Dossier zur „Zyprisierung“ von Sparern und Anlegern
Veröffentlicht: 3. Mai 2013 Abgelegt unter: bail-in, Boston Consulting Group (BCG), Kanzlei Hengeler-Mueller, Kapitalverkehrskontrollen | Tags: Arbeitslosigkeit, Austeritätspolitik, bail-in, Bail-out, Boston Consulting Group, Dr. Dirk H. Bliesener, EZB, Fed, Financial Stability Board (FSB), haircut, Inflation, IWF - IMF, Kapitalverkehrskontrollen, Konjunktur, Mesopotamien, Prof. Thorsten Polleit 2 KommentareBail-in, Sprechblase oder bittere Realität?
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Sowohl an den virtuellen Stammtischen als auch in der realen Welt wird seit dem spektakulären Zypern-Bail-in leidenschaftlich, doch leider manchmal etwas faktenfrei diskutiert.
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Angelehnt an eine philosophische Erkenntnis „Information schadet nur dem, der sie nicht hat“ soll versucht werden, das hochemotionale Thema zu versachlichen, gleichzeitig aber auch den Blick für potentielle Bedrohungen von Sparern und Anlegern zu schärfen.
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Um einem bekannten amerikanischen Sprichwort „Hope for the best, but be well prepared for the worst!“ zu folgen, habe ich zahlreiche Fakten, Einschätzungen, Analysen und Bewertungen zusammengetragen, welche der Aufmerksamkeit der geschätzten Leserschaft nicht verborgen bleiben soll.
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An der Stelle noch ein kleiner Tipp an die Mitglieder des „Club’s betreuter Denker“:
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Damit Sie nicht eines Tages von der unerfreulichen Botschaft „25% auf Alles!“ überrascht werden, bleiben Sie kritisch, glauben Sie nichts, recherchieren Sie die relevanten Informationen im eigenen und dem Interesse Ihrer Kinder und Enkel selbst nach!
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Vorab noch einige organisatorische Hinweise:
Dieses Dossier ist als Dauereinrichtung angedacht und wird nach Bedarf ergänzt und erweitert.
Aus den vielschichtigen Ereignissen sowohl innerhalb der Euro-Zone als auch globaler Entwicklungen werden zunächst zwei Themenkreise abgebildet:
A. Kapitalverkehrskontrollen
B. Entreicherungs-Strategien
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Noch ein weitere Empfehlung:
Damit Sie von der Fülle und Vielfalt der hier nachgezeichneten Informationen zeitlich nicht überfordert werden, bookmarken Sie sich doch den Link zum Dossier, um bei unfreundlichen Wetterverhältnissen -vielleicht bei einem guten Glas Wein und entspannender Hintergrundmusik- die Dinge auf sich wirken zu lassen.
Vielleicht als Grundlage pro-aktiver Überlegungen wünsche ich Ihnen dabei erkenntnisreichen Input.
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Ihr Oeconomicus
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A. Kapitalverkehrskontrollen
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20. Oktober 2012:
IWF sieht weltweites Finanzsystem gefährdet
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15. November 2012:
IWF für Kapitalkontrollen?
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02. April 2013:
Definition und Erläuterungen zu Kapitalverkehrskontrollen
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B. „Entreicherungs-Strategien“
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24. Februar 2011:
The Liquidation of Government Debt – Carmen M. Reinhart and M. Belen Sbrancia – NBER Working Paper No. 16893
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Der Aufsatz beschäftigt sich mit historischen Staatsentschuldungen durch „Finanzielle Repression“. Es werden bewährte Entschuldungs-Methoden von Staaten aufgezeigt, die ihre aufgetürmten Schuldenlasten nicht mehr tragen konnten (oder wollten).
Insbesondere wird Abbau der durch den WK II angehäuften Schulden kriegführenden Staaten zwischen 1945 und 1980 aufgezeigt und mit dem Hinweis auf den Verschuldungsgrad zum BIP (wesentlich höher als nach WK II) der Nachweis geführt, dass die „entwickelte“ Welt vor einer ähnlich gearteten Phase finanzieller Repression steht.
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Als probate Entschuldungs-Maßnahmen werden
- erzwungener Ankauf von Staatsanleihen (bspw. durch Pensionsfonds)
- Herbeiführung negativer Realzinsen, mit (un)kontrollierten Inflationsfolgen
- Kapitalverkehrskontrollen
- Manipulation von Zinssätzen auf Niedrigst-Niveau
- offener Default
- Wertpapier-Transaktionssteuern mit Ausnahme von Investments in Staatsanleihen
genannt.
