„Wie soll das Volk das Unrecht wieder gut machen, das ihm angetan wird?“
Veröffentlicht: 11. Februar 2021 | Autor: Oeconomicus | Abgelegt unter: Arthur Schopenhauer, ÖKONOMIE - ECONOMICS, BVerfG, Infektionsschutzgesetz, lockdowns, offizielle Ausbreitungs-(PANIK)-Parameter, Philosophie, Polystratus the Epicurean, Sieben-Tage-Inzidenz, Staatliche Maßnahmen, Stephan Harbarth, volkswirtschaftliche Selbstverstümmelung, Wolfgang Kubicki, Zitate | Tags: IW-Direktor Michael Hüther, konstituierende Staatsgewalt | Ein Kommentar„Wie soll das Volk das Unrecht wieder gut machen, das ihm angetan wird?“
(Aus hoffentlich nachvollziehbaren Erwägungen
habe ich dieses süffisante Zitat
des Philosophen und Schriftstellers Dr. Manfred Hinrich (1926 – 2015) ausgewählt.)
.
.
Mir ist nicht bekannt, ob in den Lehrplänen der Erweiterten Oberschule im Honny-Reich grundsätzlicher Diskurs über Schopenhauers Hauptwerk „Die Welt als Wille und Vorstellung„ vorgesehen war.
Falls dies so war, wären Schülerinnen und Schüler mit Schopenhauers politischen Ansichten einigermaßen vertraut.
Im Zusammenhang mit der Revolution 1848 äußerte sich Schopenhauer unter anderem zur Rolle des Staates:
„In der Natur herrsche Gewalt, auch zwischen den Menschen, was die „Masse“ in Vorteil bringe; aber da das Volk ein „ewig unmündiger Souverain“ sei, „unwissend, dumm und unrechtlich“, so müsse dessen „physische Gewalt der Intelligenz, der geistigen Überlegenheit“ unterworfen werden.
Zweck des Staates sei es, dass „möglichst wenig Unrecht im Gemeinwesen“ herrsche, zugunsten des Gemeinwohls dürfe der Staat auch Unrechtes tun.“
Unter der Prämisse, dass die Schutzheilige der volkswirtschaftlichen Selbstverstümmelung je davon gehört hat, wäre so manche obstinate Haltung zwar nachvollziehbar, gleichwohl aber unverzeihlich und man müsste tatsächlich Winston Churchill’s Definition von Takt „die Fähigkeit, jemandem zu sagen, er solle so zur Hölle fahren, dass er sich auf die Reise freut“ bemühen, um auch nur annähernd zu beschreiben, was viele Menschen in diesem Land bewegen mag.
Im Lichte bevorstehender Landtagswahlen und insbesondere der für September vorgesehenen Bundestagswahl, wird man jedoch feststellen, ob sich einer der Kernsätze
„Für erlittenes Unrecht haben die Menschen ein besseres Gedächtnis als für empfangene Wohltaten.“
des berühmten griechischen Redners Lysias während seiner Verteidigungsrede für den Philosophen Polystratos
– (vgl. Überlegungen zu Polystratus Irrationaler Verachtung, eine Polemik, die „gegen diejenigen gerichtet ist, die den Glauben der Bevölkerung als irrational verachten“) –
in den Wahlurnen bestätigen wird.
Sie haben sicher schon längst erkannt, dass diese Vorrede im Bezug auf die gestern von Kanzlerin und MP’s (einer Gruppierung, die nicht Teil der „trinitas“ des tragenden Organisations- und Funktionsprinzip der Verfassung eines Rechtsstaates ist) beschlossenen Verlängerung des Lockdowns bis zum 7. März 2021 gewidmet ist.
Zu dem rechtsstaatlichen Verständnis dieser Beteiligten, die wohl in einem Anflug von Hypostase ihre Kaffeekränzchen als Teil konstituierender Staatsgewalt betrachten und dies schlimmstenfalls noch immer tun, hat sich selbst der ehemalige CDU-Bundestagsabgeordnete und seit Juni 2020 amtierende Präsident des Bundesverfassungsgerichts geäussert:
„Die wesentliche Entscheidungen müssen vom Parlament getroffen werden. Zwar seien Krisen in ihrem frühen Stadium die Stunde der Exekutive, ab einem bestimmten Zeitpunkt habe aber der Gesetzgeber der Exekutive genauere Handlungsanweisungen zu geben. Je wichtiger die betroffenen Rechtsgüter seien, desto stärker sei der Gesetzgeber zur Entscheidung berufen.“
Ob dieser wohlwollende Fingerzeig Früchte gezeigt hat oder noch zeigen wird, kann derzeit nur vermutet werden, auch wenn die Kanzlerin während ihrer Darlegungen in der gestrigen Pressekonferenz (s. auch Mitschrift der PK)
einräumte:
„Ich habe bestimmte eigene Vorstellungen über das Öffnen von Kindertagesstätten und auch Schulen gehabt, die eher auf eine Öffnung zum 1. März hinausliefen; denn ich glaube, dass wir dieses Datum für die Erreichung einer Inzidenz von unter 50 sehr voraussehbar anpeilen können.
