Österreichisches Bundesrecht konsolidiert
Veröffentlicht: 24. März 2022 | Autor: Oeconomicus | Abgelegt unter: ÖSTERREICH, Bundesrecht, Kasachstan | Hinterlasse einen KommentarÖsterreichisches Bundesrecht konsolidiert:
Gesamte Rechtsvorschrift
für Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan),
Fassung vom 24.03.2022
Vorbemerkung:
Hinsichtlich erheblicher Erdöl- und Erdgasvorräte Kasachstans, sowie signifikanter Steinkohlevorkommen und reichen Reserven an Zinn, Uran, Blei, Zink, Bauxit, Eisen, Gold, Silber, Phosphor, Mangan und Kupfer könnten im Lichte des aktuellen Russland-Ukrainie-Konflikts hinsichtlich der rechtsvorschriftlichen Fassung vom 24.03.2022 so manche Fragen entstehen, über die ich nicht spekulieren möchte.
Für Österreichs Versorgung mit kasachischem Erdöl von großer Bedeutung. 2020 stammten 36,6 Prozent aller Rohöl-Importe aus dem rohstoffreichen Land, während 15 Prozent der Rohöl-Importe aus dem Irak und weitere zehn Prozent aus Russland stammten.
Das Öl erreicht Österreich über den Hafen Triest und dann per Pipeline nach Schwechat.
Ihr Oeconomicus
Langtitel
(Übersetzung)
Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kasachstan
StF: BGBl. III Nr. 157/2012 (NR: GP XXIV RV 1333 AB 1403 S. 118. BR: AB 8574 S. 800.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 29 Abs. 1 des Abkommens wurden am 9. November 2011 bzw. 22. Oktober 2012 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 21. Dezember 2012 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH und die REGIERUNG DER REPUBLIK KASACHSTAN, im Folgenden „Parteien“ genannt,
IN DER ERKENNTNIS, dass Übereinstimmung über die Behandlung von Investoren und deren Investitionen zur effizienten Nützung wirtschaftlicher Ressourcen, der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und der Erhöhung des Lebensstandards beitragen wird;
IN HERVORHEBUNG, dass faire, transparente und vorhersehbare Rahmenbedingungen für Investitionen auf Grundlage der Herrschaft des Rechts das Welthandelssystem ergänzen und stärken;
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ihre freundschaftlichen Bande zu stärken und größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihnen im Hinblick auf Investitionen von Staatsangehörigen und Unternehmen einer Partei im Territorium der anderen Partei zu fördern;
IN DER BETONUNG, dass die Notwendigkeit für alle Regierungen und zivilen Akteure gleichermaßen besteht, die internationale Anti-Korruptionsbemühungen einzuhalten, vor allem die Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption1 (2003);
IN ANERKENNTNIS, dass Investitionsabkommen und multilaterale Übereinkommen zum Schutz der Umwelt, der Menschen- oder Arbeitnehmerrechte bestimmt sind, weltweite nachhaltige Entwicklung zu fördern und dass jegliche mögliche Unvereinbarkeit ohne Lockerung dieser Schutznormen gelöst werden soll;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
___________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.
Art. 1
Text
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) |
bezeichnet der Begriff „Investor einer Partei“ |
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(a) |
eine natürliche Person, welche die effektive Staatsangehörigkeit einer Partei besitzt und in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Rechtsvorschriften im Hoheitsgebiet der anderen Partei eine Investition tätigt oder getätigt hat, oder |
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(b) |
eine juristische Person, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Partei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigung, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Partei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet und im Hoheitsgebiet der anderen Partei eine Investition tätigt oder getätigt hat. |
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(2) |
bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Partei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Partei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Partei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich |
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(a) |
eine juristische Person wie in Absatz (1) (b) dieses Artikels definiert; |
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(b) |
Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß Absatz (2) (a) dieses Artikels und daraus abgeleitete Rechte; |
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(c) |
Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte; |
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(d) |
jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; |
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(e) |
Rechte an Geistigem Eigentum und Immaterialgüter, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren Erscheinungsbild, Patente, geografische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill; |
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(f) |
jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte. |
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(3) |
bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, einschließlich Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung und andere Entgelte. |
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(4) |
bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten. |
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(5) |
bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im Hinblick auf jede Partei das Festland, die Binnengewässer, die Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer staatlichen Hoheitsgewalt, einschließlich der Binnengewässer und der Territorialgewässer, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die Republik Österreich und die Republik Kasachstan jeweils in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausüben. |
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(6) |
Bezeichnet der Begriff „New Yorker Konvention“ das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche1, unterzeichnet in New York am 10. Juni 1958. |
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961.