Der aufmerksame Beobachter erkennt, dass einige dieser Bausteine in Teilen bereits bittere Realität wurden!
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Auszug aus Working Paper:
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In diesem Zusammenhang sei auf die Sicht der Dinge des Bestseller-Autor’s John Mauldin hingewiesen:
THE END GAME – The End of the Debt Super Cycle
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September 2011:
The Boston Consulting Group
Collateral Damage – „BACK TO MESOPOTAMIA“ –
The Looming Thread of Debt Restructuring
PDF – [151 Seiten]
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Die Studie beschäftigt sich nicht nur mit den Schulden Europäischer Staaten, sondern untersucht gleichfalls die Schulden privater Haushalte und Unternehmen (allerdings ohne die Akteure der Finanzbranche zu berücksichtigen).
Die Erkenntnis:
Deutschland’s Verschuldung ist um € 500 Mrd. zu hoch, für die gesamte Eurozone werden schlappe € 6,000 Mrd. (also 6 Billionen) an zu hohem Verschuldungsgrad ermittelt.
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Der Studie zufolge müssen also € 6 Billionen gefunden werden, um die Finanzen in der Eurozone wieder auf ein erträgliches Niveau zu konsolidieren.
Die BCG-Lösung:
Besteuerung privater Sparvermögen mit einer „one time wealth-tax“ (also einer einmaligen Vermögensabgabe!).
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Nach BCG-Erkenntnissen beträgt die Summe aller privaten Vermögen innerhalb der Euro-Zone rund € 18 Billionen Euro. Mit einer Vermögensabgabe von einem Drittel könnte man die ermittelte Schuldenlücke von € 6 Billionen schließen.
Während sich für deutsche private Finanzvermögen ein Anteil von etwa 11% ergäbe, lägen die Quoten in anderen Euro-Staaten natürlich ungleich höher. Griechische Sparguthaben, so die Studie, müssten beispielsweise mit rund 50 % wegbesteuert werden!
(Anm.: sofern sie zwischenzeitlich nicht das Land verlassen haben.)
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„Mesopotamia“ – warum diese Metapher?
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Im 3. Jahrtausend (Sumerer) herrschten die Priesterfürsten, welche die politische und religiöse Macht in ihren Händen hielten. Sie organisierten auch die Kanalisierung des Landes und den Ackerbau. Der Haushalt des Staates war gleichbedeutend mit dem des Herrschers, man nennt diese Wirtschaftssystem Oikos-Wirtschaft. Die Organisation benötigte dafür einen großen Verwaltungsapparat. Die Sklaven, die für die Priesterfürsten arbeiteten, erhielten dafür Naturalien. Privateigentum wurde erst in der Zeit Babylons etabliert. Die Aufgaben des Staates wurden im Laufe der Zeit teilweise “privatisiert”, d.h. ein Pächter übernahm die Arbeiten und musste dafür eine Leistung (z.B. Silber) erbringen.
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Die Bauern im 2. bis 1. Jahrtausend v. Chr. dagegen tauschten ihre Produkte gegen benötigte Lebensmittel und Textilien. Die Tempel und ihre Priester hatten in Assyrien weit weniger Einfluss auf die Wirtschaft. Der assyrische Staat duldete das Privateigentum und finanzierte sich durch Tribute und Steuern. Die Ländereien waren im Besitz von Adelsfamilien, die die kleinen Bauern immer mehr zu Abhängigen machten. Einen großen Vorteil hatte der Landbesitz – er war steuerfrei. Neben Landbesitz besaßen diese Adelsfamilien meist noch große Handelsunternehmungen.
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Auch in Babylon gab es einflussreiche Handelsherren, die mit ihren Familien regelrechte Dynastien bildeten. Nicht nur durch Handel vermehrten sie ihr Vermögen, sondern auch durch Geldgeschäfte. Erstaunlicherweise schien es zu dieser Zeit keine Märkte (Basare) gegeben zu haben, wie man es von einem orientalischen Land eigentlich erwarten würde. Doch die aufgefundenen Dokumente berichten nicht über diese Handelsform.