Ich weiß aber auch, dass wir in einem föderalen Staat leben – der Föderalismus ist unter dem Strich die bessere Ordnung als ein Zentralismus; davon bin ich zutiefst überzeugt, selbst wenn es manchmal etwas mühsam ist -, und die Schulen und Kitas sind ganz eindeutige und tief verankerte Länderzuständigkeiten.
Da ist es einfach nicht möglich, dass ich mich als Bundeskanzlerin so durchsetze, als hätte ich ein Vetorecht, wie das zum Beispiel in der Europäischen Union bei Beschlüssen, die Einstimmigkeit erfordern, möglich ist.
Deshalb haben wir gesagt:
Die Kultushoheit zählt hier, und die Länder werden das – das wird durch die Ländervertreter sicherlich auch noch dargestellt – in eigener Verantwortung entscheiden.“
Bleibt abzuwarten, wie sich die Landesparlamente, denen gnädigerweise im Nachgang die eigentliche legislative Rolle zugedacht wird, die getroffenen Entscheidungen bewerten.
Interessanter wird jedoch sein, ob nun seitens der weiterhin „geknechteten Unternehmen“ eine weitere Klagewelle losgetreten wird und wie sich die Verwaltungsgerichte dazu positionieren.
Im Zusammenhang mit dem Artikel 28a des Infektionsschutzgesetzes werden die zu erwartenden gerichlichen Entscheidungen schon alleine deshalb, weil Satz 3 des Artikels wenig Raum für richterliche Interpretationen zulässt.
Dort heißt es:
„Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten.
Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Die Länder Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten als kreisfreie Städte im Sinne des Satzes 2.
Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen.
Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.
Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.
Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen.
Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht.
Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben.
Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben.
Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist.
Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach diesem Absatz jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de im Internet veröffentlicht.“
In Satz 6 ist zu lesen:
„Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist.
Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist.
Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist.“
In diesem Zusammenhang erscheinen die vor der Pressekonferenz dargelegten Erläuterungen von Wolfgang Kubicki, stv. FDP-Vorsitzender, recht spannend:
Wesentliche Prämissen des FDP-Politikers wurden auch in den ntv-Sendung „Frühstart“ vom 10. Februar in Printform zusammengefasst.
Weitere Stellungnahmen nach der PK hat Peter Mühlbauer bei telepolis zusammengefasst.
.
korrespondierende Meinungen
.
„Der Umgang mit Grundrechten ist nicht mehr akzeptabel“
Die Politik begründet Lockdown-Maßnahmen nur noch mit allgemeiner Gefahrenabwehr, Referenzwerte sind längst beliebig geworden.
Es kann – so bitter dies scheinen mag – nicht darum gehen, jeden virusbedingten Todesfall zu verhindern; das kann Politik nicht leisten, es kommt sogar einer Hybris gleich.
So kommentiert IW-Direktor Michael Hüther die aktuelle Corona-Politik und fordert eine schnellstmögliche Öffnung – unter Berücksichtigung von bewährten Hygienekonzepten.
[…]
Institut der deutschen Wirtschaft
.
Anmerkung:
Gerade erst hat Prof. Thomas Mertens, Virologe und Vorsitzender der Ständigen Impfkommission (STIKO) erklärt, dass das Durchschnittsalter der Menschen, die zeitlich nach Impfung verstorben sind, 85 Jahre beträgt.
Mertens führte weiter aus:
„Wenn Sie in einer Gruppe von Menschen impfen, die sowieso ein statistisch hohes Risiko haben, in nächster Zeit zu sterben, dann kann es natürlich auch sein, dass jemand im engeren zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung stirbt.“
Sein Fazit:
„Das muss dann aber nichts mit der Impfung zu tun haben, trotzdem werde dies im Einzelfall überprüft.“
Seinem Rückschluss mag man zustimmen, allerdings erhebt sich in diesem Zusammenhang die Frage, warum man diese Menschen mit einer Impfung beglückt und damit Hoffnungen auslöst, die nicht haltbar sind.
Hieraus ergeben sich Fragen:
1) Wäre es nicht angebracht, Menschen mit Vorerkrankungen die Impfung und damit das infinite Todesrisiko zu ersparen ?
2) Falls ich die seit Herbst letzten Jahres erschienen Fachinformationen seitens WHO, CDC, RKI, PEI usw. und zahlreiche Gespräche mit Neurologen und einigen Virologen richtig verstanden habe, töten Viren selbst nicht, allerdings kann die Reise ins Licht insbesondere bei Menschen mit Vorerkrankungen durch eine verzögerte Immunreaktion und deren Überschiessen ausgelöst werden.
Sollte diese These fachlich fundiert widerlegt werden können, wäre dies sicher sehr hilfreich !
3) Wäre es denn nicht vorausschauender, vorzugsweise bei den sogenannten vulnerablen Gruppen unmittelbar vor der Impfung einen umfassenden Gesundheits-Check durchzuführen, der weit über aktuelle ärztliche Einzeldiagnosen und deren Status hinsichtlich der Behandlung von Vorerkrankungen hinausgeht ?
