Mietexplosion durch fragwürdige Sanierung – Mieterschutz: Fehlanzeige
Veröffentlicht: 18. August 2016 Abgelegt unter: Immobilien, Mietrecht Ein KommentarMietexplosion durch fragwürdige Sanierung – Mieterschutz: Fehlanzeige
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Wohnen wird immer teurer. Vor allem in Großstädten explodieren Mieten und Immobilienpreise. Dabei gibt es vielerorts eine Mietpreisbremse für Neuvermietungen. Auch die Steigerung von Bestandsmieten wird gesetzlich gedämpft. Aber es gibt einen ganz einfachen Weg, die Mieten nach oben zu treiben:
die energetische Sanierung! Der Gesetzgeber verpflichtet Hauseigentümer zum Beispiel, für ausreichende Wärmedämmung zu sorgen, egal ob Aufwand und Nutzen in einem gesunden Verhältnis stehen. Das nutzen zahlreiche Investoren aus, denn der Mieter muss in jedem Fall zahlen. An einem Beispiel aus Berlin zeigt „Plusminus“, wie sich Mieten dadurch nahezu verdoppeln!
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Konrad Fischer gilt als der Dämmkritiker Deutschlands. Seit Jahren setzt er sich mit der Frage auseinander, ob die Wärmedämmung tatsächlich zu Energieeinsparungen führt. Und er hat eine klare Antwort gefunden:
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„Es gibt keine Energieersparnis durch Außendämmung. Die wissenschaftliche Seite zeigt das. Es gibt keine Beweise dafür. In der Berechnungsmethode, die eingeführt wurde, sind zwar theoretisch Ersparnisse feststellbar, aber die sind nicht wirtschaftlich. Das heißt, sie führen nicht zu einer ausreichenden Amortisation der Investition.“
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Die Energieeinsparverordnung schreibt aber vor, dass die Maßnahme wirtschaftlich vertretbar sein muss. Ist sie das nicht, könne man sich befreien lassen. Solche Wirtschaftlichkeitsberechnungen und die damit verbundenen Befreiungen führt Konrad Fischer bundesweit durch:
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„Nach meiner Erfahrungen werden wir hier mit der Amortisationszeit, mit der fiktiven, deutlich über 50 Jahre liegen. Das ist unwirtschaftlich.“
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Die Möglichkeit, sich von einer unwirtschaftlichen energetischen Sanierung befreien zu lassen, hat der Gesetzgeber aber nur für den Eigentümer vorgesehen. Mieter müssen immer zahlen, auch wenn die Wärmedämmung praktisch keine Ersparnis bringt. Das bestätigt auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, dass die Mieterhöhung von einer Heizkostenersparnis abhängig ist. Für den Architekten und Sachverständigen Konrad Fischer ist das ein unhaltbarer Zustand:
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„Es ist einer der größten Skandale überhaupt, dass man hier wirklich wirtschaftlichen und technischen Unsinn treibt und sich im großen Stil bei den betroffenen Mietern bedient.“
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Der Gesetzesgeber müsste also die Rechte der Mieter stärken, sodass sie nur zahlen müssen, wenn sie auch entsprechend Heizkosten einsparen. Doch der aktuelle Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium sieht diesen Schritt nicht vor: Die Modernisierungsumlage soll lediglich von elf auf acht Prozent abgesenkt werden, doch schon dieser Minischritt wird derzeit von der CDU abgelehnt. Ob die Modernisierung tatsächlich zu Heizkosteneinsparungen führt, bleibt weiter unerheblich.
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plusminus
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Videobeitrag (06:11 Min)
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korrespondierende Beiträge
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03.12.2013
Wärmedämmung: Die große Energiesparlüge
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27.11.2012
Wärmedämmung – Der Wahnsinn geht weiter
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08.11.2012
Energetische Gebäudesanierung: Studie bezweifelt Sanierungsstau
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11.10.2012
„Dämmwahn“ in Deutschland – 3Sat Doku
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Was muss sich ein Mieter gefallen lassen ?
Veröffentlicht: 4. Oktober 2015 Abgelegt unter: Immobilien, Mietrecht | Tags: Mieterhöhung Hinterlasse einen KommentarWas muss sich ein Mieter gefallen lassen ?
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Jeden Monat wird eine satte Miete fällig. Doch wenn etwas kaputt geht, ist die Hausverwaltung nicht zu erreichen. Manchmal hat man sogar das Gefühl, bewusst ausgetrickst zu werden.
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Was sich Mieter nicht gefallen lassen sollten.
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Fehlerhafte Mieterhöhungen: Was ist möglich und was nicht?
Jede vierte Mieterhöhung bei freifinanzierten Wohnungen ist nach Angaben von Mietervereinen fehlerhaft. Doch die Rechtslage ist kompliziert und für Betroffene oft undurchschaubar. Können sich Mieter gegen fragwürdige Erhöhungen zur Wehr setzen?