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Mesopotamien handelte mit den angrenzenden Ländern. Die Fernhandelsbeziehungen reichten dabei sogar von der Ostsee bis zum Indusdelta. Die Waren wurden per Schiff oder mit Karawanen ins Land gebracht. Die Karawanen transportierten ihre Handelsware zunächst mit Eseln, ab dem 1. Jahrtausend v. Chr. trugen Kamele die Ware. Im geringen Umfang wurden auch Pferde und Wagen eingesetzt. Straßen gab es erst seit dem Neuassyrischen Reich.
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By the way:
von Zeit zu Zeit erklärten die jeweiligen mesopotamischen Machthaber Forderungen und Verbindlichkeiten für ungültig!
Got the picture?
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30. November 2011:
Levin Holle wird neuer Abteilungsleiter im BMF
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03. Mai 2012:
„Legal Problems of Bail-ins“
ILF-Conference „The Crisis Management Directive: Europe’s Solution for Too Big To Fail?“
Autor: Dr. Dirk H. Bliesener, LL.M. – Partner HENGELER MUELLER
PDF – [16 Seiten]
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Januar 2013:
The Boston Consulting Group
Collateral Damage – „Ending the Era of Ponzi Finance“ –
Ten Steps Developed Economies Must Take
PDF – [281 Seiten]
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Content (oder zwingende Handlungsempfehlungen ?):
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- Deal with the Debt overhang – immediately
- Reduce unfunded liabilities
- Increase the efficiency of government
- Prepare for labor scarcity
- Develop smart immigration policy
- Invest in education
- Reinvest in the asset base
- Increase the raw material effeciency
- Cooperate on a global basis
- Launch the next Kondratiev wave
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Schaut man sich die aktuellen Entwicklungen der Politik etwas genauer an, könnte der Eindruck entstehen, dass genau diese Empfehlungen umgesetzt werden.
Finden Sie das auch .. oder sehe ich Gespenster?
In einem zeitnah zu erarbeitenden Aufsatz will ich versuchen meine diesbezügliche Einschätzung zu belegen.
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22. März 2013:
„Wie Merkel und Schäuble das Volk belügen“
Eurorettung auf Kosten der Sparer?
Die Zyprioten erfahren gerade am eigenen Leib, wie sich die EU an ihre eigenen Auflagen richtet. Nur als letztes Intrument dürfen die Spareinlagen der Bürger angetastet werden. Doch genau dort wollten die Brüsseler zu allererst reinlangen.
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04. April 2013:
Bail-in zu Lasten von Schweizer Konten – Ist eine Zyprisierung von Guthaben auf Schweizer Konten denkbar?
Nach dem unglaublichen Raubzug zu Lasten zypriotischer Bankguthaben, soll dieser Frage nachgegangen werden.
Schon fast überraschend schnell findet sich darauf eine Antwort:
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Im Falle der signifikanten Schieflage einer Schweizer Bank können Guthaben -ähnlich der zypriotischen Blaupause- konfisziert werden!
Grundlage:
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat medial offenbar unbeachtet die Bankgesetze so geändert (s. Anhang), dass ein sogenannter Bail-In ermöglicht wird!
Damit ist im bislang „Sicheren Hafen“ Schweiz die Sicherheit des Geldes auf den Konten dann nicht mehr gewährleistet, wenn eine Zahlungsunfähigkeit des Institutes droht. In einem solchen Fall könnte die FINMA völlig legal Guthaben zur Rettung der Bank abgreifen!
[…]
.. weiter
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11. April 2013:
FINANCIAL STABILITY BOARD:
Thematic Review on Resolution Regimes – Peer Review Report
PDF – [84 Seiten]
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Table of Contents
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Foreword
Financial Stability Board (FSB) member jurisdictions have committed, under the FSB Charter and in the FSB Framework for Strengthening Adherence to International Standards,1 to undergo periodic peer reviews. To fulfil this responsibility, the FSB has established a regular programme of country and thematic peer reviews of its member jurisdictions.
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Thematic reviews focus on the implementation and effectiveness across the FSB membership of international financial standards developed by standard-setting bodies and policies agreed within the FSB in a particular area important for global financial stability. Thematic reviews may also analyse other areas important for global financial stability where international standards or policies do not yet exist. The objectives of the reviews are to encourage consistent cross-country and cross-sector implementation; to evaluate (where possible) the extent to which standards and policies have had their intended results; and to identify gaps and weaknesses in reviewed areas and to make recommendations for potential follow-up (including via the development of new standards) by FSB members.
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This report describes the findings of the first peer review on resolution regimes, including the key elements of the discussion in the FSB Resolution Steering Group and the FSB Standing Committee on Standards Implementation.