Ein solches Vorgehen erscheint sinnvoll, da die möglicherweise zunehmende Progression einer (Vor)Erkrankung in der Regel mit einer Verschlechterung der Symptome, erhöhtem Krankheitsgefühl und abnehmender Leistungsbereitschaft einhergehen kann. Zwar können die Zeiträume, in welchen sich solche Veränderungen vollziehen durchaus unterschiedlich sein. Dabei ist jedoch auch an rasch-progrediente Erkrankungen mit schnellem Krankheitsverlauf zu denken, der innerhalb kurzer Zeit zu Verschlechterungen des Gesundheitszustandes führen kann.
Im Lichte solcher Überlegungen auch vor dem Hintergrund, dass sich mit zunehmenden Alter die Stoffwechselprozesse im Körper verlangsamen, was sich unter anderem auch auf die Schleimhäute auswirkt, die eigentlich die Aufgabe haben, Erreger abzuwehren. Daneben werden mit den Jahren die (Immun-) Zellen schwächer, kurzum: das gesamte Immunsystem wird mit fortschreitendem Alter weniger aktiv.
An der Stelle soll nun mit der Impfung unter Vorspiegelung einer Infektion der potentiell geschwächte Körper dazu ertüchtigt werden, Antikörper und so genannte Gedächtniszellen zu bilden.
Ob eine solche „Ertüchtigung“ im denkbar schlimmsten Fall nicht einem one-way-Ticket für die Reise ins Licht gleichkommt, fragt sich
Ihr Oeconomicus
Stephan Harbarth, neuer Präsident des Bundesverfassungsgerichts
Veröffentlicht: 16. Mai 2020 | Autor: Oeconomicus | Abgelegt unter: BVerfG, gewählt am 15.05.2020, Präsident, Stephan Harbarth | Tags: Europa-Union | Hinterlasse einen KommentarStephan Harbarth, neuer Präsident des Bundesverfassungsgerichts
Stephan Harbarth (* 19. Dezember 1971 in Heidelberg) ist ein deutscher Jurist und Politiker (CDU). Seit November 2018 ist er Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts[1] und Vorsitzender dessen ersten Senates.[2] Am 15. Mai 2020 wurde er zum neuen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts gewählt. Er war Rechtsanwalt, Mitglied des Bundesvorstandes der CDU und von 2009 bis 2018 Mitglied des Deutschen Bundestags.
Inhaltsverzeichnis
- 1Leben und Beruf
- 2Politik
- 3Bundesverfassungsgericht
- 3.1Kritik
- 3.1.1Vorwürfe von Verstößen gegen § 44a des Abgeordnetengesetzes
- 3.1.2Vorratsdatenspeicherung
- 3.1.3Cum-Ex-Geschäfte
- 3.1.4Diesel-Abgasskandal und Wirtschaftsmandate
- 3.1.5§ 217 StGB (Sterbehilfe) und Beachtung der religiös-weltanschaulichen Begründungsneutralität von Rechtsnormen
- 3.1.6Umstände der Ernennung zum Honorarprofessor in Heidelberg in 2018
- 3.1.7Internationale Wirkung
- 3.1Kritik
- 4Schriften
- 5Weblinks
- 6Einzelnachweise
Leben und Beruf
Stephan Harbarth wuchs in Schriesheim auf. 1991 legte er das Abitur am Bunsen-Gymnasium in Heidelberg ab und studierte anschließend Rechtswissenschaft an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. 1996 legte er die Erste juristische Staatsprüfung ab, absolvierte zwischen 1997 und 1999 das Referendariat am Kammergericht in Berlin und legte dort im August 1999 die Zweite juristische Staatsprüfung ab. 1998 wurde er an der Universität Heidelberg zum Dr. iur. promoviert. Im Studienjahr 1999/2000 studierte er mit einem Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) an der Yale Law School; er erwarb dort den akademischen Grad eines Master of Laws.
Von 2000 bis zu seiner Ernennung als Richter am Bundesverfassungsgericht war Harbarth als wirtschaftsrechtlich beratender Rechtsanwalt in Mannheim tätig. Von 2006 bis 2008 war er Partner der internationalen Anwaltssozietät Shearman & Sterling LLP.[3] Ab Mai 2008 wurde er Vorstandsmitglied der (wieder eigenständigen) SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwalts AG[4] und verdiente dort neben seiner Abgeordnetendiät bis 2018 in der Stufe 10 oberhalb von 250.000 Euro jährlich.[5] Für den Zeitraum Januar bis November 2018 ist mit Einkünften bei SZA Schilling, Zutt & Anschütz von „mehr als 400.000 Euro, vermutlich sogar gut das Doppelte“ auszugehen. „Hinzu kam die Abgeordnetendiät.“[6] Harbarth dementierte, bei der Übernahme des Richterpostens beim Bundesverfassungsgericht wegen der damit verbundenen Einkommenseinbußen gezögert zu haben.[6] Mit seiner Ernennung zum Richter am Bundesverfassungsgericht am 30. November 2018 schied Harbarth als Partner und Rechtsanwalt aus der Kanzlei SZA aus.
