Söder zu bajuwarischen Inzidenzwerten: Geimpfe vs. Ungeimpfte
Veröffentlicht: 18. November 2021 Abgelegt unter: Bewertungen zum Impfgeschehen, Impfdurchbrüche, Neuinfektionen nach Impfung, schwerwiegende Impfreaktionen - serious vaccine side effects, Sieben-Tage-Inzidenz Hinterlasse einen KommentarSöder zu bajuwarischen Inzidenzwerten: Geimpfe vs. Ungeimpfte
In einer aktuellen Pressekonferenz sprach Söder von aktuellen Inzidenz-Werten bei Geimpften (100) und Ungeimpften (1500).
Vermutlich hat ihm das Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit diese Zahlen übermittelt.
However, weder Söder noch das LGL liefern dezidierte Informationen, welche Substanz hinter diesen Werten steckt.
Man mag mutmaßen, dass der hohe Wert bei Ungeimpften damit zusammenhängen könnte, dass sich hinter dem Begriff „Ungeimpfte“ insbesondere auch Geimpfte deren Jab 13 Tage zurückliegt befinden.
Bekanntermaßen können diese Personenkreise eine relativ signifikante Viruslast verbreiten. Dies fließt in die offiziellen Inzidenzwerte dann ein, wenn bei diesen Personen ein PCR-Test mit positivem Ergebnis (auch ohne Symptome) durchgeführt wurde.
In der medialen Wahrnehmung ist die größte Gruppe der mind. zweimal wöchentlich Getesteten Schulkinder unter 12 Jahren. Es liegt auf der Hand, dass hierdurch entweder falsch positive Ergebnisse oder positive Ergebnisse ohne tatsächliche Symptome hervorgehen.
Sollten diese Überlegungen zutreffen, wären die unterschiedlichen Inzidenzwerte hinreichend erklärbar.
Ungeachtet dessen sollten mal alle „selbsternannten impfwichtigen Ansager*innen“ doch mal erklären, warum aus zahlreichen Europäischen Ländern mit durchaus weit höherer Impfquote als in Täuschland sehr hohe mindestens dreistellige Inzidenzen gemeldet werden, meint
Ihr Oeconomicus
Erste Entwürfe zum morgigen Corona-Gipfel
Veröffentlicht: 2. März 2021 Abgelegt unter: Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit CoVid-19, Sieben-Tage-Inzidenz, Staatliche Maßnahmen | Tags: Bundestag-Drucksache 19/26545 Hinterlasse einen Kommentarzur Einstimmung:
„Dum differtur, vita transcurrit“
(Während man es aufschiebt, geht das Leben vorüber)
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Erste Entwürfe zum morgigen Corona-Gipfel
Dem Vernehmen nach soll die Agenda nachfolgende Punkte vorsehen:
1. grundsätzliche Verlängerung (was immer dies bedeuten mag) des Lockdown bis zum 28. März 2021
2. private Zusammentreffen sollen ab 8. März auf 5 Personen aus einem weiteren Haushalt erweitert werden. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.
3. Sonderregelung hinsichtlich privater Familientreffen für die Osterfeiertage mit der Empfehlung zuvor eine einwöchige Isolation durchzuführen.
4. Öffnung von Buchhandel, Blumengeschäfte, Gartenmärkte bei einem Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche, körpernahe Dienstleistungsbetriebe (was immer dies bedeuten mag), Fahrschulen. All dies natürlich nur unter Umsetzung und Einhaltung der gängigen Hygienekonzepte und selbstredend nur dann, wenn der Inzidenz-Wert des Landkreises unter 35 oder auch etwas darüber liegt (was immer dies bedeuten mag).
5. Unbestätigten Gerüchten zufolge wird eine weitere Lockerung -auf die das ganze Land so sehnlichst wartet, ebenfalls in Aussicht gestellt: die Öffnung der Flugschulen (!)
Diskussionsbedarf besteht offenbar noch hinsichtlich der Öffnung des Einzelhandels, von Museen und Zoos sowie die Zulassung von sportlichen Aktivitäten bis max. 10 Personen … ein Lichtblick für alle Fußballer, denen sich zumindest die Tipp-Kick-Variante (zweimal 2 Aktive und 6 Zuschauer) eröffnen würde !!