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Definitions of key terms used in the report
Glossary
Abbreviations for Financial Authorities in FSB Jurisdictions
Executive Summary
Recommendations
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I. Introduction
1. Background
2. Objectives and scope of the review
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II. Actions undertaken in response to the financial crisis
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III. Key features of resolution regimes
1. Scope of resolution regimes (KA 1)
2. Resolution authority (KA 2)
3. Resolution powers (KA 3)
4. Set-off, collateralisation, segregation of client assets (KA 4)
5. Safeguards (KA 5)
6. Funding of institutions in resolution (KA 6)
7. Legal framework for cross-border cooperation (KA 7)
8. Resolvability assessments (KA 10)
9. Recovery and resolution planning (KA 11)
10. Access to information and information sharing (KA 12)
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IV. Planned reforms to resolution regimes
V. Conclusions and recommendations
1. Conclusions
2. Recommendations
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Annex A: Recent Major Legislative Reforms in FSB Jurisdictions
Annex B: Selected Features of Resolution Regimes in FSB Jurisdictions
Annex C: Planned Reforms to Resolution Regimes in FSB Jurisdictions
Annex D: Detailed Features of Resolution Regimes in FSB Jurisdictions
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13. April 2013:
Die Enteignungs-Uhr tickt lauter
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15. April 2013:
FINANCIAL STABILITY BOARD:
Bericht an die G-20 Finanzminister und Notenbank-Gouvereure
PDF – [8 Seiten]
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Eine EU-weite Bail-in Umsetzungs-Strategie wird u.a. ab Seite 5 skizziert:
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- Completing the resolution toolbox for banks
- Extending resolution powers and tools to non-bank financial institutions
- Framework and powers to resolve financial groups and conglomerates
- Cross-border cooperation
- Information sharing
- Treatment of financial contracts in resolution
- Funding of resolution
- Recovery and resolution planning and actions to improve resolvability
- Operational capacity
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18. April 2013:
Prof. Lucke: Zugriff auf Bank-Guthaben „im Prinzip richtig“
So scheibchenweise offenbart sich der symphatische Seelenfänger. Weitere Offenbarungen lassen sich aus seinem Hamburger Appell entnehmen.
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20. April 2013:
„Hinterlassenschaften der Party der letzten 30 Jahre aufräumen“
Daniel Stelter (Boston Consulting Group) fordert Schuldenschnitt und Vermögenssteuer in Europa.
[…]
Deutschlandradio — Interview als PODCAST – [6:49 Min]
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26. April 2013:
Erläuterungen zum „Bail-in“ aus Sicht der Genossenschaftlichen FinanzGruppe
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28. April 2013:
Die EU-Kommission verkündete am 12. April 2013 noch einmal, was sie bereits am 6. Juni 2012 unter der Überschrift „Neue Krisenmanagement-Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Bankenrettungen“ (IP/12/570) veröffentlicht hatte: Schieflagen von Euro-Banken sollen gelöst werden, indem die Eigenkapitalgeber und Gläubiger der Banken die Verluste zu tragen haben.
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Die Politik, Eigenkapitalgeber, Gläubiger und Einleger in zur Deckung von Bankverlusten heranzuziehen, wird als „Bail-in“ bezeichnet.
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Die Haftungsrangfolge soll dabei wie folgt sein: Entstehen bei Banken Verluste, so müssen diese zunächst von den Eigentümern der Banken getragen werden.
Reicht also das Eigenkapital nicht aus, die Verluste zu decken (kommt es also zu einer Überschuldung), so müssen nachrangige Verbindlichkeiten der Banken („Subordinated Debt“) herabgesetzt werden. Reicht das immer noch nicht aus, um die Verluste zu decken, kommen erstrangige Verbindlichkeiten („Senior Debt“) an die Reihe. Und reicht das immer noch nicht, sollen auch die Halter von Bankeinlagen, die mehr als 100.000 Euro betragen, zur Ader gelassen werden.
[…]
Prof. Thorsten Polleit, Blog: Bankhaus Rott & Frank Meyer
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02. Mai 2013:
Wachsende Angst vor der Bail-In-Schere – Der nächste Haircut geht daneben!
Erkenntisreiche Einschätzungen des renommierten Wirtschaftjournalisten Markus Gaertner
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03. Mai 2013:
Südeuropa schafft es alleine nicht! – EU-Gesetz: Deutsche Sparer sollen für europäische Banken haften
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.. to be continued!
