What goes around, comes around! – Wagen wir doch die Dinge zu sehen, wie sie sind

zur Einstimmung:
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„Rem viderunt, causam non viderunt“
[Die Sache haben sie gesehen, die Ursache haben sie nicht gesehen]
Augustinus von Hippo
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Kausalprinzip nach Immanuel Kant
„Alles Geschehen setzt Ursachen voraus, worauf es nach einer Regel folgt“
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What goes around, comes around! – Wagen wir doch die Dinge zu sehen, wie sie sind
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Zweifellos ist es unendlich traurig, dass so unglaublich viele Flüchtlinge auf dem Weg ins Milch & Honig spendende Paradies im Mittelmeer ertrinken.
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Ebenso traurig sind die von der UN-Flüchtlingshilfe publizierten Daten, denen zufolge weltweit mindestens 16,7 Mio nach völkerrechtlicher Definition als Flüchtlinge geltende Menschen auf der Suche nach einem sicheren Hafen sind.
Mehr noch: die UN geht von weiteren 34,5 Mio Menschen aus, die dieser Definition nicht entsprechen und ebenso auf der Flucht zu Zielen mit erträglichen Lebensumständen sind.
Daneben gibt jedoch zahlreiche andere durchaus ernst zu nehmende Quellen, die weltweit von mind. 300 Mio Flüchtlingen ausgehen!
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Eine von vielen weiteren Tragödien ist die Tatsache, dass nach Erhebungen von Jean Ziegler, dem UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung, bereits seit Jahren täglich irgendwo auf dieser Welt etwa alle fünf Sekunden ein Kind unter 10 Jahren als Folge von Unterernährung stirbt, d.h. 17,000 sterbende Kinder pro Tag und nimmt man die Anzahl der ebenfalls an Unterernährung sterbenden Erwachsen hinzu, ergibt sich eine tägliche, unvorstellbare Bilanz von ca. 37.000 Todesopfern.
Noch deutlicher wird diese bittere Wahrheit, wenn man sich vor Augen führt, dass monatlich rund 1,11 Mio oder jährlich 13,32 Mio (Dunkelziffer unbekannt) als Folge von Mangelerscheinungen unweigerlich sterben.
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All das sind skandalöse Realitäten, die wie am Beispiel der über das Mittelmeer Flüchtenden gezeigt, mit bewegenden Bildern illustriert mediale Aufmerksamkeit auslösen. Als durchaus nachvollziehbare Konsequenz sind Betroffenheit und Mitleid die Folge, was vielfältige und hoch emotional motivierte Reaktionen auslöst.
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Man sieht die Not, fordert unmittelbare Hilfe, möchte damit künftig solche Auswirkungen verhindern und vergißt dabei, sich eingehend mit den Gründen und Ursachen der Flüchtlingswelle zu beschäftigen.
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Zielführend für alle Beteiligten sind aus meiner Sicht
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1. Maßnahmen, welche den Wunsch ins Land von Milk & Honey aufzubrechen erst gar nicht entstehen lassen
2. Hilfe entsprechend dem Verursacher-Prinzip
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Beispiele:
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1.1 sofortiger Stopp oder zumindest angemessene Anpassung der EU-Fischereiabkommen mit Atlantik-, Indian-Ocean-, Red Sea-, Arabian Sea- oder Gulf of Aden Anrainer Staaten
1.2 Ende der EU-Export Förderung für Fleischabfälle (speziell für in Europa unverkäufliche Hühnerfleisch-Abfälle)
1.3 Einführung EU-weiter Gesetze, die den rohstoffgierigen Konzernen klare Grenzen bei der Ausbeutung von -vorzugsweise- afrikanischen Bodenschätzen vorlegen, d.h. im Bereich Arbeitsschutz-Vorschriften, Bezahlung, ökologische Vorsorge, Infrastruktur-Maßnahmen vor Ort (einschl. bezahlbare Wasser- und Energieversorgung, sowie med. Versorgung und Schulen)
1.4 sofortige Aussetzung aller Entwicklungshilfen an Staaten ohne wahrhaft demokratische Strukturen, im Gegenzug sind die Hilfeleistungen ohne EInbeziehung solcher staatlichen Stellen direkt vorzunehmen, d.h. den Bürgern vor Ort zukommen zu lassen
1.5 Unmittelbare Einflußnahme bei IMF und Weltbank um ausbeuterische Strukturmaßnahmen, die letztlich den Menschen schaden, unverzüglich zu unterbinden.