Stephan Harbarth ist seit 2004 Lehrbeauftragter[3] und seit März 2018 Honorarprofessor[7] an der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg. Sein Doktorvater war Peter Hommelhoff[8], mit dem Harbarth bis heute die gesellschaftsrechtlichen Fachzeitschriften Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht[9] und European Company and Financial Law Review[10] herausgibt. Als Richter hatte Harbarth bis dahin noch nicht gearbeitet.[11]
Harbarth ist katholisch, verheiratet und Vater dreier Kinder.[12]
Politik
Partei
1987 trat Harbarth in die Junge Union ein und führte von 1995 bis 1997 den Kreisverband Rhein-Neckar. 1993 wurde er Mitglied der CDU und gehörte seit 1995 dem Kreisvorstand der CDU Rhein-Neckar und seit 2005 dem Bezirksvorstand der CDU Nordbaden an. 2007 wurde er stellvertretender Kreisvorsitzender der CDU Rhein-Neckar und seit 2009 war er Mitglied im CDU-Bundesausschuss. Ende August 2010 wurde Harbarth in den Bundesfachausschuss Wirtschafts-, Haushalts- und Finanzpolitik der CDU Deutschlands berufen. 2011 wurde er als Nachfolger von Georg Wacker zum Kreisvorsitzenden der CDU Rhein-Neckar gewählt, seit 2013 war er Mitglied des Landesvorstandes der CDU Baden-Württemberg. Er war ab 2016 Mitglied im CDU-Bundesvorstand.
Abgeordneter
Bei den Bundestagswahlen 2009, 2013 und 2017 wurde er als CDU-Abgeordneter für den Wahlkreis 277 Rhein-Neckar direkt in den Deutschen Bundestag gewählt.
Harbarth war im Parlament ordentliches Mitglied des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung. Darüber hinaus war er stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Inneres und Heimat sowie im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.[13] Er ist Mitglied der Europa-Union Parlamentariergruppe Deutscher Bundestag und Vorstandsmitglied im Parlamentskreis Mittelstand der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.
Vom 28. Januar 2014 bis zum 21. Juni 2016 war er Obmann der CDU/CSU-Fraktion im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages.[14][15] Am 7. Juni 2016 wurde er zum stellvertretenden Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für die Bereiche Recht und Verbraucherschutz, Innen, Sport und Ehrenamt, Vertriebene, Aussiedler und deutsche Minderheiten gewählt[16] und in diesem Amt am 29. Januar 2018[17] sowie am 25. September 2018[18] bestätigt.
Die Volkswagen AG mandatierte 2015 die SZA Rechtsanwaltsgesellschaft, um dem Konzern bei der Bewältigung des VW-Abgasskandals zu helfen. Daher wurde ihm von der Opposition Befangenheit als deren Vorstandsmitglied vorgeworfen.[19] Der damalige Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) schrieb, es gebe „nach geltendem Recht keine zwingenden Gründe für einen Ausschluss von Stimmrechten eines Abgeordneten bei Entscheidungen des Bundestages, die diesen selbst begünstigen können“. Harbarth hatte für die Absetzung des Tagesordnungspunktes VW gestimmt, ohne den Ausschuss über seinen Interessenskonflikt zu informieren.[20] Harbarth war an dem Mandat nicht aktiv beteiligt und die Beratung der Kanzlei bezog sich auf aktienrechtliche Aspekte.[21]
Der Öffentlichkeit wurde Stephan Harbarth bekannt durch seine Initiative zu einem Antrag im Kampf gegen Antisemitismus, mit dem der Posten des Antisemitismusbeauftragten der Bundesregierung eingeführt wurde. Der Antrag wurde von CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Grüne unterzeichnet und am 18. Januar 2018 mehrheitlich angenommen; mit den Stimmen der AfD und bei Enthaltung der Linken.[22][23] In der Bundestagsdebatte im November 2018 zum umstrittenen UN-Migrationspakt sprach sich Harbarth für dessen Unterzeichnung aus.[24]
Bundesverfassungsgericht
Der Richter Ferdinand Kirchhof hätte im Juni 2018 aus dem Bundesverfassungsgericht ausscheiden sollen, die Suche nach einem Nachfolger gestaltete sich aber schwierig, da die regierende Koalition (CDU/CSU, SPD) keine Zweidrittelmehrheit hatte und zusätzlich Stimmen aus der Opposition brauchte.[25] Im November 2018 einigten sich die Fraktionsführungen von Union, SPD, Grünen und FDP darauf, Harbarth als Richter für das Bundesverfassungsgericht zu nominieren.[26] Am 22. November 2018 wurde Harbarth vom Bundestag zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt.[27] Er ist damit seit 2005 der erste ehemalige Rechtsanwalt als Richter am Bundesverfassungsgericht. Am 23. November 2018 wählte ihn der Bundesrat einstimmig zum Vizepräsidenten des Gerichts.[28] Er wurde am 30. November 2018 ernannt und ist Vorsitzender des ersten Senates.[2] Dorothea Siems kommentierte, dass seine Fachkenntnisse „sowohl in der Politik als auch in Kollegenkreisen“ anerkannt seien.[24] Weiterhin wurde hervorgehoben, dass jemand mit Gesetzgebungserfahrung an die Spitze des Verfassungsgerichts rückt.[29]
Am 8. März 2020 erklärte Harbarth, Nachfolger von Andreas Voßkuhle als Präsident des Bundesverfassungsgerichts werden zu wollen.[30] Voßkuhles reguläre Amtszeit endete am 6. Mai 2020. Am 15. Mai 2020 wurde Harbarth vom Bundesrat einstimmig zum Präsidenten gewählt; die Ernennung durch den Bundespräsidenten steht noch aus.[31]
Kritik
Die Wahl von Harbarth zum Bundesverfassungsrichter ist beständiger Kritik ausgesetzt (u.A. aufgrund seiner vorhergehenden Rechtsanwaltstätigkeit, aber vor allem auch wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das Abgeordnetengesetz durch Annahme von Zahlungen ohne Gegenleistung).[32][33]
Dagegen konstatiert Aled Wyn Griffiths, Chefredakteur des JUVE Verlag für juristische Information, „ehrliche Verblüffung“,[34] dass überhaupt eine Diskussion über die Wählbarkeit von Harbarth geführt werde. Gäbe es Interessenskonflikte, sei „[d]er Schlüssel dafür […] eine Definition von Befangenheit und Interessenkonflikten, die so streng und klar ist, dass Richter wissen, wenn sie einen Fall abgeben sollten.“ Griffiths zog einen Vergleich mit dem britischen und dem US-amerikanischen Rechtssystem, wo Richter in der Regel vorher als Anwälte praktizierten und die Interessen ihrer Mandanten wahrnahmen.[35]
Harbarth selbst sieht die Kritik als unberechtigt an.
