Mietexplosion durch fragwürdige Sanierung – Mieterschutz: Fehlanzeige

Mietexplosion durch fragwürdige Sanierung – Mieterschutz: Fehlanzeige
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Wohnen wird immer teurer. Vor allem in Großstädten explodieren Mieten und Immobilienpreise. Dabei gibt es vielerorts eine Mietpreisbremse für Neuvermietungen. Auch die Steigerung von Bestandsmieten wird gesetzlich gedämpft. Aber es gibt einen ganz einfachen Weg, die Mieten nach oben zu treiben:
die energetische Sanierung! Der Gesetzgeber verpflichtet Hauseigentümer zum Beispiel, für ausreichende Wärmedämmung zu sorgen, egal ob Aufwand und Nutzen in einem gesunden Verhältnis stehen. Das nutzen zahlreiche Investoren aus, denn der Mieter muss in jedem Fall zahlen. An einem Beispiel aus Berlin zeigt „Plusminus“, wie sich Mieten dadurch nahezu verdoppeln!
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Konrad Fischer gilt als der Dämmkritiker Deutschlands. Seit Jahren setzt er sich mit der Frage auseinander, ob die Wärmedämmung tatsächlich zu Energieeinsparungen führt. Und er hat eine klare Antwort gefunden:
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„Es gibt keine Energieersparnis durch Außendämmung. Die wissenschaftliche Seite zeigt das. Es gibt keine Beweise dafür. In der Berechnungsmethode, die eingeführt wurde, sind zwar theoretisch Ersparnisse feststellbar, aber die sind nicht wirtschaftlich. Das heißt, sie führen nicht zu einer ausreichenden Amortisation der Investition.“
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Die Energieeinsparverordnung schreibt aber vor, dass die Maßnahme wirtschaftlich vertretbar sein muss. Ist sie das nicht, könne man sich befreien lassen. Solche Wirtschaftlichkeitsberechnungen und die damit verbundenen Befreiungen führt Konrad Fischer bundesweit durch:
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„Nach meiner Erfahrungen werden wir hier mit der Amortisationszeit, mit der fiktiven, deutlich über 50 Jahre liegen. Das ist unwirtschaftlich.“
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Die Möglichkeit, sich von einer unwirtschaftlichen energetischen Sanierung befreien zu lassen, hat der Gesetzgeber aber nur für den Eigentümer vorgesehen. Mieter müssen immer zahlen, auch wenn die Wärmedämmung praktisch keine Ersparnis bringt. Das bestätigt auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, dass die Mieterhöhung von einer Heizkostenersparnis abhängig ist. Für den Architekten und Sachverständigen Konrad Fischer ist das ein unhaltbarer Zustand:
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„Es ist einer der größten Skandale überhaupt, dass man hier wirklich wirtschaftlichen und technischen Unsinn treibt und sich im großen Stil bei den betroffenen Mietern bedient.“
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Der Gesetzesgeber müsste also die Rechte der Mieter stärken, sodass sie nur zahlen müssen, wenn sie auch entsprechend Heizkosten einsparen. Doch der aktuelle Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium sieht diesen Schritt nicht vor: Die Modernisierungsumlage soll lediglich von elf auf acht Prozent abgesenkt werden, doch schon dieser Minischritt wird derzeit von der CDU abgelehnt. Ob die Modernisierung tatsächlich zu Heizkosteneinsparungen führt, bleibt weiter unerheblich.
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plusminus
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Videobeitrag (06:11 Min)
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korrespondierende Beiträge
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03.12.2013
Wärmedämmung: Die große Energiesparlüge
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27.11.2012
Wärmedämmung – Der Wahnsinn geht weiter
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08.11.2012
Energetische Gebäudesanierung: Studie bezweifelt Sanierungsstau
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11.10.2012
„Dämmwahn“ in Deutschland – 3Sat Doku
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Neues Bundesmeldegesetz: Ab 1. November 2015 benötigen Mieter eine Vermieterbescheinigung

Neues Bundesmeldegesetz:
Ab 1. November 2015 benötigen Mieter eine Vermieterbescheinigung
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Am 1.November 2015 kehrt die Vermieterbescheinigung zurück. Vermieter müssen Mietern dann wieder schriftlich den Ein- und Auszug bestätigen. Die Bescheinigung müssen die Mieter dann beim Einwohnermeldeamt vorlegen. Bei Verstoß drohen Mietern und Vermietern empfindliche Geldstrafen.
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Die Vermieterbescheinigung war vor über 10 Jahren zunächst abgeschafft worden. Jeder Bürger konnte sich unter einer neuen Adresse anmelden, ohne nachweisen zu müssen, ob er dort auch tatsächlich lebt. Weil das aber dazu geführt hatte, dass sich vermeintliche Mieter beim Einwohnermeldeamt unter einer Adresse anmeldeten, nur um zum Beispiel den gewünschten Kita-Platz zu bekommen, hat der Gesetzgeber beschlossen, die Vermieterbescheinigung mit Inkraftreten des neuen Bundesmeldegesetzes am 1.November 2015 wieder einzuführen. Durch die Änderung soll Scheinanmeldungen wirksamer begegnet werden.
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Osnabrücker Zeitung
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Vorlage Vermieterbescheinigung

