Substantielle US-Studie kommt zu dem Ergebnis, dass Lockdowns „wenig bis keine Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit“ hatten.

Substantielle US-Studie kommt zu dem Ergebnis, dass Lockdowns

„wenig bis keine Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit“ hatten.

 

COVID-19-Erzählungen, die von Bundesbehörden gefördert und von Big Tech seit fast zwei Jahren durchgesetzt werden, geraten ins Stocken, da immer mehr Forscher Fragen untersuchen, die lange als zu kontrovers für eine Untersuchung galten.

Das Institute for Applied Economics, Global Health und the Study of Business Enterprise der Johns Hopkins University kam zu dem Schluss, dass Lockdown-Richtlinien „wenig bis gar keine Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit hatten“, während sie „enorme wirtschaftliche und soziale Kosten“ verursachten.

Die Forscher führten eine Metaanalyse von US-amerikanischen und europäischen Studien zu möglichen Zusammenhängen zwischen Lockdown-Richtlinien und COVID-„Mortalität oder Übersterblichkeit“ durch, die von zwei internationalen Studien angeregt wurden, die den erstaunlichen Schätzungen des Imperial College London zu COVID-Todesfällen ohne Lockdown widersprachen.

Eine fand heraus, dass die täglichen Wachstumsraten „innerhalb von 20 bis 30 Tagen auf nahezu Null“ fielen, nachdem jede Region 25 Todesfälle verzeichnete, und die andere stellte fest, dass „die Regierungspolitik stark von der Politik anderer Länder bestimmt wird“ und nicht von der eines bestimmten Landes COVID-Situation.

Unter der Leitung von Johns-Hopkins-Professor und Institutsgründer Steve Hanke überprüfte das internationale Team 34 Studien, von denen zwei Drittel von Experten begutachtet wurden und von denen 29 vor September 2020, ungefähr den ersten sechs Monaten der Pandemie-Reaktion in der westlichen Welt, Datenschnitte hatten. 

[..]

weiter zum kompletten Beitrag

Die in Rede stehende Studie (64 pages) in englischer Sprache

 


In Tschechien wird es weder Lockdown noch Impfpflicht geben !

In Tschechien wird es weder Lockdown noch Impfpflicht geben !
(Ani lockdown, ani povinné očkování. Česko podle Babiše nepůjde rakouskou cestou)
.
Ein ensprechendes Statement gab es heute von MP Andrej Babiš nach einer Kabinettsitzung. Geimpfte sollen auch weiterhin getestet werden.
Quelle

Prominente Investmentbankerin entlarvt die wahren Hintergründe der Lockdown-Politik!

Prominente Investmentbankerin entlarvt die wahren Hintergründe der Lockdown-Politik!

Eine prominente Investmentbankerin entlarvt die wahren Hintergründe der Lockdown-Politik!


Dass die Lockdowns keine nachhaltige Lösung bilden, wurde mehrfach bestätigt; selbst von der WHO. (vgl. ABC News)

Am 7. Oktober 2020 berichtete auch die BBC, dass Tausende von Wissenschaftlern und Gesundheitsexperten „schwere Bedenken“ über die Lockdown-Politik äussern.

Wer sich faktenbasiert und nüchtern mit der Corona-Krise befasst oder einfach die offiziellen Daten konsultiert hat, anstatt sich von der medialen Panikmache beeindrucken zu lassen, müsste längst bemerkt haben, dass die gesundheitliche Lage niemals ein triftiger Grund für die Lockdowns darstellte.


Catherine Austin Fitts, eine Investmentbankerin, die während der Präsidentschaft von George H. W. Bush als stellvertretende Ministerin für Wohnungswesen und Stadtentwicklung amtierte und später im Rahmen von kritischen Analysen aufzeigte, wie die Regierung in grossem Stil öffentliche Gelder missbraucht, erläutert kurz und deutlich, was tatsächlich hinter der weltfremden Lockdown-Politik steckt:


Catherin Austin Fitts zur Lockdown Politik
(Video mit deutschen Untertiteln)

Quelle und Fortsetzung:


Interpretationen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Interpretationen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

zur Einstimmung:

crossed fingers, source: Wikipedia

Umgangssprachlich sollen gekreuzte Finger davor bewahren, dass man in die Hölle gelangt.

Ob und in welchem Umfang diese Imagination auch Bestandteil der manchmal hypostatisch anmutenden Gedankenfiguren des Bundestagspräsidenten, Dr. Wolfgang Schäuble sein mag, sei dahingestellt.