Vorwürfe von Verstößen gegen § 44a des Abgeordnetengesetzes
In der Öffentlichkeit werden Vorwürfe erhoben, es sei vom Arbeitsumfang nicht nachvollziehbar, wie Harbarth während seiner Zeit als Bundestagsabgeordneter nebenher so viel Geld mit seiner Anwaltstätigkeit verdient haben kann.[36] „Wofür bekam Harbarth also seine hohe Vergütung?“, fragte das Handelsblatt.[37][38] Entweder habe Harbarth sein Abgeordneten-Mandat angesichts des abgerechneten Arbeitsumfangs fast nicht wahrgenommen oder habe Leistungen als Anwalt abgerechnet, ohne eine entsprechende Anwaltstätigkeit auszuüben.[39] Letzteres wäre ein Verstoß gegen § 44a Abs. 2 S. 3 AbgG: „Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestages gewährt wird.“[40]
Mit einer Feststellungsklage vor dem Bundesverfassungsgericht wurde 2019 von zwei Bundestagsabgeordneten (Frauke Petry und Mario Mieruch, beide fraktionslos) die Feststellung begehrt, dass die Wahl und Ernennung von Harbarth zum Richter des Bundesverfassungsgerichts nichtig sind, da er unter anderem nicht offengelegt habe, ob er Vermögenszuwendungen aus dritten, ungeklärten Quellen erhalten habe und die Vermutung eines unzulässigen, mit dem freien Mandat eines Abgeordneten unvereinbaren Interessenkonflikts bestehe.[41] Das Bundesverfassungsgericht verwarf diese Feststellungsanträge als unzulässig und entschied nicht zur Sache. In der Berichterstattung der juristischen Fachpresse wurde die abweisende Entscheidung positiv aufgenommen, da die Vorwürfe „ersichtlich spekulativ und ohne äußeren Anlass ins Blaue hinein vorgebracht“ seien.[42]
Der Rechtswissenschaftler Michael Sachs war zwar darüber „irritiert, dass [vom Gericht] wie selbstverständlich die Beeinflussung durch bewusste Falsch- oder Nichtinformation unter den Begriff des Zwangs subsumiert wird, jedoch blieb das im Ergebnis ohne Bedeutung, weil das BVerfG keine für nötig erklärten hinreichend konkreten Anhaltspunkte feststellen konnte.“[43] Die Regierungskoalition aus CDU/CSU/SPD legte kurz nach dieser Entscheidung einen Gesetzesentwurf zur Verschärfung von § 44a AbgG vor, auch in Reaktion auf Kritik der Staatengruppe gegen die Korruption des Europarates (GRECO).[44]
Vorratsdatenspeicherung
In der Legal Tribune Online führte Christian Rath an, dass eine Befangenheit nicht bei jeder Mitabstimmung gegeben sei, sondern nur wenn Harbarth „eine besonders enge Verbindung zu einem Regelwerk“ habe. Er führt als Beispiel die Vorratsdatenspeicherung an, für die sich Harbarth nachdrücklich eingesetzt habe.[21]
Cum-Ex-Geschäfte
Auf den NachDenkSeiten wies der Journalist Werner Rügemer u. a. darauf hin, dass die Cum-Ex-Geschäfte in Harbarths ehemaliger Kanzlei Shearman & Stirling (sic!) „zur juristischen Reife“ gebracht worden seien. In Harbarths Kanzlei sei gleichzeitig Hanno Berger tätig gewesen, gegen den Strafverfahren anhängig seien.[45]
Diesel-Abgasskandal und Wirtschaftsmandate
Ein Anwalt der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer legte für Teilnehmer der Musterfeststellungsklage (MFK) im Abgasskandal gegen die Volkswagen AG am 28. November 2019 Verfassungsbeschwerde gegen die Ernennung Harbarths als Bundesverfassungsrichter ein. Es bestehe die Besorgnis, dass die Automobilindustrie und der damit zusammenhängende Industriekomplex wie Zulieferer die Möglichkeit erhalten, die Rechtsprechung zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Es seien zudem Nebeneinkünfte in jährlicher Millionenhöhe aus seiner Zeit als Bundestagsabgeordneter ungeklärt. Am 18. Februar 2020 (Az. 2 BvR 2088/19) wies das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde ab.[46] Der Anwalt kündigte an, den Gang vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu prüfen.[29]
In einem Interview mit der Augsburger Allgemeinen wies Harbarth den Vorwurf der Befangenheit zurück.[47] Im Spiegel hatte Harbarth bereits im Januar 2019 gesagt, man „könne sich nicht ‚wünschen, dass ein Rechtsanwalt an das Bundesverfassungsgericht gewählt wird‘, und es dann ‚für grundlegend problematisch erachten, dass dieser Rechtsanwalt auch Mandanten hatte‘.“[6]