Verfassungsbeschwerden gegen die Europolitik der Bundesrepublik Deutschland
Veröffentlicht: 3. Juli 2012 Abgelegt unter: BVerfG, DEUTSCHLAND - GERMANY, ESM, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Kanzlei Hengeler-Mueller, Verfassungsbeschwerden | Tags: Abgeordnete, Bundespräsident, Cicero, Deutsche Bank, Dr. Peter Gauweiler, Dr. phil. Bruno Bandulet, ESM, ESM-Vertrag, Euro, fake, Fiskalpakt, IWF - IMF, Königsrecht, Lobbygeschäft, Maastricht, pouvoir constituant, Prof. Dr. Christoph Degenhart, Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin, Prof. Dr. iur. Dietrich Murswiek, Prof. Dr. iur. K. A. Schachtschneider, Prof. Dr. rer. pol. Dr. h.c. Joachim Starbatty, Prof. Dr. rer. pol. Wilhelm Hankel, Prof. Dr. rer. pol. Wilhelm Nölling, Schuldenunion, Schutzschrift, Steuerzahler, Verfassungsbeschwerde, Verrat an der Nation, Währungsunion, Zitat Hinterlasse einen KommentarZitat zum Tage
„Eine Nation kann ihre Dummköpfe und sogar ihre Ehrgeizigen überleben,
aber nicht Verrat von innen.
Ein Feind am Tor ist weniger schrecklich,
denn er ist bekannt und trägt seine Fahne für alle sichtbar.
Der Verräter hingegen bewegt sich frei im Hause,
sein listiges Geflüster raschelt durch alle Gänge
und wird sogar in den Hallen der Regierung gehört.
Der Verräter erscheint nicht als Verräter;
er spricht die Sprache seiner Opfer, und er hat ihre Züge, trägt ihre Kleider;
er spricht die Gefühle tief im Herzen dieser Menschen an.
Er verdirbt die Seele des Landes.
Er arbeitet im Geheimen, unbekannt, und untergräbt die Säulen des Hauses.
Er verdirbt die Politik, so dass sie nicht länger widerstehen kann.
Einen Mörder braucht man weniger zu fürchten.“
Diese Erkenntnisse werden Marcus Tullius Cicero zugeschrieben, welche er in seiner Rede „Verrat an der Nation“ vor dem Römischen Senat vorgetragen haben soll.
Prof. Dr. iur. K. A. Schachtschneider
Ordinarius em. des Öffentlichen Rechts der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
KASchachtschneider@web.de
Bild-Datei veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung von Prof. Dr. SchachtschneiderVerfassungsbeschwerde
und
Antrag auf einstweilige Anordnung
von
1. Dr. phil. Bruno Bandulet, Bad Kissingen
2. Prof. Dr. rer. pol. Wilhelm Hankel, Königswinter
3. Prof. Dr. rer. pol. Wilhelm Nölling, Grönwohld
4. Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider, Berlin
5. Prof. Dr. rer. pol. Dr. h.c. Joachim Starbatty, Tübingen
Verfahrensbevollmächtigter:
Universitätsprofessor Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider
Antragstellergegen
die Europolitik der Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung der Grundrechte der
Beschwerdeführer aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 146, Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 4 GGProf. Schachtschneider’s einführende Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde:
„In der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 2012 über die Anträge auf einstweilige Anordnung an den Bundespräsidenten und die Bundesregierung, die Ausfertigung der Zustimmungsgesetze zur Änderung des Art. 136 AEUV, zum ESM-Vertrag und zum Fiskalvertrag und deren Ratifizierung zu unterlassen, solange das Bundesverfassungsgericht nicht über die Verfassungsbeschwerden gegen diese Rechtsakte entschieden hat:
Der Politik, die wir mit der Verfassungsbeschwerde unterbinden wollen, geht es um die Rettung des Euro, vordergründig, in ihrer Finalität geht es ihr darum, die Integration der Europäischen Union zu einem existentiellen Staat voranzutreiben, endgültig die Grenze zum Bundesstaat zu überschreiten. Dafür setzt sie das wirksamste Mittel des Modernen Staates, die Vergemeinschaftung der Finanzen, ein. Sie gibt dafür die existentielle Staatlichkeit der beteiligten Mitgliedstaaten auf, deren Souveränität, und opfert sogar das Königsrecht der Parlamente, die Haushaltsverantwortung.