Tja und jetzt ein Trommelwirbel für die im Schaufenster der Begierde aufgehängte Wurst:
Außengastronomie, Theater und Kinobesuche sollen wohl ebenfalls auf der Agenda stehen, allerdings nur dann erlaubt werden, sofern zuvor für mindestens 14 Tage der Inzidenzwert des betreffenden Landkreises unter dem Wert von 35 liegt !
Angesichts der weiterhin geltenden Grundrechtsbeschränkungen mag man sich an den römischen Senator und Historiker Tacitus erinnern, der die zeitgenössischen Zustände als Verfallserscheinungen kritisierte, sich aber ausdrücklich der Maxime „sine ira et studio“ („ohne Zorn und Eifer“) verschrieben hatte, gleichwohl aber vielleicht augenzwinkernd einräumte: „Praevalent inlicita“ (sinngemäß: „was verboten ist, hat seinen besonderen Reiz“)
Was bis zur Verkündung (natürlich ohne vorherige Zustimmung der Legislative) bleibt, ist abwarten und Tee trinken und vielleicht an das Loreley-Gedicht von Heinrich Heine denken.
Wer dabei insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 19/26545)
„zur Fortgeltung der die epidemische Lage
von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“
der untergehende Schiffer incl. Kahn sein wird, bleibt der Phantasie des geneigten Lesers überlassen.
Ihr Oeconomicus
Landkreise mit einem Inzidenzwert von 35 und weniger
Veröffentlicht: 12. Februar 2021 Abgelegt unter: Infektionsschutzgesetz, lockdowns, Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit CoVid-19, Sieben-Tage-Inzidenz, Staatliche Maßnahmen, volkswirtschaftliche Selbstverstümmelung, Wolfgang Kubicki | Tags: Geiselhaft, Satyagraha, volkswirtschaftliche Selbstverstümmelung Ein KommentarLandkreise mit einem Inzidenzwert von 35 und weniger
Datenstand: 03.03.2021 – 03:10 h
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34,9 LK Rems-Murr-Kreis – Bad.-Württ. – Reg.Bez. Stuttgart – Fläche 858,13 km² – Einwohner: 427.248
34,8 LK Südwestpfalz – Rheinland-Pfalz – Verw.Sitz Pirmasens – Fläche 953,65 km² – Einwohner: 98.831
34,8 LK Schwarzwald-Baar-Kreis – Bad.-Württ. – Reg.-Bez. Freiburg – Fläche 1025,27 km² – Einwohner: 212.506
34,6 SK Frankfurt (Oder) – Brandenburg – Fläche 147,85 km² – Einwohner: 57.751
34,6 LK Eichstätt – Bayern – Reg.-Bezirk Oberbayern – Fläche: 1214,06 km² – Einwohner: 132.881
34,4 LK Friesland – Niedersachsen – Verw.-Sitz Jever – Fläche 607,91 km² – Einwohner: 98.704
34,0 LK Weilheim-Schongau – Bayern – Reg.-Bezirk Oberbayern – Fläche 966,37 km² – Einwohner: 135.478
33,8 LK Kassel – Hessen – Fläche 1292,92 km² – Einwohner: 236.764
33,6 LK Dachau – Bayern – Reg.-Bezirk Oberbayern – Fläche 579,18 km² – Einwohner: 154.899
33,4 LK Heidekreis – Niedersachsen – Reg.-Bezirk Bad Fallingbostel – Fläche 1873,72 km² – Einwohner: 140.673
33,2 LK Haßberge – Bayern – Reg.-Bezirk Unterfranken – Fläche 956,38 – Einwohner: 84,384
33,0 LK Freudenstadt – Bad.-Württemberg – Reg.-Bezirk Karlsruhe – Fläche 870,67 km² – Einwohner: 118.243
32,6 LK Südliche Weinstraße – Rheinland-Pfalz – Fläche 639,83 km² – Einwohner: 110.521
32,2 LK Ostalbkreis – Bad.-Württemberg – Reg.-Bezirk Stuttgart – Fläche 1511,54 km² – Einwohner: 314.025
31,8 LK Stade – Niedersachsen – Fläche 1266,02 km² – Einwohner: 204.512
31,8 LK Emmendingen – Bad.-Württemberg – Reg.-Bezirk Freiburg – Fläche 679,9 km² – Einwohner: 166.408
31,6 LK Wittmund – Niedersachsen – Verw.-Sitz Wittmund – Fläche 656,64 km² – Einwohner: 56.926
31,4 LK Verden – Niedersachsen – Fläche 787,97 km² – Einwohner: 137.133
31,4 SK Münster – NRW – Fläche 303,28 km² – Einwohner: 315.293
31,1 LK Dillingen a.d. Donau – Bayern – Reg.-Bezirk Schwaben – Fläche 792,22 km² – Einwohner: 96.562