§ 217 StGB (Sterbehilfe) und Beachtung der religiös-weltanschaulichen Begründungsneutralität von Rechtsnormen
In einer ifw-Mitteilung kritisierte Jacqueline Neumann Harbarths Wirken als Bundestagsabgeordneter u. a. beim § 217 StGB, § 219a StGB und der gleichgeschlechtlichen Ehe aus verfassungs-, religions- und weltanschauungsrechtlicher Sicht. Seine Positionen zur Einschränkung der individuellen Selbstbestimmung missachteten das verfassungsrechtliche Gebot der religiös-weltanschaulichen Begründungsneutralität von Rechtsnormen. Beim § 217 StGB habe er 2015 als Abgeordneter „zu einer der schlimmsten Fehlleistungen des Gesetzgebers in der Geschichte der Bundesrepublik“ beigetragen, die von den Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts im Februar 2020 mit acht zu null Stimmen korrigiert wurde. Es gebe seit Bestehen der Bundesrepublik keinen Bundesverfassungsrichter, geschweige denn einen Präsidenten, der eine verfassungswidrige Strafnorm zustande gebracht habe, die vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde. Das mache seine Personalie einmalig.[48]
Umstände der Ernennung zum Honorarprofessor in Heidelberg in 2018
Im Handelsblatt berichteten Jan Keuchel und Volker Votsmeier, dass Gutachten und Gutachter von der Universität Heidelberg über die Ernennung Harbarths zum Honorarprofessor im Jahr 2018 verschwiegen würden. Der Zeitung gegenüber habe sich die Universität Heidelberg auf Vertraulichkeit berufen – „im Interesse des offenen Wortes in den akademischen Berufungs- und Bestellungsverfahren“. Es gebe jedoch, so die Journalisten, eine „offensichtlich finanzielle und personelle Nähe der Hochschule zu Harbarths früherer Kanzlei SZA Schilling Zutt & Anschütz aus Mannheim“.[49] Am 18. Juli 2018 berichtete die überregionale Presse, Harbarth werde als Mitherausgeber der angesehenen Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (ZGR) „in einen besonders erlauchten Kreis von Rechtsprofessoren aufgenommen“.[50][51] Zuvor war der zusammen mit Harbarth für die CDU im Bundestag und im Rechtsausschuss sitzende Kölner Abgeordnete und Hamburger Universitätsprofessor Heribert Hirte aus dem Kreis der Herausgeber der ZGR und des European Company and Financial Law Review (ECFR) ausgeschlossen worden.[52] Über die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dieses Ausschlusses wird bis heute vor Gericht gestritten.[53]
Internationale Wirkung
Der polnische Außenminister Jacek Czaputowicz äußerte, die Wahl eines „aktiven Abgeordneten“ zum Verfassungsrichter sei als politische Einflussnahme zu erachten.[54]
Schriften
- Anlegerschutz in öffentlichen Unternehmen (Dissertation) ISBN 3-428-09729-7.
Weblinks

Commons: Stephan Harbarth – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
- Biographie beim Bundesverfassungsgericht
- Biographie beim Deutschen Bundestag
- Handelsblatt: Stephan Harbarth: Verfassungsrichter mit umstrittener Vergangenheit, 5. März 2020
Einzelnachweise
- ↑ Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof scheidet aus dem Amt. 30. November 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018.
- ↑ Hochspringen nach:a b Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. Abgerufen am 3. Dezember 2018.
- ↑ Hochspringen nach:a b Über Stephan Harbarth. In: Abgeordnetenwatch. Abgerufen am 15. November 2018.
- ↑ Geschichte der SZA Rechtsanwaltsgesellschaft
- ↑ Bundestag veröffentlicht Nebeneinkünfte: Die meisten Nebenverdiener in der Unionsfraktion, FAZ.net, 21. März 2014.
- ↑ Hochspringen nach:a b c Melanie Amann, Dietmar Hipp: Politisches Gift. Stephan Harbarth ist für das Verfassungsgericht als neuer Vizepräsident Bereicherung und Hypothek zugleich. In: Der Spiegel, Nr. 4, 19. Januar 2019, S. 38–39.
- ↑ http://www.jura.uni-heidelberg.de/lehre/lehrstuehle.html. Juristische Fakultät der Universität Heidelberg, 28. März 2018, abgerufen am 28. März 2018.
- ↑ Wolfgang Janisch: Stephan Harbarth. Abgerufen am 13. Mai 2020.
