Baerbock: „Wir kämpfen einen Krieg gegen Russland und nicht gegeneinander“

Baerbock: „Wir kämpfen einen Krieg gegen Russland und nicht gegeneinander“

 

Wie die Welt berichtet, sieht Außenministerin Annalena Baerbock Deutschland und seine Partner im Krieg gegen Russland und hat zu Zusammenhalt aufgerufen.

Ob man diese Ansage im Kreml als Kriegserklärung versteht und welche Konsequenzen ein solche Ansage hat vermag ich nicht zu beurteilen!

Nur so viel: Baerbock ist die erste im Auswärtigen Amt, die seit Ribbentrop (siehe dessen Biographie) Panzer gegen Russland schickt! Ihr Vortrag, gewiß von einem gewieften Redenschreiber-Team erstellt, könnten bei einem Schelm (der ich nicht bin) Assoziationen an eine Pennälerin auslösen, die im Geschichtsunterricht gefehlt hat.

Nicht auszuschließen, dass unser „Ribbentröpfchen“ tatsächlich weiß, wie ihr vermeintliches Vorbild  endete. 

Nachtrag vom 27.01.2023:

Zwischenzeitlich wird die, gelinde ausgedrückt, Freud’sche Fehlleistung von Baerbock durch die Wahrheitsmedien mit dem Vorwurf: „Baerbock wird nach strittiger Aussage für russische Propaganda missbraucht“ ins Gegenteil verkehrt.

 

„Stein des Anstosses“:

Die Sprecherin des russischen Außenministeriums, Maria Sacharowa, forderte am Freitag eine Erklärung des deutschen Botschafters in Moskau zu „widersprüchlichen“ Aussagen aus Berlin. Deutschland erkläre einerseits, in der Ukraine keine Konfliktpartei zu sein (der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages sieht dies u.a. im Zusammenhang mit Ausbildungsmaßnahmen ukrainischer Soldaten anders: PDF-Datei).

Andererseits sage Baerbock, dass sich die Länder Europas im Krieg gegen Russland befänden. „Verstehen sie selbst, wovon sie da reden?“ schrieb Sacharowa im Nachrichtenkanal Telegram.

Quelle

 

Ihr Oeconomicus

 

korrespondierend:

Daniele Ganser: „Deutschland rutscht weiter in den Krieg hinein“

Thomas Fasbender, Weltwoche:

„Nach fast 77 Jahren töten deutsche Panzer wieder russische Soldaten. In Moskau brodelt’s“

 

Nachtrag:

Wie sich die rhetorische Hausmannskost von Baerbock (ohne ghostwriter) anhört, darf im nachfolgenden Ausschnitt eines NDR Interview vom 23. November 2020 erlebt werden. Wer dabei schaumschlägerische Elemente findet, darf diese behalten:

 

und dann noch dies:


Die wesentlichen Russland-Sanktionen, Stand 23.03.2022:

Die wesentlichen Russland-Sanktionen, Stand 23.03.2022:

 

I. Russischen Banken die vom globalen Zahlungssystem SWIFT ausgeschlossen wurden:

Otkritie, Novikombank, Promsvyazbank, Bank Rossiya, Sovcombank, VEB und VTB.

Um die Abwicklung wichtiger Energiegeschäfte nicht zu gefährden sind die größten russischen Geldhäuser Sberbank und Gazprombank von diesen Sanktionen sind nicht betroffen.

II. Energie

U.S. Importverbot für russisches Öl (bisheriger täglicher Import von russischem Roh-Öl ca. 209.000 Barrel, was etwa 3% der US-Importen entspricht, 61% der Roh-Öl-Importe kommen aus Kanada), bekanntermaßen wurde Nordstream 2 auf Veranlassung der Ampler erstmal auf Eis gelegt und die EU legte noch eine Schippe drauf und verbot Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien für die Ölveredelung.

III.Verkehr

Die EU sperrt den Luftraum für alle russischen Maschinen und erlässt ein Ausfuhrverbot für Güter, Technologien und Dienstleistungen für die Luft- und Raumfahrtindustrie.