30,7 SK Mainz – Rheinland-Pfalz – Fläche: 97,74 km² – Einwohner: 218.578
30,5 LK Rotenburg (Wümme) – Niedersachsen – Fläche 2070,45 km² – Einwohner: 163.782
30,5 LK Bad-Tölz-Wolfratshausen – Bayern – Reg.-Bez. Oberbayern – Fläche 1110,69 km² – Einwohner: 127.917
30,0 LK Starnberg – Bayern – Reg.-Bezirk Oberbayern – Fläche 487,71 km² – Einwohner: 136.667
29,9 LK Ostholstein – Schleswig-Holstein – Verw.-Sitz Eutin – Fläche 1392,55 km² – Einwohner: 200.539
29,0 LK Odenwaldkreis – Hessen – Reg.-Bezirk Darmstadt – Fläche 623,98 km² – Einwohner: 96.703
28,9 LK Pfaffenhofen a.d.Ilm – Bayern – Reg.-Bezirk Oberbayern – Fläche 761,14 km² – Einwohner: 128.227
28,1 SK Bielefeld – NRW – Reg.-Bezirk Detmold – Fläche 258,82 km² – Einwohner: 334.195
27,7 LK Neuburg-Schrobenhausen – Bayern – Reg.-Bezirk Oberbayern – Fläche 739,81 km² – Einwohner: 97.303
27,7 SK Freiburg i. Breisgau – Bad.-Württemberg – Fläche 153,04 km² – Einwohner: 231.195
26,7 LK Steinburg – Schleswig-Hostein- Reg.-Bezirk Itzehoe – Fläche 1056,13 km² – Einwohner: 131.013
26,6 LK Donnersbergkreis – Rheinland-Pfalz – Verw.-Sitz KIBO – Fläche 645,52 km² – Einwohner: 75.325
26,4 LK Plön – Schleswig-Holstein – Fläche 1083,17 km² – Einwohner: 128.686
26,3 SK Rostock – Mecklenburg-Vorpommern – Fläche 181,26 km² – Einwohner: 209.191
25,6 LK Bad-Dürkheim – Rheinland-Pfalz – Fläche 594,76 km² – Einwohner: 132.671
25,3 LK Aurich – Niedersachsen – Verw.-Sitz Aurich – Fläche 1287,31 km² – Einwohner: 189.694
25,2 LK Helmstedt – Niedersachsen – Fläche 674,02 km² – Einwohner: 91.297
25,1 SK Trier – Rheinland-Pfalz – Fläche 117,13 km² – Einwohner: 111.528
24,9 SK Neumünster – Schleswig-Holstein – Fläche 71,63 km² – Einwohner: 80.196
24,6 SK Kempten – Bayern – Reg.-Bezirk Schwaben – Fläche 63,28 km² – Einwohner: 69.151
24,5 LK Aichach-Friedberg – Bayern – Reg.-Bezirk Schwaben – Fläche 780,33 km² – Einwohner: 134.655
24,3 SK Schweinfurt – Bayern – Reg.-Bezirk Unterfranken – Fläche 35,7 km² – Einwohner: 53.426
24,3 SK Neustadt an der Weinstraße – Rheinland-Pfalz – Fläche 117,1 km² – Einwohner: 53.264
24,0 SK Ingolstadt – Bayern – Reg.-Bezirk Oberbayern – Fläche 133,37 km² – Einwohner: 137.392
24,0 LK Vorpommern-Rügen – MV – Verw.-Sitz Stralsund – Fläche 3207,37 km² – Einw.: 224.702
23,2 LK Weißenburg-Gunzenhausen – Bayern-Reg.-Bez. Mittelfranken – Fläche 970,91 km² – Einw.: 97.734
22,8 LK Schaumburg – Niedersachsen – Fläche 675,57 km² – Einwohner: 157.820
22,8 LK Lüneburg – Niedersachsen – Fläche 1323,68 km² – Einwohner: 184.139
22,7 LK Coesfeld – NRW – Reg.-Bezirk Münster – Fläche 1112,04 km² – Einwohner: 220.586
19,2 SK Landau in der Pfalz – Rheinland-Pfalz – Fläche 82,96 km² – Einwohner: 46881
17,9 LK Kaiserslautern – Rheinland-Pfalz – Fläche 139,74 km² – Einwohner: 100.030
15,7 LK Kusel – Rheinland-Pfalz – Fläche 573,28 km² – Einwohner: 70.219
15,0 SK Kaiserslautern – Rheinland-Pfalz – 112,36 km² – Einwohner: 49.913
13,5 SK Kaufbeuren – Bayern – Reg.-Bezirk Schwaben – Fläche 40,03 km² – Einwohner: 44.398
13,5 LK Donau-Ries – Bayern – Reg.-Bezirk Schwaben – Fläche 1274,68 km² – Einwohner: 133.783
13,3 LK Bernkastel-Wittlich – Rheinland-Pfalz – Fläche 1167,56 km² – Einwohner: 112.483
12,4 LK Lüchow-Dannenberg – Niedersachsen – Verw.-Sitz Lüchow – Fläche 1220,75 km² – Einwohner: 48.412
11,3 LK Dithmarschen – Schleswig-Holstein – Verwaltungssitz Heide – Fläche 1428,13 km² – Einwohner: 133.193
Quelle: RKI – CoVid-19-Dashboard
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Macht summa summarum 58 Landkreise mit Inzidenz-Werten unter 35 — GRATULATION !!!