Wir setzen dieser Politik das Recht entgegen und mit dem Recht die Freiheit der Bürger. Die politische Freiheit entfaltet sich im Staat. Es ist der Staat der Bürgerschaft, des Volkes. Das Volk allein hat die Hoheit, solange es frei ist. Die Hoheit des Volkes ist seine Souveränität. In Souveränität gestaltet es seine Lebensordnung, sein Verfassungsgesetz. Dieses bestimmt und begrenzt die Politik, nach innen und außen, tagtäglich. Jedenfalls im Kern darf die Politik deren Grenzen nicht überschreiten, ohne das Volk zu fragen, d. h. ohne ein neues Verfassungsgesetz des pouvoir constituant, das den Weg für diese Politik freimacht. Das gilt im besonderen Maße, wenn ein neuer, größerer Staat begründet werden soll, der eine „andere Menge von Menschen“ zu einem neuen Volk verfassen soll. Der neue, größere Staat bedarf der Legitimation des neuen Volkes, der demokratischen Legitimation.
Den neuen, großen Staat strebt die Politik an, objektiv und auch subjektiv, ohne es zuzugeben, weil die Politiker fürchten, die Völker nach deren Zustimmung zu fragen, zumal in Deutschland. Sie geben vor, nur die Währung stabilisieren zu wollen, aber die Währung ist der Hebel, den Unionstaat zu erzwingen. Längst räumen die Politiker ein, daß die Währungs- und Wirtschaftsunion ohne politische Union zum Scheitern verurteil ist. Wir haben das in unsere Euro-Klage 1998 vorgetragen und das Scheitern des Euro ohne politische Union dargelegt. Der Senat hat schon im Maastricht-Urteil 1993den geplanten Versuch der Währungsunion zugelassen, wenn denn diese eine Stabilitätsgemeinschaft ist. Das konnte sie nicht sein, weil der optimale Währungsraum fehlte und weiter fehlt, die große, aber nötige Konvergenz. Nicht die Konvergenz hat sich weiterentwickelt, sondern die Divergenz ist gestiegen, der ökonomischen Gesetzlichkeit folgend, welche weniger entwickelten Volkswirtschaften gegenüber stärkeren im Binnenmarkt ohne Schutz, ohne Zölle, keine Chance läßt, sich anzugleichen, schon gar nicht mit einheitlicher Währung ohne Abwertungsmöglichkeit. Die Zinssubventionen der Einheitswährung hat die Angleichung der Lebensverhältnisse ermöglicht, die eigentliche Triebfeder der europäischen Integration für die Völker mit schwächerer Volkswirtschaft, aber auf Kredit. Die Finanzmärkte haben die Finanzierungsschwäche dieser Volkswirtschaften schonungslos offengelegt. Deren Schulden sind über das Refinanzierungsmaß hinausgewachsen. Die Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft ist gescheitert. Sie ist nicht zu retten, auch nicht als Schuldenunion. Sie ist und wird mit jeder Rettungsmaßnahme mehr eine Inflationsgemeinschaft.
Das Scheitern des Euro rechtfertigt nun wirklich die Aufgabe der Souveränität nicht. Die kritisierte Politik gibt die freiheitliche demokratische Grundordnung, Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat, auf. Sie riskiert die Widerstandslage. Sie ruiniert die Grundlagen wirtschaftlicher Prosperität, zwingt Staaten und Völker in die Austerität. Sie gefährdet die politische Stabilität.
Das Hohe Gericht ist aufgefordert, die vertrags- und verfassungswidrige Politik des Umsturzes zu beenden und die Widerstandslage aufzulösen. Der erste notwenige Schritt ist es, dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung die Ausfertigung der Zustimmungsgesetze und die Ratifikation des ESM und des Fiskalpaktes wie der Novellierung des Art. 136 AEUV zu untersagen, bis die Hauptsache entschieden ist. Der Senat steht in historischer Verantwortung, für das Recht“.
zur Verfassungsbeschwerde – PDF [123 Seiten]
Verfassungsbeschwerde
von
Prof. Dr. iur. Dietrich Murswiek
Beschwerdeführer
Dr. Peter Gauweiler MdB
Bild-Datei: Creative Commons-Lizenz – Urheber: Harald Bischoffzur Verfassungsbeschwerde – PDF [87 Seiten]
Spannender Auszug aus der Verfassungbeschwerde (s.Seite 63):
„Bezeichnend ist, dass die Bundesregierung für die Vorbereitung des ESM, für die ihr eigener juristischer Sachverstand offenbar nicht ausreichte, externe rechtliche Beratung eingekauft hat, und zwar nicht bei neutralen Experten, sondern bei zwei Anwaltskanzleien, die ständig Investmentbanken betreuen.