IV. Technologie

Mikroprozessoren zum Beispiel dürfen nicht mehr aus der EU nach Russland exportiert werden. Das gilt auch für Produkte wie Drohnen, die militärisch eingesetzt werden könnten, gefolgt von einem US-Verbot von High-Tech Exporten. 

V. Medien

 

korrespondierend:

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages

Kurzinformation: 
Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland – Überblick

 


Baden-Württemberg zieht für März geplante Corona-Lockerungen vor

Baden-Württemberg zieht für März geplante Corona-Lockerungen vor

 

Laut jüngstem MPK-Übereinkommen ist dieser Schritt eigentlich erst für den 4. März vorgesehen. Doch das Land Baden-Württemberg geht schon Mitte kommender Woche eine Warnstufe zurück – und öffnet damit etwas schneller als im Bund-Länder-Beschluss vorgesehen.

Die Verordnung werde in der kommenden Woche im Kabinett erneut angepasst, sagte eine Regierungssprecherin in Stuttgart der dpa. Es werde damit ab Mittwoch oder Donnerstag (23./24.Februar.) weitere Lockerungen geben, welche insbesondere private Kontakt-beschränkungen, Veranstaltungen, Messen, Gastronomie, Clubs und Diskotheken betreffen.

Anmerkung

Im Hinblick auf die oft außer Acht gelassene Verhältnismäßigkleit von Grundrechts-Einschränkungen, welche bislang regelmäßig und fast immer vor einer Abstimmung in den Parlamenten vorgenommen wurden und somit rechtlich keineswegs bindend waren und sind , gibt es keinerlei Anlass im Sinne von Friedrich Schillers ‚Ode to Joy‘ „feuertrunken“ also „von Begeisterung und Freude betört“ zu applaudieren. 

Rechtlich betrachtet ist die MPK nichts anderes als ein Gremium der Selbstkoordination der 16 deutschen Bundesländer, die länderspezifische Themen zwischen den MPs beraten, gemeinsame Positionen untereinander abstimmen und diese gegenüber der Bundesebene -oft auch mit Abweichungen- vertreten.

Um es noch deutlicher zu formulieren: die MPK selbst ist kein Verfassungsorgan und deren Sitzungen sind rein informeller und koordinativer Natur! 

Die vorgesehenen Lockerungen mögen vereinzelt als „großzügige“ Rückgabe von Freiheitsrechten verstanden werden. Dabei ist allerdings nicht auszuschließen, dass so mancher MP nicht erneut von Verwaltungsgerichten vorgeführt werden möchte.

Got the picture ?

Ihr Oeconomicus

 

korrespondierend:

Sachstand zur Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst 

Quelle: Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages (PDF-9 Seiten)

 

 


Interpretationen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Interpretationen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

zur Einstimmung:

crossed fingers, source: Wikipedia

Umgangssprachlich sollen gekreuzte Finger davor bewahren, dass man in die Hölle gelangt.

Ob und in welchem Umfang diese Imagination auch Bestandteil der manchmal hypostatisch anmutenden Gedankenfiguren des Bundestagspräsidenten, Dr. Wolfgang Schäuble sein mag, sei dahingestellt.

Im Zusammenhang mit der höchst umstrittenen Verhältnismäßigkeit von Ausgangssperren, die uns aktuell bei der geplanten Erweiterungen des Infektionsschutzgesetzes (s. Artikel 28b Absatz 1: obligatorische Maßnahmen der Notbremse) beschäftigt, brachte Herr Dr. Schäuble in seine unendlichen Weisheit zum Ausdruck, dass nächtliche Ausgangssperren in Regionen mit hohen Corona-Zahlen als verhältnismäßig seien.

Der Blick ins Ausland zeige, dass alle Länder, die hohe Infektionszahlen wieder in den Griff bekommen hätten, phasenweise zu solchen Beschränkungen gegriffen hätten, so Schäuble. Ob er dabei seine Finger kreuzte, ist nicht bekannt.