Art. 2
Text
Artikel 2
Förderung und Zulassung von Investitionen
(1) |
Jede Partei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Partei zu. |
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(2) |
Jede Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der Partei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt. |
Art. 3
Text
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1) |
Jede Partei gewährt Investitionen von Investoren der anderen Partei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit. |
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(2) |
Keine Partei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Partei. |
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(3) |
Jede Partei gewährt Investoren der anderen Partei und deren Investitionen oder Erträgen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation ebenso wie der Streitbeilegung von Investitionen oder Erträgen, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Erträgen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen oder Erträgen, je nachdem, was für den Investor günstiger ist. |
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(4) |
Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen |
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(a) |
dass sie eine Partei hindert, jegliche Handlung in Ausführung ihrer Verpflichtungen nach der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der Internationalen Sicherheit zu setzen; |
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(b) |
dass sie eine Partei hindert, ihre Verpflichtungen als ein Mitglied eines Vertrages zur wirtschaftlichen Integration, wie zum Beispiel einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines Gemeinsamen Marktes, einer Wirtschaftsgemeinschaft, einer Währungsunion, wie zum Beispiel der Europäischen Union, zu erfüllen, oder eine Partei verpflichtet, den Investoren der anderen Partei und deren Investitionen und Erträgen den gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil, der aus jeglicher Behandlung, Präferenz oder Bevorzugung kraft seiner Mitgliedschaft zu einem solchen Vertrag oder jeglichem multilateralen Vertrag über Investitionen resultiert, zu gewähren; |
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(c) |
dass sie eine Partei verpflichtet, den Investoren der anderen Partei und deren Investitionen oder Erträgen den gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil, der aus jeglicher Behandlung, Präferenz oder Bevorzugung aus den Verpflichtungen einer Partei nach einem völkerrechtlichem Vertrag, zwischenstaatlichem Übereinkommen oder nationaler Gesetzgebung betreffend Steuern resultiert, zu gewähren. |
Art. 4
Text
Artikel 4
Investitionen und Umwelt
Die Parteien regen eine Investition nicht durch eine Schwächung der Anforderungen ihrer nationalen Gesetzgebung auf dem Gebiet der Umwelt an.
Art. 5
Text
Artikel 5
Investitionen und Arbeit
(1) |
Die Parteien regen eine Investition nicht durch eine Schwächung der Anforderungen ihrer nationalen Gesetzgebung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes an. |
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(2) |
Im Sinne dieses Artikels bezieht sich nationale Gesetzgebung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes direkt auf die nachstehenden international anerkannten Arbeitsnormen: |
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(a) |
das Recht des Zusammenschlusses; |
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(b) |
das Recht Gewerkschaften zu bilden und Kollektivverträge zu verhandeln; |
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(c) |
das Verbot des Rückgriffs auf jegliche Form von Zwangs- oder Fronarbeit; |
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(d) |
Arbeitsschutz für Kinder und junge Menschen, einschließlich eines Mindestalters für die Beschäftigung von Kindern und das Verbot und die Beseitigung der schwersten Formen der Kinderarbeit; |
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(e) |
Annehmbare Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Mindestlöhne, Arbeitszeit und berufsbezogene Sicherheit und Gesundheit. |
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(f) |
Die Eliminierung der Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung. |
Art. 6
Text
Artikel 6
Transparenz
(1) |
Jede Partei veröffentlicht unverzüglich im Einklang mit ihrer nationalen Gesetzgebung ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungen, welche die Durchführung dieses Abkommens beeinflussen können und macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich. |
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(2) |
Jede Partei beantwortet unverzüglich besondere Fragen und stellt der anderen Partei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 dieses Artikels genannte Maßnahmen und Angelegenheiten zur Verfügung. |
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(3) |
Von keiner Partei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren. |
Art. 7
Text
Artikel 7
Enteignung und Entschädigung
(1) |
Eine Partei enteignet oder verstaatlicht Investitionen eines Investors der anderen Partei weder direkt noch indirekt oder ergreift sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt), ausgenommen |
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(a) |
zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, |
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(b) |
auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, |
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(c) |
auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und |
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(d) |
in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels. |
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(2) |
Die Entschädigung |
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(a) |
wird ohne Verzögerung geleistet. Im Falle einer Verzögerung, trägt der Gastgeberstaat die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste. |
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(b) |
hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. |
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(c) |
ist in einen von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Staat frei transferierbar und wird in der Währung des Staates, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet. |
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(d) |
beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt. |
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(3) |
Ein Investor einer Partei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Partei betroffen zu sein, hat das Recht, den Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition und der Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Partei umgehend überprüfen zu lassen. |
Art. 8
Text
Artikel 8
Entschädigung für Verluste
(1) |
