VG Berlin: Entscheidung zur Verkürzung des Genesenen-Status ist rechtswidrig!

VG Berlin:

Entscheidung zur Verkürzung des Genesenen-Status ist rechtswidrig!

 

Pressemitteilung 6/2020 vom 17.02.2022

 

Die bundesrechtliche Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenenstatus durch das Robert Koch-Institut (RKI) ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Bei den beiden Antragstellern handelt es sich um natürliche Personen, die nicht gegen das Coronavirus geimpft sind und im Oktober 2021 positiv auf das Virus getestet wurden. Sie wenden sich mit ihrem Eilantrag gegen die unlängst aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeveordnung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) durch das Robert Koch-Institut vorgenommenen Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate. Damit würden ihre unter der alten Rechtslage noch geltenden Erleichterungen und Ausnahmen von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen in zeitlicher Hinsicht verkürzt. Sie treffe deshalb insbesondere eine zehntätige Quarantänepflicht nach der Rückkehr von ihrem Kurzaufenthalt in Dänemark, einem Hochrisikogebiet, von der sie vor der Neuregelung noch ausgenommen gewesen wären.

Die 14. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung sei mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Vorschriften, auf denen die gerügte Verkürzung durch das Robert Koch-Institut beruhe (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV und § 2 Nr. 8 CoronaEinreiseV), sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen würden.

Über die Geltungsdauer des Genesenenstatus habe nach den Verordnungsermächtigungen im Infektionsschutzgesetz nämlich die Bundesregierung selbst zu entscheiden. Indem diese die Entscheidung, bei welchen Personen von einer Immunisierung auszugehen ist, in beiden Verordnungen auf das Robert Koch-Institut als Bundesoberbehörde übertragen habe, überschritten diese Regelungen die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung. Schon deshalb bedürfe es hier u.a. keiner Entscheidung, ob die zeitliche Verkürzung von sechs auf drei Monate auf ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe bzw. hinreichend begründet worden sei. Damit betrage die Geltungsdauer des Genesenenstatus für die Antragsteller bis auf Weiteres sechs Monate.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 14. Kammer vom 16. Februar 2022 (VG 14 L 24/22)


VG Ansbach hebt Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage nach einer Infektion mit COVID-19 auf !

VG Ansbach hebt Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage nach einer Infektion mit COVID-19 auf !

 

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit heute bekanntgegebenem Beschluss dem Eilantrag von zwei Personen stattgegeben und vorläufig festgestellt, dass der Genesenenstatus der Antragsteller wie in den Genesenennachweisen ausgewiesen fortbesteht und damit sechs Monate beträgt und keine Verkürzung auf 90 Tage erfahren hat.

Die Antragsteller hatten sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert und erhielten daraufhin vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bescheinigung, womit der Genesenenstatus für sechs Monate nachgewiesen werden könne.

Mit Verordnung vom 14. Januar 2022 wurde § 2 Nr. 5 der SchutzmaßnahmenAusnahmenverordnung (SchAusnahmV) mit Gültigkeit ab 15. Januar 2022 dahingehend geändert, dass diese Norm nun nicht mehr einen Genesenenstatus von sechs Monaten vorsah, sondern bezüglich des Zeitraums des Genesenenstatus auf die Internetseite des Robert Koch-Instituts verwies. Auf der entsprechenden Internetseite des Robert Koch-Instituts findet sich seit dem 15. Januar 2022 der Hinweis, dass der Genesenenstatus maximal 90 Tage betragen dürfe.

Gegen diese Verkürzung von sechs Monaten auf 90 Tage wenden sich die Antragsteller. Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach gab dem Eilantrag statt.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 bei summarischer Prüfung aus formellen Gründen verfassungswidrig sei. Denn der Verweis des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV auf die Internetseite des Robert Koch-Instituts erweise sich bei summarischer Prüfung als verfassungswidrig, da gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz und den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verstoßen werde:

Durch den Verweis auf die Internetseite treffe der Gesetzgeber nicht selbst diese wesentliche Regelung über den Genesenenstatus, sondern überlasse dies einer behördlichen Institution. Eine Prüfung, ob die Verkürzung des Genesenenstatus insgesamt verfassungs-widrig ist, nehme das Gericht daher nicht mehr vor.