1.6 Rigoroses Verbot von Landgrabbing-Aktionen durch europäische Akteure (sowohl direkt als auch indirekt über außereuropäische Töchter und Holdings) – solche Maßnahmen ließen sich etwa durch entsprechende Prüfvermerke der EU bei solchen Deals umsetzen
1.7 Stopp jeglicher Ausbeutung von Wasser-Ressourcen bzw. deren Kommerzialisierung
1.8 Gesetzliche Vorgaben für europäische Konzerne, vor Ort verursachte ökologische Schäden unter Aufsicht der EU sehr zeitnah zu beseitigen – Druckmittel: drakonische Strafen für die Konzerne und deren Management
1.9 Stopp von Waffenexporten bzw. Militärtechnologie oder dual-use Produkten in totalitäre Staaten
2.1 Die Kriege im Irak sind eindeutig von den Vereinigten Staaten ausgegangen, Konsequenz: für ALLE Flüchtlinge dieser Herkunft ist die USA verantwortlich
2.2 Syrien: ursächlich beteiligt an der Entstehung dieses Bürgerkrieges sind Staaten wie Qatar, Saudi-Arabien und Israel mit dem Segen der USA, Konsequenz: s.o., und zur Verstärkung, Androhung des Abbruchs sämtlicher diplomatischer Beziehungen sowie harte Wirtschaftssanktionen einschl. der Beschlagnahme von Konten und Industriebeteiligungen innerhalb der EU
2.3 Somalia: unterschiedliche Akteure, die von dem Konflikt profitieren
2.4 Yemen: Saudi-Arabien dürfte wohl der Hauptakteur dieses Konfliktes sein, Konsequenzen s.o.
2.5 Libyen: Frankreich (unter Sarkozy dessen Wahlkampf offenbar von Gaddafi finanziert wurde), England und USA, d.h. alle Flüchtlinge die via Libyen ins gelobte Land aufbrechen möchten, müssen von diesen 3 Verursachern menschenwürdig versorgt werden.
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Anmerkung:
von allen betroffenen EU-Staaten gehört übrigens Italien zu den großen Verlierern dieses Konfliktes, da milliardenschwere italienische Investitionen speziell in der Cyrenaica (Große Provinz im Osten Libyens) bislang entschädigungeslos zerbombt wurden.
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2.6 MALI: ursächliche Verantwortung bei Frankreich, speziell um große Areva-Investitionen (bspw. Uran-Abbau am Niger-River) abzusichern.
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Politische Akteure deren zuweilen heuchlerisch anmutendes Mitgefühl von eigener Verantwortlichkeit ablenken soll, suchen händeringend nach Lösungen, um innenpolitischen Verwerfungen und einer zunehmenden Ablehnung deutscher Asylpolitik abzumildern, vor allem aber um unangenehmen Befragungen hinsichtlich jahrelanger verfehlter Politik, welche für die aktuellen Geschehnisse durchaus herangezogen werden muß, zu entgehen.
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Einerseits ist zu hören, wir in Europa müssten unseren Reichtum teilen lernen, wobei mit diesem „wir“ unzweifelhaft der durchschnittliche Bürger gemeint ist. Solange mittels hübscher Ausweichmanöver solches Unbill für Vermögende oder gar Konzerne vermeiden läßt, wird man aus dieser Ecke solches Gedankengut wohl kaum befeuern.
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Gerne untermauert man solche Thesen mit Äußerungen und Handlungen von Vertretern für ein ‚buntes Deutschland‘,  die es als moralische Pflicht unserer Gesellschaft ansehen, großzügige Hilfe zu leisten.
Das ist alles schön gesagt, solange dabei der eigene Geldbeutel verschont bleibt und sich die Kosten prima auf die lobbybefreite Allgemeinheit abwälzen lassen.
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Andererseits machen Überlegungen die Runde, in Nordafrika sogenannte Flüchtlings-Camps einrichten zu wollen, in welchen ohne den lebensbedrohlichen Umweg über das Mittelmeer Entscheidungen über Asylanträge und die Zuweisung in möglichst alle EU-Staaten vorbereitet werden sollen.
Entsprechende konzeptionelle Ansätze zum Schicksal von abzuweisenden Flüchtlingen und die nachhaltige Verhinderung von deren illegalen Einwanderungsversuchen sind zumindest derzeit noch nicht auszumachen.