- ↑ Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht. Abgerufen am 13. Mai 2020.
- ↑ European Company and Financial Law Review. Abgerufen am 13. Mai 2020.
- ↑ Stephan Harbarth – vom Abgeordneten zum Verfassungsrichter?In: http://www.morgenpost.de, 22. November 2018
- ↑ Lebenslauf auf der eigenen Homepage
- ↑ Dr. Stephan Harbarth. In: Deutscher Bundestag. 2018 (bundestag.de [abgerufen am 16. Juli 2018]).
- ↑ [1] Presseteam, am 29. Januar 2014
- ↑ Mitglieder des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz(Memento vom 22. Februar 2014 im Internet Archive)
- ↑ https://www.cducsu.de/presse/pressemitteilungen/stephan-harbarth-zum-stellvertretenden-vorsitzenden-fuer-den-bereich-innen-und-recht-gewaehlt. Abgerufen am 9. Juni 2016.
- ↑ Wahl der Stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und der Parlamentarischen Geschäftsführer. Abgerufen am 30. Januar 2018.
- ↑ Weitere Vorstandsmitglieder im CDU-Teil der Unionsfraktion gewählt. Abgerufen am 18. November 2018.
- ↑ Bundestag – Bundestagspräsident: Auch befangene Abgeordnete dürfen abstimmen, Süddeutsche.de, 24. November 2015.
- ↑ VW-Abgasaffäre und Verbraucherschutz – Mandat vs. Mandantsueddeutsche.de, am 19. Oktober 2015, abgerufen am 14. September 2018
- ↑ Hochspringen nach:a b Christian Rath: Ausgeschlossen oder befangen? In: Legal Tribune Online. 3. Dezember 2018, abgerufen am 3. Dezember 2018.
- ↑ Benny Riemer: Antisemitismus-Beauftragter gegen Hass und Hetze. In: BR. 18. Januar 2018, abgerufen am 20. August 2019.
- ↑ Eckart Lohse: Bundestag will Antisemitismus-Beauftragten. In: FAZ.18. Januar 2018, abgerufen am 15. November 2018.
- ↑ Hochspringen nach:a b Merkels Mann für Karlsruhe ist der richtige. In: Die Welt.14. November 2018, abgerufen am 15. November 2018.
- ↑ Harbarth soll Verfassungsrichter werden. In: Tagesschau.9. November 2018, abgerufen am 15. November 2018.
- ↑ Helene Bubrowski: Grüne unterstützen Harbarths Wahl. In: FAZ.10. November 2018, abgerufen am 10. November 2018.
- ↑ CDU-Politiker Harbarth als Verfassungsrichter gewählt. In: FAZ.22. November 2018, abgerufen am 22. November 2018.
- ↑ Bundesrat wählt Harbarth als Vizepräsidenten. In: FAZ.23. November 2018, abgerufen am 23. November 2018.
- ↑ Hochspringen nach:a b Heike Anger und Volker Votsmeier: Stephan Harbarth zum obersten Verfassungshüter gewählt. Handelsblatt, 15. Mai 2020,abgerufen am 17. Mai 2020.
- ↑ Stephan Harbarth im Interview mit Wolfgang Janisch: Verfassungsrichter Harbarth im Interview. In: Süddeutsche Zeitung.8. März 2020, abgerufen am 13. April 2020.
- ↑ LTO: BVerfG: Harbarth Präsident, Wallrabenstein neue BVR.Abgerufen am 15. Mai 2020.
- ↑ Lars Wienand: Dem neuen Präsidenten hängen alte Geldfragen an.In: T-Online. 15. Mai 2020, abgerufen am 15. Mai 2020. „„Kann man etliche Jahre Bundestagsabgeordneter sein und dazu hauptberuflich ein Vorstand einer Anwaltskanzlei? Rechnerisch verdient Harbarth dort so viel, dass man dafür bei 500 Euro Stundensatz 2.500 Stunden im Jahr arbeiten müsste. (…) Aus Angaben für Januar 2018, als aus der Anwalts-AG eine GmbH wurde, ergibt sich eine monatliche Vergütung zwischen 75.000 und 100.000 Euro. Harbarth verdient damals so außergewöhnlich viel, dass Kritiker fragen, ob seine Anwaltstätigkeit wirklich als Nebentätigkeit gelten kann. Das Mandat für den Bürger muss aber für einen Bundestagsabgeordneten im Mittelpunkt der Tätigkeit stehen, heißt es im Abgeordnetengesetz. (…) “Welcher Partner schenkt einem Partner, der nur maximal 25 Prozent neben dem Abgeordneten-Job arbeiten kann, 75 Prozent Einnahmen und warum?”, fragt Siemon. Die Annahme von Geld ist nach dem Abgeordnetengesetz unzulässig, “wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestags gewährt wird”. Dahinter steckt: Abgeordnete sollen keine Lobbyisten sein.“.
- ↑ Christoph Prantner: Stephan Harbarth zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts gewählt. Der Bundesrat stimmt geschlossen für den früheren CDU-Spitzenpolitiker. Dessen frühere Tätigkeiten und Einkünfte als Anwalt geben noch immer Anlass zu Kritik. In: NZZ. 15. Mai 2020, abgerufen am 16. Mai 2020. „ Kritiker wollten wissen, wie er neben seiner ausfüllenden Tätigkeit als Abgeordneter und stellvertretender Fraktionschef noch so hohe Einkünfte als Anwalt erzielen konnte.“.