(vgl. Datenstand vom 12.02. 0:00h: 40 Landkreise unter 35)
(vgl. Datenstand vom 14.02. 0:00h: 73 Landkreise unter 35)
(vgl. Datenstand vom 18.02. 0:00h: 82 Landkreise unter 35)
(vgl. Datenstand vom 22.02. 0:00h: 70 Landkreise unter 35)
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An der Stelle, liebe Selbständige und Gewerbetreibende in den jeweiligen Landkreisen erhebt sich jedoch die Frage, warum Sie offenbar noch keine konzertierte rechtliche Aktion gestartet haben und bei den zuständigen Verwaltungsgerichten Eilanträge gegen die Aussetzung Ihrer Grundrechte bei gleichzeitig drohenden Insolvenz-Risiken gestellt haben.
Sieht man von speziellen Gestalten, die sich an der Selbstkasteiung erfreuen einmal ab, wird passives Verhalten (vulgo geduldete Geiselhaft) nicht zu ersehnten Lockerungen führen !!
Bedarf es wirklich erst einer Neuauflage von Gandhi’s Satyagraha bevor unverhältnismäßige Lockdown-Maßnahmen ausgesetzt werden und den Solidaritätspredigern deutlich wird, dass gesellschaftlicher Gemeinschaftsgeist dort endet, wo die Last entweder nur schwachen Schultern aufgebürdet wird oder Verhältnismäßigkeit je nach Gusto neu interpretiert wird ?
Wer sich mit dem am 18.11.2020 von Bundestag und Bundesrat verabschiedete und im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingehender beschäftigt, wird in dem neu hinzugefügten Artikel 28a die rechtliche Verankerung der 7-Tage-Inzidenzwerte von 35 und 50 feststellen.
Dort heißt es:
„Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten.
Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Die Länder Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne des Satzes 2.
Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen.
Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.
Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.
Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen.
Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht.
Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben.
Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben.
Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist.
Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach diesem Absatz jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de im Internet veröffentlicht.“
Leider findet sich weder in § 28a noch an anderer Stelle des neugefassten IfSG eine dezidierte Festlegung zum Ende der Corona-Beschränkungen. Dieser entweder vorsätzliche oder versehentliche Mangel (diesbezüglich gebührender Dank an die Volksvertreter) ist mit gewisser Wahrscheinlichkeit so auszulegen, dass sinkende Infektionszahlen dem Gesetz nach nicht zwingend das Ende der bisherigen Maßnahmen herbeiführen, was letztlich so interpretiert werden kann (oder muss), dass diese fortgesetzt werden könnten, sofern dies aus infektiologischen Gründen als erforderlich angesehen wird. Genauer definiert sind solche Gründe aber nicht !!
Allerdings mag man aus gerade wieder erlebter Polit-Rhetorik darauf schließen, dass mittels der schon vorhandenen oder auch künftigen Virus-Mutationen die im Gesetz dargelegten schwammigen Ziele ggf. auf dem Verordnungswege konkretisiert werden könnten.
Das immer wieder gern genommene Argument des Schutzes von Leben und Gesundheit ist so breit gefasst, dass sich darunter quasi nach Gutsherrenart praktisch alles subsumieren lässt -schlimmstenfalls also auch noch sehr viel weiter gehende Einschränkungen- was dem politischen Panikorchester so einfallen mag.