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Bundesmeldegesetz (BMG)

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Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 20.06.2015 BGBl. I S. 970
Geltung ab 01.11.2015, abweichend §§ 55 bis 57 ab 26.11.2014; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
5 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 22 Vorschriften zitiert
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
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Abschnitt 2 Schutzrechte
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Abschnitt 3 Allgemeine Meldepflichten
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Abschnitt 4 Besondere Meldepflichten
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Abschnitt 5 Datenübermittlungen
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Unterabschnitt 1 Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen
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Unterabschnitt 2 Melderegisterauskunft
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Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten
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Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften, Schlussvorschriften
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Was muss sich ein Mieter gefallen lassen ?

Was muss sich ein Mieter gefallen lassen ?
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Jeden Monat wird eine satte Miete fällig. Doch wenn etwas kaputt geht, ist die Hausverwaltung nicht zu erreichen. Manchmal hat man sogar das Gefühl, bewusst ausgetrickst zu werden.
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Was sich Mieter nicht gefallen lassen sollten.
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Fehlerhafte Mieterhöhungen: Was ist möglich und was nicht?
Jede vierte Mieterhöhung bei freifinanzierten Wohnungen ist nach Angaben von Mietervereinen fehlerhaft. Doch die Rechtslage ist kompliziert und für Betroffene oft undurchschaubar. Können sich Mieter gegen fragwürdige Erhöhungen zur Wehr setzen?
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Mieterhöhung nach Modernisierung: Welche Rechte haben Mieter?
Gedämmte Fassaden, sparsame Heizungssysteme, dichte Fenster: Tausende von Häusern werden in Deutschland mit staatlicher Förderung jährlich energetisch saniert. Gut für die Umwelt. Doch oft genug hat der Mieter das Nachsehen.
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vertiefende Informationen
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Bürgerliches Gesetzbuch – Zweites Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse
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Titel 5
Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
§ 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
§ 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
§ 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
§ 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
§ 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
§ 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
§ 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte
§ 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
§ 542 Ende des Mietverhältnisses
§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre
§ 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
§ 546 Rückgabepflicht des Mieters
§ 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
§ 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
Untertitel 2
Mietverhältnisse über Wohnraum
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
§ 550 Form des Mietvertrags
§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
§ 552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
§ 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
§ 554a Barrierefreiheit
§ 555 Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
Kapitel 1a
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
§ 555a Erhaltungsmaßnahmen
§ 555b Modernisierungsmaßnahmen
§ 555c Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
§ 555d Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
§ 555e Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
§ 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
Kapitel 2
Die Miete
Unterkapitel 1
Vereinbarungen über die Miete
§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
§ 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 556c Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung
Unterkapitel 1a
Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
§ 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
§ 556e Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
§ 556f Ausnahmen
§ 556g Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
Unterkapitel 2
Regelungen über die Miethöhe
§ 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
§ 557a Staffelmiete
§ 557b Indexmiete
§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
§ 558a Form und Begründung der Mieterhöhung
§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
§ 558c Mietspiegel
§ 558d Qualifizierter Mietspiegel
§ 558e Mietdatenbank
§ 559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
§ 559a Anrechnung von Drittmitteln
§ 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
§ 560 Veränderungen von Betriebskosten
§ 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
Kapitel 3
Pfandrecht des Vermieters
§ 562 Umfang des Vermieterpfandrechts
§ 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
§ 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
§ 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
§ 562d Pfändung durch Dritte
Kapitel 4
Wechsel der Vertragsparteien
§ 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
§ 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern
§ 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
§ 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
§ 565 Gewerbliche Weitervermietung
§ 566 Kauf bricht nicht Miete
§ 566a Mietsicherheit
§ 566b Vorausverfügung über die Miete
§ 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
§ 566d Aufrechnung durch den Mieter
§ 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
§ 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
§ 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
§ 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Kapitel 5
Beendigung des Mietverhältnisses
Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 568 Form und Inhalt der Kündigung
§ 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 570 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
§ 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
§ 572 Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
Unterkapitel 2
Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters
§ 573b Teilkündigung des Vermieters
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
§ 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
§ 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
§ 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
§ 574b Form und Frist des Widerspruchs
§ 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
Unterkapitel 3
Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
§ 575 Zeitmietvertrag
§ 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
Unterkapitel 4
Werkwohnungen
§ 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
§ 576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
§ 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
Kapitel 6
Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
§ 577 Vorkaufsrecht des Mieters
§ 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
Untertitel 3
Mietverhältnisse über andere Sachen
§ 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
§ 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
§ 579 Fälligkeit der Miete
§ 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
§ 580a Kündigungsfristen