Im Zusammenhang mit der höchst umstrittenen Verhältnismäßigkeit von Ausgangssperren, die uns aktuell bei der geplanten Erweiterungen des Infektionsschutzgesetzes (s. Artikel 28b Absatz 1: obligatorische Maßnahmen der Notbremse) beschäftigt, brachte Herr Dr. Schäuble in seine unendlichen Weisheit zum Ausdruck, dass nächtliche Ausgangssperren in Regionen mit hohen Corona-Zahlen als verhältnismäßig seien.

Der Blick ins Ausland zeige, dass alle Länder, die hohe Infektionszahlen wieder in den Griff bekommen hätten, phasenweise zu solchen Beschränkungen gegriffen hätten, so Schäuble. Ob er dabei seine Finger kreuzte, ist nicht bekannt.

Als gelernter Jurist sollte dem Herrn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit („Kollidierende Interessen, Freiheiten oder Rechtsprinzipien werden nur dann in ein angemessenes Verhältnis zueinander gesetzt, wenn und soweit das zu wahrende Interesse, Freiheitsrecht oder Rechtsprinzip schwerer wiegt als das ihm aufgeopferte.“) hinlänglich bekannt sein.

Da Politiker gelegentlich Dinge ausblenden oder falls opportun gar vergessen, empfiehlt sich in diesem Kontext ein Blick in das Standardwerk der Rechsphilosophie „Das Wesen des Rechts, 6. Aufl., Kap. 8 d.“ von Prof. em. Reinhold Zippelius.

Daneben sollte sich Herr Dr. Schäuble auch und insbesondere mit der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 15. April 2021,

Titel: „Verfassungsrechtliche Bewertung der neuen Infektionsschutzgesetzgebung“

eingehend beschäftigen.

Daneben erscheint Schäubles beweisführendes Argument, welches auch gerne von vergrünten und anderen einschlägigen Panik-Ideologen übernommen wird „dass alle Länder, die hohe Infektionszahlen wieder in den Griff bekommen hätten, phasenweise zu solchen Beschränkungen gegriffen hätten“ selbst bei gekreuzten Fingern -gelinde ausgedrückt- unzutreffend.

Wie nachfolgende Grafiken aufzeigen, führte die Beendigung von Lockdowns und/oder die Aufhebung der Maskenpflicht in einigen US-Bundesstaaten weder zur Zunahme von Ansteckungen, Hospitalisierung oder Todesfällen:

Bild
Bild
Bild
Bild

Dazu finden sich hier weitere detaillierte Ausführungen.


Beschluss zu „Oster-Ruhetagen“ wird zurückgenommen

zur Einstimmung:

„Der Krug geht solange zum Brunnen, bis er bricht!“

Beschluss zu „Oster-Ruhetagen“ wird zurückgenommen

Nach der massiven Kritik an den Oster-Beschlüssen der Bund-Länder-Runde Anfang der Woche will Bundeskanzlerin Angela Merkel kurzfristig erneut mit den Ministerpräsidenten der Länder beraten.

Heute ab 11 Uhr gibt es eine Schalte der Kanzlerin mit den Regierungschefs.

Ein Schelm, der dies auf die neuesten Ergebnisse des „Trendbarometers“ zurückführt, demzufolge die Unionspateien um drei Prozentpunkte auf 26 Prozent gefallen sind !

Der Dame und all den beteiligten Luschen mag man zurufen:

Hit the road – a.s.a.p !

Ihr Oeconomicus

Merkel: „„Ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger um Verzeihung“

Abgelehnt, liebe Frau Merkel !!


Beschränkungen im Einzelhandel in NRW vorläufig außer Vollzug gesetzt

Beschränkungen im Einzelhandel in NRW vorläufig außer Vollzug gesetzt

Das Oberverwaltungsgericht hat mit – heute bekannt gegebenem – Beschluss vom 19. März 2021 auf den Eilantrag eines Media-Marktes die Vorschriften der Coronaschutzverordnung zur Beschränkung des Einzelhandels vorläufig außer Vollzug gesetzt, weil sie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar sind.