Zum einen handelt es sich um die Kanzlei Freshfields-Bruckhaus-Deringer, die als einer der Vorreiter beim Einstieg von Anwaltskanzleien in das Lobbygeschäft in Deutschland gilt, bereits die Entwürfe des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes und des Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetzes formuliert hat, ständig Banken berät und insbesondere Banken auch bei Anträgen für Mittel aus den Banken-Rettungspaketen beraten hat.Zum anderen handelt es sich um die Kanzlei Hengeler-Mueller, die ständig die Deutsche Bank vertritt und auch andere deutsche und ausländische Banken berät. Sie bezeichnet sich selbst als „Vorreiter bei der Entwicklung neuer Produkte für die europäischen Kapitalmärkte“.
Verfassungsbeschwerde von RA Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin
Bild-Datei: Creative Commons-Lizenz – Urheber: Franz Richter (User:FRZ)vertreten durch
zur Verfassungsbeschwerde – PDF [116 Seiten]
Replik vom 8. Juli 2012 auf die Schutzschrift des Bevollmächtigten der Bundesregierung vom 25. Juni 2012:
Replik zur Schutzschrift – PDF [10 Seiten]
Auszüge:
„Insbesondere: Haftungshöhe und Haftungsrisiko
Zur Frage insbesondere der Haftungshöhe und der Haftungsrisiken sei ergänzend angemerkt, dass diese von Verfassungswegen nicht nach oben offen sein dürfen. Sie sind es jedoch. Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Bundesregierung hierzu sind unvollständig – wie ja auch der Bundestag auf ungesicherter tatsächlicher Grundlage entschieden hat.
So werden insbesondere die kumulierten Risiken der „Rettungspolitik“ und die drohenden Nachschusspflichten nicht einbezogen.
Und ebenso wenig wird offengelegt, dass der Anteil, mit denen Deutschland an den einzelnen Rettungsmaßnahmen beteiligt ist, zwar an sich nach Prozentsätzen festgelegt ist, diese Prozentsätze aber nicht auf Dauer gesichert sind, da sie davon abhängen, welche Staaten im Krisenfall effektiv haften – die Staaten, um deren „Rettung“ es geht, werden dies jedenfalls nicht sein.Beispielhaft sei verwiesen auf die Risiken aus dem Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB in Höhe von etwa 220 Mrd. Euro; hierauf entfällt für die Bundesrepublik Deutschland ein Anteil von ca. 27%, also etwa 59,4 Mrd. Euro; dies setzt jedoch voraus, dass alle Eurostaaten, also auch Griechenland, Irland und Portugal, als Haftende zur Verfügung stehen. Rechnet man diese drei Staaten heraus, erhöht sich der deutsche Anteil bereits auf 29 Prozent. Sollten auch Italien und Spanien sich unter den Rettungsschirm begeben, läge der deutsche Haftungsanteil bei knapp 43 Prozent oder 94 Mrd. Euro.
Hinsichtlich der Belastungen durch den ESM sei an dieser Stelle erneut betont, dass diese sich nicht, wie die Schutzschrift der Bundesregierung suggeriert, in den 22 Mrd. der einzuzahlenden Bareinlage erschöpft, vielmehr ist der volle Kapitalanteil von (derzeit noch) 190 Mrd. Euro als Verbindlichkeit – und eben nicht als bloßes Gewährleistungsrisiko – zu verbuchen.
Offene Fragen
Hilfreich wäre es, die Bundesregierung hätte sich in ihrer Schutzschrift klar geäußert zu weiteren, während des parlamentarischen Verfahrens insgesamt entweder nicht angesprochenen oder ungeklärt gebliebenen offenen Fragen, die zur Beurteilung der Haftungshöhe, der Haftungsrisiken und auch der Beteiligung des Deutschen Bundestages bzw. der in den Beteiligungsgesetzen festgelegten Gremien wesentlich sind.
