten gelten könnte. Der Vorschlag würde es erlauben, die bestehenden Investitionsschutzverträge zwischen EU-Mitgliedstaaten baldmöglichst zu beenden und damit Schiedsgerichte mit privat ernannten Schiedsrichtern innerhalb der EU abzuschaffen.
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Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

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In älteren Investitionsschutzverträgen war die Klärung von Streitigkeiten zunächst noch im Wege von Staat-Staat-Schiedsverfahren vorgesehen. Bei einem Streit über die Anwendung und Einhaltung eines Investitionsschutzvertrags musste daher der Heimatstaat des Investors gegen den Gaststaat ein Staat-Staat-Schiedsverfahren einleiten. Um Investitionsstreitigkeiten zu entpolitisieren, wurden in den 1980er-Jahren Investor-Staat-Schiedsverfahren eingeführt. Dem Investor wurde damit ermöglicht, selbst Verletzungen des jeweiligen Investitionsschutzvertrags vor einem Schiedsgericht geltend zu machen.
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Mit dem neuen EU-Ansatz, der bereits in den Freihandelsabkommen mit Kanada und mit Vietnam umgesetzt wurde, wird die Streitbeilegung modernisiert und ein öffentlich-legitimiertes Investitionsgericht eingeführt. Die Richter werden von den Vertragsparteien des Abkommens ernannt und nicht mehr von den Parteien des konkreten Streits. Die mündlichen Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Alle Schriftsätze und Urteile werden veröffentlicht. Zudem ist eine Berufungsinstanz vorgesehen, um die Konsistenz und Richtigkeit der Entscheidungen sicherzustellen. Kanada, die EU und die EU-Mitgliedstaaten nehmen damit die Verbesserungsvorschläge auf, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu Investitionsschutz und Investor-Staat-Schiedsverfahren in TTIP geäußert wurden. Die EU-Kommission hat dementsprechend die Einrichtung eines Investitionsgerichts – auch auf Initiative von Bundeswirtschaftsminister Gabriel – erstmals für TTIP vorgeschlagen.
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Rechtsgrundlagen für Schiedsverfahren

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In den einzelnen Investitionsschutzverträgen ist jeweils geregelt, nach welchen Schiedsverfahrensordnungen Schiedsverfahren durchgeführt werden können. Beispiele sind die Verfahrensordnungen der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law – UNCITRAL), des Internationalen Zentrums für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes – ICSID), der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, ICC), oder der Handelskammer Stockholm (Stockholm Chamber of Commerce – SCC).
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ICSID ist ein Teil der Weltbank-Gruppe und dort seit 1966 aufgrund der ICSID-Konvention angesiedelt. Die ICSID-Konvention wurde am 18. März 1965 unterzeichnet und ist zwischenzeitlich von 153 Staaten ratifiziert worden, darunter von Deutschland. ICSID ist die bedeutendste Institution zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (derzeit sind dort über 200 Fälle anhängig). Die ICSID-Konvention enthält in ihren Artikeln 37 bis 47 und in den regelmäßig ergänzend geltenden Schiedsverfahrensregeln (ICSID Arbitration Rules) strenge Vorgaben an die Konstituierung und die Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie an den Ablauf des Schiedsverfahrens. Das ICSID-Verfahren ist gerichtsähnlich ausgestaltet und qualitativ hochwertig. Über die einzelnen anhängigen Verfahren wird auf der ICSID-Webseite detailliert und zeitnah berichtet.
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Zurzeit sehen 89 der geltenden bilateralen Investitionsschutzverträge Deutschlands Investor-Staat-Schiedsverfahren vor.
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Mehr Transparenz bei Investor-Staat-Schiedsverfahren

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UNCITRAL, die Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht, hat am 11. Juli 2013 umfassende neue Transparenzregeln für Investor-Staat-Schiedsverfahren verabschiedet. Die Bundesregierung hat sich als UNCITRAL-Vollmitglied aktiv an der Ausarbeitung der neuen Transparenzregeln beteiligt und begrüßt sie ausdrücklich. Die EU hat als Beobachter teilgenommen. Transparenz bei Investor-Staat-Schiedsverfahren ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung, da in diesen Verfahren öffentliche Interessen, nicht zuletzt Belange der Steuerzahler, berührt sind.
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Die Transparenzregeln gelten bereits seit dem 1. April 2014 und sind weitreichend. Grundsätzlich sollen:
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  • alle Verfahren öffentlich registriert werden (Art. 2),
  • alle Schriftsätze veröffentlicht werden (Art. 3),
  • die Verhandlungen des Schiedsgerichts öffentlich durchgeführt werden (Art. 6),
  • der Zivilgesellschaft die Möglichkeit der Beteiligung gegeben werden (Art. 4),
  • die Schiedssprüche bzw. Urteile veröffentlicht werden (Art. 3).
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Ausnahmen gelten für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Weitere Informationen finden Sie auf dem Internetportal von UNCITRAL.
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Die UNCITRAL-Transparenzregeln gelten allerdings nur für Investor-Staat-Schiedsverfahren auf Grundlage jüngerer Investitionsschutzverträge, also Verträge, die die Staaten nach dem 31. März 2014 geschlossen haben, falls die Vertragsparteien ihre Einbeziehung vereinbaren.
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Transparenzregeln für Alt-Verträge: Mauritius-Konvention