Ein Investor einer Partei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Partei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Partei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Schadenersatz, Entschädigung oder anderer Regelung durch die letztgenannte Partei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist. |
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(2) |
Ein Investor einer Partei, der bei einem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch: |
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(a) |
Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Organe oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Partei handeln, oder |
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(b) |
Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Partei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, |
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erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Partei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehend, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 und 3 dieses Abkommens erfolgt. |
Art. 9
Text
Artikel 9
Transfers
(1) |
Jede Partei, auf deren Hoheitsgebiet die Investitionen vorgenommen wurden, garantiert nach Erfüllung aller steuerlicher Verpflichtungen durch den Investor im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung dieser Partei den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, welche insbesondere aber nicht ausschließlich beinhalten: |
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(a) |
das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition; |
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(b) |
Erträge; |
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(c) |
Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen; |
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(d) |
Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition; |
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(e) |
Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 7 und 8 dieses Abkommens; |
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(f) |
Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung; |
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(g) |
Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden. |
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(2) |
Jede Partei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Partei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können. |
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(3) |
In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (IWF). |
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(4) |
Unbeschadet Absatz 1 – 3 dieses Artikels und unvorgreiflich einer Maßnahme, welche eine Partei in Verfolg ihrer internationalen Verpflichtungen gemäß Art. 3 (4) dieses Abkommens angenommen hat, kann eine Partei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Gesetzen und Rechtsvorschriften in Hinblick auf Insolvenz oder den Schutz der Rechte von Gläubigern, über die Ausgabe von und den Handel mit und Weitergabe von Wertpapieren, Futures, Optionen und Derivaten, über die Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, Transferberichten oder –protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Partei gemäß diesem Abkommen zu unterlaufen. |
Art. 10
Text
Artikel 10
Eintrittsrecht
Leistet eine Partei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors im Hoheitsgebiet der anderen Partei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Partei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Art. 13 – 18 dieses Abkommens die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Partei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Partei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.
Art. 11
Text
Artikel 11
Andere Verpflichtungen
(1) |
Jede Partei hält jegliche Verpflichtung, die sie hinsichtlich bestimmter Investitionen von Investoren der anderen Partei eingegangen ist, ein. Dies bedeutet unter anderem, dass die Verletzung eines Vertrages zwischen dem Investor und dem Gastgeberstaat oder einer seiner Entitäten eine Verletzung dieses Abkommens darstellt. |
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(2) |
Enthalten die Rechtsvorschriften einer Partei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Parteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, allgemeine oder besondere Regelungen, durch die Investitionen von Investoren der anderen Partei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind. |
Art. 12
Text
Artikel 12
Nichtgewährung von Vorteilen
Eine Partei kann einem Investor der anderen Partei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Drittstaates ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Partei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt.
Art. 13
Text
Artikel 13
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Partei
(1) |
Art. 13 – 18 gilt für Streitigkeiten zwischen einer Partei und einem Investor der anderen Partei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht. |
|||||||||
(2) |
Eine Streitigkeit zwischen einer Partei und einem Investor der anderen Partei wird, wenn möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Anspruchsberechtigte wahlweise zur Entscheidung unterbreiten: |
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(a) |
den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Partei oder Streitpartei, |
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(b) |
gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder |
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(c) |
in Übereinstimmung mit diesem Artikel: |
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(i) |
dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten1, unterzeichnet in Washington am 18. März 1965 (die ICSID Konvention) eingerichtet wurde, wenn sowohl die Partei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Partei Mitglied der ICSID Konvention sind; |
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(ii) |
dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, wenn entweder die Partei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Partei, aber nicht beide Parteien, Mitglied der ICSID Konvention ist; |
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(iii) |
einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, eingerichtet nach den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“); |
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(iv) |
der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln; |
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(v) |
oder einem anderen zuvor bestimmten Ad-hoc-Schiedsgericht. |
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(3) |
Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 2 lit. c nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die an der Streitigkeit beteiligte Partei, Streitpartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen. |
_________________
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971.