Der Beschluss wirkt nur zwischen den Verfahrensbeteiligten. 
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
(VG Ansbach, Beschluss vom 11. Februar 2022, Az.: AN 18 S 22.00234)

Quelle


Genesenenzertifikate aus der Apotheke: Jetzt wieder 180 Tage gültig

zur Einstimmung:

„Der Kern der Wissenschaft ist nicht das mathematische Modell.
Es ist intellektuelle Ehrlichkeit. Entweder ist jemand intellektuell
ehrlich, oder er ist es nicht. Entweder ist jemand bereit, Daten
nüchtern zu betrachten, oder er versucht, die Daten seinen
bestehenden Vorstellungen von der Welt anzupassen.“

(Sam Harris, US-amerikanischer Philosoph und Neurowissenschaftler)

Genesenenzertifikate aus der Apotheke: Jetzt wieder 180 Tage gültig

Apotheken dürfen Genesenenzertifikate nun wieder mit einer Gültigkeit von 180 Tagen und nicht mehr wie zwischenzeitlich nur mit 90 Tagen ausstellen. So wie es auch den EU-Vorgaben entspricht. Das Portal wurde laut DAV entsprechend angepasst.

Hintergrund ist, dass das RKI die Gültigkeit von 90 Tage nur für gänzlich Ungeimpfte empfiehlt, für alle anderen gelten die 180 Tage. Eine solche Differenzierung gibt es bei der Ausstellung der Zertifikate allerdings nicht.

Quelle

 

Also mal wieder das politisch korrekte Doppelpaket, Diskriminierung in Tateinheit mit Nötigung !

Wie war das nochmal mit dem Rechtsstaats-Prinzip, fragt sich 

Ihr Oeconomicus

 


GMK: Dissenz um Genesenen-Status

GMK: Dissenz um Genesenen-Status

 

Die Länder haben Karl Lauterbach aufgefordert, dem Robert-Koch-Institut die Entscheidungsmacht über den Genesenenstatus wieder zu entziehen. Der Gesundheitsminister zeigt sich noch unbeeindruckt. Derweil beschäftigt die Verkürzung des Genesenenstatus bereits die Gerichte.

Am Montag hatte die Gesundheitsminister-Konferenz von Bund und Ländern (GMK) über den RKI-Handstreich zum Genesenenstatus beraten und diskutierten darüber, die vormalige Gültigkeitsdauer von 180 Tagen wieder herzustellen.

Dem Vernehmen nach wurde der diesbezügliche Antrag Bayerns ,ot 10:6 Stimmen abgelehnt.

Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein hatten erfolglos dafür votiert, den Status wieder auf 180 Tage festzulegen.

Sachsen-Anhalts Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne (SPD), die derzeit Vorsitzende der GMK ist, berichtete, Karl Lauterbach habe bekräftigt, die Verkürzung des Genesenen-Status sei auf Grundlage wissenschaftlicher Ergebnisse erfolgt.

In diesem Zusammenhang kann man nur mutmaßen, dass Lauterbach wie so oft, wissenschaftliche Erkenntnisse nur dann übernimmt, wenn sie ihm passen. Dies gilt insbesondere für die anerkannte Dauer des Genesenen-Status in anderen europäischen Ländern, die sich entweder an der EU-Empfehlung (6 Monate) orientieren oder gar darüber hinaus gehen.

Der Der Augsburger CSU-Abgeordnete Volker Ullrich twitterte, der Genesenen-Status sei wegen der 2G-Regelungungen im öffentlichen Leben „höchst grundrechtsrelevant“. FDP-Bundestagsfraktionschef Christian Dürr forderte völlig zu Recht die Entscheidungskompetenz zum Genesenen-Status sollte wieder im Parlament entschieden werden.

Offenbar war dies der Trigger, der Lauterbach gerade erst bewegte, künftig die Entscheidung zur Gültigkeit des Genesenen-Status an sich zu ziehen, meint

Ihr Oeconomicus.

 

 


Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise

Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenen-Nachweise

Gemäß Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 weist das RKI aus, welche fachlichen Vorgaben ein Genesenennachweis erfüllen muss.

Die Festlegung der Vorgaben erfolgt unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft hinsichtlich folgender Kriterien:

a) Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,

b) Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,

c) Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf.

Fachliche Vorgaben für Genesenennachweise, mit Wirkung vom 15.01.2022:

Ein Genesenennachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung muss aus fachlicher Sicht folgenden Vorgaben entsprechen:

a) Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein

UND

b) das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen

UND

c) das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.

Diese Vorgaben werden regelmäßig überprüft und können sich gemäß Stand der Wissenschaft ändern.

Stand: 14.01.2022