Auf der Grundlage der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung können seit dem 8. März 2021 wieder alle Einzelhändler öffnen. Für die schon bislang von einer Schließung ausgenommenen Geschäfte (etwa Lebensmittelhandel) bleibt es bei der bisherigen Regelung, die eine Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche bzw. pro 20 qm für die 800 qm übersteigende Gesamtver­kaufsfläche vorsieht. Im übrigen Einzelhandel ist der Zutritt grundsätzlich nur für einen Kunden pro 40 qm Verkaufsfläche und auch nur nach vorheriger Terminvergabe zulässig. Ausgenommen sind hiervon allerdings die zuvor ebenfalls geschlossenen Buchhandlungen und Schreibwarengeschäfte. Gleiches gilt für Blumengeschäfte und Gartenmärkte, die bislang nur verderbliche Schnitt- und Topfblumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen durften. Für sie gelten ebenfalls die günstigeren Öffnungsmodalitäten. Diese Regelungen hat das Oberverwaltungsgericht nun insge­samt vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt:

Die Beschränkungen verstießen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Bei der Pandemiebekämpfung bestehe zwar ein Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, der sich in einer komplexen Entscheidungssituation befinde und nur mit Prognosen zu den Auswirkungen von Beschränkungen und Lockerungen arbeiten könne. Es sei auch zulässig, schrittweise zu lockern, wobei es zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen verschiedener Bereiche komme. Der Ver­ordnungsgeber habe es deshalb grundsätzlich für Geschäfte wie den Lebensmitteleinzelhandel bei den bisherigen Regelungen belassen dürfen, während für andere Betriebe vorläufig nur eine reduzierte Kundenzahl zugelassen werde und eine vorherige Terminbuchung erforderlich sei. Die schrittweise und kontrollierte Öffnung weiterer Bereiche des Handels müsse aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zwingend mit einer Verschärfung der Öffnungsbedingungen für die bereits bislang von der Schließung ausgenommenen Geschäfte einhergehen. Der Verordnungsgeber über­schreite aber seinen Spielraum, wo ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle. Dies sei der Fall, soweit nunmehr auch Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte mit ihrem gesamten Sortiment unter vereinfachten Bedingungen (größere Kundenzahl, ohne Terminbuchung) betrieben werden dürften. Es erschließe sich nicht und werde durch den Verordnungsgeber auch nicht begründet, warum dessen Annahme, diese Betriebe deckten ebenfalls eine Art Grundbe­darf, für sich genommen andere Öffnungsmodalitäten rechtfertigen sollte als beim übrigen Einzelhandel. Da nach der nunmehr geltenden Rechtslage sämtliche Geschäfte  öffnen dürften, könne das Kriterium, ob ein Warensortiment Grundbedarf sei, eine Besserstellung nicht mehr ohne Weiteres begründen. Erforderlich wäre vielmehr, dass der angenommene Grundbedarf gerade die Differenzierung in den Öffnungsmodalitäten nahelege.

Wegen des untrennbaren Zusammenhangs der Regelungen zum Handel hat das Gericht diese insgesamt vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das bedeutet, dass ab so­fort im gesamten Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen keine Kundenbegrenzung pro Quadratmeter mehr gilt und das Erfordernis der Terminbuchung entfällt. Der Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass es dem Land unbenommen ist, auch kurzfristig eine Neuregelung zu treffen, die keine unzulässigen Differenzierungen enthält. Die durch den Media-Markt  geltend gemachten grundlegenden Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen für den Einzelhandel teilte der Senat nicht. Insbesondere sei die Beschränkung der Grundrechte der Einzelhändler angesichts der gravierenden Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, voraussichtlich gerechtfertigt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 252/21.NE

Weitere Informationen

Der Antrag richtete sich gegen § 11 Absatz 3 Coronaschutzverordnung. Wegen des untrennbaren Zusammenhangs der in den einzelnen Absätzen der Vorschrift ge­troffenen Regelungen hat das Gericht § 11 Absatz 1 bis 5 Coronaschutzverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Vorschrift lautet:

§ 11 Handel, Messen und Märkte

(1) Beim Betrieb von

1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten und Kiosken,

2. Wochenmärkten für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,

3. Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten und Drogerien,

4. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen und Schreibwarengeschäften,

5. Buchhandlungen und Zeitungsverkaufsstellen,

6. Futtermittelmärkten und Tierbedarfsmärkten,

7. Blumengeschäften und Gartenmärkten,

8. Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und, beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln, auch für Endkunden sowie

9. bei der Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (z.B. die sog. Tafeln)

darf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen; in Handelseinrichtungen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern darf diese Anzahl 80 Kundinnen beziehungsweise Kunden zuzüglich jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene 20 Quadratmeter der über 800 Quadratmeter hinausgehenden Verkaufsfläche nicht übersteigen. In Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel und auf Wochenmärkten darf das Sortiment solcher Waren, die nicht Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs sind, nicht gegenüber dem bisherigen Umfang ausgeweitet werden.

