Lauterbach: „Keine Gefängnisstrafen für Impfverweigerer“
Veröffentlicht: 10. Dezember 2021 Abgelegt unter: Art 2 Abs 2 (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit), Art. 1 Abs. 1 (Verbot der Doppelbestrafung), Art. 103 Abs 3 GG (grundrechtsgleiches Recht oder "Justizgrundrecht"), Durchsetzung der Grundrechtsbeschränkungen, Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland, Impf-Kritik, Impfpflicht/Impfzwang, Staatliche Maßnahmen | Tags: Ne bis in idem Ein Kommentarzur Einstimmung:
‚Eternal vigilance is the price of liberty‘
(Engraving on the National Archives Building Washington DC.)
(sinngemäß in deutscher Sprache: „Ewige Wachsamkeit ist der Preis der Freiheit“)
Lauterbach: „Keine Gefängnisstrafen für Impfverweigerer“
Ist das nicht nett ?
Laut Spiegel-Bericht tröstet der liebe Herr Lauterbach im Zusammenhang mit der heftigen Impfpflicht-Diskussion potentielle Impf-Verweigerer mit dem Hinweis:
„Ins Gefängnis muss niemand, aber die Verhängung von Bußgeldern ist unvermeidbar. Wie hoch besagte Bußgelder sein werden und in welchen Abständen sie womöglich verhängt werden, steht offenbar noch nicht fest.“
Ob diese Ansage mit den „Ampel-Musikanten“, dem Kanzleramt und dem BMJV abgesprochen wurde, ist leider nicht bekannt.
Die „Gefängnis-Freikarte“ hat allerdings zwei Seiten …
… die der „unsolidarischen“ Verweigerer, die ja nichts anderes vorhaben, als sich gegen eine quasi angeordnete Körperverletzung zu Wehr zu setzen, was man im Zusammenhang mit dem dann gültigen Infektionsschutzgesetz als geringfügige Verletzung der Rechtsnormen als Ordnungswidrigkeit einordnen müsste
…. die zweite Seite ist mindestens ebenso spannend. Würde man darauf beharren, die Widerborstigen mit Gefängnisstrafen zur Räson zu bringen, würden die vorhandenen Kapazitäten entsprechender Haftanstalten bei derzeit 15 Mio erwachsenen Ungeimpften -selbst wenn nur 3 Prozent dieser Gruppe (etwa 450,000 Personen) zu sanktionieren wäre- bei weitem nicht ausreichen …. und für Internierungslager (die man später in Sozialwohnungen umwandeln könnte) müsste man -ähnlich wie in USA- privaten Investoren hoheitliche Aufgaben übertragen.
Also bleiben wir bei der spannenden Bußgeld-Nummer, über dessen Ausgestaltung wohl noch ganz erheblicher Diskussionsbedarf einschl. diverser Rechtsgutachten erforderlich wäre.
Spannend schon alleine deshalb, weil ein quasi Bußgeldabo aus laienhafter Sicht wohl nur schwerlich mit dem lateinischen Rechtsgrundsatz „Ne bis in idem“ (Verbot der Doppelbestrafung) der als Grundlage für Art. 103 Abs.3 GG
„Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.“
gilt, vereinbar sein dürfte.
Da soeben im Deutschen Bundestag (mit anschließender Zustimmung des Bundesrates) Änderungen im Infektionsschutzgesetz einschl. einer Impfpflicht für Gesundheitseinrichtungen (für Alle die sich nicht impfen lassen wollen, ein mittelbares Berufsverbot) zugestimmt hat, (möglicherweise ein Widerspruch zu Art. 1 Abs. 1 GG
„Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“
und Art. 2 Abs.2 GG
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich“)
mag man zu Recht oder zu Unrecht annehmen, dass unsere Verfassungsorgane -gelinde ausgedrückt- leichtfertig (im Volksmund auch als „nach Gutsherrenart“ bezeichnet) mit der Verfassung unseres Landes umgehen. Insoweit wäre es keine Überraschung, wenn man im Zusammenhang mit wiederkehrenden Bußgeldern das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs.3 GG) ebenfalls negieren würde, meint
Ihr Oeconomicus