Wer die jüngsten Statements der Kanzlerin aufmerksam verfolgt hat mag daraus schließen, dass auch eine Inzidenz von 35 kein verbriefter Garantieanspruch für breite Lockerungen darstellen wird.
Insoweit mag der rhetorische Fingerzeig des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Zitat: „der Gesetzgeber hat der Exekutive genauere Handlungsanweisungen zu geben“ mutmaßlich nur homöopathische Wirkungen entfalten.
Im Lichte dieser Gedanken mag die Notwendigkeit mit entsprechenden Eilanträgen bei den Verwaltungsgerichten vorstellig zu werden, hinreichend stimmig und sinnstiftend sein.
Angesichts der obigen Liste sind von den deutschlandweit 294 Landkreisen 221 noch nicht unterhalb des Inzidenz-Schwellenwertes von 35 angekommen.
Sollte sich die Lage weiter entspannen wird die Schutzpatronin volkswirtschaftlicher Selbstverstümmelung zeitnah gerichtsfeste Argumente -und nicht etwa die Interpretation schwammiger Begriffe- aus dem Hut ziehen müssen, um die lockdown-Nummer zu prolongieren !
In einem solchen Fall kann es bei der Bundestagswahl und/oder stellvertretend bei den anstehenden Landtagswahlen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (14.März 2021) zugunsten der FDP (s. Wolfgang Kubickis unermüdliche, sachorientierte Kritik am Geschehen) ordentlich „Haue“ geben, was die Dame aber nicht mehr kümmern muss.
Wer weiß, wie lange sie in der Privatier-Rolle verharren wird, fragt sich
Ihr Oeconomicus
VGH Baden-Württemberg: Nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab Donnerstag außer Vollzug
Veröffentlicht: 8. Februar 2021 Abgelegt unter: BMG - Bundesministerium für Gesundheit, Entscheidungen deutscher Gerichte, Infektionsschutzgesetz - IfSG, offizielle Ausbreitungs-(PANIK)-Parameter, Sieben-Tage-Inzidenz, Staatliche Maßnahmen | Tags: VGH-BW (Az. 1 S 321/21) Hinterlasse einen KommentarVGH Baden-Württemberg:
Nächtliche Ausgangsbeschränkungen sind mit Wirkung ab dem 11. Februar, 5 Uhr außer Vollzug
Wie der VGH in seiner heutigen Pressemitteilung kundtut ist dessen unanfechtbarer Beschluss (Az. 1 S 321/21) unanfechtbar !
Zur Begründung führt der 1. Senat aus:
„Der Antragsgegner habe voraussichtlich den gesetzlichen Voraussetzungen aus § 28a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 IfSG zuletzt nicht mehr entsprochen. Nach § 28a Abs. 2 IfSG seien Ausgangsbeschränkungen nur möglich, „soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre“. Sie seien daher nicht bereits dann zulässig, wenn ihr Unterlassen zu irgendwelchen Nachteilen in der Pandemiebekämpfung führe, sondern kämen nur dann in Betracht, wenn der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen auch unter Berücksichtigung aller anderen ergriffenen Maßnahmen zu einer wesentlichen Verschlechterung des Infektionsgeschehens führe.„
„Zudem ergebe sich aus § 28a Abs. 3 IfSG, dass der Verordnungsgeber, wenn er Ausgangsbeschränkungen dem Grunde nach für erforderlich halte, auch eingehend zu prüfen habe, ob diese landesweit angeordnet werden müssten oder ob insoweit differenziertere Regelungen in Betracht kämen. Mit § 28a Abs. 3 IfSG habe der Bundesgesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, dass bei dem Erlass von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie grundsätzlich ein differenziertes, gestuftes Vorgehen geboten sei, das sich an dem tatsächlichen regionalen Infektionsgeschehen orientieren solle. Diese Anforderungen bestünden auch im Anwendungsbereich des Satzes 10 des § 28a Abs. 3 IfSG. Der bestimme, dass bei „einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben“ seien. Die Vorschrift lasse landesweit einheitliche Vorschriften – also Vorschriften in einer Verordnung, die für alle Stadt- und Landkreise in gleicher Weise gälten – zu. Er setze solche landesweit einheitlichen Maßnahmen aber nicht für jeden Fall einer landesweiten Überschreitung der genannten Inzidenzgrenze von 50 zwingend voraus.“