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Abgesehen von einem denkbaren Milliarden-Aufwand, ist nur schwerlich erkennbar, wie man in solchen Camps Asyl-Anträge schneller zusagen oder ablehnen wird, als dies heute der Fall ist und ob die Aufnahme-Verweigerer und den EU-Ländern ihre Haltung aufgeben oder zumindest lockern.
Daneben stellt sich die Frage, ob und in welcher Weise die Asylbewerber während der Bearbeitungsdauer untergebracht, ernährt und medizinisch versorgt werden sollen .. für einschlägige private Dienstleister könnte sich die Camp-Konzeption zu einem segensreichen Geschäftsmodell entwickeln.
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Diese Frage würde sich vermutlich gar nicht erst stellen, wenn man Asyl-Anträge über die europäischen Botschaften in den Mittelmeer-Anrainer-Staaten so weit bearbeiten würde, dass bei Anerkennung ein sicherer Transfer in die jeweiligen Zielländer zu gewährleisten wäre.
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Trotz all dieser Denkmodellen werden die überfüllten Schlauchboote jedoch weiterhin Kurs auf Lampedusa und ähnlichen Zielen aufnehmen, was potentiell das Risiko für weitere Katastrophen in sich birgt.
Um dies zu verhindern, bleibt nur die Option, die Mare Nostrum-Aktion des italienischen Militärs ggf. unterstützt durch die Schiffe der Frontex, sofort wieder aufzunehmen und die dadurch entstehenden Kosten durch EU-Institutionen aufzufangen, womit jedoch nur erneut, ebenso wie bei dem Camp-Modell nur an den Symptomen der Flüchtlingswelle gebastelt wird.
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Sofern man in Europa nicht dem Beispiel der harten und restriktiven Asyl- und Einwanderungspolitik Australiens folgen möchte, gilt es, sich mit aller Entschlossenheit den eigentlichen Gründen und Ursachen der täglich steigenden Völkerwanderung entgegenzustemmen.
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DEUTSCHE WIRTSCHAFTSINTERESSEN UND AFRIKANISCHE ROHSTOFFE
NACHHALTIGKEIT UND TRANSPARENZ IN DER GLOBALISIERTEN WELT
GERHARD WAHLERS (HRSG.)

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Konrad-Adenauer-Stiftung – PDF [49 Seiten]
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Asylrecht in Frankreich

Asylrecht in Frankreich
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Asyl ist der Schutz, den ein Staat einem Ausländer gewährt, der in seinem Heimatland durch die staatlichen Behörden oder durch nicht staatliche Akteure verfolgt wird oder von Verfolgung bedroht ist. Die Rechtsstellung der Asylsuchenden ist im Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 zum Asylrecht geregelt.
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In Frankreich erhält das Asylrecht seinen verfassungsrechtlichen Rang durch die Präambel der Verfassung von 1946 (Artikel 4), die 1958 in die Verfassung der V. Republik aufgenommen wurde (Artikel 53-1):
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„Die Republik kann mit den europäischen Staaten, die durch dieselben Verpflichtungen in Fragen des Asylrechts sowie des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebunden sind, Abkommen schließen, die ihre jeweiligen Zuständigkeiten bei der Prüfung der bei ihnen gestellten Asylanträge festlegen.”
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Aber selbst wenn der Antrag aufgrund dieser Abkommen nicht in ihre Zuständigkeit fällt, haben die Behörden der Republik immer das Recht, jedem Ausländer, der wegen seines Einsatzes für die Freiheit verfolgt wird oder aus einem anderen Grund in Frankreich Schutz sucht, Asyl zu gewähren.
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Das Asyl wird durch das Gesetzbuch über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und das Asylrecht (CESEDA) geregelt.
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Stellung eines Asylantrags
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Ausländer können Asyl an der Grenze und – falls sie sich bereits im Land aufhalten – in Frankreich beantragen. Personen, die vor der Einreise ein anderes Land der EU passiert haben, müssen gemäß der europäischen Regeln (Dublin-Verordnung) ihren Antrag in dem Land stellen, in dem sie die EU betreten haben.
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Zudem besteht für einen Asylbewerber die Möglichkeit, in der französischen Botschaft oder in einem französischen Konsulat seines Heimatlandes den Antrag zwecks Erteilung eines Einreisevisums nach Frankreich zu stellen.