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Sämtliche bestehenden deutschen bilateralen Investitionsförderungs- und -schutzverträge mit Investor-Staat-Schiedsverfahren wurden vor 2014 abgeschlossen. Die UNCITRAL-Transparenzregeln gelten daher bisher nicht für Investor-Staat-Schiedsverfahren nach diesen Verträgen.
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Um die Anwendung der UNCITRAL-Transparenzregeln auch für diese Alt-Verträge zu ermöglichen, wurde die sog. Mauritius-Konvention ausgearbeitet.
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Mit ihr werden die UNCITRAL-Transparenzregeln auf bereits bestehende Investitionsschutzverträge erstreckt. Voraussetzung ist, dass der beklagte Staat die Mauritius-Konvention ratifiziert hat und das der Investor einem Staat angehört, der ebenfalls an die Mauritius-Konvention gebunden ist.
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Die Unterzeichnung der Mauritius-Konvention und die Erstreckung der Transparenzregeln auf bestehende Investitionsschutzverträge ist ein wichtiges politisches Signal für mehr Transparenz. Investor-Staat-Schiedsverfahren nach der Mauritius-Konvention – wie auch allgemein nach den UNCITRAL-Transparenzregeln – werden transparenter sein als Verfahren vor deutschen Gerichten oder WTO-Verfahren.
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Den von der UN-Generalversammlung angenommenen Entwurf der Mauritius-Konvention finden Sie hier.
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Das Bundeskabinett hat am 25. Februar 2015 der Unterzeichnung der Mauritius-Konvention zugestimmt. Damit schafft die Bundesregierung die Voraussetzungen für deutlich mehr Transparenz in künftigen Investor-Staat-Schiedsverfahren nach bestehenden Investitionsschutzverträgen. Die Unterzeichnung der Mauritius-Konvention fand am 17. März 2015 in Port Louis (Mauritius) statt.
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Bedeutung für multilaterale Verträge

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Die neuen UNCITRAL-Transparenzregeln können grundsätzlich auch auf multilaterale Verträge wie den Energiecharta-Vertrag, auf dessen Basis u. a. das Vattenfall-Schiedsverfahren geführt wird, angewendet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass alle 52 Vertragsstaaten des Energiecharta-Vertrags der Mauritius-Konvention beitreten. Dazu zählen sowohl die EU selbst als auch die meisten EU-Mitgliedstaaten, sowie Drittstaaten. Die Bundesregierung setzt sich für einen Beitritt der EU und aller EU-Mitgliedstaaten ein, die Vertragsstaaten des Energiecharta-Vertrags sind.
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Weitere Informationen zum Thema Investitionsschutz finden Sie in den FAQ.
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BMWi
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Kommission veröffentlicht deutsche Texte zu CETA (++updates)