Als gelernter Jurist sollte dem Herrn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit („Kollidierende Interessen, Freiheiten oder Rechtsprinzipien werden nur dann in ein angemessenes Verhältnis zueinander gesetzt, wenn und soweit das zu wahrende Interesse, Freiheitsrecht oder Rechtsprinzip schwerer wiegt als das ihm aufgeopferte.“) hinlänglich bekannt sein.

Da Politiker gelegentlich Dinge ausblenden oder falls opportun gar vergessen, empfiehlt sich in diesem Kontext ein Blick in das Standardwerk der Rechsphilosophie „Das Wesen des Rechts, 6. Aufl., Kap. 8 d.“ von Prof. em. Reinhold Zippelius.

Daneben sollte sich Herr Dr. Schäuble auch und insbesondere mit der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 15. April 2021,

Titel: „Verfassungsrechtliche Bewertung der neuen Infektionsschutzgesetzgebung“

eingehend beschäftigen.

Daneben erscheint Schäubles beweisführendes Argument, welches auch gerne von vergrünten und anderen einschlägigen Panik-Ideologen übernommen wird „dass alle Länder, die hohe Infektionszahlen wieder in den Griff bekommen hätten, phasenweise zu solchen Beschränkungen gegriffen hätten“ selbst bei gekreuzten Fingern -gelinde ausgedrückt- unzutreffend.

Wie nachfolgende Grafiken aufzeigen, führte die Beendigung von Lockdowns und/oder die Aufhebung der Maskenpflicht in einigen US-Bundesstaaten weder zur Zunahme von Ansteckungen, Hospitalisierung oder Todesfällen:

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Dazu finden sich hier weitere detaillierte Ausführungen.


Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt: Bundestag muss Zugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren

Bundestag muss Zugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren
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Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute ent­schie­den, dass die Bun­des­tags­ver­wal­tung Zu­gang zu den Aus­ar­bei­tun­gen der Wis­sen­schaft­li­chen Diens­te ge­wäh­ren muss.

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Der Klä­ger im Ver­fah­ren BVerwG 7 C 1.14, ein Jour­na­list einer über­re­gio­na­len Ta­ges­zei­tung, be­gehrt unter Be­ru­fung auf das In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz Ab­lich­tun­gen von Do­ku­men­ten der Wis­sen­schaft­li­chen Diens­te und des Spra­chen­diens­tes des Deut­schen Bun­des­ta­ges, die in den Jah­ren 2003 bis 2005 auf An­for­de­rung des frü­he­ren Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten Karl-Theo­dor zu Gut­ten­berg er­stellt und von die­sem für seine Dis­ser­ta­ti­on ver­wen­det wur­den.

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Der Klä­ger im Ver­fah­ren BVerwG 7 C 2.14 ver­langt Ein­sicht in die auf An­for­de­rung einer Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten von den Wis­sen­schaft­li­chen Diens­ten er­stell­te Aus­ar­bei­tung „Die Suche nach au­ßer­ir­di­schem Leben und die Um­set­zung der UN-Re­so­lu­ti­on zur Be­ob­ach­tung un­iden­ti­fi­zier­ter Flug­ob­jek­te und ex­tra­ter­res­tri­scher Le­bens­for­men“. Der Bun­des­tag lehn­te beide An­trä­ge ab:
Das In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz, das grund­sätz­lich je­der­mann ge­gen­über Be­hör­den des Bun­des einen An­spruch auf Zu­gang zu amt­li­chen In­for­ma­tio­nen ge­währt, sei nicht an­wend­bar, weil die Un­ter­la­gen der Man­dats­aus­übung der Ab­ge­ord­ne­ten zu­zu­rech­nen und des­we­gen vom In­for­ma­ti­ons­zu­gang aus­ge­nom­men seien. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt hat sich die­ser Rechts­auf­fas­sung an­ge­schlos­sen und die Kla­gen in zwei­ter In­stanz ab­ge­wie­sen.