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In Frankreich muss ein Asylbewerber seinen Antrag bei der zuständigen Präfektur und für Paris beim Polizeipräfekten stellen. Nach Ausstellung eines vorläufigen Aufenthaltstitels wird der Asylantrag dann von der Asylbehörde OFPRA (Office français de protection des réfugiés et apatrides) geprüft.
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Nach Anhörung des Asylbewerbers muss der Antrag innerhalb von 9 Monaten bearbeitet werden. Während dieser Zeit hat der Bewerber keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Erfolgt die Entscheidung nicht innerhalb der genannten Frist, erhält der Asylbewerber automatisch das Recht zu arbeiten.
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Dem Asylbewerber wird ein Aufnahmezentrum zugewiesen. Er ist dazu verpflichtet, sich an dem ihm zugewiesenen Beherbergungsort aufzuhalten (Residenzpflicht). Bei Zuwiderhandlung erfolgt ein Entzug der Unterstützungsleistungen. Für die Erstaufnahme existieren zwei Unterbringungsformen, die staatlichen Aufnahmezentren CADA und die Aufnahmezentren der freien Träger (Pada).
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Der Asylbewerber erhält eine befristete Übergangsbeihilfe, die durch das Asylbewerberleistungsgesetz von 2005 geregelt ist, und er hat Anspruch auf eine staatliche medizinische Versorgung.
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Die verschiedenen Arten des Schutzes
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Der Flüchtlingsstatus
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Artikel L 711-11 des Gesetzbuchs über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und das Asylrecht bestimmt, dass der Flüchtlingsstatus in drei Fällen zuerkannt wird:
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-  einer jeden Person, die zu Recht befürchtet, in ihrem Land wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt zu werden und die den Schutz ihres Landes nicht mehr in Anspruch nehmen kann, was als „Asylrecht nach der Genfer Flüchtlingskonvention“ bezeichnet wird;
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-  einer jeden Person, die in ihrem Land wegen ihres Einsatzes für die Freiheit verfolgt wird, was als „verfassungsrechtliches Asylrecht“ bezeichnet wird;
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-  einer jeden Person, die nach dem Statut des Hohen Kommissariats für Flüchtlinge (HCR) unter dessen Mandat fällt;
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Der subsidiäre Schutz
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Der subsidiäre Schutz wird gewährt, wenn ein Ausländer, der die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nicht erfüllt, nachweist, dass er in seinem Land einer ernsthaften Bedrohung durch Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Bestrafung oder Behandlung ausgesetzt ist, und wenn für eine Zivilperson eine ernsthafte, direkte, individuelle Bedrohung des Lebens infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
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Der Schutz Staatenloser
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Staatenlose könne bem OFPRA ein Aufenthaltsrecht beantragen. Dieses wird für ein Jahr gewährt und kann verlängert werden. Nach drei Jahren kann der Betroffene einen Antrag auf die Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung (carte de résident) stellen, die zehn Jahre gültig ist.
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Die Verfahren bei der Asylbehörde OFPRA
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Seit 2004 werden alle Asylanträge beim Französischen Amt für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (OFPRA) bearbeitet. Die 1952 gegründete Institution ist eine Anstalt öffentlichen Rechts, die seit 2010 der Aufsicht des Innenministeriums unterstellt ist. Sie ist in Fontenay-sous-Bois bei Paris angesiedelt und hat die Aufgabe, den Flüchtlingsstatus oder den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Das OFPRA ist ferner mit dem Schutz der rechtlichen und administrativen Belange der Flüchtlinge betraut, das heißt unter anderem, die Personenstandsdokumente auszustellen, die die geschützten Personen nicht mehr von den Behörden ihres Heimatlandes bekommen können.
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Ist ein Asylantrag bewilligt, erhält der Asylberechtigte einen Flüchtlingsstatus und ein 10-jähriges Aufenthaltsrecht. Ihm kann auch ein Reisedokument ausgestellt werden.
Wird ein Antrag abgelehnt kann der Betroffene gegen die Entscheidung Rechtsmittel beim Nationalen Asylgericht (Cour nationale du droit d’asile) einlegen. Im Falle einer Ablehnung durch den CNDA besteht die Möglichkeit der Anrufung des Obersten Verwaltungsgerichts (Conseil d’Etat). Außerdem besteht für den Asylbewerber auch die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen, falls weitere Asylgründe vorgebracht werden können.
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Abgelehnte Asylbewerber sind ausreisepflichtig.
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Quelle:
Französische Botschaft in Deutschland [Letzte Änderung 25/09/2015]
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