- ↑ Ehrliche Verblüffung – Sollte der frühere Bundestagsabgeordnete Stephan Harbarth zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts ernannt werden? In: Handelsblatt. 21. April 2020, abgerufen am 30. April 2020.
- ↑ Abe Fortas. Abgerufen am 30. April 2020.
- ↑ Lars Wienand: Dem neuen Präsidenten hängen alte Geldfragen an.In: T-Online. 15. Mai 2020, abgerufen am 15. Mai 2020. „Wenn aber die Aufgaben als Abgeordneter im Vordergrund standen und für die Anwaltstätigkeit wenig Zeit blieb, stellt sich die andere Frage: Wofür bekam Stefan Harbarth dann diese Summen?“
- ↑ Jan Keuchel, Volker Votsmeier: Designierter Präsident: Stephan Harbarth: Verfassungsrichter mit umstrittener Vergangenheit. In: Handelsblatt. 5. März 2020, abgerufen am 13. April 2020.
- ↑ Heike Anger, Volker Votsmeier: Stephan Harbarth zum obersten Verfassungshüter gewählt. In: Handelsblatt. 15. Mai 2020, abgerufen am 15. Mai 2020. „Doch Harbarth ist zugleich umstritten. Im Parlament gehörte er als einer der Geschäftsführer der Wirtschaftskanzlei SZA Schilling, Zutt & Anschütz mit jährlichen Nebeneinkünften von deutlich mehr als 250.000 Euro zu den Topverdienern. Mehr Transparenz schreibt das Abgeordnetengesetz nicht vor. Offen bleibt die Frage, wie er diesen anspruchsvollen Job neben seinem Bundestagsmandat ausüben konnte.“
- ↑ Langer Nachhall eines Doppeljobs. 5. Juli 2019, abgerufen am 30. April 2020.
- ↑ Ausübung des Mandats. 21. Februar 1996, abgerufen am 1. Mai 2020.
- ↑ Unzulässige Anträge im Organstreitverfahren zur Bundesverfassungsrichterwahl. In: Entscheidungen.Bundesverfassungsgericht, abgerufen am 29. April 2020.
- ↑ Anträge gegen Harbarth-Ernennung zum Verfassungsrichter unzulässig. In: LTO. 12. Juli 2019, abgerufen am 30. April 2020.
- ↑ Antragsbefugnis von Abgeordneten wegen Wahl eines Richters des BVerfG.Sachs, JuS 2019, 1228, 1229.
- ↑ Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes – BT-Drs 19/13507. 24. September 2019, abgerufen am 5. Mai 2020.
- ↑ Werner Rügemer: Unternehmens-Lobbyist als Hüter des Grundgesetzes? In: NachDenkSeiten – Die kritische Website.9. März 2020, abgerufen am 13. April 2020.
- ↑ Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts. In: Entscheidungen.Bundesverfassungsgericht, 18. Februar 2020, abgerufen am 13. April 2020.
- ↑ Rudi Wais: Verfassungsgerichtsvize Harbarth: „Unser Rechtsstaat funktioniert“. Augsburger Allgemeine, 12. März 2020, abgerufen am 13. April 2020.
- ↑ Jacqueline Neumann: Wenn der Gesetzgeber einer verfassungswidrigen Strafnorm Verfassungsgerichtspräsident werden soll. In: ifw-Mitteilung. 12. März 2020, abgerufen am 13. April 2020.
- ↑ Jan Keuchel, Volker Votsmeier: Designierter Präsident: Stephan Harbarth: Verfassungsrichter mit umstrittener Vergangenheit. In: Handelsblatt. 5. März 2020, abgerufen am 13. April 2020.
- ↑ Arno Balzer: Bundesverfassungsgericht: Stephan Harbarth ist Favorit für die Nachfolge von Ferdinand Kirchhof. In: Die Welt. 18. Juli 2018 (welt.de [abgerufen am 27. April 2020]).
- ↑ Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht. Abgerufen am 27. April 2020.
- ↑ Joachim Jahn: Fachzeitschrift wirft Bundestagsabgeordneten raus.C.H. Beck, abgerufen am 27. April 2020.
- ↑ „Manche Entscheidungen entstehen irrational“, Interview, NJW-aktuell 1–2/2020, S. 12 f.
- ↑ Zitiert nach Jost Müller-Neuhof, Unabhängig, aber wie? in Deutsche Richterzeitung (DRiZ) 2019, S. 54.
- Diese Seite wurde zuletzt am 18. Mai 2020 um 18:40 Uhr bearbeitet.
-
Der Text ist unter der Lizenz „Creative Commons Attribution/Share Alike“ verfügbar; Informationen zu den Urhebern und zum Lizenzstatus eingebundener Mediendateien (etwa Bilder oder Videos) können im Regelfall durch Anklicken dieser abgerufen werden. Möglicherweise unterliegen die Inhalte jeweils zusätzlichen Bedingungen. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie einverstanden.
Wikipedia® ist eine eingetragene Marke der Wikimedia Foundation Inc.