– die im Zuge der zweifelhaften Euro-Rettungsversuche der vergangenen Jahre erfolgte kontinuierliche Erweiterung der für die Instrumente und Hilfen des ESM vorgesehenen Einsatzmöglichkeiten
o So verwendet noch Art. 136 Abs. 3, AEUV die sehr strikte Formulierung: „Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungs-Gebiets insgesamt zu wahren.“
o Art. 3 S.1 ESM – Vertrag öffnet bereits mit folgender Formulierung „Zweck des ESM ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und ESMMitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strikten, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist. „ .
o In der praktischen Handhabung, insbesondere der durch das Königreich Spanien und die Republik Zypern gestellten Anträge werden diese Voraussetzungen weitgehend unterstellt, und
o die Beschlüsse des Europäischen Rates vom 28. und 29.6.2012 sehen eine noch weitere Öffnung bzw. Absenkung der Voraussetzungen vor.– die Möglichkeit einer Volumenhebelung, die sich Art. 8 Abs. 2 S. 2 ESM-Vertrag mit der Folge einer Haftung der Bundesrepublik Deutschland für das eingesetzte Kapital zum Ausgabekurs ergibt.
– die Unsicherheit, die sich aus der langjährigen Diskussion in der Bankenwelt über die juristische Gültigkeit und die faktische Durchsetzbarkeit des dem ESM im ESM-Vertrag niedergelegten „preferred status analog dem IWF „ (s. dazu als Übersicht die als Anlage beigefügte Stellungnahme von Hampten Turner/King, Citi Group v. 25.6.2012 ; so seit langem schon Raffer, u.a. in Protokoll der gemeinsamen Anhörung des Bundestagsfinanzausschusses und des Ausschusses für wirtschaftliche Zusammenarbeit v. 2.4.2003, ProtNr. 15/13 bzw. 15/12.) ergibt; in dieser Diskussion wird mit zunehmender Dringlichkeit darauf hingewiesen, die diesbezügliche Feststellung der Regierungen in. 13. Erwägungsgrund zum ESMVertrag sei ein „fake“, der zur Beruhigung der Abgeordneten und Steuerzahler angeführt werde, in Wirklichkeit jedoch keine juristische Bedeutung habe, ja im Hinblick u.a. auf Kreditversicherungsfolgen auch nicht haben könne.“
Allgemeines zu Schutzschriften
Bankenlobby schreibt sich eigene Rettungsgesetze, Bürger gehen leer aus!
Veröffentlicht: 20. April 2009 Abgelegt unter: bad banks, Banken, Finanzkrise, Finanzprodukte und Politik, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Kanzlei Hengeler-Mueller, Polit-Zirkus | Tags: Bankenlobby, Finanzmarktstabilisierungsgesetz, Lehmann, Steuerzahler, Zockerbanken Hinterlasse einen KommentarBankenlobby schreibt sich eigene Rettungsgesetze, Bürger gehen leer aus!
Report München (20.04.09):
Banken dürfen ihre schlechten Wertpapiere an den Staat verkaufen, die Bürger haben keine Möglichkeit, sich ihre Verluste (z.B. Lehman-Papiere) ausgleichen zu lassen. Dass Banken bevorzugt werden, führen Fachleute darauf zurück, dass am Finanzmarktstabilisierungsgesetz ausgerechnet eine Kanzlei, die sonst Banken berät, am Gesetz mitgeschrieben hat.
Über Bad Banks sollen jetzt auch noch die Steuerzahler die Risiken der Zockerbanken absichern!
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Auszug aus der Verfassungsbeschwerde von Prof. Murswiek:
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„Bezeichnend ist, dass die Bundesregierung für die Vorbereitung des ESM, für die ihr eigener juristischer Sachverstand offenbar nicht ausreichte, externe rechtliche Beratung eingekauft hat, und zwar nicht bei neutralen Experten, sondern bei zwei Anwaltskanzleien, die ständig Investmentbanken betreuen.
Zum einen handelt es sich um die Kanzlei Freshfields-Bruckhaus-Deringer, die als einer der Vorreiter beim Einstieg von Anwaltskanzleien in das Lobbygeschäft in Deutschland gilt, bereits die Entwürfe des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes und des Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetzes formuliert hat, ständig Banken berät und insbesondere Banken auch bei Anträgen für Mittel aus den Banken-Rettungspaketen beraten hat.Zum anderen handelt es sich um die Kanzlei Hengeler-Mueller, die ständig die Deutsche Bank vertritt und auch andere deutsche und ausländische Banken berät. Sie bezeichnet sich selbst als „Vorreiter bei der Entwicklung neuer Produkte für die europäischen Kapitalmärkte“.