„Der Antragsgegner sei für die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2, 3 IfSG begründungspflichtig. Den gesetzlichen Anforderungen für die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen habe der Antragsgegner zuletzt – anders als Ende Dezember und Mitte Januar, als Eilanträge gegen die nächtlichen Ausgangbeschränkungen erfolglos blieben – nicht mehr entsprochen. Der Anwendungsbereich des § 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG sei derzeit eröffnet. Denn die landesweite 7-Tages-Inzidenz belaufe sich nach dem Stand vom 4. Februar, 16 Uhr in Baden-Württemberg auf 63,5. Der Antragsgegner habe deshalb derzeit nach wie vor „landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben“, dabei aber darzulegen, dass der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen auch bei Berücksichtigung der übrigen Maßnahmen schwerwiegende Folgen für die wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 zur Folge hätte und dass gerade der Erlass von landesweit einheitlichen Regelungen erforderlich sei.“
„Daran fehle es angesichts des aktuellen Pandemiegeschehens:“
„Mitte Dezember 2020 sei in Baden-Württemberg auf damals bereits hohem Niveau wieder ein Anstieg der übermittelten Fallzahlen zu beobachten gewesen. Die 7-Tages-Inzidenz habe am 18. Dezember bei 199,1 und der R-Wert bei 1,04 gelegen. Es habe keine Land- und Stadtkreise mit Inzidenzwerten unter 100 gegeben, diese hätten vielmehr durchweg in den Bereichen zwischen 101 und 200 (25 Kreise) oder über 200 (19 Kreise) gelegen. Ab Weihnachten sei bis zum 20. Januar ein Abfall der Fallzahlen zu beobachten gewesen. Die 7-Tages-Inzidenz sei bis dahin auf 98,9 gesunken und der R-Wert habe bei 0,84 gelegen. Stadt- und Landkreise mit Inzidenzwerten über 200 habe es nicht mehr gegeben. Die diesbezüglichen Werte hätten aber gleichwohl noch auf einem landesweit ähnlichen und hohen Niveau gelegen, die sich entweder im Bereich von 51 bis 100 (25 Kreise) oder 101 bis 200 (18 Kreise) bewegt hätten. Lediglich ein Landkreis (Tübingen) habe – allerdings auch nur minimal (49,4) – unter dem Wert von 50 gelegen.“
„Das Pandemiegeschehen im Land habe sich seither in beachtlichem Umfang verändert. Die 7-Tages-Inzidenz sei weiter gesunken und liege nun bei 63,5. Der R-Wert bleibe mit 0,85 unter 1. Derzeit (Stand 4. Februar, 16 Uhr) wiesen nur noch 5 Kreise 7-Tages-Inzidenzen von mehr als 100 auf und auch diese bewegten sich eher am unteren Ende der Skala zwischen 101 und 150. 26 Kreise lägen im Bereich der Inzidenzen von 51 bis 100, 9 Kreise im Bereich von 36 bis 50 und 4 Kreise unter 35. Das Pandemiegeschehen stelle sich damit im Vergleich zu Mitte Dezember und auch im Vergleich zu dem Stand vor zwei Wochen im Januar bei insgesamt fallenden Zahlen als regional erheblich differenzierter dar. Die vom Landesgesundheitsamt dazu erstellte Übersichtskarte zeige dabei auch, dass die Kreise mit vergleichsweise niedrigen Werten inzwischen nicht etwa bloße „Inseln“, sondern teils zusammenhängende Regionen innerhalb des Landes bildeten.“
„Der Antragsgegner habe im Wesentlichen vorgetragen, eine „verfrühte“ Aufhebung der Ausgangsbeschränkungen berge die Gefahr eines erneuten exponentiellen Wachstums. Dieses Vorbringen falle gemessen an den Anforderungen des § 28a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG zu pauschal und undifferenziert aus. Insbesondere setze sich der Antragsgegner nicht damit auseinander, dass Bürger, die in Kreisen mit besonders hohen Inzidenzzahlen wohnten, in denen dann beispielsweise nächtliche Ausgangsbeschränkungen nochmals gezielt durch kommunale (Allgemein-)Verfügungen angeordnet werden könnten, diese Kreise aufgrund der dann regionalen Regelung nicht verlassen dürften. Schon deshalb wäre bei etwaigen kommunalen Ausgangsbeschränkungen nicht mit massenhaften Ausweichtendenzen zu rechnen.“