 


V-Mann-Land

V-Mann-Land
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Niemand ahnte, dass der bekannte Neonazi zugleich ein V-Mann, ein Informant des Verfassungsschutzes, war. Heute lebt er anonym. Er verbirgt sein Gesicht hinter einer schwarzen Motorradmaske, wenn er – erstmals vor einer Kamera – über seine Vergangenheit spricht, die ihn auch in das Umfeld des „Nationalsozialistischen Untergrunds“ (NSU) führte.
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Ein anderer ehemaliger Informant fragt sich, ob er die Mordserie hätte verhindern können. Dem Verfassungsschutz habe er wichtige Hinweise zur Ergreifung von Böhnhardt/Mundlos/Zschäpe geliefert, doch es passierte nichts. Seit Jahren lebt er im Ausland, versucht die eigene Vergangenheit zu vergessen. Doch dann fliegt er auf. Nun will er wissen, warum er die rechtsextreme Szene nicht nur im Staatsauftrag beobachten, sondern maßgeblich mit aufbauen sollte.
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V-Leute sind von Beginn an im deutschen Rechtsextremismus in Führungspositionen. Skandale gab es immer wieder. Aber so wie nach dem Auffliegen der drei NSU-Terroristen standen V-Leute noch nie in der Kritik.
Waren sie wichtige Informanten oder vor allem Neonazis aus Überzeugung, die den Staat an der Nase herumführten?
Warum wurden NSU-Akten, die V-Leute betreffen, im großen Stil vernichtet?
Was sollte hier vertuscht werden?
Wie denken ehemalige V-Leute heute über ihre Zeit in der Naziszene?
Was sagen ihre V-Mannführer dazu?
Was bedeutet es, von Geheimdienst und Neonaziszene bedrängt zu werden. Muss das V-Mannsystem, das auch mit Kriminellen und Vorbestraften arbeitet, reformiert oder gar abgeschafft werden?
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Die Dokumentation von Clemens Riha gibt spannende Einblicke in eine geheime Welt und erzählt bislang unbekannte Details aus dem Leben ehemaliger V-Leute, die sich erstmals vor einer Kamera äußern.
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Terrorgefahr ! – Überwachung total ?

Terrorgefahr ! – Überwachung total ?
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Die Attentate in Frankreich haben die Debatte über die Überwachung der Bürger neu entfacht.
Der Dokumentarfilm stellt sich den aktuellen Fragen.
Reicht die bisherige Datenkontrolle aus?
Wie kann sich der Bürger gegen komplette Durchleuchtung schützen?
Wie profitieren globale Konzerne von den Daten der Verbraucher?
Und: Kann ein Überwachungsstaat Terror verhindern?
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ARTEVideo [89 Min.]
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Gespräch mit Isabelle Falque-Pierrotin
Im Gespräch mit Emilie Aubry: Isabelle Falque-Pierrotin, Mitglied des französischen Staatsrats und Präsidentin der französischen Datenschutzbehörde „Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL)“
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ARTE-Video [11 Min.]
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Dieses Video-Dokument ist leider nicht mehr vorhanden!
Hilfsweise im Anschluss die französische Version:
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Anmerkung:
Aus meiner Sicht eine must-see-Doku, die kein Blatt vor den nimmt und sich in selten gesehener Deutlichkeit mit ‚Klartext‘ punktet.
So wird u.a. auch erwähnt, dass die EU noch am 05.09.2001 dazu bereit war, einen historischen Antrag gegen die USA zu verabschieden und Sanktionen androhen wollte, falls die Supermacht die Echelon-Überwachung nicht einstelle.