Art. 14
Text
Artikel 14
Zustimmung der Parteien
(1) |
Jede Partei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren gemäß Art. 13 dieses Abkommens zu unterwerfen. |
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(2) |
Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind. |
Art. 15
Text
Artikel 15
Schiedsort
Jedes Schiedsverfahren gemäß Art. 13 – 18 dieses Abkommens wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention ist, abgehalten. Die gemäß Art. 13 – 18 dieses Abkommens dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.
Art. 16
Text
Artikel 16
Schadenersatz
Die Tatsache, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird, wird nicht von einer Partei als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend gemacht.
Art. 17
Text
Artikel 17
Anwendbares Recht
(1) |
Ein gemäß Art. 13 – 18 dieses Abkommens eingerichtetes Schiedsgericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts. |
|||||||||
(2) |
Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 11 dieses Abkommens werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Partei, Streitpartei, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt. |
Art. 18
Text
Artikel 18
Schiedsurteile und Vollstreckung
(1) |
Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren: |
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(a) |
eine Erklärung, dass die Partei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, |
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(b) |
Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung, |
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(c) |
in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Partei, wenn eine Rückerstattung nicht möglich ist, stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, sowie |
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(d) |
mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form. |
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(2) |
Jede Partei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch. |
Art. 19
Text
Artikel 19
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien
Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen beigelegt.
Art. 20
Text
Artikel 20
Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren
(1) |
Auf Antrag einer Partei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nachdem die andere Partei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden. |
|||||||||
(2) |
Eine Partei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Art. 13 – 18 dieses Abkommens unterworfen hat, kein Verfahren gemäß Art. 19 – 25 dieses Abkommens einleiten, es sei denn, dass die andere Partei es verabsäumt hat, das ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten, oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde. |
Art. 21
Text
Artikel 21
Bildung des Schiedsgerichts
(1) |
Das Ad-hoc-Schiedsgericht konstituiert sich auf folgende Weise: |
|||||||||
Jede Partei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei (2) Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Partei die andere Partei von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt hat, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen, bestellt. Der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei (2) Monaten zu bestellen. |
||||||||||
(2) |
Werden die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann jede Partei in Ermangelung einer relevanten Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Parteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung, das nächst dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Bedingungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. |
|||||||||
(3) |
Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch. |
Art. 22
Text
Artikel 22
Anwendbares Recht, Default Regeln
(1) |
Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts. |
|||||||||
(2) |
Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht durch die in Art. 19 – 25 dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen geregelt werden, die Freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs. |
Art. 23
Text
Artikel 23
Schiedsurteile
(1) |
Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Partei Rechtsschutz in folgender Form gewähren: |
|||||||||
(a) |
eine Erklärung, dass eine Handlung einer Partei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen darstellt, |
|||||||||
(b) |
eine Empfehlung, dass eine Partei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge, |
|||||||||
(c) |
eine Entschädigung in Geld für Verluste oder Schaden, den der Investor der Antrag stellenden Partei oder seine Investition erlitten hat, oder |
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(d) |
jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Partei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor. |
|||||||||
(2) |
Das Schiedsurteil ist für die Parteien endgültig und bindend. |
Art. 24
Text
Artikel 24
Kosten
Jede Partei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Parteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.
Art. 25
Text
Artikel 25
Vollstreckung
Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Parteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Partei zu entscheiden, vollstreckt werden.
Art. 26
Text
Artikel 26
Geltungsbereich und Anwendung des Abkommens
(1) |
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Parteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Partei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden. |
|||||||||
(2) |
Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren gemäß Art. 13 dieses Abkommens, die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden. |
Art. 27
Text
Artikel 27
Konsultationen
Jede Partei kann der anderen Partei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.
Art. 28
Text
Artikel 28
Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen zu diesem Abkommen, welche in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien erfolgen, ergehen in Form separater Protokolle, die integralen Bestandteil des vorliegenden Abkommens bilden und treten nach dem Verfahren des vorliegenden Abkommens in Kraft.
Art. 29
Text
Artikel 29
Inkrafttreten und Dauer
(1) |
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Datum des Erhalts der letzten schriftlichen Mitteilung auf diplomatischem Wege, welche über den Abschluss der nach innerstaatlichem Recht für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren informiert, in Kraft. |
|||||||||
(2) |
Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und tritt 12 Monate nach dem Datum des Erhalts einer schriftlichen Mitteilung auf diplomatischem Wege über die Absicht einer Partei es zu kündigen, durch die andere Partei außer Kraft. |
|||||||||
(3) |
Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des vorliegenden Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 26 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an. |
GESCHEHEN zu Wien, am 12. Jänner 2010, in englischer Sprache.