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Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ist dem nicht ge­folgt. Der Deut­sche Bun­des­tag ist, so­weit es um Gut­ach­ten und sons­ti­ge Zu­ar­be­iten der Wis­sen­schaft­li­chen Diens­te geht, eine in­for­ma­ti­ons­pflich­ti­ge Be­hör­de. Er nimmt in die­ser Hin­sicht Ver­wal­tungs­auf­ga­ben wahr. An die­ser recht­li­chen Ein­ord­nung än­dert sich nichts da­durch, dass die Ab­ge­ord­ne­ten diese Un­ter­la­gen für ihre par­la­men­ta­ri­schen Tä­tig­kei­ten nut­zen, auf die das In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz keine An­wen­dung fin­det. Das Ur­he­ber­recht steht weder der Ein­sicht in diese Un­ter­la­gen noch der An­fer­ti­gung einer Kopie ent­ge­gen.

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BVerwG 7 C 1.14 – Ur­teil vom 25. Juni 2015

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Vor­in­stan­zen:
OVG Ber­lin-Bran­den­burg 12 B 21.12 – Ur­teil vom 13. No­vem­ber 2013
VG Ber­lin 2 K 185.11 – Ur­teil vom 14. Sep­tem­ber 2012

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BVerwG 7 C 2.14 – Ur­teil vom 25. Juni 2015

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Vor­in­stan­zen:
OVG Ber­lin-Bran­den­burg 12 B 3.12 – Ur­teil vom 13. No­vem­ber 2013
VG Ber­lin 2 K 91.11 – Ur­teil vom 01. De­zem­ber 2011

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Pressemitteilung Nr. 53 / 2015BVerwG 7 C 1.14; BVerwG 7 C 2.14

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Bundestag muss geheime UFO-Akte rausrücken!
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Anmerkung:
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Während subversive Kreise und die UFO-Forschergemeinde entdrückt jubeln, wird dieses neue Kapitel unserer Rechtsgeschichte von unseren Wahrheitsmedien noch ausgeblendet.
Für für Journalisten, Blogger, kritische Geister und solche, die es werden wollen, eröffnet sich jedoch eine völlig neue Spielwiese, die es auch zu nutzen gilt.
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Ihr Oeconomicus
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Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags warnt vor ESM

Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags warnt vor ESM

Kurz vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den ESM an diesem Mittwoch warnen Rechtsexperten des Deutschen Bundestages davor, dass der permanente Euro-Rettungsschirm das Budgetrecht des Parlaments verletzen könnte. Das geht aus einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes hervor, das der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ vorliegt.
In dem Schreiben vom 5. September heißt es laut Zeitung, eine
„womöglich unmittelbare und potenziell unbestimmte Haftung“
für die Schulden anderer Staaten verletzte den Deutschen Bundestag in seinem Budgetrecht. Es sei nicht gerechtfertigt, die
„Legitimation von Staatsgewalt und deren Ausübung durch Fesselung des Haushaltsgesetzgebers infolge von Verbindlichkeiten aus internationalen Übereinkünften praktisch zu entleeren“.
Weiter heißt es:
Falle ein ESM-Mitglied als Zahler für den Rettungsfonds aus, „kommt es zu einer höheren Einzahlungspflicht der übrigen ESM-Mitglieder“.
teleboerse

Sezessionsrecht, Staatswerdung und Anerkennung von Staaten

Vor dem Hintergrund des nach wie vor ungeklärten zukünftigen Status des Kosovo stellt sich einmal mehr die Frage nach der Existenz und den Voraussetzungen eines völkerrechtlichen Sezessionsrechts.

In diesem Zusammenhang ist auch zu fragen, welche Anforderungen ein Herrschaftsverband erfüllen muss, um als Staat im Sinne des Völkerrechts zu gelten, und welche Wirkung der Anerkennung eines Staates durch Drittstaaten zukommt.
[…]
Dr. Anja Schubert et.al. – Deutscher Bundestag – Wissenschaftliche Dienste – PDF [2 Seiten]

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korrespondierende Beiträge

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13.07.2013
Prof. Schachtschneider über EU, politische Alternativen und Sezession