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Kommission veröffentlicht deutsche Texte zu CETA
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Die Europäische Kommission hat am 8. Juli 2016 den deutschen Text des Abkommensentwurfes mit Kanada (CETA) sowie Beschlussvorschläge u. a. zur vorläufigen Anwendbarkeit und zur Unterzeichnung des Abkommens veröffentlicht.
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Das Bundeswirtschaftsministerium begrüßt die Veröffentlichung der Texte. Das ist ein weiterer Schritt zu mehr Transparenz. Der deutschsprachige Text zeigt: Mit CETA ist es gelungen ein Abkommen zu verhandeln, das hohe Standards setzt und gleichzeitig die wirtschaftliche Kooperation zwischen den Ländern deutlich verbessert.
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Der Text des Abkkommens und die Beschlussvorschläge wurden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) durch das Bundeswirtschaftsministerium an den Bundestag übermittelt (§§ 4, 6 EUZBGG). Die vorgelegten Texte werden jetzt von der Bundesregierung geprüft.
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Den Text zum CETA-Abkommen in deutscher Sprache finden Sie hier (PDF: 10 MB – 2286 Seiten).
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Quelle:
Pressemitteilung des BMWi
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Anmerkung:
Wer im Wettstreit der Argumente wirklich punkten möchte, ist gut beraten, sich in das Monster-Dokument zumindest einzulesen.
Damit dürfte man einem Großteil der Vertreter in den Parlamenten sowie staatsdichtenden Meinungsmachern deutlich überlegen sein.
Gewappnet mit solchem Hintergrundwissen kommt insbesondere bei öffentlichen Polit-Veranstaltungen so richtig Freude auf, wenn man damit so manche von Politstrategen vorgetragenen „heile-Welt-Ansichten“ ins Wanken bringen kann. 🙂
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Weitere, korrespondierende Informationen finden sich in der Kategorie CETA.
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Abschließend nach ein kleiner, vermutlich überflüssiger Tipp:
Da hin und wieder schon mal Dokumente verloren gehen können, mag sich ein download der hier verlinkten PDF-Datei empfehlen.
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Ihr Oeconomicus
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Analysen und Einschätzungen
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12.07.2016
Stellungnahme der SPD-Grundwertekommission (Leitung: Gesine Schwan)
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Synopse zum CETA-Vertragstext von Bernd Lange,
SPD-MdEP und Vorsitzender des Handelsausschusses des Europäischen Parlaments und TTIP-Berichterstatter:
29.07.2016
Gegenüberstellung der SPD-Kriterien und der Inhalte des CETA-Vertrages
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05.09.2016
Beschlussvorlage des SPD-Parteivorstands
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09.09.2016
Gutachten von Prof. Dr. Markus Krajewski (Friedrich-Alexander-Universität – Erlangen-Nürnberg):
Handlungsspielräume der Parlamente werden eingeschränkt
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12.09.2016
Prof. Dr. Wolfgang Weiß (Universität für Verwaltungswissenschaften – Speyer):
Gutachten zur Realisierbarkeit von Präzisierungen und Korrekturen am CETA in der Ratifikationsphase
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12.09.2016
CETA auf dem Parteikonvent: Hält sich die SPD an die eigenen roten Linien?
Am 19. September findet in Wolfsburg ein nicht-öffentlicher Parteikonvent der SPD statt.
Wichtigstes Thema: das geplante Freihandelsabkommen „CETA“ der Europäischen Union mit Kanada. Parteichef und Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel befürwortet das ausgehandelte Abkommen. Er steht gleichwohl massiv unter Druck, da ihm Teile der Partei nicht folgen wollen: Zu offensichtlich ist, dass CETA gegen SPD-Beschlüsse verstößt.
[…]
Entsprechend trickreich agieren sie. Der Parteivorstand bringt eine Beschlussvorlage in den Parteikonvent („kleiner Parteitag“) ein, die zuvor vom Präsidium einstimmig beschlossen worden war. Einstimmig bedeutet, dass auch die Vertreter der SPD-Linken den Text mittrugen – möglicherweise ein erstes Zeichen dafür, dass man Gabriel nicht hängen lassen will. Auch die darauf folgende Abstimmung im Parteivorstand kann in dieser Weise interpretiert werden: Es gab dort nur eine Gegenstimme und drei Enthaltungen.
[…]
Thorsten Wolff – Nachdenkseiten
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Anmerkung
Da der Parteikonvent ebenso wie die Verhandlungen zu den Freihandelsabkommen nicht öffentlich stattfinden soll, ist davon auszugehen, dass Gabriel die Tansparenz-Lektion nicht gelernt hat.
Es ist vorgesehen, dass an diesem Konvent 200 Delegierte teilnehmen und es steht zu befürchten, dass man der Beschlussvorlage des SPD-Vorstands trotz aller Proteste folgen wird.
Dabei erhebt sich auch die Frage, wer diese 200 Stiefellecker sind und in welchen Funktionen und Wahlkreisen sie ihr Teufelswerk betreiben.
Geht die Nummer tatsächlich durch, sollte es oberstes Ziel der Wählerschaft sein, der SPD -die man wohl als Deregulierer par excellence bezeichnen muss- bei allen künftigen Wahlen eine neue Zielmarke zu definieren:
UNTERHALB der Fünf-Prozent-Marke !
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Ihr Oeconomicus
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korrespondierende Beiträge
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26.09.2014
EU hat 1634-seitiges CETA-Vertragswerk ins Netz gestellt (!)
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14.08.2014
CETA, das Freihandelsabkommen mit Kanada
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