(2) Der Betrieb von Baumärkten sowie Baustoffhandelsgeschäften ist zur Versorgung von Gewerbetreibenden mit Gewerbeschein, Handwerkern mit Handwerkerausweis sowie Land- und Forstwirten mit den jeweils betriebsnotwendigen Waren in entsprechender Anwendung von Absatz 1 zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden,1. zu einem räumlich abgetrennten Bereich mit eigenem Eingang und eigenem Kassenbereich mit dem typischen Sortiment eines Gartenmarkts in entsprechender Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nummer 7,2. zur gesamten Verkaufsfläche des Baumarkts oder Baustoffhandelsgeschäfts in entsprechender Anwendung von Absatz 3, wobei sich in diesem Fall die zulässige Kundenzahl insgesamt, also einschließlich der in Satz 1 genannten Kundengruppen, nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt.

(3) Beim Betrieb von nicht in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen darf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene vierzig Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen. Zutritt dürfen Kundinnen und Kunden nur nach vorheri­ger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 erhalten.

(4) Für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, das auch Waren umfasst, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen, gilt: bilden diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments, richtet sich der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt nach Absatz 1, anderenfalls ist entweder der Verkauf auf diese Waren zu beschränken und dabei Absatz 1 zu beachten oder insgesamt nach Absatz 3 zu verfahren.

(5) Innerhalb von Einkaufszentren, Einkaufspassagen und ähnlichen Einrichtungen ist für jede räumlich abgetrennte Verkaufsstelle die entsprechende Höchstkundenzahl gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 maßgeblich. Zudem muss die für die Gesamtanlage verantwortliche Person sicherstellen, dass nicht mehr Kundinnen und Kunden Zutritt zur Gesamtanlage erhalten als in Summe für die Verkaufsgeschäfte nach den jeweils zulässigen Personenzahlen zulässig sind. Zusätzlich kann bezogen auf die Allgemeinfläche 1 Person je 20 Quadratmeter Allgemeinfläche in die zulässige Gesamtpersonenzahl für die Gesamtanlage eingerechnet werden. Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement ist sicherzustellen, dass im Innenbereich Warteschlangen möglichst vermieden werden. Befindet sich in einer Verkaufsstelle ein oder mehrere weitere Geschäfte ohne räumliche Abtrennung (zum Beispiel eine Bäckerei im räumlich nicht abgetrennten Eingangsbereich eines Lebensmittelgeschäftes), so ist die für die Gesamtfläche zulässige Kundenzahl nach den für die Hauptverkaufsstelle maßgeblichen Vorschriften zu berechnen.

Quelle: 13. Senat des OVG Münster


ISRAEL: Fünfter Lockdown voraus ?

ISRAEL:
Fünfter Lockdown voraus?
.
Eigentlich darf man annehmen, dass der Impf-Weltmeister bei einer Impf-Quote von 57 % (Erst-Impfung) und 42,9 % (Zweit-Impfung) hinsichtlich der viel beschworenen Herdenimmuninät in wenigen Wochen die selbstgesteckte Quote von 67 % erreicht.
.
Gleichwohl werden aus dem 9-Mio-Einwohner-Staat wieder 3,500 sog. Neuinfektionen binnen 24h gemeldet und ohne wissenschaftliche Substanz, also ins Blaue hinein mit vorzeitigen Lockerungen und dem Ende Februar stattgefundenen Purim-Fest begründet.
.
Da in den kommenden Wochen weitere „Events“ wie erneute Parlamentswahlen, das Pessach-Fest sowie der Fastenmonat Ramadan bevorstehen wird nun vermutet, dass die sog. Ansteckungsquote weiter steigen wird und damit den 5. Lockdown auslösen könnte.
.
An der Stelle sei noch Reinhard Würzner, deutscher Arzt für Labormedizin, Hygiene und Mikrobiologie von an der MedUni Innsbruck, zitiert:
„Wenn man die Hälfte der Bevölkerung geimpft hat und das sieht man jetzt auch in Israel, dann geht die Zahl der Ansteckungen rapide nach unten. Hat man nur ein Viertel der Bevölkerung geimpft, sieht man gar keinen Effekt. Das heißt die Hälfte der Bevölkerung sollte man auf jeden Fall anstreben und je mehr desto besser.“
Damit hat sich Herr Würzner für den „Corona-Schlaumeier-Preis“ hinreichend qualifiziert.
.
Fazit:
Eine weltmeisterliche Impfquote ändert nichts daran, dass die Menschen potentiell für infektiös erklärt und deshalb weggesperrt werden … eine Situation, die an Absurdität wohl kaum zu überbieten ist … aber vielleicht fällt der wohlbekannte „Schutzheiligen der Selbstverstümmelung“ dazu noch etwas ein, meint
Ihr Oeconomicus