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Mieterhöhung nach Modernisierung: Welche Rechte haben Mieter?
Gedämmte Fassaden, sparsame Heizungssysteme, dichte Fenster: Tausende von Häusern werden in Deutschland mit staatlicher Förderung jährlich energetisch saniert. Gut für die Umwelt. Doch oft genug hat der Mieter das Nachsehen.
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vertiefende Informationen
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Bürgerliches Gesetzbuch – Zweites Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse
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Titel 5
Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
§ 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
§ 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
§ 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
§ 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
§ 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
§ 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
§ 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte
§ 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
§ 542 Ende des Mietverhältnisses
§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre
§ 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
§ 546 Rückgabepflicht des Mieters
§ 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
§ 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
Untertitel 2
Mietverhältnisse über Wohnraum
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
§ 550 Form des Mietvertrags
§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
§ 552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
§ 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
§ 554a Barrierefreiheit
§ 555 Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
Kapitel 1a
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
§ 555a Erhaltungsmaßnahmen
§ 555b Modernisierungsmaßnahmen
§ 555c Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
§ 555d Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
§ 555e Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
§ 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
Kapitel 2
Die Miete
Unterkapitel 1
Vereinbarungen über die Miete
§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
§ 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 556c Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung
Unterkapitel 1a
Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten
§ 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
§ 556e Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
§ 556f Ausnahmen
§ 556g Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
Unterkapitel 2
Regelungen über die Miethöhe
§ 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
§ 557a Staffelmiete
§ 557b Indexmiete
§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
§ 558a Form und Begründung der Mieterhöhung
§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
§ 558c Mietspiegel
§ 558d Qualifizierter Mietspiegel
§ 558e Mietdatenbank
§ 559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
§ 559a Anrechnung von Drittmitteln
§ 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
§ 560 Veränderungen von Betriebskosten
§ 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
Kapitel 3
Pfandrecht des Vermieters
§ 562 Umfang des Vermieterpfandrechts
§ 562a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
§ 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
§ 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
§ 562d Pfändung durch Dritte
Kapitel 4
Wechsel der Vertragsparteien
§ 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
§ 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern
§ 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
§ 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
§ 565 Gewerbliche Weitervermietung
§ 566 Kauf bricht nicht Miete
§ 566a Mietsicherheit
§ 566b Vorausverfügung über die Miete
§ 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
§ 566d Aufrechnung durch den Mieter
§ 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
§ 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
§ 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
§ 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Kapitel 5
Beendigung des Mietverhältnisses
Unterkapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 568 Form und Inhalt der Kündigung
§ 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 570 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
§ 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
§ 572 Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
Unterkapitel 2
Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters
§ 573b Teilkündigung des Vermieters
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
§ 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
§ 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
§ 574a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
§ 574b Form und Frist des Widerspruchs
§ 574c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
Unterkapitel 3
Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
§ 575 Zeitmietvertrag
§ 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
Unterkapitel 4
Werkwohnungen
§ 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
§ 576a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
§ 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
Kapitel 6
Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
§ 577 Vorkaufsrecht des Mieters
§ 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
Untertitel 3
Mietverhältnisse über andere Sachen
§ 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
§ 578a Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
§ 579 Fälligkeit der Miete
§ 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
§ 580a Kündigungsfristen
Miete rauf, Mieter raus! – Die fiesen Tricks der Spekulanten
Veröffentlicht: 14. August 2013 Abgelegt unter: Immobilien | Tags: Betongold, Miete, Wohnungsmarkt Hinterlasse einen KommentarDie Mieten in den Ballungsräumen explodieren. Das soziale Gefüge der Innenstädte verändert sich. Arme werden zusehends an den Rand gedrängt, selbst die Mittelschicht kann sich das Wohnen in den Großstädten kaum noch leisten.
Finanzinvestoren, Spekulanten und mittelständische Immobilieneigentümer profitieren unterdessen von der Wohnungsnot — sie streichen mit „Betongold“ hohe Renditen ein. Die Reportage führt langjährige Recherchen von „Report Mainz“ zur Wohnungsnot in Deutschland weiter und beleuchtet Schicksale von Mietern, die trickreich aus ihren vier Wänden vertrieben werden sollen, obwohl Wohnen in Deutschland ein Grundrecht ist.
Welche Verantwortung haben Vermieter, Lobbyisten und Politiker?
Die Autoren folgen der Spur von Spekulanten, die für hohe Renditen Familien und Rentner aus ihrem angestammten Lebensumfeld vertreiben. Sie versuchen, die Methoden der Profiteure des grassierenden Mietwahnsinns aufzudecken. Und sie fragen nach der Verantwortung von Vermietern, Lobbyisten und Politikern für die Situation auf dem Wohnungsmarkt.