Warnhinweis: Menschen mit notorisch hohem Blutdruck sollten diese Doku nur unter medizinischer Aufsicht ansehen!
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Ihr Oeconomicus
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korrespondierende Beiträge
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21.03.2015
SAP liefert US-Diensten Überwachungssoftware
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22.03.2014
Edward Snowden bei TED 2014 spricht Klartext
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according Transcript
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zur Vertiefung von Snowdens Ausführungen:
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PRISM ist ein seit 2005 existierendes und als Top Secret eingestuftes Programm zur Überwachung und Auswertung elektronischer Medien und elektronisch gespeicherter Daten. Es wird von der US-amerikanischen National Security Agency (NSA) geführt und gehört wie die anderen Teilprogramme „Mainway“, „Marina“ und „Nucleon“ zu dem groß angelegten Überwachungsprogramm „Stellar Wind“.
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Laut einer zuerst von der US-amerikanischen Washington Post und dem britischen Guardian im Juni 2013 veröffentlichten Präsentation sind an dem Programm neun der größten Internetkonzerne und Dienste der USA beteiligt:
Microsoft (u. a. mit Skype), Google (u. a. mit YouTube), Facebook, Yahoo, Apple, AOL und Paltalk.
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PRISM soll eine umfassende Überwachung von Personen innerhalb und außerhalb der USA ermöglichen, die digital kommunizieren. Dabei sei es der NSA und dem FBI laut der Washington Post möglich, auf live geführte Kommunikation und gespeicherte Informationen bei den beteiligten Internetkonzernen zuzugreifen, wobei aus den Folien selbst lediglich hervorgeht, dass es Echtzeitbenachrichtigungen zu gewissen Ereignissen gibt, z. B. wenn sich ein Benutzer anmeldet oder eine E-Mail verschickt.Auf welche Daten zugegriffen werden kann, soll laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom jeweiligen Anbieter abhängen.
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Aufgedeckt wurde dieses Programm durch den Techniker Edward Snowden, einen ehemaligen CIA- und NSA-Mitarbeiter, der die Daten als „Whistleblower“ dem britischen Guardian und der Washington Post zuspielte. Einige US-Politiker und IT-Sicherheitsexperten sowie zahlreiche Bürgerrechtsgruppen und -aktivisten haben die ohne konkreten Verdacht vorgenommenen Überwachungsmaßnahmen im Rahmen des Programms als „illegal“ bzw. als „Bruch der US-Verfassung“ bezeichnet.
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Die Veröffentlichungen zu PRISM sind Teil verschiedener Offenlegungen geheimer US-amerikanischer Dokumente, durch die Edward Snowden die Überwachungs- und Spionageaffäre 2013 auslöste.
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Quelle und weitere Details @wikipedia
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Zwischenbemerkung:
Damit nicht nur ‚ein Licht aufgeht‘ und ggfls. wieder verglüht, mag es vorteilhaft sein, all diese Beiträge mehrfach anzusehen.
Mit solchem Basic-Wissen ausgestattet, wird es für Alle, die uns ständig -semantisch hübsch verpackt- einreden möchten, Freiheit gegen Sicherheit einzutauschen schwieriger, dieses Ziel zu erreichen  !
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11.07.2001
Bericht über die Existenz eines globalen Abhörsystems für private und wirtschaftliche Kommunikation (Abhörsystem ECHELON)
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Wird aus der schwarzen Robe ein Clowns-Kostüm?

Stellvertreter-Urteil aus der Robe der Willkür !

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Bildrechte: gemeinfrei

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Bei historischen Stadtführungen in Potsdam wird gerne nachfolgendes Bonmot erzählt:
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Nachdem „der Alte Fritz“ einen Müller verklagt haben soll, dessen Betrieb ihm den nächtlichen Schlaf geraubt habe und er diesen Prozess verlor, habe der Monarch, der für Advokaten ohnehin nicht viel übrig gehabt habe, am 15.12.1726 eine Kabinettsorder für Gerichte und Juristen-Fakultäten erlassen:

 

„Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt!“
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Betrachtet man eine höchst fragwürdige Entscheidung des Amtsgerichts in Dresden, bei dem ein nicht vorbestrafter Teilnehmer einer Anti-Nazi-Demo ohne Vorlage von Beweisen zu einer Haftstrafe von 22 Monaten ohne Bewährung verurteilt wurde, könnte man geneigt sein, der Einschätzung des einstigen Preußen-Königs zu folgen.
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Der 36-jährige Berliner Tim H., Angestellter der Bundesgeschäftsstelle der Linkspartei, wurde wegen Körperverletzung, besonders schweren Landfriedensbruchs und Beleidigung verurteilt!
Nach Presseinformationen stieß die Entscheidung des Gerichts auf heftige Kritik und soll nun in einem Berufungsverfahren überprüft werden.
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Angesichts dieser juristischen Groteske bleibt zu wünschen, dass aus der Robe kein Clownskostüm wird!
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Ihr Oeconomicus

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weitere Presse-Reaktionen
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SpOnfr-onlinelegal Tribune
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Energetische Gebäudesanierung

Energetische Gebäudesanierung: Studie bezweifelt Sanierungsstau
Die Klimaziele der Bundesregierung sind ehrgeizig. Wenn sie erreicht werden sollen, müssen auch die Hausbesitzer mitspielen und in Brennwertkessel und Wärmedämmung investieren. Doch die Sanierung des Gebäudebestands kommt kaum in Fahrt. Und dafür gibt es gute Gründe, sagt eine neue Studie. Ältere Ein- und Zweifamilienhäuser seien schon jetzt in „beeindruckend gutem Zustand“.
N-TV
Empirica-Studie