Ein Film von Achim Reinhardt und Thomas Schneider
Miete rauf, Mieter raus! – Die fiesen Tricks der Spekulanten – Exclusiv im Ersten – ARD
Schäuble’s Immobiliendeal
Veröffentlicht: 11. März 2013 Abgelegt unter: Dr.iur.Wolfgang Schäuble (28. Okt 2009-amtierend), Immobilien, Polit-Zirkus, Politik + Gesellschaft | Tags: Daniela Wagner MdB, Hans-Joachim Hacker MdB, Heidrun Bluhm MdB, Mieterbund, Mietsteigerungen, Rolf Elgeti, Sozialcharta, TAG Immobilien AG, THA Hinterlasse einen KommentarKritik an Immobiliendeal zu Lasten der Mieter
Erste Mietsteigerungen nach Verkauf bundeseigener Wohnungen an Börsenkonzern TAG Immobilien AG
Kurz nach dem Verkauf von 11.350 bundeseigenen Wohnungen der ehemaligen Treuhandgesellschaft TLG an die börsennotierte TAG Immobilien AG kommt es bereits zu ersten deutlichen Mietsteigerungen. So soll die Miete bei der Neuvermietung von ehemals staatseigenen Wohnungen in Dresden um mehr als 20 Prozent steigen.
Der Vorstandsvorsitzende der TAG, Rolf Elgeti, bestätigte diese Mietsteigerungen im Interview mit REPORT MAINZ. Sein Konzern halte es für völlig legitim, eine Wohnung auf dem Wohnungsmarkt zu einer Miete anzubieten, zu der es einen Mieter gebe:
„Dass wir eine freistehende Wohnung, die in einem guten Zustand ist, zu der Marktmiete vermieten, halte ich für das Normalste der Welt und das werden wir auch immer tun in jedem unserer Standorte, in jedem unserer Unterportfolios.
Natürlich versuchen wir da, wo es der Markt hergibt, bei den Neuvermietungsmieten auch die Marktmieten zu erzielen. Das ist ja völlig normal und legitim. Alles andere wäre schlimm.“
Politiker von SPD, Grüne und Linkspartei sehen sich durch die Mietsteigerungen in ihren Warnungen vor dem Verkauf der bundeseigenen Wohnungen an einen Börsenkonzern bestätigt und kritisieren im Interview mit REPORT MAINZ die Privatisierung durch die Bundesregierung. Die wohnungspolitische Sprecherin der Grünen, die Bundestagsabgeordnete Daniela Wagner, erklärte:
„Das Schlimmste ist für mich, dass die Mieterinnen und Mieter diese Einnahme im Bundeshaushalt ausbaden müssen, mit für sie unkalkulierbaren Folgen. Die neuen Erkenntnisse über die Folgen des Immobiliendeals zeigen mir, dass wir mit unseren Befürchtungen vollkommen Recht hatten und dass man das in der Weise nie hätte machen dürfen. Aus unserer Sicht muss jetzt nachverhandelt werden – die Sozialcharta muss noch einmal verbessert werden.“
Der SPD-Bundestagsabgeordnete Hans-Joachim Hacker erklärte:
„Das Skandalöse daran ist für mich, dass Bundesminister Schäuble im Wissen darum, wie in der Vergangenheit Privatisierungen gelaufen sind und welche Ergebnisse am Ende dabei herausgekommen sind, genau einen gleichen Deal gemacht hat, bei dem die Mieterinnen und Mieter am Ende die Zahlenden sind.“
Die wohnungspolitische Sprecherin der Linkspartei, die Bundestagsabgeordnete Heidrun Bluhm, sagte:
„Der Skandal an der Sache ist, dass Herr Schäuble das Geschäft gesehen hat, die Treuhand abzuwickeln, für die Staatskasse eine halbe Milliarde einzunehmen, auf Kosten der Mieterinnen und Mieter, die heute schon sehen, was das für sie persönlich bedeutet. Die heute schon mehr Miete zahlen sollen, als das bisher der Fall gewesen ist.“
Eigentlich sollten die Mieter in den ehemals bundeseigenen Wohnungen durch eine umfangreiche Sozialcharta vor sozialen Härten geschützt werden. Das Bundesfinanzministerium hatte die Zusatzvereinbarung zu den Mietverträgen zur Bedingung für den Verkauf gemacht. REPORT MAINZ liegt das Papier jetzt im Wortlaut vor. Die Mietrechtsexperten des Deutschen Mieterbunds haben es exklusiv für das ARD-Politikmagazin analysiert.
Ihre Einschätzung: Die Sozialcharta schaffe über geltendes Recht hinaus keine einklagbaren Rechte für die betroffenen Mieter.
Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten erklärte:
„Die Sozialcharta ist das Papier, auf dem sie steht, nicht wert. Weil sie wesentliche Fragen, nämlich die der Mieterhöhung, nicht regelt. Und die Fragen, die sie regelt, ohnehin schon durch das Gesetz festgelegt sind, oder aber Formerfordernisse nicht eingehalten werden, nämlich die schriftliche Vereinbarung zwischen den Mietparteien nicht vorliegt.“
Weil die Sozialcharta nicht von Mietern und Vermieter gegengezeichnet werde, seien viele Regelungen wertlos:
„Die Sozialcharta bietet über das, was das Gesetz ohnehin vorschreibt, den Mieterinnen und Mietern keinen besonderen Schutz, weil das, was da ansonsten drinsteht, im Zweifel nicht einklagbar ist. Es genügt nämlich nicht den Formerfordernissen der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien“
betonte Siebenkotten.
Der Deutsche Mieterbund kritisierte im Interview mit REPORT MAINZ den Immobilienverkauf des Bundes:
„Der Deal, den Herr Schäuble gemacht hat, ist ein schlechter Deal für die betroffenen Mieterinnen und Mieter. Herr Schäuble hatte offensichtlich nur das Geld im Blick, das er als Finanzminister dafür erzielen konnte, und nicht die Interessen der Mieterinnen und Mieter. Hätte er die nämlich im Blick gehabt, dann wäre nicht hinterher so eine wertlose Sozialcharta dabei herausgekommen, und dann wäre es auch nicht dazu gekommen, dass schon jetzt, nach kurzer Zeit, deutliche Mieterhöhungen stattfinden“
sagte Siebenkotten.
Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) ließ auf Anfrage von REPORT MAINZ mitteilen, die Mieter seien durch die Sozialcharta „auf einem hohem Niveau“ geschützt. Bislang habe „kein geschützter Mieter“ eine „Beschwerde an das Bundesministerium der Finanzen herangetragen“. Die TAG sei ein „solider und verlässlicher Partner“, der sich bisher „an alle getroffenen Vereinbarungen aus dem Kaufvertrag“ gehalten habe. Es gebe daher „keine Veranlassung, die Transaktion anders einzuordnen als bisher“.
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Falsche Versprechen – Wenn Betongold zum Albtraum wird
Veröffentlicht: 27. Februar 2013 Abgelegt unter: FINANZ-MÄRKTE, Finanzprodukte und Politik, Immobilien | Tags: offene Immobilienfonds Hinterlasse einen KommentarOffene Immobilienfonds – ein Betrug am Anleger?
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Die Anleger kommen nicht mehr an ihr Geld und müssen sogar um ihr Erspartes bangen, denn möglicherweise werden sie von ihrem Geld nach der Abwicklung nur wenig wiedersehen. Offene Immobilienfonds – ein Betrug am Anleger?
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Der Staat als Behüter und Beschützer zieht sich immer weiter zurück. Die Angst vor Altersarmut geht um, und der Staat treibt die Menschen dazu, private Vorsorge zu betreiben. Der Markt ist voll von Anlage- und Versicherungsberatern, die mit der Angst der Bürger spielen und viele Möglichkeiten der Absicherung anbieten.
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Hunderttausende wollten sich inzwischen privat absichern, um für den möglichen Notfall vorzusorgen, um ihre Rente aufzubessern oder um ihren Kindern später eine Ausbildung finanzieren zu können. Sie haben ihr komplettes Erspartes in offene Immobilienfonds gesteckt. Denn gerade diese Fonds galten als sehr sicher und stets verfügbar. Große Fondsbetreiber und Banken verkauften offene Immobilienfonds mit dem Versprechen:
„Das ist wie ein Geldmarktfonds, nur mit höheren Renditen.
Er ist offen, denn Sie können jederzeit an Ihr Geld.“
Seit zwei Jahren aber sind diese Fonds nun eingefroren und abgewickelt …
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Reportage von Katrin Wegner
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Immobilienblase, was nun ?
Veröffentlicht: 19. Januar 2013 Abgelegt unter: Immobilien, SCHWEIZ | Tags: Immobilienblase Hinterlasse einen KommentarFragen & Antworten:
Wer vom Immobiliencrash betroffen wäre
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Experten warnen vor einer Immobilienblase.
Gibt es sie wirklich? Wer wäre betroffen, wenn sie platzt? Würden Mieter von einer Korrektur auf dem Immobilienmarkt profitieren?
Warum die Aufregung über den Immobilienmarkt?
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- Was ist eine Immobilienblase?
- Wie erkennt man eine Immobilienblase?
- Wieso sind sich die Experten trotzdem nicht einig, ob sich eine Blase bildet?
- Was passiert, wenn eine Immobilienblase platzt?
- Sinken bei einem Crash der Immobilienpreise auch die Mieten?
- Wird wenigstens der Kauf von Wohneigentum günstiger?
- Wie kann der Crash verhindert werden?